Gründung von Finanzdienstleistungsgesellschaften- Banken im EWR und Offshore über Anwälte für internationales Bankenrecht.
Gründung von Finanzdienstleistungsgesellschaften- Banken im EWR und Offshore über Anwälte für internationales Bankenrecht.


Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Finanzdienstleistungsinstitute im EWR (Deutschland,Spanien,Liechtenstein), Schweiz und Offshore (Cayman Islands,Belize usw.),entsprechend der innerstaatlichen Gesetze (BankAct,Kreditwesen-und/oder Bankengesetze), mithin dem internationalen Bankenrecht (Prinzip des Anbieterstaates). Unser Exposee zum Thema Bankgründung gibt eine Übersicht der Länder und Voraussetzungen.
Bankgründung in Deutschland
(Einlagenkreditinstitut
und zentrale Kontrahenten im Sinne § 1 Abs. 31 KWG)
Unsere Kanzlei unterstützt Mandanten bei der Gründung einer Deutschen Bank (Einlagenkreditinstitut und zentrale Kontrahenten im Sinne § 1 Abs. 31 KWG), mithin bei der Gründung einer Wertpapierhandelsbank oder Investmentbank, ergänzend Institute die das E-Geld-Geschäft betreiben. Gesetzliche Grundlage ist u.a. das Deutsche Kreditwesengesetz (KWG) unten auszugsweise dargestellt.
Die anwaltlichen Gebühren richten sich nach dem Aufwand, betragen aber i.d.R. mindestens 49.000 Euro.
I.d.R. erfolgt die Gründung einer Deutschen AG als "Gesellschaft der Bank". Die staatlichen Gebühren (Zulassungsgebühren) betragen zwischen 5.000- 30.000 Euro.
Neben den reinen Gründungs-und Zulassungsgebühren können noch folgende Kosten relevant sein:
Erstellung der Geschäftsbedingungen (AGBs),Verträge zwischen Kunden und Bank, Kreditverträge
Homepage der Bank, Online-Banking-System und elektronische Schnittstellen
SWIFT Code, IBAN, internationaler Zahlungsverkehr, elektronische Kommunikationswege und Schnittstellen
Anbindung an Kreditkartenprovider, Visa-MasterCard usw..
Teilnahme am Einlagensicherheitsfond
Anbindung einer anerkannten Wirtschaftsprüfkanzlei (gesetzliche Vorschrift, z.B. Moodys)
Eine Deutsche Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienste (Bank im Sinne) unterliegt den Regeln Basel II. Wir unterstützen den Mandanten bei der Auswahl einer zugelassenen Rating-Agentur. Es erfolgt dann eine direkte Vertragsanbinding zwischen Bank und Rating-Agentur.
Ergänzend unterstützen wir deutsche Mandanten im Rahmen der Bankgründung in der optimalen steuerlichen Ausgestaltung, z.B. Gründung einer ausländischen Holding, um inländische Dividenden steuerfrei im Ausland zu vereinnahmen und/oder Gründung einer Europa AG (Einbindung in die Europäische Union, Fusionsrichtlinie).
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
Wie sich aus § 33 Abs. 1 Satz 1 KWG ergibt, der die
zwingende Erlaubnisversagung
regelt,
darf die Bundesanstalt die Erlaubnis nur erteilen, wenn
die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es
müssen die zum
Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere
ein
ausreichendes Anfangskapital, im
Inland zur Verfügung stehen.
- Für Einlagenkreditinstitute, das
sind Unternehmen, die beabsichtigen, Einlagen
oder
andere rückzahlbare Gelder des Publikums
entgegenzunehmen und das
Kreditgeschäft zu betreiben, sowie für zentrale
Kontrahenten im Sinne des § 1
Abs. 31 KWG, ist ein Anfangskapital von mindestens 5
Mio. Euro erforderlich (§
33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d KWG).
-
Für Wertpapierhandelsbanken beträgt das Anfangskapital
mindestens 730 000
Euro (§
33 Abs. 1 Satz 1c i. V. m. § 1 Abs. 3d Satz 3 KWG).
-
Für
Unternehmen, die nur das
E-Geld-Geschäft betreiben, beträgt
das
Anfangskapital mindestens 1 Mio.
Euro (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1e KWG).
-
Das
Anfangskapital einer Kapitalanlagegesellschaft muss nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 1
InvG mindestens 730 000 Euro
betragen; bei Erbringen bestimmter
Nebendienstleistungen oder Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen,
erhöht sich dieser Betrag
auf mindestens 2,5 Mio. Euro.
-
Neben diesen gesetzlichen Mindestanforderungen haben
sich aus der
Verwaltungspraxis der Bundesanstalt folgende besondere
Anforderungen an das Anfangskapital herausgebildet:
-
Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer
Hypothekenbank wird
regelmäßig ein Anfangskapital von mindestens 25 Mio.
Euro verlangt (vgl. dazu
auch
die
entsprechenden Anforderungen an das Kernkapital einer
Pfandbriefbank nach § 2 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1
des Entwurfs eines neuen
Pfandbriefgesetzes, das voraussichtlich im Sommer 2005
in Kraft treten wird).
-
Für die
Errichtung einer Bausparkasse wird regelmäßig ein
Anfangskapital von mindestens 15 Mio. Euro verlangt.
-
Für die
Erteilung einer Erlaubnis, die auf das Betreiben des
Garantiegeschäftes
beschränkt ist, wird ein Anfangskapital von mindestens
1,5 Mio. Euro verlangt.
Wird
das Garantiegeschäft ausschließlich mit Rückbürgschaften
der öffentlichen Hand betrieben, ist ein haftendes
Eigenkapital in Höhe von mindestens 500 000 Euro
erforderlich.
Die Anforderungen, die an ein ausreichendes
Anfangskapital zu stellen sind,
beurteilen sich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 KWG i. V. m. §
10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 6
KWG.
Danach muss das Anfangskapital aus Kernkapital bestehen,
das sich aus mehreren Eigenkapitalbestandteilen
zusammensetzt, die je nach der gesellschaftsrechtlichen
Eigenart des Kreditinstituts unterschiedlich definiert
sind.
Entscheidendes Merkmal für das Kernkapital ist, dass es
frei und unbefristet
verfügbar ist und nicht aus einer Kreditaufnahme
herrührt. Im Wesentlichen setzt sich
das
Kernkapital aus eingezahltem Geschäftskapital und
Rücklagen zusammen.
Dabei
sind bei Personengesellschaften Entnahmen des Inhabers
oder persönlich haftender Gesellschafter sowie von
diesen
in
Anspruch
genommene Kredite
abzuziehen.
Bei
Aktiengesellschaften
sind
die
Vorzugsaktien
mit
Nachzahlungsverpflichtung als Abzugsposten zu
berücksichtigen.
Die Bundesanstalt behält sich vor, jeweils von Fall zu
Fall zu entscheiden, ob ein Anfangskapital
in Höhe der oben genannten Beträge auch tatsächlich
ausreichend ist
und der
konkreten Situation des neuen Instituts gerecht wird.
- Es müssen
mindestens zwei fachlich geeignete und zuverlässige
Geschäftsleiter
vorhanden sein, die dem Institut nicht nur ehrenamtlich
zur Verfügung stehen (vgl. §§
32
Abs. 1, 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 KWG). Dabei
dürfen keine Tatsachen
vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen
Zuverlässigkeit des
Antragstellers oder eines Geschäftsleiters ergeben (vgl.
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
KWG). Tatsachen, aus denen sich solche Zweifel ergeben
können, sind etwa die
Begehung von Vermögensstraftaten (wie z. B. Untreue,
Betrug), der Verstoß gegen
gesetzliche Ordnungsvorschriften, insbesondere aus dem
Bereich des Wirtschafts-, Gewerbe-, Wettbewerbs- oder
Steuerrechts oder wenn der Antragsteller in seinem
privaten oder geschäftlichen Verhalten gezeigt hat, dass
von ihm eine solide Geschäftsführung nicht erwartet
werden kann.
Die fachliche Eignung der Geschäftsleiter setzt nach §
33 Abs. 2 Satz 1 KWG
voraus,
dass sie in ausreichendem Maße theoretische und
praktische Kenntnisse in
den betreffenden Bankgeschäften sowie Leitungserfahrung
haben. Die fachliche
Eignung
für die Leitung eines Kreditinstituts ist regelmäßig
dann anzunehmen, wenn
eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem
Kreditinstitut von vergleichbarer Größe
und
Geschäftsart nachgewiesen wird (§ 33 Abs. 2 Satz 2 KWG).
Als leitend tätig ist hierbei anzusehen, wer in der
Geschäftsleitung eines Kreditinstituts oder zumindest
unmittelbar unterhalb der Geschäftsleiterebene in
verantwortlicher Position tätig war. Das Erfüllen der
Regelvermutung ist aber weder zwingende
Erlaubnisvoraussetzung
noch Beweis der fachlichen Eignung, d. h. sie kann auch
anderweitig erworben
werden.
Die fachliche Eignung ist daher Gegenstand einer alle
Umstände des Einzelfalles erfassenden, die
Besonderheiten des jeweiligen Kreditinstituts
berücksichtigenden individuellen Prüfung.
- Der Inhaber oder gesetzliche Vertreter oder persönlich
haftende Gesellschafter eines
Unternehmens, das an dem Kreditinstitut eine
bedeutende Beteiligung
(§ 1 Abs. 9
KWG)
hält, muss den im Interesse einer soliden und
umsichtigen Führung des
Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen. Das
setzt insbesondere voraus,
dass der Inhaber der bedeutenden Beteiligung zuverlässig
ist (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 KWG).
Unzuverlässigkeit ist im Zweifel auch anzunehmen, wenn
Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten
Mittel für den Erwerb der
bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht
hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt (§ 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 2c Abs. 1a Satz 1 Nr. 1
Teilsatz 2 KWG).
- Die
Hauptverwaltung
des Kreditinstituts muss im Inland sein (§ 33 Abs. 1
Satz 1 Nr.
6 KWG).
- Das Institut muss bereit bzw. in der Lage sein, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KWG).
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