Gründung von Finanzdienstleistungsgesellschaften- Banken im EWR und Offshore über Fachanwälte für internationales Bankenrecht.
Gründung von Finanzdienstleistungsgesellschaften- Banken im EWR und Offshore über Fachanwälte für internationales Bankenrecht.


Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Einlagenkreditinstitute und deren zentrale Kontrahenten im Sinne des §1 Abs. 31 KWG: Gründung der Gesellschaft der Bank, Erlaubnisantrag bis zur Erteilung der Erlaubnis.
Bankgründung in Deutschland
(Einlagenkreditinstitut
und zentrale Kontrahenten im Sinne § 1 Abs. 31 KWG)Unsere Kanzlei unterstützt Mandanten bei der Gründung einer Deutschen Bank (Einlagenkreditinstitut und zentrale Kontrahenten im Sinne § 1 Abs. 31 KWG), mithin bei der Gründung einer Wertpapierhandelsbank oder Investmentbank, ergänzend Institute die das E-Geld-Geschäft betreiben. Gesetzliche Grundlage ist u.a. das Deutsche Kreditwesengesetz (KWG) unten auszugsweise dargestellt.
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
Wie sich aus § 33 Abs. 1 Satz 1 KWG ergibt, der die zwingende Erlaubnisversagung regelt, darf die Bundesanstalt die Erlaubnis nur erteilen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es müssen die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital, im Inland zur Verfügung stehen.
- Für Einlagenkreditinstitute, das sind Unternehmen, die beabsichtigen, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und das Kreditgeschäft zu betreiben, sowie für zentrale Kontrahenten im Sinne des § 1 Abs. 31 KWG, ist ein Anfangskapital von mindestens 5 Mio. Euro erforderlich (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d KWG).
- Für Wertpapierhandelsbanken beträgt das Anfangskapital mindestens 730 000 Euro (§ 33 Abs. 1 Satz 1c i. V. m. § 1 Abs. 3d Satz 3 KWG).
- Für Unternehmen, die nur das E-Geld-Geschäft betreiben, beträgt das Anfangskapital mindestens 1 Mio. Euro (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1e KWG).
- Das Anfangskapital einer Kapitalanlagegesellschaft muss nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 InvG mindestens 730 000 Euro betragen; bei Erbringen bestimmter Nebendienstleistungen oder Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen, erhöht sich dieser Betrag auf mindestens 2,5 Mio. Euro.
- Neben diesen gesetzlichen Mindestanforderungen haben sich aus der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt folgende besondere Anforderungen an das Anfangskapital herausgebildet:
- Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Hypothekenbank wird regelmäßig ein Anfangskapital von mindestens 25 Mio. Euro verlangt (vgl. dazu auch die entsprechenden Anforderungen an das Kernkapital einer Pfandbriefbank nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Entwurfs eines neuen Pfandbriefgesetzes, das voraussichtlich im Sommer 2005 in Kraft treten wird).
- Für die Errichtung einer Bausparkasse wird regelmäßig ein Anfangskapital von mindestens 15 Mio. Euro verlangt.
- Für die Erteilung einer Erlaubnis, die auf das Betreiben des Garantiegeschäftes beschränkt ist, wird ein Anfangskapital von mindestens 1,5 Mio. Euro verlangt. Wird das Garantiegeschäft ausschließlich mit Rückbürgschaften der öffentlichen Hand betrieben, ist ein haftendes Eigenkapital in Höhe von mindestens 500 000 Euro erforderlich. Die Anforderungen, die an ein ausreichendes Anfangskapital zu stellen sind, beurteilen sich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 KWG i. V. m. § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 6 KWG. Danach muss das Anfangskapital aus Kernkapital bestehen, das sich aus mehreren Eigenkapitalbestandteilen zusammensetzt, die je nach der gesellschaftsrechtlichen Eigenart des Kreditinstituts unterschiedlich definiert sind.
Entscheidendes Merkmal für das Kernkapital ist, dass es frei und unbefristet verfügbar ist und nicht aus einer Kreditaufnahme herrührt. Im Wesentlichen setzt sich das Kernkapital aus eingezahltem Geschäftskapital und Rücklagen zusammen. Dabei sind bei Personengesellschaften Entnahmen des Inhabers oder persönlich haftender Gesellschafter sowie von diesen in Anspruch genommene Kredite abzuziehen. Bei Aktiengesellschaften sind die Vorzugsaktien mit Nachzahlungsverpflichtung als Abzugsposten zu berücksichtigen. Die Bundesanstalt behält sich vor, jeweils von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein Anfangskapital in Höhe der oben genannten Beträge auch tatsächlich ausreichend ist und der konkreten Situation des neuen Instituts gerecht wird.
- Es müssen mindestens zwei fachlich geeignete und zuverlässige Geschäftsleiter vorhanden sein, die dem Institut nicht nur ehrenamtlich zur Verfügung stehen (vgl. §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 KWG). Dabei dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers oder eines Geschäftsleiters ergeben (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG). Tatsachen, aus denen sich solche Zweifel ergeben können, sind etwa die Begehung von Vermögensstraftaten (wie z. B. Untreue, Betrug), der Verstoß gegen gesetzliche Ordnungsvorschriften, insbesondere aus dem Bereich des Wirtschafts-, Gewerbe-, Wettbewerbs- oder Steuerrechts oder wenn der Antragsteller in seinem privaten oder geschäftlichen Verhalten gezeigt hat, dass von ihm eine solide Geschäftsführung nicht erwartet werden kann.
Die fachliche Eignung der Geschäftsleiter setzt nach § 33 Abs. 2 Satz 1 KWG voraus, dass sie in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Bankgeschäften sowie Leitungserfahrung haben. Die fachliche Eignung für die Leitung eines Kreditinstituts ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Kreditinstitut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird (§ 33 Abs. 2 Satz 2 KWG). Als leitend tätig ist hierbei anzusehen, wer in der Geschäftsleitung eines Kreditinstituts oder zumindest unmittelbar unterhalb der Geschäftsleiterebene in verantwortlicher Position tätig war. Das Erfüllen der Regelvermutung ist aber weder zwingende Erlaubnisvoraussetzung noch Beweis der fachlichen Eignung, d. h. sie kann auch anderweitig erworben werden. Die fachliche Eignung ist daher Gegenstand einer alle Umstände des Einzelfalles erfassenden, die Besonderheiten des jeweiligen Kreditinstituts berücksichtigenden individuellen Prüfung.
- Der Inhaber oder gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter eines Unternehmens, das an dem Kreditinstitut eine bedeutende Beteiligung (§ 1 Abs. 9 KWG) hält, muss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen. Das setzt insbesondere voraus, dass der Inhaber der bedeutenden Beteiligung zuverlässig ist (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KWG). Unzuverlässigkeit ist im Zweifel auch anzunehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 2c Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 KWG).
- Die Hauptverwaltung des Kreditinstituts muss im Inland sein (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KWG).
- Das Institut muss bereit bzw. in der Lage sein, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KWG).
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