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Übersicht:

Steuerrechtliche Einordnung Schweiz

1.Die Schweiz unterhält Doppelbesteuerungsabkommen mit den meisten Ländern, auch mit Deutschland. Rechtsfolge: DBA-Sachverhalt. EU-Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar, im Rahmen von ausländischen Beteiligungen (EU) hat sich die Schweiz der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen.

1.1.: Zur Anerkennung der steuerlichen Betriebsstätte muss ein in der Schweiz steuerrechtlich Ansässiger (bzw. gewöhnlicher Aufenthalt) als Geschäftsführer der Gesellschaft auftreten (Vgl. Ort der geschäftlichen Oberleitung als zentrales Betriebsstättenmerkmal im Rahmen der Legaldefinition nach DBA). Entweder verlagern Sie oder ein Beauftragter Ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz bzw. Sie stellen einen in der Schweiz Ansässigen als Geschäftsführer an oder unsere Schweizer Kanzlei stellt eine Geschäftsführung treuhänderisch (nur bei AG).

Von diesen Regelungen kann abgewichen werden, wenn in der Schweiz eine Produktionsstätte installiert wird, ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. Dann gemäß 5 DBA immer Betriebsstätte in der Schweiz.

2.: EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar. Rechtsfolge: Zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft muss- zumindest aus deutscher Sicht- in der Schweiz ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert werden (voll eingerichtetes Büro und mind. ein Mitarbeiter). GGF. kann als Minimalanforderung ein virtuelles Domizil beim Regus-Office  oder Business Center Zug ausreichend sein (Firmenschild, eigene Telefonnummer, Faxnummer, persönliche Gesprächsannahme zu den normalen Geschäftszeiten, keine C.O.Adresse), mithin kann der Treuhand-Geschäftsführer als Angestellter installiert werden, sofern Sie -oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nicht in die Schweiz verlagern und/oder einen Schweizer anstellen.

Treuhand-Dienste: Bei der Schweizer GmbH kann der Geschäftsführer NICHT treuhänderisch gestellt werden, nur der Gesellschafter, bei einer Schweizer AG kann der Aufsichtsrat hingegen treuhänderisch gestellt werden. Bei der Installation einer Zweigniederlassung einer EU-Gesellschaft in der Schweiz, können wir den Niederlassungsleiter treuhänderisch stellen.

Beispiele der steuerlichen Gestaltung

1. Schweizer Gesellschaft erwirkt nur passive Einkünfte gemäß deutschem AStG

Eine deutsche natürliche oder juristische Person kann offiziell bis zu 50% der Anteile halten. Rechtsfolgen: Kein beherrschender Einfluss, mithin keine Wirkung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG. Gewinnausschüttungen an den deutschen Anteilseigner werden in Deutschland im Halbeinkünfteverfahren besteuert, sofern natürliche Person. Gewinnausschüttungen an eine deutsche juristische Person bleiben steuerfrei gestellt, unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richlinie, der sich die Schweiz unterworfen hat. Eine Besteuerung findet in Deutschland erst statt, sofern an den Anteilseigener der juristischen Person ausgeschüttet wird, bei natürlicher Person im Halbeinkünfteverfahren. Ausnahme: Installation einer steuerlichen Organschaft in Deutschland, dann Steuerfeistellung unter Progressionsvorbehalt.

Die verbleibenden 50% Anteile können treuhänderisch in der Schweiz gehalten werden.

Hinweis Schweizer AG: Wenn das Aktienkapital voll einbezahlt wird, besteht die Möglichkeit die Aktionärsrechte in Inhaberaktien zu verbriefen. In diesem Fall sind die Namen der Shareholder nicht bekannt, können mithin nicht über das Schweizer HR ermittelt werden. Diese müssen in keinem Gesellschafterbuch aufgeführt werden. Allein der Besitz der Aktientitel oder -zertifikate entscheidet wer Inhaber der Aktien und somit Gesellschafter ist. Wird also in Inhaberaktien verbrieft, bleiben die eigentlichen Aktionäre der Schweizer AG anonym.
 

Praktische Vorgehensweise bei der Ausgestaltung analog 1.

Besteht in Deutschland keine GmbH oder AG, kann eine UK Ltd mit Betriebsstätte Deutschland installiert werden. Diese UK Ltd (deutsche Kapitalgesellschaft im Sinne) hält 50% Anteile an der gegründeten Schweizer AG.

Ausgestaltung mit steuerlicher Organschaft in Deutschland: In Deutschland wird eine BGB-Gesellschaft gegründet, mit Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zur deutschen Limited. Die deutsche Limited hält 50% Anteile an der Schweizer AG.

2. Schweizer Gesellschaft erwirkt aktive Einkünfte nach deutschem AStG

Eine deutsche natürliche oder juristische Person kann beherrschenden Einfluss haben, also mehr als 50% Anteile. Gewinnausschüttungen an den deutschen Anteilseigner werden im Halbeinkünfteverfahren besteuert, sofern natürliche Person. Bei juristischer Person erfolgt die Vereinnahmung der Schweizer Gewinne steuerfrei. Der Gesellschaftervertrag der Schweizer Kapitalgesellschaft ist wie folgt zu ergänzen: Maßgebliche geschäftliche Entscheidungen werden auf Gesellschafterversammlungen in der Schweiz getätigt, wobei der deutsche Anteilseigner zwingend anwesend sein muss.

3. Schweizer Holding

Eine Schweizer Holding wird nicht besteuert, sofern die beteiligten Gesellschaften im Sitzstaat der heimischen Besteuerung unterliegen und aktive geschäftliche Tätigkeiten entfalten. Beispiel: Die Schweizer Holding hält 20% Anteile an einer deutschen GmbH. Die deutsche GmbH wird mit Ertrags-und Gewerbesteuer in Deutschland belastet. 20% des Gewinns nach Besteuerung in Deutschland werden steuerfrei in der deutschen Holding vereinnahmt.

4. Schweizer Gesellschaft mit steuerlichen Domizilprivileg

Gegründet wird eine Schweizer GmbH oder AG bzw. eine Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft, die

  • im Kanton nur ihren Sitz haben
  • in der Schweiz nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben
  • in der Schweiz kein eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros unterhalten.

Mithin greift das steuerliche Domizilprivileg, also nur 8,5% Bundessteuer, die Kantonssteuer entfällt. Wie leicht erkennbar ist, ist die Anerkenntnis einer solchen Domizilgesellschaft aus deutscher Sicht extrem schwierig. I.d.R funktioniert eine solche Gestaltung daher nur mit einer Umweggestaltung, z.B. über eine UK Limited mit Betriebsstätte UK.

5. Niederlassungen von EU-Gesellschaften

Nach Schweizer Gesellschaftsrecht, können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel:

Unser Mandant gründet eine UK Limited mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen stellen. Die Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist nicht erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden mit Schweizer Körperschaftssteuer (12,5- 15,5% gesamt, sofern Kanton Zug) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt. Vorteile dieser Lösung :

  • Auftritt als Schweizer Kapitalgesellschaft
  • Kein Stammkapital analog GmbH oder AG
  • Haftungsbegrenzung auf das Stammkapital (und ggf. Anlage-und Betriebsvermögen) der Muttergesellschaft (Mithaftung) UND auf das Anlage-und Betriebsvermögen der Zweigniederlassung, falls vorhanden.
  • Maximal 15,5% Steuern, sofern Kanton Zug (bis 100.000 CHF Gewinn nur 12,5% Steuern insgesamt). Bei Domizilgesellschaften 8,5% Steuern (Kantonssteuer entfällt)
  • Sehr gutes Bankgeheimnis (Steuerhinterziehung ist kein Offenbarungstatbestand)
  • Deutschsprachig
  • Schweizer Bankkonto: Kredit- und EC-Karte, alle Währungskonten, Onlinebanking
  • Nahe am Geld
  • EU- Bürger genießen alle Freizügigkeiten analog EU-Niederlassungsfreiheit
  • Doppelbesteuerungsabkommen mit allen EU-Ländern (Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen Betriebsstättenland der Muttergesellschaft und Schweiz)

5.1. Unterschied zwischen der Niederlassung einer deutschen und einer EU-Gesellschaft oder US INC

In der Gestaltung ergibt sich hinsichtlich der Anerkennung der steuerlichen Betriebsstätte in der Schweiz ein Unterschied, ob z.B. eine englische Limited mit realer Betriebsstätte England oder eine deutsche Kapitalgesellschaft eine Niederlassung installiert. So sind die deutschen Steuergesetze und Auslegungsverordnungen immer am strengsten, bezogen auf die Anerkennung der steuerlichen Betriebsstätte im Ausland.

Einleitung

Geographische und wirtschaftliche Faktoren beinflussen die Standortwahl für eine Unternehmensansiedlung erheblich.
Ein Überblick über die Wirtschaftslage vermittelt Ihnen die wichtigsten Informationen für die Einschätzung des Wirtschaftsstandorts Schweiz. Schweizer Unternehmen nutzen ein Wirtschaftsumfeld, das die Geschäftstätigkeit innerhalb des Landes und im Ausland fördert. Ausserdem hat die Schweizer Regierung ein Investitionsklima geschaffen, das ausländische Direktinvestitionen in der Schweiz begünstigt.

 

Günstige Bedingungen für ausländische Direktinvestitionen in der Schweiz
 
Die Schweiz ist weiterhin einer der attraktivsten Standorte für ausländische Direktinvestitionen. Unabhängige Studien wie diejenige der Economist Intelligence Unit, der Investment Monitor von Ernst & Young und das World Competitiveness Yearbook des IMD belegen es. Sie geben dem Land regelmässig gute Noten bei den wichtigsten Kriterien für Entscheidungsträger zur Wahl eines Unternehmensstandortes.
Die Schweiz bietet Investoren zahlreiche Standortvorteile und unsere Repräsentanten arbeiten direkt mit den Unternehmen zusammen, um individuelle und attraktive Geschäftsstrukturen zu entwickeln.
Den überzeugendsten Beweis für die Vorzüge der Schweiz liefern die zahlreichen Unternehmen, die sich niedergelassen haben.

Gesellschaftsformen

Die Aktiengesellschaft (AG) in der Schweiz

Die in der Schweiz wichtigste Gesellschaftsform ist die Aktiengesellschaft. Die Gründung einer AG ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Obwohl ein Ausländer alle Aktien besitzen kann, muss der Verwaltungsrat mehrheitlich aus Schweizer Bürgern, die in der Schweiz wohnhaft sind, zusammengesetzt sein. Das Gesellschaftskapital muss mindestens CHF 100'000 betragen. 20% des Aktienkapitals, mindestens aber CHF 50'000, müssen einbezahlt sein.
 

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Seit dem Inkrafttreten des revidierten Gesellschaftsrechtes im Juli 1992 hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Gegensatz zu früher, wesentlich an Bedeutung gewonnen und stellt heute eine attraktive Variante zur Aktiengesellschaft dar. Das Gesellschaftskapital muss mindestens CHF 20'000 betragen, CHF 10'000 müssen einbezahlt sein. Das Gesellschaftskapital darf aber CHF 2 Mio. nicht überschreiten. Es wird in Anteile aufgeteilt, die mindestens CHF 1'000 oder ein Mehrfaches davon betragen müssen. Der Name, die Nationalität und die Anzahl der jeweils gehaltenen Anteile sind im Handelsregister einzutragen. Das Gesetz sieht keine Beschränkungen für ausländische Anteilseigner vor, es muss jedoch mindestens ein Geschäftsführer in der Schweiz wohnhaft sein. 
 

Kollektivgesellschaft

Eine weitere gebräuchliche Gesellschaftsform ist die Kollektivgesellschaft, bei der zwei oder mehrere natürliche Personen einen Gesellschaftsvertrag abschliessen und gemeinsam eine Geschäftstätigkeit betreiben. Sie haften alle gesamthaft und ohne Begrenzung. Diese Gesellschaftsform schliesst die Mitwirkung juristischer Personen als Gesellschafter aus.
 

Kommanditgesellschaft

Bei der Kommanditgesellschaft haftet ein Partner (Komplementär) unbegrenzt, während die anderen Partner (Kommanditäre) nur im Ausmasse ihrer Kapitalbeteiligungen zur Rechenschaft gezogen werden können. Kommanditäre können natürliche aber auch juristische Personen sein, Komplementäre nur natürliche Personen.
 

Andere Gesellschaftsformen

Andere Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel die einfache Gesellschaft oder die Genossenschaft, sind für Investoren von geringem Interesse und werden hier nicht näher behandelt.

Niederlassungen von EU-Gesellschaften

Nach Schweizer Gesellschaftsrecht, können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel:

Unser Mandant gründet eine UK Limited mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen stellen. Die Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist nicht erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden mit Schweizer Körperschaftssteuer (8,5- 15%, sofern Kanton Zug oder Obwalden) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt.

Allgemeines (Direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern)

Die Steuer vom Gewinn wird nach dem Ergebnis der Steuerperiode bemessen. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Das steuerbare Kapital (nur Staats- und Gemeindesteuern, bei der Direkten Bundessteuer wurde die Kapitalbesteuerung 1997 abgeschafft) bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Der steuerpflichtige Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung sowie allfälliger steuerlicher Korrekturen. In der Schweiz niedergelassene Firmen werden auf der Basis des weltweit erzielten Gewinnes besteuert, mit Ausnahme des Gewinnes, der auf Grundbesitz oder feste Einrichtungen im Ausland zurückgeht. In der Schweiz nicht niedergelassene Firmen (Betriebsstätten) werden steuerlich nur für den Gewinn, den sie mit einer dauernden Tätigkeit in der Schweiz erzielen, belastet. Eine Firma gilt als in der Schweiz niedergelassen, wenn sie ihr gesetzliches Domizil in der Schweiz hat, oder in der Schweiz eine Geschäftstätigkeit aufweist.

  • Doppelbesteuerungsabkommen: Die schweizerische Verfassung verhindert eine Doppelbesteuerung. Zudem bestehen zwischen der Schweiz und den meisten industrialisierten Ländern Doppelbesteuerungsabkommen, die eine mögliche Doppelbesteuerung verhindern oder begrenzen. 
  • Bewertung Wareninventar: Das Inventar wird nach dem Niedrigstwert-Prinzip bewertet. Das heisst, es wird der tiefere der beiden Werte - Einstandswert oder Marktwert - zu Grunde gelegt. Steuerlich ist der Abzug eines Drittels des Inventarwertes zur Bildung einer Wertvermin-
    derungs-Reserve erlaubt. 
  • Delkredererückstellung: Auf ausstehenden Forderungen aus dem Ausland kann eine Debitorenreserve von 10% in Abzug gebracht werden, für inländische Schuldner eine solche von 5%. 
  • Abschreibungssätze: Die jährlich steuerlich zulässigen Abschreibungssätze (degressive Methode)betragen für:

    Geschäftsbauten 4% 
    Industriebauten 8% 
    Maschinen 30-40% 
    Patente und Goodwill 40% 

    Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert (lineare Methode) sind die obigen Sätze um die Hälfte zu reduzieren.
  • Beteiligungsabzug: Bei Beteiligungserträgen (Dividenden) tritt eine Ermässigung ein, wenn die dividendenempfangende Firma wenigstens 20% des Aktienkapitals der anderen Firma hält oder ihre Beteiligung einen Verkehrswert von CHF 2 Mio. oder mehr aufweist. Die Steuer auf dem Reingewinn ermässigt sich im Verhältnis des Nettogewinnes aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. Für diese Berechnung  wird der Beteiligungsgewinn um den darauf entfallenen Finanzierungsaufwand sowie um einen Verwaltungskostenanteil von 5% gekürzt. Seit dem 1.1.2001 kann der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht werden (Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).
  • Mehrwertsteuer: Zusätzlich zu den bisher erwähnten Steuern erhebt der Bund eine Mehrwertsteuer, wie sie auch in anderen Ländern, aber mit wesentlich höheren Belastungssätzen, bekannt ist. Die Mehrwertsteuer wird auf dem inländischen Umsatz sowie auf aus dem Ausland importierten Gegenständen und Dienstleistungen erhoben. Im Normalfall beträgt die Mehrwertsteuer 7,6% (Stand 1.1.2002), die jedoch durch den Vorsteuerabzug reduziert werden kann, so dass nur der effektiv erarbeitete Mehrwert steuerlich belastet bleibt. 

Direkte Bundessteuer

Der proportionale Gewinnsteuersatz beträgt 8.5%. Seit dem 1.1.1998 kann der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht werden (Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).


Kantonale und kommunale Steuern

Die kantonalen und kommunalen Einkommenssteuern werden aufgrund eines Stufentarifs berechnet. Die maximale kombinierte Steuerbelastung des Gewinnes für ordentlich besteuerte Gesellschaften reicht von 2% bis 24% (minimale einfache Steuer 1%, maximale einfache Steuer 10% multipliziert mit dem Vielfachen, Steuerfuss Kanton und Gemeinde). Die Steuerbelastung des Eigenkapitals 0,34%. Steuern sind steuerlich absetzbar. Der steuerpflichtige Betrag wird auf Grund des Reinertrages, nach Abzug der Steuern, berechnet. Kapitalgesellschaften, die im Kanton Zug der ordentlichen Besteuerung unterliegen, zahlen eine Ertragssteuer von gerade mal 15%.

Beispielbesteuerung Zug

Kanton- und Gemeindesteuern:

  • Bis 100.000 CHF Gewinn: 4%. Mithin beträgt die Gesamtsteuerlast 12,5%
  • Mehr als 100.000 CHF Gewinn: 7%. Mithin beträgt die Gesamtsteuerlast 15,5%


    Erlass von Bundessteuern 

    Bundesbeschluss für wirtschaftliche Erneuerungsgebiete: Der Bundesbeschluss hat Gültigkeit bis 30. Juni 2006. 


    Steuerprivilegien

    a) Holdinggesellschaften:  
    AG, GmbH und Genossenschaften können das Holdingprivileg beanspruchen, sofern
  • ihr statuarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von wesentlichen Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht
  • mindestens 2/3 der Aktien sollten längerfristig Beteiligungen und Aktienstreubesitz sein. Die Bewertung der Beteiligungen kann zu Gewinnsteuerwerten (steuerliche massgebende Buchwerte) oder zu Verkehrswerten erfolgen
  • alternativ zu den Aktiven können die Voraussetzungen auch bei den Erträgen erfüllt werden, wenn mindestens 2/3 der Erträge Beteiligungs- und Dividendenerträge aus Streubesitz sind.

Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft oder einem Verkehrswert von 2 Millionen Franken. Voraussetzungen für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft mindestens eine massgebliche Beteiligung hält. Für die Quotenermittlung kann auch der Aktienstreubesitz hinzugerechnet werden.

Damit eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft besteuert werden kann, darf sie zudem in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Erlaubte und dem Holdingprivileg nicht abträgliche Geschäftstätigkeiten sind das Verwalten der Beteiligungen mit allen damit verbundenen Tätigkeiten, die Geschäftsführung des Konzerns, die Führung des eigenen Rechnungswesens, die Konzernleitungstätigkeit, die Strategieentwicklung für den Konzern, nicht aber die Geschäftsführung von einzelnen Tochtergesellschaften.

Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend nicht mehr erfüllt, so kann die kantonale Steuerverwaltung eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzlich geforderten Zustandes gewähren. Während dieser Zeit bleibt das Holdingprivileg erhalten.

Holdinggesellschaften sind von der Ertragssteuer befreit. Erträge aus Schaffhauser Grundeigentum unterliegen der ordentlichen Besteuerung.

Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde) multipliziert.


b) Beteiligungsgesellschaften:
Gesellschaften, die sich nicht als reine Holdinggesellschaften qualifizieren, jedoch wesentliche Beteiligungen halten, können als Beteiligungsgesellschaften besteuert werden, indem sie den Beteiligungsabzug geltend machen.

Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% des Kapitals einer anderen Gesellschaft oder einem Verkehrswert von CHF 2 Mio. und mehr.

Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine reduzierte Ertragssteuer, die auf dem gesamten Ertrag berechnet und um den Beteiligungsabzug gekürzt wird. Dieser wird nach der Nettoertragsmethode berechnet. Das heisst aufgrund des Verhältnisses zwischen Nettobeteiligungsertrag zum Gesamtreinertrag. Der Nettobeteiligungsertrag entspricht dem gesamten Beteiligungsertrag, reduziert um den darauf entfallenden Finanzierungsaufwand sowie einen Verwaltungskostenanteil von 5%. Der Steuersatz beträgt zwischen 1% und 10%. Er wird mit dem kantonalen und kommunalen Steuersatz multipliziert. Seit dem 1.1.2001 kann der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht werden (Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).

Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine ermässigte Kapitalsteuer, die auf dem einbezahlten Kapital sowie den offenen und versteuerten stillen Reserven geschuldet ist. Auf der Quote des Kapitals, die auf Beteiligungen entfällt, wird eine Steuer von 0,05% erhoben. Auf dem übrigen Teil beträgt die ordentliche Steuer 0,15%. Der so ermittelte Betrag wird mit dem kantonalen und kommunalen Vielfachen multipliziert.


c) Domizilgesellschaften
AG, GmbH, Zweigniederlassungen und Genossenschaften können das Domizilprivileg beanspruchen, sofern sie

  • im Kanton nur ihren Sitz haben
  • in der Schweiz nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben
  • in der Schweiz kein eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros unterhalten.
     

Als reine Verwaltungstätigkeit gilt insbesondere die Verwaltung des eigenen Vermögens. Hilfstätigkeiten wie die Verwertung immaterieller Rechte, Vermittlungen von Know-how, Fakturierung und Inkasso gelten ebenfalls als Verwaltungstätigkeit, sofern sie keinen eigenen Bürobetrieb und keinen Personaleinsatz in der Schweiz erfordern.

Die Auslanderträge sind von der Gewinnsteuer befreit. Die Inlanderträge unterliegen der ordentlichen Besteuerung, ebenso die Immobilienerträge aus der Schweiz. Für die Satzbestimmung der kantonal steuerbaren Erträge ist der Gesamtgewinn massgebend.

Domizilgesellschaften haben nur eine Kapitalsteuer von 0.05 Promille auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr zu entrichten. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde) multipliziert.


d)
Gemischte Gesellschaften
AG, GmbH und Genossenschaften können das Privileg als gemischte Gesellschaft beanspruchen, sofern

  • deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandbezogen ist
  • in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausgeübt wird
  • in der Schweiz keine eigene Produktions- und Gewerbetätigkeit betrieben wird.

Gemischte Gesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Gegensatz zu den Domizilgesellschaften nicht ausschliesslich, sondern lediglich überwiegend auslandbezogene Geschäftstätigkeiten ausüben. Sie darf über eigenes Personal und eigene Büros verfügen. Die überwiegend auslandbezogene Geschäftsaktivität ist grundsätzlich dann der Fall, wenn mindestens 80% des Bruttoertrages aus ausländischer Quelle stammen und 80% des Aufwandes für die eigene oder durch Dritte erfolgte Leistungserstellung im Ausland anfällt. Ausnahmsweise können auch Einkäufe in der Schweiz getätigt werden, wenn die Verrechnung wie unter Dritten gewährleistet ist.

Die Auslanderträge werden nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz mit einer Quote von in der Regel 10 bis 20 Prozent besteuert. Die Inlanderträge unterliegen der ordentlichen Besteuerung, ebenso die Immobilienerträge aus der Schweiz. Erträge aus massgeblichen Beteiligungen sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei. Verluste auf Beteiligungen können nur mit Erträgen aus Beteiligungen, nicht aber mit dem In- und Auslandertrag verrechnet werden. Die Aufwandzuteilung erfolgt objektmässig durch eine Spartenrechnung oder wenn keine Spartenrechnung geführt wird proportional. Für die Satzbestimmung der kantonal steuerbaren Erträge ist der Gesamtgewinn massgebend.

Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde) multipliziert.

Besteuerung

Im schweizerischen Steuersystem spiegelt sich die föderalistische Staatsstruktur des Landes. Das Schwergewicht liegt bei den direkten Steuern. Als Grundprinzip gilt dabei die Selbstdeklaration durch den Steuerpflichtigen. Die Steuerbelastung kann im europäischen Umfeld zu Recht als m9de­rat bezeichnet werden, und es gibt, unter anderem wegen des föderalistischen Aufbaues, genügend Freiraum für eine gesunde Konkurrenz zwischen den Kantonen sowie verschiedene interessante fiskalische Gestaltungsmöglichkeiten. Eine große Anzahl von zwischenstaatlichen Abkommen verhindert die steuerliche Doppelbelastung in internationalen Verhältnissen. Der Standort Schweiz ist deshalb auch unter steuerlichen Gesichtspunkten interessant.

Steuersystem Schweiz

 Soweit die Bundesverfassung bestimmte Steuern nicht ausdrücklich dem Bund vorbehält oder verbietet, sind die Kantone als selbständige Gliedstaaten in der Erhebung von Steuern grundsätzlich frei. Die Steuerhoheit steht sowohl dem Bund als auch den Kantonen und ihren Gemeinden zu. Jeder Kanton hat denn auch sein eigenes Steuergesetz. Die Festsetzung der Tarife, der Steuersätze sowie der Steuerfreibeträge bleibt, auch nach der erfolgten formellen Harmonisierung der direkten Steuern von Kantonen und Gemeinden, im Kompetenzbereich eines jeden einzelnen Kantons. Die Gemeinden, 2900 an der Zahl, können im Rahmen des kantonalen Steuerrechts zusätzliche Steuern erheben. Die kantonalen Steuerbehörden verstehen sich übrigens nicht als "Steuervögte", sondern durchaus als Ansprechpartner von bestehenden und neuen Unternehmen und Steuerberatern als ihrer Kunden. Sie erteilen in der Regel auch Vorbescheide, wie eine geplante geschäftliche Aktivität steuerlich behandelt wird. Die Steuerregister sind in der Mehrheit der Kantone nicht öffentlich zugänglich.

Je nach Steuerobjekt gibt es direkte und indirekte Steuern:

  • Direkte Steuern erheben die Kantone und Gemeinden sowie der Bund, und zwar auf dem Gewinn und dem Kapital von Unternehmen, auf dem Einkommen und auf dem Vermögen von natürlichen Personen.

  • Indirekte Steuern und Abgaben in Form von Belastungen des Konsums und des Verbrauchs sind dem  Bund vorbehalten.

Solange Unternehmen und Unternehmer nur über einen einzigen Standort in der Schweiz verfügen, genü­gen auf den ersten Blick die Kenntnisse über das dort angewandte Steuersystem. Aber schon bei zwei Standorten werden zwei Steuerrechtsordnungen wirksam. Das erfordert sorgfältige Planung.

  • Fact Sheet Strukturierungsgrundsätze für zwischenstaatliche Verhältnisse

  • Fiskalbelastung (inkl. Sozialabgaben) in % BIP

Weiterführende Literatur und Fachpublikation: Die Vorzüge des schweizerischen Steuersystems, Hrsg. Schweizerische Steuerkonferenz, Ausgabe 2002

 www,estv,admin.ch/data

Unternehmensbesteuerung

Steuerlich relevant ist nicht die Einteilung der Unternehmen in Personen- und Kapitalgesellschaften gemäß Obligationenrecht, sondern vielmehr, ob es sich um eine Betriebs-, Holding- oder Verwaltungsgesellschaft handelt. Personengesellschaften sind keine juristischen Personen. Der Gewinn bzw. das Vermögen wird bei den einzelnen Gesellschaften- als natürliche Person- besteuert, und zwar im Verhältnis ihrer Anteile. Voraussetzung ist das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder eines Geschäftsortes in der Schweiz.

Besteuerung der Kapitalgesellschaften

Eine Schweizer Gesellschaft oder eine Betriebsstätte unterliegt der Steuerpflicht auf Gewinn und Kapital. Das Unternehmen wird an seinem Sitz oder am tatsächlichen Ort seiner wirtschaftlichen Zugehörigkeit be­steuert. Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegen der Steuerpflicht als juristische Personen. Das Steuerrecht unterscheidet die Kapitalgesellschaften nach ihrem Zweck. Davon hängt es auch ab, ob sie normal besteuert oder steuerlich begünstigt werden.

Betriebsgesellschaft

Eine Betriebskapitalgesellschaft ist ein Unternehmen, das sich hauptsächlich Fabrikations-, Handels­und/oder Dienstleistungsaufgaben widmet.                                                                                                  .

Holdinggesellschaft                                                                                                                                                    

Eine Holdinggesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft mit dem hauptsächlichen Zweck der dauernden 'Verwaltung  yon Beteiligungen an anderen Gesellschaften.

Verwaltungsgesellschaft

Die Verwaltungsgesellschaft übt ihre Geschäftstätigkeit vorwiegend im Ausland aus. Sie hat entweder den

,Zweck, Interessen aus dem Ausland organisatorisch zusammenzufassen (Finanzierungsfunktion, Verwer­tung von immateriellen Rechten, Marketingberatung usw.) oder entfaltet ihre Tätigkeit nur im Ausland (Ein­kauf/Verkauf von Waren im Ausland/ins Ausland).

Besteuerung der Aktiengesellschaft und der GmbH

Die Aktiengesellschaft entrichtet Steuern auf dem Gewinn und auf dem Kapital; je nach Unternehmenszweck wird die Aktiengesellschaft normal besteuert oder sie kann steuerlich begünstigt werden. Dies gilt auch für die GmbH.

Ertrags- oder Gewinnsteuer

Für die Berechnung des steuerbaren Reingewinns ist vom Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung auszu­gehen, wobei gewisse Berichtigungen vorzunehmen sind. So lassen die Kantone und der Bund den Abzug von früheren Geschäftsverlusten, zweckgebundenen Rücklagen (Forschung, Restrukturierung) und bezahlten Steuern zu. Die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten sind großzügig bemessen. Die Abschrei­bungssätze variieren je nach Lebensdauer der Vermögenswerte.

www.estv.admin.ch/data Die Besteuerung juristischer Personen (pdf)

Die Gewinnsteuer wird in den Kantonen in der Regel nach progressiven Tarifen berechnet. Maßgebend für den Steuersatz ist die Ertragsintensität, also das Verhältnis des steuerbaren Reingewinns zum Eigenkapi­tal zuzüglich Reserven. In jedem Fall sind Mindest- und Höchstsätze festgelegt. Die Gewinnsteuer auf Bundesebene ist proportional und beträgt 8.5% des steuerbaren Reingewinns.

Die Steuerbelastung liegt in der Schweiz unter jener fast aller Länder der EU und der USA, wo die Belastung zwischen 30% und 55% des Reingewinns ausmacht. Sie beläuft sich durchschnittlich auf insgesamt 25% (Bund, Kanton, Gemeinde zusammen), obwohl die nominellen Steuersätze in der Regel höher sind. Der Grund liegt darin, dass in der Schweiz die Steuern selber wieder abzugsfähiger Aufwand sind.

Besteuerung der Holdinggesellschaft

Die Holdinggesellschaft wird vom Bund und von den Kantonen steuerlich stark begünstigt. Den Gesellschaften, die mit mindestens 20% oder CHF 2 Mio. am Grundkapital anderer Gesellschaften beteiligt sind, wird auf die Dividende ein Beteiligungsabzug gewährt. Dabei handelt es sich um eine Reduktion der ge­schuldeten Steuer im Verhältnis des (Netto-)Dividendenertrages zum Gewinn. Der Beteiligungsabzug wird auf Bundes- und auf kantonaler Ebene gewährt. Im Ergebnis entfällt darum bei der reinen Holdinggesell­schaft die Bundessteuer weitgehend.

Die Kantone befreien Holdinggesellschaften von sämtlichen Ertragssteuern (Holding privileg). Die Holdingge­sellschaft ist dementsprechend auf einen (kantonalen) Beteiligungsabzug nicht angewiesen. Im Ergebnis sind jede Dividende und jeder Gewinn aus einer Veräußerung und selbst Zinserträge usw. steuerfrei. Eine Holding liegt vor, wenn in der Regel 2/3 der Aktiven Beteiligungen oder 2/3 der Erträge Beteiligungserträge sind.

Besteuerung der Verwaltungsgesellschaft

Die Kantone gewähren der Verwaltungsgesellschaft weitgehende Steuervergünstigungen. Gewinn (und Ka­pital) werden zu einem ermäßigten Satz besteuert. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft in der Schweiz keine (direkte) Geschäftstätigkeit ausübt. Der Bund gewährt der Verwaltungsgesellschaft bei der Gewinn­steuer keine Erleichterung. Auf kantonaler Ebene entrichtet die Verwaltungsgesellschaft eine Steuer zwi­schen 0 und 15% der ordentlichen kantonalen Ertragssteuern. Die Gesellschaft kann von Schweizern oder von Ausländern beherrscht sein.

Besteuerung der Zweigniederlassung

Die Zweigniederlassung ist steuerlich eine Betriebsstätte, die einer natürlichen oder juristischen Person mit Sitz im Ausland gehört. Sie ist entsprechend nur beschränkt steuerpflichtig für die wirtschaftliche Zugehö­rigkeit zur Schweiz. Die Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder einer ausländi­schen Personengesellschaft wird in der Schweiz wie eine Kapitalgesellschaft besteuert.

Damit steuerlich eine Betriebsstätte vorliegt, muss eine ständige Geschäftseinrichtung bestehen, die auf eigene Rechnung zum Gewinn des Unternehmens beiträgt oder betriebstechnisch von Bedeutung ist. Schweizerische Zweigniederlassungen werden nur für den der inländischen Betriebsstätte zurechenbaren Ertrag besteuert. Die Ausscheidung des Gewinns zwischen Mutterhaus und Betriebsstätte erfolgt in der Regel gestützt auf die Buchhaltung der Zweigniederlassung.

Natürliche Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben oder die sich in der Schweiz aufhalten und hier erwerbstätig sind, unterliegen der Steuerpflicht in der Schweiz. Der Bund beschränkt sich auf die Be­steuerung des Einkommens, während die Kantone und Gemeinden Einkommen und Vermögen besteuern.

Die Steuern werden in der Regel nicht vom Arbeitgeber in Abzug gebracht, sondern nach dem Prinzip der Selbstdeklaration in einem Veranlagungsverfahren nachträglich erhoben.

Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz unterliegen kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit einer beschränkten Steuerpflicht in der Schweiz. Das betrifft u.a. die Mitglieder der Geschäftslei­tung von ausländischen Unternehmen mit Betriebsstätte in der Schweiz.

Einkommenssteuer

Die Einkommenssteuer erfasst immer das gesamte Einkommen, also Erwerbs- und Nebeneinkommen, Ersatzeinkommen, Vermögensertrag usw. Aufwendungen wie Sozialabzüge, die mit der Einkommenserzie­lung zusammenhängen, können vom Bruttoeinkommen abgezogen werden. Das Nettoeinkommen wird nach progressiv ausgestalteten Tarifen besteuert, wobei die Steuersätze nach oben begrenzt sind. Es gibt unterschiedliche Tarife für Alleinstehende und für Verheiratete, welche Ehepaare entlasten. Gewinne aus Verkäufen von Privatvermögen sind mit Ausnahme der Grundstückgewinne steuerfrei.

Ein unselbständig Erwerbender, verheiratet, ohne Kinder, bezahlt total (Kanton, Gemeinde und Bund) je nach Kanton (2001):

Bruttoeinkommen

Progressiver Steuersatz

im Landesmittel

CHF   50.000 2,5% bis 8,1%

6,0%

CHF 100.000 6,6% bis 16,1%

12,9%

CHF 200.000 13,5% bis 25,0%

21,8%

Es gibt in jedem Kanton und beim Bund eine Obergrenze des Einkommens, von der an die Progression nicht mehr zunimmt. Diese Grenze liegt zwischen 300'000 CHF und 1 '000'000 CHF.

Im internationalen Vergleich ist die Belastung des Bruttoeinkommens eines Arbeitnehmers in der Industrie durch Einkommenssteuern und Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz gering.

 

  • Steuern und Sozialabgaben in % des Bruttoinlandproduktes

  • Internationaler Steuerbelastungsvergleich: Natürliche Personen (Fallbeispiel) . Steuerbelastung des Bruttoarbeitseinkommens, interkantonaler Vergleich

  • Besteuerung nach dem Aufwand

Expatriates werden je nach Fall im ordentlichen Verfahren eingeschätzt und besteuert, oder sie unterliegen der Quellensteuer.

 

 

 

 

 

 
 

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