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London Consulting&Trustee Ltd, Blumenau 44- 22337 Hamburg (Internationale Steuerkanzlei): Kontaktseite

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Übersicht:

Die englische Form der GmbH (Limited) bietet viele Vorteile:

  • In Deutschland und anderen EU-Ländern voll handlungs -und geschäftsfähig, selbst wenn in England keine aktiven Geschäfte getätigt werden und/oder kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist.
  • Keine persönliche Haftung, Durchgriffshaftungen nur in sehr selten Fällen möglich (vgl. Durchgriffshaftung auf den GmbH-Geschäftsführer)
  • Kein hohes Stammkapital erforderlich- wie bei einer deutschen GmbH-. Das Stammkapital einer Ltd.beträgt 1 ePfund.
  • Kaum "VGA" (verdeckte Gewinnausschüttung) wie bei einer deutschen GmbH, es können fast alle Ausgaben der Gesellschaft als Betriebsausgaben/Aufwendungen geltend gemacht werden.
  • Keine Bilanzierungspflicht, die englische Limited braucht nur eine modifizierte Einnahme- Überschuss- Rechnung beim Finanzamt einzureichen 
  • Schnelle Gründung (zwischen 24 Stunden bis 14 Tage). Bei einer deutschen GmbH sind Gründungszeiten von bis zu 3 Monaten keine Seltenheit
  • Niederlassungsfreiheit und Rechtsfähigkeit in Deutschland und andere EU Länder: Eine englische Limited macht selbst dann Sinn, wenn diese eine steuerliche Betriebsstätte z.B. in Deutschland auslöst
  • Geringe Eintrags-und Gründungskosten im Verhältnis zu unseren Leistungen und/oder im Vergleich zu einer deutschen GmbH
  • Europa- und weltweit geschäfts- und handlungsfähig
  • Fast alle Geschäftszwecke sind automatisch erlaubt
  • Legale Steuerminderung, Ihre Gesellschaft wird i.d.R. in UK versteuert, sofern dort die einzige steuerliche Betriebsstätte angesiedelt ist
  • Anonyme Gründung möglich, z.B. nach Insolvenz/Gewerbeverbot in Deutschland
  • Sie unterliegen EU- und/oder englischem Recht und nicht dem deutschen Recht (Anwendbares Recht ist das Recht des Sitzstaates)

DBA-Sachverhalt und EU-Niederlassungsfreiheit anwendbar

Bei DBA-Sachverhalten (=Doppelbesteuerungsabkommen: England unterhält mit Deutschland und anderen EU-Ländern ein DBA) bestimmt sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im Inland (hier z.B. Deutschland) allein aus § 5 OECD-Abkommen und nicht aus §§12/13 AO (deutsche Abgabenordnung). Mithin löst eine Repräsentanz,ein Warenlager und/oder ein ständiger Vertreter der englischen Limited in Deutschland keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus, was bei Anwendung §§ 12/13 AO der Fall wäre, vgl. auch Offshore-Gesellschaften. Ergänzend ist die EU-Niederlassungsfreiheit anwendbar. Rechtsfolge u.a.: Zur Anerkenntnis der Betriebsstätte in England ist kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb in UK erforderlich und/oder aktive geschäftliche Tätigkeiten. Allerdings ist "ein Briefkasten" nicht ausreichend. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass das englische Finanzamt keine VAT (USt-ID) mehr ausstellt, sofern einzig eine bekannte "Registered Office-Adresse" vorliegt. Wir bieten daher ergänzend die Dienstleistungen "Headoffice" an sowie das Registered Office bei der englischen Steuerkanzlei.

Soll England das Besteuerungsrecht für die weltweiten Einkünfte haben, müssen die Merkmale einer steuerlichen Betriebsstätte gemäß DBA in England erfüllt sein. Dieses ist im wesentlichen der "Ort der geschäftlichen Oberleitung". Hierbei bestehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Ein englischer Anwalt/Steuerberater bzw. die Kanzlei als juristische Person tritt nach außen (treuhänderisch) als Direktor der Limited auf und übergibt alle Rechte und Pflichten mittels eines Treuhandvertrages an den Treugeber (Nutznießer/Mandant).
  • Der Mandant verlagert seinen Lebensmittelpunkt nach England und tritt selbst als Direktor der Limited auf. In bestimmten Fällen ist eine Verlagerung des "Lebensmittelpunktes" nicht zwingend, sondern nur die Anwesenheit im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung (Aber Vorsicht "Tagesgeschäft",funktioniert selten)
  • Ein englischer Anwalt/Steuerberater bzw. die Kanzlei als juristische Person tritt nach außen (treuhänderisch) als Direktor der Limited auf UND der Mandant -oder sein Beauftragter- verlagert im Rahmen der Zeiträume der geschäftlichen Oberleitung seinen Aufenthalt nach England, wobei nur beide gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.

Von diesen Regelungen kann abgewichen werden, wenn in England eine Produktionsstätte installiert wird, ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. Dann gemäß 5 DBA immer Betriebsstätte in England.

 

 

 

 

 

 

 
 

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