Firmengründung Österreich, Steueroasen, Offshore-Firmengründung, internationale Steuergestaltung
   

 Firmengründung Österreich

Internationale Steuergestaltung- Steueroasen- Offshore Firmengründung

Index Kontakt Über uns Suchformular  
spacespace
 
 
 
 
 
Englisch
Mitgliederforum
Werbung bei uns
Rechtliche Grundlagen:
DBA Betriebsstättenbegriff
EU-Mutter-Tochter-RL
EU-Fusionsrichtlinie
EuGH-Urteile
EU-Niederlassungsfreiheit
Deutsches AStG (8 AStG)
Begriff der Holding
EU-Sachverhalte
DBA-Sachverhalte
Nicht-DBA-Sachverhalte
Steuerliche Organschaft
Natürliche Personen
Non-DomVF- England
 
 
 
 
Die besten Steueroasen
Länder- Rechtsformen
Deutschland
DBA-Sachverhalte:
Australien
Belgien
Dänemark
Dubai -VAE
England
Frankreich
Irland
Luxemburg
Madeira- Portugal
Malta
Niederlande
Österreich
Portugal
Schweiz
Singapur
Slowakei
Spanien
Tschechien
USA
Vereinigte Arabische Emirate
Zypern
 
Nicht-DBA-Sachverhalte:
Andorra
Bahamas
Belize
British Virgin Islands
Cayman Islands
Grenada
Gibraltar
Guernsey
Hongkong -China
Jersey
Liechtenstein
Mauritius
Monaco
Niederländische Antillen
Nevis
Panama
Seychellen
Vanuatu
 
 
Bank gründen
Fond auflegen
Versicherungsgesellschaft
Glückspiel-Wettlizenz
Börsengang
 
 
 
 
 
 
 
 

 

Anbieter Firmengründung Österreich

Anbieter Firmengründung Österreich:

ETC: Excellent Tax&Corporation Management, Kontakt - Webseite: http://www.etc-lowtax.net/index.html

 


Übersicht:

Der Einzelunternehmer

  • Eine einzige Person ist alleine Entscheidungsberechtigt

  • Diese Person haftet aber auch völlig uneingeschränkt

  • Eine Fremdfinanzierung über eine Unternehmensbeteiligung ist ausgeschlossen

  • Grundsätzlich kein Eintrag in das Firmenbuch, es sei denn, es ist Vollkaufmannseigenschaft gegeben (freiwillig oder durch Umsatz > EUR 400.000 pro Jahr)

Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesnbR)

  • Eine Übereinkunft von Personen Leistungen und/oder Sachen gemeinsam zu nutzen

  • Die GesnbR wird gerne von mehrere Kleinunternehmen gegründet, um gemeinsam bei großen Ausschreibungen eine Gesamtausschreibung zu gewinnen.

  • Die Gesellschafter haften unbeschränkt und solidarisch.

OEG und OHG

Obwohl die OEG und die OHG klar voneinander zu trennen sind, haben wir diese zusammen gefasst, denn die OEG ist sozusagen der kleine Bruder der OHG. Denn die OEG ist ohne Vollkaufmannseigenschaft gründbar! OEGs können aber i.d.R. auch nicht über EUR 400.00,-- Umsatz pro Jahr erwirtschaften. Wenn dies der Fall ist, müssen Sie wahrscheinlich in die OHG umgegründet werden.

  • Mehrere Gesellschafter die alle unbeschränkt und solidarisch haften

  • Alle Gesellschafter können nach außen entscheiden und Verträge abschließen

  • Im Innenverhältnis sollten die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter durch einen Gesellschaftsvertrag definiert werden.

  • Sehr enge Bindung (und Haftung) der einzelnen Gesellschafter

Für eine OEG/OHG werden mindestens zwei Gesellschafter benötigt! Alle Gesellschafter werden in das Firmenbuch eingetragen.

KEG und KG

Ähnlich wie bei der OEG und OHG verhält es sich auch bei der KEG und KG, diese unterscheiden sich zur OHG bzw. OEG dadurch, dass es auch Gesellschafter gibt, die nicht uneingeschränkt haftbar sind und daher auch nicht entscheiden dürfen. Bei der KEG und KG unterscheidet man zwei Arten von Gesellschaftern:

  • Komplementäre
    Uneingeschränkte Haftung und uneingeschränkte Entscheidungsmöglichkeit (wie bei der OHG)

  • Kommanditist
    Dieser haftet nur bis zu seiner Einlage. Er besitzt beschränkte Kontrollrechte, hat aber kein Recht auf Mitarbeit oder gar auf Entscheidungen

Bei der KEG/KG muss mindestens ein Komplementär und mindestens ein Kommanditist existieren. Beide werden in das Firmenbuch eingetragen.

Stille Gesellschaft

Eine stille Gesellschaft ist keine eigene Gesellschaft! Bei der stillen Gesellschaft beteiligt sich ein stiller Gesellschafter mit seinem Kapital an einem bestehenden Unternehmen. Die Haftung des stillen Gesellschafters ist daher auch nur auf seine Einlage beschränkt. Die stille Gesellschaft scheint nicht nach außen auf. Pro Beteilung entsteht eine neue "stille Gesellschaft".

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GesmbH)

Die GesmbH bildet eine eigene juristische Person, die Gesellschafter sind nicht uneingeschränkt haftbar. Bei der GesmbH bringen die Gesellschafter eine Stammeinlage in eine juristische Rechtspersönlichkeit ein.

  • Eigene juristische Person

  • Beschränkte Haftung der Gesellschafter

  • Geschäftsführer jederzeit wechselbar, Prokuristen bestellbar

  • Die Gesellschafter können auch wieder juristische Personen sein (z.B. GesmbH & Co KG)

  • Klare Trennung zwischen Kapitaleinlage und Mitarbeitspflicht/recht

  • Mindeststammeinlage erforderlich

  • Eintragung in das Firmenbuch

  • Auf jeden Fall Vollkaufmannseigenschaft

Die Aktiengesellschaft

Auch die Aktiengesellschaft ist eine eigene juristische Gesellschaft. Die Gesellschafter (Aktionäre) sind über Aktien an dem Unternehmen beteiligt und können im Rahmen der Anzahl der Aktion auch mitbestimmen. Die Aktionäre haben einen Aufsichtsrat zu bestellen welchem eine Kontrollaufgabe zukommt. Der Aufsichtsrat bestellt und kontrolliert den Vorstand (=Geschäftsführung).

  • Eigene juristische Person

  • Die Aktionäre haften nur mit den Aktien

  • Geschäftsführer jederzeit wechselbar, Prokuristen bestellbar

  • Hohe Mindeststammeinlage erforderlich

  • Eintragung in das Firmenbuch

  • Auf jeden Fall Vollkaufmannseigenschaft

 

 

 

   

 

 

 

 

 
 

 

 
 

 

 
 
 

 

 
 
 
 
 
 
 
 

 

Partnerseiten:

: http://www.firma-ausland.de - Firmengründung Ausland - Offshore Firmengründung- Firmengründung Zypern- Offshore Company formation- Banklizenz- Glückspiel Lizenz
 http://www.dubai-start.de -
Anwalt suchen