Gründung von Finanzdienstleistungsgesellschaften- Banken im EWR und Offshore, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Fonds.
Gründung von Finanzdienstleistungsgesellschaften- Banken im EWR und Offshore, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Fonds.


Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Finanzdienstleistungsinstitute im EWR (Deutschland,Spanien,Liechtenstein), Schweiz und Offshore (Cayman Islands,Belize usw.),entsprechend der innerstaatlichen Gesetze (BankAct,Kreditwesen-und/oder Bankengesetze), mithin dem internationalen Bankenrecht (Prinzip des Anbieterstaates). Eine Schnellübersicht Bankgründung können Sie hier downloaden. Weitere Dienstleistungen sind: Gründung von Vermögensverwaltungs-/Kapitalanlagegesellschaften und/oder Investmentgesellschaften,im EWR,Schweiz,USA und Offshore. Unser Exposee zum Thema Bankgründung gibt eine Übersicht der Länder und Voraussetzungen.
Finan
zdienstleistungsgesellschaften mit Genehmigung für
Bankdienste
Das internationale Bankenrecht ist eine extrem komplexe juristische Materie. Vereinfacht kann wie folgt ausgeführt werden: Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der Einlagenkreditinsitute, die der Regulierung und Aufsicht der jeweiligen Zentralbank und/oder anderer staatlicher Aufsichtsbehörden unterliegen und eine entsprechende Genehmigung haben,die entsprechenden Finanzdienstleistungen an Dritte anzubieten, werden als "Bank" im Sinne bezeichnet. Sie dürfen Bankdienstleistungen an inländische natürliche und juristische Personen anbieten und i.d.R. auch an "Personen" außerhalb des Sitzstaates der Bank (hier können allerdings im nationalen Recht der "anderen Staaten" Beschränkungen existieren,vgl. z.B. Deutsches KWG). Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen werden in den Finanzdienstleistungsgesetzen der Länder geregelt. In den meisten Staaten ist eine entsprechende Eigenkapitalausstattung erforderlich (z.B. Schweiz 5 Mio CHF, USA 5 Mio USD und 10 Mio USD Sicherheitshinterlegung bei der FED,Deutschland ca. 5 Mio Euro, Cayman Island ca. 350.000 Euro usw). Außerdem regeln die meisten Bankengesetze die Voraussetzungen an das Management der Bank-die sogenannte "fachliche Eignung"- (Berufsausbildung im Bankenbereich, Führungserfahrung in der Bankenebene, einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, Bonität usw..), das Vorhandensein eines qualifizierten Geschäftsbetriebes, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bedingungen der Wirtschaftsprüfung und Bilanzierung.
Gründung einer Bank in der EU/EWR
Grundlagen sind die innerstaatlichen Bankengesetze, in Deutschland z.B. das Deutsche KWG (Kreditwesengesetz) UND die
EU Richtlinie für Finanzinstitute. Demnach beträgt das Mindeststammkapital einer EU Bank 5 Mio. Euro. Mindestens ein Geschäftsführer der Bank muss über eine Ausbildung im Bankwesen und Führungserfahrung in einer Bank verfügen. Auf Wunsch können wir über eine Stellenausschreibung geeignetes Personal suchen.Die Bank muss ferner über einen ordentlichen Geschäftssitz verfügen, also ein Büro und Mitarbeiter. Die Gesellschaft der Bank ist eine Kapitalgesellschaft, also z.B. eine Deutsche AG.
Bankinstitute i
m EWR können in einem anderen Land des EWR (europäischer
Wirtschaftsraum) ohne erneute Zulassung in Form der
Niederlassung oder Repräsentanz tätig werden (vgl. z.B.
In den meisten EU/EWR Staaten ist die Anbindung an eine unabhängige Wirtschaftsprüfgesellschaft (
Rating/Basel II) erforderlich, z.B. Moodys. Die Gebühren betragen ca. 38.000 Euro pro Jahr. Viele Länder schreiben zudem die Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfond vor.Nach Gründung der Bank erfolgt die Anbindung an die jeweilige Zentralbank des Landes und/oder an die europäische Zentralbank. Eine Anbindung an SWIFT (SWIFT Code, IBAN) wird über einen Termin bei der SWIFT realisiert, den wir gern vorbereiten und den Mandanten beim Termin begleiten.
Anwaltliche Gebühren, staatliche Gebühren, Gebühren der Organisationseinheiten
Für die Realisierung einer Bankgründung in der EU/EWR fallen an anwaltlichen Gebühren zwischen 49.000 bis ca. 80.000 Euro an,je nach Dienstleistungen. Die staatlichen Gebühren betragen, je nach Land, ca. 25.000 bis 45.000 Euro. Die Wirtschaftsprüfgesellschaft (Z.B: Moodys) verlangt ca. 38.000 Euro pro Jahr.
Einlagen- Sicherungsfonds
In den einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt. Deutschland:
Der Beitritt zum Fonds ist freiwillig.
Entscheidet sich eine Bank dazu, erfolgt eine Prüfung vom
Verband der Deutschen Banken in Köln. Bei positiver
Bescheidung prüft dann nochmals der Vorstand des
Bankenverbandes über die Aufnahme. Die Rechte und Pflichten
der beitretenden Bank ergeben sich aus dem Statut des
Einlagensicherungsfonds, §§ 3, 5 und 6: Bei Eintritt sind
2,4 Promille des Eigenkapitals, mindestens 25 T€, zu zahlen.
Nach drei Jahren werden die Verbindlichkeiten der Bank
gegenüber Kunden erneut geprüft und die Eintrittsgebühr mit
1,8 Promille der Verbindlichkeiten festgelegt. Liegt diese
Summe über 25 T€, muss nachgezahlt werden. Jedes Jahr zum
30.06. ist dann auch die Umlage in Höhe von 0,6 Promille der
Verbindlichkeiten der Abschlussbilanz des Vorjahres fällig.
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