Gründung von Finanzdienstleistungsgesellschaften- Banken im EWR und Offshore über Anwälte für internationales Bankenrecht
Gründung von Finanzdienstleistungsgesellschaften- Banken im EWR und Offshore über Anwälte für internationales Bankenrecht


Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Finanzdienstleistungsinstitute im EWR (Deutschland,Spanien,Liechtenstein), Schweiz und Offshore (Cayman Islands,Belize usw.),entsprechend der innerstaatlichen Gesetze (BankAct,Kreditwesen-und/oder Bankengesetze), mithin dem internationalen Bankenrecht (Prinzip des Anbieterstaates). Unser Exposee zum Thema Bankgründung gibt eine Übersicht der Länder und Voraussetzungen.
Bankgründung
Liechtenstein
Anfangskapital -Einlagensicherungsfonds - Zentralbank u.a.
Das Anfangskapital muss mindestens 10 Mio. CHF betragen, in der Praxis zwischen 12- 15 Mio CHF. Einlagensicherungsfonds: 1/5 des Jahresreingewinns bis 1/5 des Eigenkapitals, bei maximal 3 Mio CHF. Bei Neugründungen (erstes Jahr) 100.000 CHF pro Einlagen-Guthaben. Es erfolgt die Anbindung an die Schweizer Zentralbank. Die Geschäftsführer müssen nicht in Liechtenstein ansässig,müssen aber Bürger des EWR sein. Es gelten die Richtlinien Basel II, entsprechend ist eine Wirtschaftsprüfgesellschaft (zB Moodys) zu bestellen. Die Gebühren betragen ca. 36.000 Euro pro Jahr. Die Gebühren für die notwendige Bankprüfgesellschaft betragen einmalig 50.000 CHF, die staatlichen Gebühren 30.000 CHF.
Hinzukommen die anwaltlichen Gebühren (ETC und Anwalt Liechtenstein: minimal 60.000 Euro), ggf. die Gebühren für einen Bevollmächtigten in Liechtenstein und die Kosten für einen ordentlichen Geschäftssitz im Sinne.
Grenzüberschreitender Bankverkehr
Da Liechtenstein zum EWR gehört,ist aus Deutscher Sicht §53 B einschlägig :
Ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats zugelassen worden ist, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften beaufsichtigt wird.
Bankengesetz Liechtenstein- Auszüge-
Begriffsbestimmungen12
Im
Sinne dieses Gesetzes sind:13
a) Zweigstelle:
eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen
Teil einer Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma
bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil
der Geschäfte, die mit der Tätigkeit einer Bank oder
Finanzgesellschaft verbunden sind, betreibt bzw.
Wertpapierdienstleistungen erbringt, für die der
Wertpapierfirma eine Zulassung erteilt wurde; hat eine Bank,
Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat
mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine
einzige Zweigstelle betrachtet;14
b) Repräsentanz:
jeder Teil der Organisation einer ausländischen Bank, der
weder Geschäfte abschliesst oder abwickelt noch für eigene
Rechnung vermittelt;15
c) Zulassung: ein
Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die
Tätigkeit einer Bank, Finanzgesellschaft oder
Wertpapierfirma auszuüben;16
d) zuständige
Behörde: diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund
von Rechts- und Verwaltungsvorschriften die
Aufsichtsbefugnis über Banken, Finanzgesellschaften oder
Wertpapierfirmen innehaben;17
e)
Herkunftmitgliedstaat: der Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, in dem eine Bank, Finanzgesellschaft oder
Wertpapierfirma zugelassen ist;18
f)
Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, in dem eine Bank, Finanzgesellschaft oder
Wertpapierfirma ausserhalb des Herkunftmitgliedstaates eine
Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt;19
g) Drittstaat: ein
Staat, der nicht Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes ist;20
h) qualifizierte
Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von
wenigstens 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem
anderen Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung
eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung
eines Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird.
Für die Feststellung der Stimmrechte ist Art. 4 des
Offenlegungsgesetzes anzuwenden;21
i)
Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne der
Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und
Gesellschaftsrechts sowie jedes Unternehmen, das einen
beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;22
k)
Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne der
Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und
Gesellschaftsrechts sowie jedes Unternehmen, auf das ein
Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt.
Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch
als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das an der
Spitze dieser Unternehmen steht, betrachtet;23
l)
Finanz-Holdinggesellschaft: eine Finanzgesellschaft, deren
Tochterunternehmen ausschliesslich oder hauptsächlich Banken
oder Finanzgesellschaften sind, wobei mindestens ein
Tochterunternehmen eine Bank ist;24
m) gemischtes
Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das keine Bank oder
Finanzgesellschaft ist und zu dessen Tochterunternehmen
mindestens eine Bank gehört;25
n) Unternehmen mit
bankbezogenen Hilfsdiensten: ein Unternehmen, dessen
Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten,
Rechenzentren zu betreiben oder andere Tätigkeiten
auszuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis zur
Haupttätigkeit einer oder mehrerer Banken sind;26
o) enge
Verbindungen: zwei oder mehr natürliche oder juristische
Personen sind verbunden durch:
aa) Beteiligung, d.h. das direkte Halten
oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 %
der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen, oder
bb) Kontrolle, d.h. die Verbindung
zwischen einem Mutterunternehmen und einem
Tochterunternehmen oder ein gleichgeartetes Verhältnis
zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und
einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines
Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des
Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen
steht, betrachtet.
Als enge Verbindung zwischen zwei oder
mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine
Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und
derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft
verbunden sind;27
p) Wertpapierfirma:
eine juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmässig
Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt;28
q)
Sanierungsmassnahmen: Massnahmen, mit denen die finanzielle
Lage einer Bank gesichert oder wiederhergestellt werden soll
und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen
könnten, einschliesslich der Massnahmen, die eine Aussetzung
der Zahlungen, eine Aussetzung der Vollstreckungsmassnahmen
oder eine Kürzung der Forderungen erlauben;29
r)
Liquidationsverfahren: ein von einer Verwaltungs- oder
Gerichtsbehörde eines Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraums eröffnetes und unter deren Aufsicht
durchgeführtes Gesamtverfahren mit dem Ziel, die
Vermögenswerte unter Aufsicht der genannten Verwaltungs-
oder Gerichtsbehörde zu verwerten. Dazu zählen auch
Verfahren, die durch einen Nachlassvertrag im Konkurs (Art.
88 und 89 der Konkursordnung) oder eine ähnliche Massnahme
abgeschlossen werden.30
II. Geschäftstätigkeit der
Banken und Finanzgesellschaften
Eigene
Mittel31
1) Die vorgeschriebenen eigenen Mittel
der Banken und Finanzgesellschaften müssen in einem
angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die der
Bilanz und dem Ausserbilanzgeschäft anhaften. Die Regierung
setzt das Mindestverhältnis mit Verordnung fest.32
2) Die
Eigenmittelvorschriften sind von jeder einzelnen diesem
Gesetz unterstellten Bank und Finanzgesellschaft sowie auf
konsolidierter Basis zu erfüllen.33
3) Die FMA kann in
begründeten Fällen Erleichterungen gewähren oder
Verschärfungen anordnen, soweit sie nicht den EWR-Rechtsvorschriften
widersprechen.34
Liquidität
1) Die Banken und Finanzgesellschaften
sorgen für ein angemessenes Verhältnis der kurzfristigen
Verbindlichkeiten zu den greifbaren Mitteln und den leicht
verwertbaren Aktiven. Die Regierung setzt die
Mindestverhältnisse mit Verordnung fest.
2) Auf konsolidierter Basis muss eine
angemessene Liquidität im Sinne von Art. 4 Abs. 2
gewährleistet sein.35
3) Die FMA kann in
begründeten Fällen Erleichterungen gewähren oder
Verschärfungen anordnen.36
Art. 637
Gesetzliche Reserven
1) Banken und
Finanzgesellschaften haben wenigstens einen Zwanzigstel
ihres jährlichen Reingewinns den gesetzlichen Reserven
zuzuweisen, bis diese einen Fünftel des Grundkapitals
erreicht haben.
2) Die gesetzlichen Reserven dürfen,
soweit sie die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen,
nur zur Deckung von Verlusten herangezogen werden.
3) Ein bei der Ausgabe von Aktien oder
Anteilscheinen nach Deckung der Ausgabekosten über den
Nennwert hinaus erzielter Mehrerlös ist den Kapitalreserven
zuzuweisen.
Einlagensicherung und Anlegerschutz38
1) Die Banken sorgen für eine
ausreichende Sicherung der Einlagen und Anlagen durch
Schaffung von entsprechenden Institutionen oder durch
Beteiligung an ausländischen Sicherungseinrichtungen.39
2) Als gesicherte
Einlagen gelten Guthaben, die sich aus auf einem Konto
verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen
von normalen Bankgeschäften ergeben und die von der Bank
nach den gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen
zurückzuzahlen sind, sowie durch Ausstellung einer Urkunde
verbriefte Forderungen, die insgesamt für den einzelnen
Einleger die Summe des Gegenwerts von 20 000 Euro nicht
übersteigen.40
3) Als gesicherte
Anlagen gelten Gelder oder Instrumente, die ein Anleger im
Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen einer Bank
anvertraut hat und die insgesamt für den einzelnen Anleger
die Summe des Gegenwerts von 20 000 Euro nicht übersteigen.41
4) Eine von der FMA
beauftragte Revisionsstelle mit einer Bewilligung gemäss
Art. 37 dieses Gesetzes prüft die Gesetzes- und
Ordnungsmässigkeit der Sicherungseinrichtungen und nimmt in
einem ausführlichen Revisionsbericht hierzu Stellung.42
5) Eine Bank darf
Einlagen nur entgegennehmen und Wertpapierdienstleistungen
nur erbringen, wenn die Vorschriften über die
Einlagensicherung und den Anlegerschutz erfüllt sind. Kommt
eine Bank trotz Ergreifens von geeigneten Massnahmen ihren
Verpflichtungen nicht nach, wird ihr durch die FMA die
Bewilligung entzogen.43
6) Die
Einlagensicherung und der Anlegerschutz erstrecken sich auch
auf Zweigstellen liechtensteinischer Banken in anderen
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie in
Drittstaaten.44
7)
Liechtensteinische Zweigstellen von Banken oder
Wertpapierfirmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen
Wirtschaftsraumes können der liechtensteinischen
Einlagensicherung bzw. dem liechtensteinischen Anlegerschutz
unterstellt werden, wenn das Einlagensicherungs- oder das
Anlegerschutzsystem, welchem diese Zweigstellen
angeschlossen sind, den liechtensteinischen nicht
gleichwertig sind.45
8) Die Einleger und
Anleger können hinsichtlich ihres Entschädigungsanspruchs
gegenüber den Sicherungseinrichtungen die Gerichte anrufen.
Sicherungseinrichtungen, die im Rahmen der Einlagensicherung
oder des Anlegerschutzes Zahlungen leisten, sind berechtigt,
beim Liquidationsverfahren in Höhe der geleisteten Zahlungen
in die Rechte der Einleger oder Anleger einzutreten.46
9) Die Regierung
setzt die näheren Bestimmungen mit Verordnung fest,
insbesondere über die Einlagen, welche von der
Einlagensicherung gemäss Abs. 2, und über die Anleger,
welche von Abs. 3 ausgenommen sind.47
A.
Bewilligungen69
1. Grundsatz70
Bewilligungspflicht71
1) Banken und
Finanzgesellschaften benötigen zur Aufnahme ihrer
Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der FMA.72
2) Wenn die Bank oder Finanzgesellschaft
Teil einer im Finanzbereich tätigen ausländischen Gruppe
bildet, wird die Bewilligung zusätzlich zu den
Voraussetzungen nach Art. 18 bis 25 nur erteilt, wenn:
a) die Gruppe einer der
liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren konsolidierten
Aufsicht untersteht;
b) die Aufsichtsbehörde des
Heimatlandes keine Einwände gegen die Errichtung eines
Tochterunternehmens erhebt.73
3) Bei der Prüfung
des Bewilligungsgesuches darf nicht auf die wirtschaftlichen
Bedürfnisse des Marktes abgestellt werden.74
Firmabezeichnungen75
1) Bezeichnungen, die eine Tätigkeit
als Bank oder Finanzgesellschaft vermuten lassen, dürfen in
der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in
der Geschäftsreklame nur für Unternehmen verwendet werden,
die eine Bewilligung als Bank oder Finanzgesellschaft
erhalten haben.76
2) Banken,
Finanzgesellschaften und Wertpapierfirmen mit Sitz im
Ausland dürfen ihre Firma vorbehaltlich von Abs. 1 in
Liechtenstein führen. Besteht die Gefahr einer Verwechslung,
kann ein erläuternder Zusatz verlangt werden.77
3) Banken und
Finanzgesellschaften dürfen in ihrer Firma den Namen einer
Muttergesellschaft nur führen, wenn die Muttergesellschaft
aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung beherrschenden Einfluss
ausübt. Überdies ist bei Verwendung wesentlicher
Bestandteile des Namens einer ausländischen Bank in der
Firma ein unterscheidender Zusatz zu verwenden, der
klarstellt, dass es sich um eine liechtensteinische
Tochtergesellschaft einer bestimmten ausländischen Bank
handelt.78
4) Die FMA prüft
die Zulässigkeit der Firma aus aufsichtsrechtlicher Sicht.
Die Firma darf nicht irreführend sein, insbesondere dürfen
keine falschen Vermutungen betreffend ihren
Tätigkeitsbereich hervorgerufen werden.79
2.
Voraussetzungen80
Allgemeine
Voraussetzungen und Verfahren81
1) Die Bewilligung zum Betrieb einer
Bank oder Finanzgesellschaft wird erteilt, wenn die
Voraussetzungen nach Art. 18 bis 25 erfüllt sind.82
2) Jede Zulassung
einer Bank wird durch die FMA dem Ständigen Ausschuss der
EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt.83
3) Jede Ablehnung
wird begründet und dem Antragsteller binnen sechs Monaten
nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist,
binnen sechs Monaten nach Übermittlung der erforderlichen
Angaben bekanntgegeben. Auf jeden Fall ist binnen zwölf
Monaten nach Antragseingang zu entscheiden.84
4) Vor Erteilung
einer Bewilligung an eine Bank oder Finanzgesellschaft hat
die FMA die zuständigen Behörden eines anderen
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes zu
konsultieren, wenn:85
a) ein
Tochterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des
Mutterunternehmens einer in einem anderen Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassenen Bank,
Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma errichtet werden
soll;86
b) die zu gründende
Bank durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen
wie eine in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes zugelassene Bank, Finanzgesellschaft oder
Wertpapierfirma kontrolliert wird.87
5) Wenn über einen
Antrag zur Erteilung einer Bewilligung, der alle
erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten
nach seinem Eingang entschieden wird, kann Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.88
Art. 18
Rechtsform und
Firmensitz89
1) Banken und Finanzgesellschaften
dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft
errichtet werden. Die FMA kann in begründeten Fällen
Ausnahmen zulassen.90
2) Firmensitz und
Hauptverwaltung müssen sich in Liechtenstein befinden.91
Art. 19
Gewähr für einwandfreie
Geschäftstätigkeit
Die mit der Verwaltung und
Geschäftsleitung einer Bank oder Finanzgesellschaft
betrauten Personen müssen in fachlicher und persönlicher
Hinsicht jederzeit Gewähr für eine einwandfreie
Geschäftstätigkeit bieten.
Unvereinbarkeit, enge Verbindungen92
1) Die mit der Verwaltung und
Geschäftsleitung einer Bank oder Finanzgesellschaft
betrauten Personen dürfen nicht der FMA, der FMA-Beschwerdekommission
oder deren Organen angehören.93
2) Bestehen
zwischen der Bank oder Finanzgesellschaft und anderen
natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen,
darf dadurch die ordnungsgemässe Aufsicht der Bank oder
Finanzgesellschaft nicht behindert werden.94
3) Die
ordnungsgemässe Aufsicht über Banken oder
Finanzgesellschaften darf ferner durch Rechts- und
Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats oder durch
Schwierigkeiten bei deren Anwendung, denen natürliche oder
juristische Personen unterstehen, zu denen die Bank oder
Finanzgesellschaft enge Verbindungen besitzt, nicht
behindert werden.95
4) Banken und
Finanzgesellschaften müssen auf Anforderung der FMA die
Erfüllung der Bestimmungen in Abs. 2 und 3 nachweisen.96
1) Die Statuten und
Reglemente müssen den sachlichen und den geografischen
Geschäftskreis der Bank oder Finanzgesellschaft genau
umschreiben.
2) Bankfremde Tätigkeiten müssen in den
Statuten ausdrücklich erwähnt werden.
3) Die Statuten und Reglemente
bedürfen für ihre Gültigkeit der Zustimmung der FMA.97
Organisation
1) Banken und
Finanzgesellschaften müssen entsprechend ihrem
Geschäftskreis organisiert sein.
2) Banken und Finanzgesellschaften
benötigen
a) einen Verwaltungsrat für die
Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle,
b) eine Geschäftsleitung aus mindestens
zwei Mitgliedern, die ihre Tätigkeit in gemeinsamer
Verantwortung ausüben und die nicht gleichzeitig dem
Verwaltungsrat angehören dürfen, und
c) eine direkt dem Verwaltungsrat
unterstehende interne Revision.98
3) Die FMA kann in
besonderen Fällen eine an Bedingungen geknüpfte Ausnahme
bewilligen, soweit sie nicht den EWR-Rechtsvorschriften
widerspricht.99
4) Die Aufgabenteilung zwischen dem
Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung muss eine
sachgerechte Überwachung der Geschäftsführung gewährleisten.
5) Die Regierung legt mit Verordnung
fest, in welchen besonderen Fällen eine Bank oder
Finanzgesellschaft von der Verpflichtung gemäss Abs. 2 Bst.
c befreit werden kann.100
Aufgaben des Verwaltungsrates
1) Dem Verwaltungsrat obliegt die
Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Bank oder
Finanzgesellschaft.
2) Der Verwaltungsrat hat insbesondere
folgende unübertragbare Aufgaben:
a) die Festlegung der Organisation und
die Erteilung der nötigen Weisungen;
b) die Ausgestaltung des Rechnungswesens,
der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern dies Art
und Umfang der Geschäftstätigkeit erfordern;
c) die Ernennung und Abberufung der mit
der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen;
d) die Aufsicht über die mit der
Geschäftsführung betrauten Personen, auch in bezug auf die
Befolgung der Rechtsvorschriften, Statuten und Reglemente
und auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens;
e) die Erstellung des
Geschäftsberichts und die Genehmigung des
Zwischenabschlusses sowie die Vorbereitung der
Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.101
Aktienkapital
1) Das
Aktienkapital muss bei Banken mindestens zehn Millionen
Franken und bei Finanzgesellschaften mindestens zwei
Millionen Franken betragen und voll einbezahlt sein.
2) Die FMA kann je nach Art und Umfang
des Geschäftskreises ein höheres Aktienkapital vorschreiben.102
3) Die Aktionäre,
die eine qualifizierte Beteiligung halten, müssen den im
Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen
Führung der Bank oder Finanzgesellschaft zu stellenden
Ansprüchen genügen.103
Wohnsitz
Mindestens ein Mitglied des
Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung müssen ihren
Wohnsitz in Liechtenstein haben sowie mit ausreichender
Vollmacht versehen sein, um die Bank oder Finanzgesellschaft
bei Verwaltungsbehörden oder vor Gerichten zu vertreten.
Meldepflicht
1) Banken und
Finanzgesellschaften haben der FMA zu melden oder
einzureichen:104
a) die Zusammensetzung des
Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Leitung der
internen Revision;
b) die Statuten und Reglemente;
c) die Organisation;
d) die
Tochterunternehmen, Zweigstellen und Agenturen;105
e) die Beteiligungen an Gesellschaften
des Finanzbereichs;
f) die Besitzverhältnisse beim
stimmberechtigten Kapital;
g) die Revisionsstelle.
2) Banken und Finanzgesellschaften
haben der FMA Änderungen bei den in Abs. 1 genannten
Tatsachen unverzüglich zu melden. Diese Meldung hat vor
einer öffentlichen Bekanntmachung zu erfolgen.106
3) Änderungen der
Statuten und Reglemente, die den Geschäftskreis, das
Grundkapital oder die Organisation betreffen, sowie der
Wechsel der Revisionsstelle bedürfen zudem der Zustimmung
der FMA. Diesbezügliche Eintragungen ins
Öffentlichkeitsregister sind erst nach der Zustimmung der
FMA zulässig.107
4) Bei Unternehmen,
die gemäss Art. 4 Abs. 2 in die Eigenmittelkonsolidierung
einzubeziehen sind, gelten die Bestimmungen von Abs. 1 und 2
sinngemäss.108
Qualifizierte Beteiligungen109
1) Jeder beabsichtigte Erwerb und jede
beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung an
einer Bank oder Finanzgesellschaft erfordert eine Mitteilung
an die FMA.110
2) Die Regierung setzt die näheren Bestimmungen mit Verordnung fest.111
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