Steuerberater internationales Steuerrecht- Firmengründung Ausland - Firmengründung Offshore
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Das Deutsche Außensteuerrecht definiert in §8 AStG eine fiktive Ausschüttungsbesteuerung zu Lasten des Deutschen Anteilseigners,sofern nur passive Tätigkeiten der Basisgesellschaft und die Besteuerung der Basisgesellschaft ist niedriger als 25%. Das Thema einschliesslich Aktivkatalog können Sie hier als Druckversion downloaden.
Deutsches Außensteuergesetz (AStG): Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 AStG
Im Rahmen der internationalen Steuergestaltung bei "verbundenen Unternehmen" ist immer dann Vorsicht geboten, wenn eine Deutsche natürliche- oder juristische- Person beherrschenden Einfluss (mehr als 50% Anteile) an einem Auslandsunternehmen hat, dieses Auslandsunternehmen nur passive Einkünfte analog §8 AStG realisiert und in einem Niedrigsteuerland angesiedelt ist.
Zusammenfassung AStG:
Im Kern regelt das Deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Besteuerung beim Deutschen Anteilseigner stattfindet (fiktive Ausschüttungsbesteuerung: Der Gewinn der Auslandsgesellschaft wird dem Deutschen Anteilseigner zur Last gelegt, selbst wenn keine Gewinnausschüttung erfolgt, mithin Besteuerung mit Einkommenssteuer beim deutschen Anteilseigner, sofern natürliche Person oder Körperschaftssteuer wenn juristische Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder über 50%), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Wird eine geschäftliche Tätigkeit als "Aktiv" im Sinne des Aktivkataloges §8 AStG bewertet , entfaltet die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung keine Wirkung. Ist die Betriebsstätte in der EU angesiedelt, entfaltet die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich keine Wirkung, allerdings kann das Deutsche Finanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung beim ausländischen Finanzamt beantragen, um sicherzustellen, dass es sich bei der Auslandsgesellschaft nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handelt.
Andere Länder kennen z.T. analoge Regelungen der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung, Österreich kennt keine analoge Regelung.
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