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Übersicht:
Steuerrechtliche Einordnung Schweiz 1.Die Schweiz unterhält Doppelbesteuerungsabkommen mit den meisten Ländern, auch mit Deutschland. Rechtsfolge: DBA-Sachverhalt. EU-Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar, im Rahmen von ausländischen Beteiligungen (EU) hat sich die Schweiz der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen. 1.1.: Zur Anerkennung der steuerlichen Betriebsstätte muss ein in der Schweiz steuerrechtlich Ansässiger (bzw. gewöhnlicher Aufenthalt) als Geschäftsführer der Gesellschaft auftreten (Vgl. Ort der geschäftlichen Oberleitung als zentrales Betriebsstättenmerkmal im Rahmen der Legaldefinition nach DBA). Entweder verlagern Sie oder ein Beauftragter Ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz bzw. Sie stellen einen in der Schweiz Ansässigen als Geschäftsführer an oder unsere Schweizer Kanzlei stellt eine Geschäftsführung treuhänderisch (nur bei AG). Von diesen Regelungen kann abgewichen werden, wenn in der Schweiz eine Produktionsstätte installiert wird, ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. Dann gemäß 5 DBA immer Betriebsstätte in der Schweiz. 2.: EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar. Rechtsfolge: Zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft muss- zumindest aus deutscher Sicht- in der Schweiz ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert werden (voll eingerichtetes Büro und mind. ein Mitarbeiter). GGF. kann als Minimalanforderung ein virtuelles Domizil beim Regus-Office oder Business Center Zug ausreichend sein (Firmenschild, eigene Telefonnummer, Faxnummer, persönliche Gesprächsannahme zu den normalen Geschäftszeiten, keine C.O.Adresse), mithin kann der Treuhand-Geschäftsführer als Angestellter installiert werden, sofern Sie -oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nicht in die Schweiz verlagern und/oder einen Schweizer anstellen. Treuhand-Dienste: Bei der Schweizer GmbH kann der Geschäftsführer NICHT treuhänderisch gestellt werden, nur der Gesellschafter, bei einer Schweizer AG kann der Aufsichtsrat hingegen treuhänderisch gestellt werden. Bei der Installation einer Zweigniederlassung einer EU-Gesellschaft in der Schweiz, können wir den Niederlassungsleiter treuhänderisch stellen. Beispiele der steuerlichen Gestaltung 1. Schweizer Gesellschaft erwirkt nur passive Einkünfte gemäß deutschem AStG Eine deutsche natürliche oder juristische Person kann offiziell bis zu 50% der Anteile halten. Rechtsfolgen: Kein beherrschender Einfluss, mithin keine Wirkung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG. Gewinnausschüttungen an den deutschen Anteilseigner werden in Deutschland im Halbeinkünfteverfahren besteuert, sofern natürliche Person. Gewinnausschüttungen an eine deutsche juristische Person bleiben steuerfrei gestellt, unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richlinie, der sich die Schweiz unterworfen hat. Eine Besteuerung findet in Deutschland erst statt, sofern an den Anteilseigener der juristischen Person ausgeschüttet wird, bei natürlicher Person im Halbeinkünfteverfahren. Ausnahme: Installation einer steuerlichen Organschaft in Deutschland, dann Steuerfeistellung unter Progressionsvorbehalt. Die verbleibenden 50% Anteile können treuhänderisch in der Schweiz gehalten werden. Hinweis Schweizer
AG: Wenn das
Aktienkapital voll einbezahlt wird, besteht die Möglichkeit die
Aktionärsrechte in Inhaberaktien zu verbriefen. In diesem Fall sind die
Namen der Shareholder
nicht bekannt, können mithin
nicht über das Schweizer HR ermittelt werden.
Diese müssen in keinem Gesellschafterbuch aufgeführt werden. Allein der
Besitz der Aktientitel oder -zertifikate entscheidet wer Inhaber der
Aktien und somit Gesellschafter ist.
Wird also in Inhaberaktien verbrieft,
bleiben die eigentlichen Aktionäre der Schweizer AG anonym.
Praktische Vorgehensweise bei der Ausgestaltung analog 1. Besteht in Deutschland keine GmbH oder AG, kann eine UK Ltd mit Betriebsstätte Deutschland installiert werden. Diese UK Ltd (deutsche Kapitalgesellschaft im Sinne) hält 50% Anteile an der gegründeten Schweizer AG. Ausgestaltung mit steuerlicher Organschaft in Deutschland: In Deutschland wird eine BGB-Gesellschaft gegründet, mit Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zur deutschen Limited. Die deutsche Limited hält 50% Anteile an der Schweizer AG. 2. Schweizer Gesellschaft erwirkt aktive Einkünfte nach deutschem AStG Eine deutsche natürliche oder juristische Person kann beherrschenden Einfluss haben, also mehr als 50% Anteile. Gewinnausschüttungen an den deutschen Anteilseigner werden im Halbeinkünfteverfahren besteuert, sofern natürliche Person. Bei juristischer Person erfolgt die Vereinnahmung der Schweizer Gewinne steuerfrei. Der Gesellschaftervertrag der Schweizer Kapitalgesellschaft ist wie folgt zu ergänzen: Maßgebliche geschäftliche Entscheidungen werden auf Gesellschafterversammlungen in der Schweiz getätigt, wobei der deutsche Anteilseigner zwingend anwesend sein muss. 3. Schweizer Holding Eine Schweizer Holding wird nicht besteuert, sofern die beteiligten Gesellschaften im Sitzstaat der heimischen Besteuerung unterliegen und aktive geschäftliche Tätigkeiten entfalten. Beispiel: Die Schweizer Holding hält 20% Anteile an einer deutschen GmbH. Die deutsche GmbH wird mit Ertrags-und Gewerbesteuer in Deutschland belastet. 20% des Gewinns nach Besteuerung in Deutschland werden steuerfrei in der deutschen Holding vereinnahmt. 4. Schweizer Gesellschaft mit steuerlichen Domizilprivileg Gegründet wird eine Schweizer GmbH oder AG bzw. eine Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft, die
Mithin greift das steuerliche Domizilprivileg, also nur 8,5% Bundessteuer, die Kantonssteuer entfällt. Wie leicht erkennbar ist, ist die Anerkenntnis einer solchen Domizilgesellschaft aus deutscher Sicht extrem schwierig. I.d.R funktioniert eine solche Gestaltung daher nur mit einer Umweggestaltung, z.B. über eine UK Limited mit Betriebsstätte UK. 5. Niederlassungen von EU-Gesellschaften Nach Schweizer Gesellschaftsrecht, können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel: Unser Mandant gründet eine UK Limited mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen stellen. Die Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist nicht erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden mit Schweizer Körperschaftssteuer (12,5- 15,5% gesamt, sofern Kanton Zug) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt. Vorteile dieser Lösung :
5.1. Unterschied zwischen der Niederlassung einer deutschen und einer EU-Gesellschaft oder US INC In der Gestaltung ergibt sich hinsichtlich der Anerkennung der steuerlichen Betriebsstätte in der Schweiz ein Unterschied, ob z.B. eine englische Limited mit realer Betriebsstätte England oder eine deutsche Kapitalgesellschaft eine Niederlassung installiert. So sind die deutschen Steuergesetze und Auslegungsverordnungen immer am strengsten, bezogen auf die Anerkennung der steuerlichen Betriebsstätte im Ausland.
GesellschaftsformenDie Aktiengesellschaft (AG) in der SchweizDie in der Schweiz
wichtigste Gesellschaftsform ist die Aktiengesellschaft. Die Gründung
einer AG ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Obwohl ein Ausländer
alle Aktien besitzen kann, muss der Verwaltungsrat mehrheitlich aus
Schweizer Bürgern, die in der Schweiz wohnhaft sind, zusammengesetzt sein.
Das Gesellschaftskapital muss mindestens CHF 100'000 betragen. 20% des
Aktienkapitals, mindestens aber CHF 50'000, müssen einbezahlt sein. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Seit dem Inkrafttreten des
revidierten Gesellschaftsrechtes im Juli 1992 hat die Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, im Gegensatz zu früher, wesentlich an Bedeutung
gewonnen und stellt heute eine attraktive Variante zur Aktiengesellschaft
dar. Das Gesellschaftskapital muss mindestens CHF 20'000 betragen, CHF
10'000 müssen einbezahlt sein. Das Gesellschaftskapital darf aber CHF 2
Mio. nicht überschreiten. Es wird in Anteile aufgeteilt, die mindestens
CHF 1'000 oder ein Mehrfaches davon betragen müssen. Der Name, die
Nationalität und die Anzahl der jeweils gehaltenen Anteile sind im
Handelsregister einzutragen. Das Gesetz sieht keine Beschränkungen für
ausländische Anteilseigner vor, es muss jedoch mindestens ein
Geschäftsführer in der Schweiz wohnhaft sein. Kollektivgesellschaft
Eine weitere gebräuchliche
Gesellschaftsform ist die Kollektivgesellschaft, bei der zwei oder mehrere
natürliche Personen einen Gesellschaftsvertrag abschliessen und gemeinsam
eine Geschäftstätigkeit betreiben. Sie haften alle gesamthaft und ohne
Begrenzung. Diese Gesellschaftsform schliesst die Mitwirkung juristischer
Personen als Gesellschafter aus. KommanditgesellschaftBei der
Kommanditgesellschaft haftet ein Partner (Komplementär) unbegrenzt,
während die anderen Partner (Kommanditäre) nur im Ausmasse ihrer
Kapitalbeteiligungen zur Rechenschaft gezogen werden können. Kommanditäre
können natürliche aber auch juristische Personen sein, Komplementäre nur
natürliche Personen.
Andere GesellschaftsformenAndere Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel die einfache Gesellschaft oder die Genossenschaft, sind für Investoren von geringem Interesse und werden hier nicht näher behandelt. Niederlassungen von EU-Gesellschaften Nach Schweizer Gesellschaftsrecht, können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel: Unser Mandant gründet eine UK Limited mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen stellen. Die Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist nicht erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden mit Schweizer Körperschaftssteuer (8,5- 15%, sofern Kanton Zug oder Obwalden) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt. Allgemeines
(Direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern)
Direkte Bundessteuer Beispielbesteuerung Zug Kanton- und Gemeindesteuern:
Als wesentlich gelten
Beteiligungen von 20% am Grund- oder Stammkapital einer anderen
Gesellschaft oder einem Verkehrswert von 2 Millionen Franken.
Voraussetzungen für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft
mindestens eine massgebliche Beteiligung hält. Für die Quotenermittlung
kann auch der Aktienstreubesitz hinzugerechnet werden.
Als reine
Verwaltungstätigkeit gilt insbesondere die Verwaltung des eigenen
Vermögens. Hilfstätigkeiten wie die Verwertung immaterieller Rechte,
Vermittlungen von Know-how, Fakturierung und Inkasso gelten ebenfalls als
Verwaltungstätigkeit, sofern sie keinen eigenen Bürobetrieb und keinen
Personaleinsatz in der Schweiz erfordern.
Gemischte Gesellschaften zeichnen sich
dadurch aus, dass sie im Gegensatz zu den Domizilgesellschaften nicht
ausschliesslich, sondern lediglich überwiegend auslandbezogene
Geschäftstätigkeiten ausüben. Sie darf über eigenes Personal und eigene
Büros verfügen. Die überwiegend auslandbezogene Geschäftsaktivität ist
grundsätzlich dann der Fall, wenn mindestens 80% des Bruttoertrages aus
ausländischer Quelle stammen und 80% des Aufwandes für die eigene oder
durch Dritte erfolgte Leistungserstellung im Ausland anfällt.
Ausnahmsweise können auch Einkäufe in der Schweiz getätigt werden, wenn
die Verrechnung wie unter Dritten gewährleistet ist. Besteuerung Im schweizerischen Steuersystem spiegelt sich die föderalistische Staatsstruktur des Landes. Das Schwergewicht liegt bei den direkten Steuern. Als Grundprinzip gilt dabei die Selbstdeklaration durch den Steuerpflichtigen. Die Steuerbelastung kann im europäischen Umfeld zu Recht als m9derat bezeichnet werden, und es gibt, unter anderem wegen des föderalistischen Aufbaues, genügend Freiraum für eine gesunde Konkurrenz zwischen den Kantonen sowie verschiedene interessante fiskalische Gestaltungsmöglichkeiten. Eine große Anzahl von zwischenstaatlichen Abkommen verhindert die steuerliche Doppelbelastung in internationalen Verhältnissen. Der Standort Schweiz ist deshalb auch unter steuerlichen Gesichtspunkten interessant. Steuersystem Schweiz Soweit die Bundesverfassung bestimmte Steuern nicht ausdrücklich dem Bund vorbehält oder verbietet, sind die Kantone als selbständige Gliedstaaten in der Erhebung von Steuern grundsätzlich frei. Die Steuerhoheit steht sowohl dem Bund als auch den Kantonen und ihren Gemeinden zu. Jeder Kanton hat denn auch sein eigenes Steuergesetz. Die Festsetzung der Tarife, der Steuersätze sowie der Steuerfreibeträge bleibt, auch nach der erfolgten formellen Harmonisierung der direkten Steuern von Kantonen und Gemeinden, im Kompetenzbereich eines jeden einzelnen Kantons. Die Gemeinden, 2900 an der Zahl, können im Rahmen des kantonalen Steuerrechts zusätzliche Steuern erheben. Die kantonalen Steuerbehörden verstehen sich übrigens nicht als "Steuervögte", sondern durchaus als Ansprechpartner von bestehenden und neuen Unternehmen und Steuerberatern als ihrer Kunden. Sie erteilen in der Regel auch Vorbescheide, wie eine geplante geschäftliche Aktivität steuerlich behandelt wird. Die Steuerregister sind in der Mehrheit der Kantone nicht öffentlich zugänglich. Je nach Steuerobjekt gibt es direkte und indirekte Steuern:
Solange Unternehmen und Unternehmer nur über einen einzigen Standort in der Schweiz verfügen, genügen auf den ersten Blick die Kenntnisse über das dort angewandte Steuersystem. Aber schon bei zwei Standorten werden zwei Steuerrechtsordnungen wirksam. Das erfordert sorgfältige Planung.
Weiterführende Literatur und Fachpublikation: Die Vorzüge des schweizerischen Steuersystems, Hrsg. Schweizerische Steuerkonferenz, Ausgabe 2002 www,estv,admin.ch/data Unternehmensbesteuerung Steuerlich relevant ist nicht die Einteilung der Unternehmen in Personen- und Kapitalgesellschaften gemäß Obligationenrecht, sondern vielmehr, ob es sich um eine Betriebs-, Holding- oder Verwaltungsgesellschaft handelt. Personengesellschaften sind keine juristischen Personen. Der Gewinn bzw. das Vermögen wird bei den einzelnen Gesellschaften- als natürliche Person- besteuert, und zwar im Verhältnis ihrer Anteile. Voraussetzung ist das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder eines Geschäftsortes in der Schweiz. Besteuerung der Kapitalgesellschaften Eine Schweizer Gesellschaft oder eine Betriebsstätte unterliegt der Steuerpflicht auf Gewinn und Kapital. Das Unternehmen wird an seinem Sitz oder am tatsächlichen Ort seiner wirtschaftlichen Zugehörigkeit besteuert. Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegen der Steuerpflicht als juristische Personen. Das Steuerrecht unterscheidet die Kapitalgesellschaften nach ihrem Zweck. Davon hängt es auch ab, ob sie normal besteuert oder steuerlich begünstigt werden. Betriebsgesellschaft Eine Betriebskapitalgesellschaft ist ein Unternehmen, das sich hauptsächlich Fabrikations-, Handelsund/oder Dienstleistungsaufgaben widmet. . Holdinggesellschaft Eine Holdinggesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft mit dem hauptsächlichen Zweck der dauernden 'Verwaltung yon Beteiligungen an anderen Gesellschaften. Verwaltungsgesellschaft Die Verwaltungsgesellschaft übt ihre Geschäftstätigkeit vorwiegend im Ausland aus. Sie hat entweder den ,Zweck, Interessen aus dem Ausland organisatorisch zusammenzufassen (Finanzierungsfunktion, Verwertung von immateriellen Rechten, Marketingberatung usw.) oder entfaltet ihre Tätigkeit nur im Ausland (Einkauf/Verkauf von Waren im Ausland/ins Ausland). Besteuerung der Aktiengesellschaft und der GmbH Die Aktiengesellschaft entrichtet Steuern auf dem Gewinn und auf dem Kapital; je nach Unternehmenszweck wird die Aktiengesellschaft normal besteuert oder sie kann steuerlich begünstigt werden. Dies gilt auch für die GmbH. Ertrags- oder Gewinnsteuer Für die Berechnung des steuerbaren Reingewinns ist vom Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung auszugehen, wobei gewisse Berichtigungen vorzunehmen sind. So lassen die Kantone und der Bund den Abzug von früheren Geschäftsverlusten, zweckgebundenen Rücklagen (Forschung, Restrukturierung) und bezahlten Steuern zu. Die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten sind großzügig bemessen. Die Abschreibungssätze variieren je nach Lebensdauer der Vermögenswerte. www.estv.admin.ch/data Die Besteuerung juristischer Personen (pdf) Die Gewinnsteuer wird in den Kantonen in der Regel nach progressiven Tarifen berechnet. Maßgebend für den Steuersatz ist die Ertragsintensität, also das Verhältnis des steuerbaren Reingewinns zum Eigenkapital zuzüglich Reserven. In jedem Fall sind Mindest- und Höchstsätze festgelegt. Die Gewinnsteuer auf Bundesebene ist proportional und beträgt 8.5% des steuerbaren Reingewinns. Die Steuerbelastung liegt in der Schweiz unter jener fast aller Länder der EU und der USA, wo die Belastung zwischen 30% und 55% des Reingewinns ausmacht. Sie beläuft sich durchschnittlich auf insgesamt 25% (Bund, Kanton, Gemeinde zusammen), obwohl die nominellen Steuersätze in der Regel höher sind. Der Grund liegt darin, dass in der Schweiz die Steuern selber wieder abzugsfähiger Aufwand sind. Besteuerung der Holdinggesellschaft Die Holdinggesellschaft wird vom Bund und von den Kantonen steuerlich stark begünstigt. Den Gesellschaften, die mit mindestens 20% oder CHF 2 Mio. am Grundkapital anderer Gesellschaften beteiligt sind, wird auf die Dividende ein Beteiligungsabzug gewährt. Dabei handelt es sich um eine Reduktion der geschuldeten Steuer im Verhältnis des (Netto-)Dividendenertrages zum Gewinn. Der Beteiligungsabzug wird auf Bundes- und auf kantonaler Ebene gewährt. Im Ergebnis entfällt darum bei der reinen Holdinggesellschaft die Bundessteuer weitgehend. Die Kantone befreien Holdinggesellschaften von sämtlichen Ertragssteuern (Holding privileg). Die Holdinggesellschaft ist dementsprechend auf einen (kantonalen) Beteiligungsabzug nicht angewiesen. Im Ergebnis sind jede Dividende und jeder Gewinn aus einer Veräußerung und selbst Zinserträge usw. steuerfrei. Eine Holding liegt vor, wenn in der Regel 2/3 der Aktiven Beteiligungen oder 2/3 der Erträge Beteiligungserträge sind. Besteuerung der Verwaltungsgesellschaft Die Kantone gewähren der Verwaltungsgesellschaft weitgehende Steuervergünstigungen. Gewinn (und Kapital) werden zu einem ermäßigten Satz besteuert. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft in der Schweiz keine (direkte) Geschäftstätigkeit ausübt. Der Bund gewährt der Verwaltungsgesellschaft bei der Gewinnsteuer keine Erleichterung. Auf kantonaler Ebene entrichtet die Verwaltungsgesellschaft eine Steuer zwischen 0 und 15% der ordentlichen kantonalen Ertragssteuern. Die Gesellschaft kann von Schweizern oder von Ausländern beherrscht sein. Besteuerung der Zweigniederlassung Die Zweigniederlassung ist steuerlich eine Betriebsstätte, die einer natürlichen oder juristischen Person mit Sitz im Ausland gehört. Sie ist entsprechend nur beschränkt steuerpflichtig für die wirtschaftliche Zugehörigkeit zur Schweiz. Die Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder einer ausländischen Personengesellschaft wird in der Schweiz wie eine Kapitalgesellschaft besteuert. Damit steuerlich eine Betriebsstätte vorliegt, muss eine ständige Geschäftseinrichtung bestehen, die auf eigene Rechnung zum Gewinn des Unternehmens beiträgt oder betriebstechnisch von Bedeutung ist. Schweizerische Zweigniederlassungen werden nur für den der inländischen Betriebsstätte zurechenbaren Ertrag besteuert. Die Ausscheidung des Gewinns zwischen Mutterhaus und Betriebsstätte erfolgt in der Regel gestützt auf die Buchhaltung der Zweigniederlassung. Natürliche Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben oder die sich in der Schweiz aufhalten und hier erwerbstätig sind, unterliegen der Steuerpflicht in der Schweiz. Der Bund beschränkt sich auf die Besteuerung des Einkommens, während die Kantone und Gemeinden Einkommen und Vermögen besteuern. Die Steuern werden in der Regel nicht vom Arbeitgeber in Abzug gebracht, sondern nach dem Prinzip der Selbstdeklaration in einem Veranlagungsverfahren nachträglich erhoben. Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz unterliegen kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit einer beschränkten Steuerpflicht in der Schweiz. Das betrifft u.a. die Mitglieder der Geschäftsleitung von ausländischen Unternehmen mit Betriebsstätte in der Schweiz. Einkommenssteuer Die Einkommenssteuer erfasst immer das gesamte Einkommen, also Erwerbs- und Nebeneinkommen, Ersatzeinkommen, Vermögensertrag usw. Aufwendungen wie Sozialabzüge, die mit der Einkommenserzielung zusammenhängen, können vom Bruttoeinkommen abgezogen werden. Das Nettoeinkommen wird nach progressiv ausgestalteten Tarifen besteuert, wobei die Steuersätze nach oben begrenzt sind. Es gibt unterschiedliche Tarife für Alleinstehende und für Verheiratete, welche Ehepaare entlasten. Gewinne aus Verkäufen von Privatvermögen sind mit Ausnahme der Grundstückgewinne steuerfrei. Ein unselbständig Erwerbender, verheiratet, ohne Kinder, bezahlt total (Kanton, Gemeinde und Bund) je nach Kanton (2001):
Es gibt in jedem Kanton und beim Bund eine Obergrenze des Einkommens, von der an die Progression nicht mehr zunimmt. Diese Grenze liegt zwischen 300'000 CHF und 1 '000'000 CHF. Im internationalen Vergleich ist die Belastung des Bruttoeinkommens eines Arbeitnehmers in der Industrie durch Einkommenssteuern und Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz gering.
Expatriates werden je nach Fall im ordentlichen Verfahren eingeschätzt und besteuert, oder sie unterliegen der Quellensteuer.
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