| |
|
|
Anbieter für Firmengründung England
London Consulting&Trustee Ltd,
Blumenau 44- 22337 Hamburg (Internationale Steuerkanzlei):
Kontaktseite
Weitere Anbieter über Google-Werbung
(Linkleiste rechts) oder Anbieterwerbung.
Übersicht:
Die englische Form der
GmbH (Limited) bietet viele Vorteile:
- In Deutschland und anderen
EU-Ländern voll handlungs -und geschäftsfähig, selbst wenn in
England keine aktiven Geschäfte getätigt werden und/oder kein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert
ist.
- Keine persönliche Haftung,
Durchgriffshaftungen nur in sehr selten Fällen möglich (vgl.
Durchgriffshaftung auf den GmbH-Geschäftsführer)
- Kein hohes Stammkapital
erforderlich- wie bei einer deutschen GmbH-. Das Stammkapital einer
Ltd.beträgt 1 ePfund.
- Kaum "VGA" (verdeckte
Gewinnausschüttung) wie bei einer deutschen GmbH, es können fast
alle Ausgaben der Gesellschaft als Betriebsausgaben/Aufwendungen
geltend gemacht werden.
- Keine Bilanzierungspflicht,
die englische Limited braucht nur eine modifizierte Einnahme-
Überschuss- Rechnung beim Finanzamt einzureichen
- Schnelle Gründung (zwischen
24 Stunden bis 14 Tage). Bei einer deutschen GmbH sind
Gründungszeiten von bis zu 3 Monaten keine Seltenheit
- Niederlassungsfreiheit und
Rechtsfähigkeit in Deutschland und andere EU Länder: Eine
englische Limited macht selbst dann Sinn, wenn diese eine
steuerliche Betriebsstätte z.B. in Deutschland auslöst
- Geringe Eintrags-und
Gründungskosten im Verhältnis zu unseren Leistungen und/oder im
Vergleich zu einer deutschen GmbH
- Europa- und weltweit
geschäfts- und handlungsfähig
- Fast alle Geschäftszwecke
sind automatisch erlaubt
- Legale Steuerminderung, Ihre
Gesellschaft wird i.d.R. in UK versteuert, sofern dort die einzige
steuerliche Betriebsstätte angesiedelt ist
- Anonyme Gründung möglich,
z.B. nach Insolvenz/Gewerbeverbot in Deutschland
- Sie unterliegen EU- und/oder
englischem Recht und nicht dem deutschen Recht (Anwendbares
Recht ist das Recht des Sitzstaates)
|
DBA-Sachverhalt und
EU-Niederlassungsfreiheit anwendbar
Bei
DBA-Sachverhalten
(=Doppelbesteuerungsabkommen: England unterhält mit Deutschland und
anderen EU-Ländern ein DBA) bestimmt sich das Vorliegen einer
steuerlichen Betriebsstätte im Inland (hier z.B. Deutschland) allein aus §
5 OECD-Abkommen und nicht aus §§12/13 AO (deutsche Abgabenordnung). Mithin
löst eine Repräsentanz,ein Warenlager und/oder ein ständiger Vertreter der
englischen Limited in Deutschland keine steuerliche Betriebsstätte in
Deutschland aus, was bei Anwendung §§ 12/13 AO der Fall wäre, vgl. auch
Offshore-Gesellschaften.
Ergänzend ist die
EU-Niederlassungsfreiheit
anwendbar. Rechtsfolge u.a.: Zur
Anerkenntnis der Betriebsstätte in England ist kein in kaufmännischer
Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb in UK erforderlich und/oder aktive
geschäftliche Tätigkeiten. Allerdings ist "ein Briefkasten" nicht
ausreichend. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass das englische Finanzamt
keine VAT (USt-ID) mehr ausstellt, sofern einzig eine bekannte "Registered
Office-Adresse" vorliegt. Wir bieten daher ergänzend die Dienstleistungen
"Headoffice" an sowie das Registered Office bei der englischen
Steuerkanzlei.
Soll England das Besteuerungsrecht für die
weltweiten Einkünfte haben, müssen die Merkmale einer steuerlichen
Betriebsstätte gemäß DBA in England erfüllt sein. Dieses ist im
wesentlichen der "Ort der geschäftlichen Oberleitung". Hierbei
bestehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten:
- Ein englischer Anwalt/Steuerberater bzw.
die Kanzlei als juristische Person tritt nach außen (treuhänderisch) als
Direktor der Limited auf und übergibt alle Rechte und Pflichten mittels
eines Treuhandvertrages an den Treugeber (Nutznießer/Mandant).
- Der Mandant verlagert seinen
Lebensmittelpunkt nach England und tritt selbst als Direktor der Limited
auf. In bestimmten Fällen ist eine Verlagerung des "Lebensmittelpunktes"
nicht zwingend, sondern nur die Anwesenheit im Rahmen der geschäftlichen
Oberleitung (Aber Vorsicht "Tagesgeschäft",funktioniert selten)
- Ein englischer Anwalt/Steuerberater bzw.
die Kanzlei als juristische Person tritt nach außen (treuhänderisch) als
Direktor der Limited auf UND der Mandant -oder sein Beauftragter-
verlagert im Rahmen der Zeiträume der geschäftlichen Oberleitung seinen
Aufenthalt nach England, wobei nur beide gemeinsam zeichnungsberechtigt
sind.
Von diesen Regelungen kann abgewichen
werden, wenn in England eine Produktionsstätte installiert wird,
ein Bergwerk, ein Steinbruch
oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine
Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. Dann
gemäß 5 DBA immer Betriebsstätte in England.
|
|
|