| Firmengründung im Irland , Steueroasen, Offshore-Firmengründung, internationale Steuergestaltung | ||||||
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Übersicht:
Nationales Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung umgangen werden Steuerrechtliche Gestaltungen Besteht in Irland die einzige steuerrechtliche Betriebsstätte im Sinne, wird das Welteinkommen in Irland besteuert, derzeit mit 12% Ertragssteuer. Die Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte findet sich im DBA (Doppelbesteuerungsabkommen): Artikel XX DBA (Auszug):
Rechtsfolgen Wird in einem Land eine steuerliche Betriebsstätte ausgelöst, steht dem Land das Besteuerungsrecht für die dort erwirtschafteten Gewinne zu. Wird keine steuerliche Betriebsstätte ausgelöst, hat das Land kein Besteuerungsrecht. ..einen Ort der Leitung: Begriffsbestimmung nach DBA Der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" ist zentraler Begriff zur Definition der steuerlichen Betriebsstätte. Zunächst wird im Rahmen dieser Definition darauf abgezielt, dass eine im Sitzstaat der Gesellschaft ansässige Person die geschäftliche Oberleitung innehat. Entweder verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat bzw. stellen einen im Sitzstaat Ansässigen als Geschäftsleitung an. In Irland sind Treuhandverhältnisse auf Geschäftsführerebene problematisch, da verboten. Sofern Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt also nicht nach Irland verlagern bzw. einen Ansässigen als Direktor anstellen, raten wir von der Gründung einer Gesellschaft in Irland ab. Prüfungsverfahren deutscher Finanzämter zur Anerkenntnis der Auslandsgesellschaft -EU Gesellschaften, mithin Irland.. Im Rahmen von EU-Gesellschaften mithin DBA-Sachverhalte, sind die Prüfungsmöglichkeiten zur Annahme einer Scheinfirma im Sinne stark eingeschränkt. Dieses ist darin begründet, dass die EU Niederlassungsfreiheit als übergeordnetes Rechtsgut Anwendung findet. Vgl. hierzu auch: Prof. Dr. Thomas Reith, Internationales Steuerrecht (Verlag Vahlen), Seite 71/ 3.58-3.60 und/oder/ergänzend: Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, Urteil vom 29.01. 1975/ BStBL 1975 II S. 553, mithin Urteil vom 29.07.76 u.a.; ergänzend auch: FG Hamburg vom 04.08.1998, IStR 1999. Kontext: In jedem Fall findet eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtssprechung des BFH nur in Ausnahmefällen angenommen. Im Rahmen der Prüfung zur Annahme einer Scheingesellschaft wird geprüft: Ist im mutmaßlichen Betriebsstättenland der Gesellschaft ein ordentlicher Geschäftssitz installiert? Maßgeblich sind dabei die Gesetze des Sitzstaates gemäß EU-Rechtsprechung. In allen EU-Ländern gelten mithin fast einheitliche Regelungen:
Nicht erforderlich ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb und/oder aktive Tätigkeiten im Sitzstaat der Gesellschaft, vgl. Auswirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit. Wirkung des deutschen Außensteuergesetzes Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und nicht im Halbeinkünfteverfahren, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung im Halbeinkünfteverfahren, sofern der Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung. Beispiele für die steuerliche Gestaltung 1. Irische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Irland, deutsche Kapitalgesellschaft als maximal 50% Anteilseigner, da passive Einkünfte Als Direktor der Limited tritt eine in Irland ansässige Person im Sinne auf, mithin „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ als Begriff der steuerlichen Betriebsstätte nach 5 DBA. Die Steuerkanzlei in Irland hält treuhänderisch 50% der Anteile, die anderen 50% hält eine deutsche Kapitalgesellschaft. Rechtsfolgen: Infolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie fliessen 50% der Gewinne steuerfrei in die deutsche Kapitalgesellschaft. Hinweis: Aufgrund des Steuergeschenkes“ der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie lohnt sich bei Nicht-Vorhandensein einer deutschen Kapitalgesellschaft die Gründung einer englischen Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland (Kosten ca. 900,00 Euro, nur 1,50 Euro Stammkapital) 1.2. Irische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Irland, deutsche natürliche Person als Anteilseigner Als Direktor der Limited tritt eine in Irland ansässige Person im Sinne auf, mithin „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ als Begriff der steuerlichen Betriebsstätte. Die Steuerkanzlei in Irland hält treuhänderisch 50% der Anteile, die anderen 50% hält eine deutsche natürliche Person. Rechtsfolgen: 50% der Gewinne werden beim deutschen Anteilseigner im Halbeinkünfteverfahren besteuert. 2. Irische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Irland, deutsche Kapitalgesellschaft als 100 % Anteilseigner, da aktive Einkünfte in Irland Als Direktor der Limited tritt eine in Irland ansässige Person im Sinne auf, mithin „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ als Begriff der steuerlichen Betriebsstätte. Da die Gesellschaft aktive Einkünfte nach deutschem AStG realisiert, kann der deutsche Anteilseigner beherrschenden Einfluss haben, ohne Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung. Die Gewinne werden in Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei in der deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt. 3. Irland Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Irland, 100% Treuhandlösung Als Direktor der Limited tritt tritt eine in Irland ansässige Person im Sinne auf mithin „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ als Begriff der steuerlichen Betriebsstätte. 100% der Shares werden treuhänderisch von der Steuerkanzlei in Irland gehalten, da der Mandant z.B. nicht in Deutschland „auftreten“ will. 4. Irland Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Irland, eine Offshore-Gesellschaft hält 100% der Anteile Als Direktor der Limited ttritt eine in Irland ansässige Person im Sinne auf, mithin „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ als Begriff der steuerlichen Betriebsstätte. Ergänzend wird eine Offshore-Gesellschaft gegründet, die als Shareholder der Limited auftritt. Mithin fliessen die Gewinne der Irland Ltd in die Offshore-Gesellschaft. I.d.R. ist eine solche Konstellation nur sinnvoll, wenn die Offshore-Gesellschaft in einem Land ohne öffentliches Handelsregister und ohne Rechtshilfekommen mit Deutschland installiert wird, so dass Direktor und Gesellschafter anonym bleiben. 5. Irland Limited als Holding Die Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Irland, wird Anteilseigner an ausländischen Kapitalgesellschaften. Mithin fließen die Gewinne der Kapitalgesellschaften (Gewinn nach Ertragssteuer im Sitzstaat) nach Irland und bleiben dort steuerfrei gestellt. Die Holding in Irland realisiert aktive Einkünfte nach AStG, so dass es sich auch um deutsche Kapitalgesellschaften handeln kann: Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG: Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§8 Abs.1 Nr.8 AStG) gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte. Gebühren für die Gründung einer Gesellschaft in Irland Die Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen:
Zweigniederlassung der Irland-Limited in der Schweiz Nach Schweizer Gesellschaftsrecht, können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel: Unser Mandant gründet eine UK Limited mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen stellen. Die Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist nicht erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden mit Schweizer Körperschaftssteuer (12,5- 15,5% gesamt, sofern Kanton Zug) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt. Vorteile dieser Lösung :
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