Bankgründung-Banklizenz (Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienste, Einlagenkreditinstitute): Neuseeland OFC

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Finanzdienstleistungsinstitute im EWR (Deutschland,Spanien,Liechtenstein), Schweiz und Offshore (Cayman Islands,Belize usw.),entsprechend der innerstaatlichen Gesetze (BankAct,Kreditwesen-und/oder Bankengesetze), mithin dem internationalen Bankenrecht (Prinzip des Anbieterstaates). Unser Exposee zum Thema Bankgründung gibt eine Übersicht der Länder und Voraussetzungen. 

Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen

Eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Die Gesellschaft ist also als Bank im Sinne oder Vermögensverwaltungsgesellschaft geeignet.

Die Gesellschaft unterliegt nicht der Aufsicht und Regulierung der Zentralbank des Landes. Aus diesem Grunde ist kein eigener SWIFT-Code/IBAN zu realisieren, es bedarf immer der Anbindung an eine Korrespondenzbank. Ergänzend bekommt eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen keine Darlehn von der Zentralbank des Landes. Allerdings bewegt sich eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft nicht im „rechtsfreien Raum“. Es sind eine Reihe von Gesetzen einschlägig (siehe unten), u.a. der Securities Act 1978 (Wertpapiergesetz). Es ist außerdem davon auszugehen, dass ab 2010 die Regelungen analog Basel II anzuwenden sind. Bei Verstößen gegen die Gesetze und/oder Auflagen haben die Regulierungsbehörden Neuseelands allerdings das Recht, die Gesellschaft zu schliessen und jede weitere Geschäftstätigkeit zu untersagen.

Gemäß Bankengesetz von Neuseeland ist eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen juristisch als Offshore-Finanzdienstleistungsgesellschaft zu qualifizieren, sie darf Ihre Dienstleistungen also nur an Personen oder Unternehmen außerhalb Neuseelands anbieten. Die Vorschriften für eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft sehen kein minimales Anfangskapital/Stammkapital vor.

Im Rahmen der Konstellation sind die Banken-Gesetze der Länder, in Deutschland z.B. das Deutsche KWG (Kreditwesengesetz) zu beachten. Dieses im juristischen Kontext, dass im Rahmen von Finanzdienstleistungen das Recht des Sitzstaates und das Recht des Anbieterstaates greift. Mithin greifen z.B. in Deutschland §§53 KWG nicht. Die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft darf also z.B. in Deutschland nicht als Repräsentanz oder Niederlassung auftreten. Welche legale Möglichkeiten bestehen, können wir Ihnen gern in einem Gespräch erörtern.

Die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen kann fast alle Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die auch von einer Bank mit A-Lizenz angeboten werden, allerdings darf das Wort „Bank“ nicht im Namen geführt werden. Abwandlungen wie Bankcorp./ Bankgroup usw.. sind allerdings erlaubt.

Zu den Tätigkeiten einer Neuseeland Bank können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind aber nicht auf diese begrenzt:

  • Einlagengeschäfte und Kreditvergabe
  • Debitkarten- und Kreditkartenservice
  • Ausgabe von Finanzbürgschaften und finanziellen Instrumenten
  • Service im Bereich des Cash Managements
  • Girokonten
  • Scheckkonten
  • Sparkonten
  • Termingeld
  • Herausgabe von CDs
  • Banküberweisungen
  • Zahlungsabwicklung
  • Fondsmanagement
  • Investitionsmarketing

Die Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen zur Schaffung von Kapitalrücklagen. Direktoren und Aktionäre können jede Nationalität haben und ihr Wohnsitz kann sich in einem beliebigen Land befinden. Allerdings ist zu beachten, dass unsere Mandanten i.d.R darauf Wert legen, das das Recht Neuseelands einzig anwendbares Recht sein soll, mithin das die einzige Betriebsstätte auf Neuseeland- oder in einem Land ohne z.B. analoge Gesetzgebung des Deutschen KWGs- installiert ist.

Es ergeben sich hier verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die wir gern mit Ihnen erörtern. Im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung ergeben sich vom Grundsatz her folgende Konstellationen:

· -Der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen Lebensmittelpunkt nach Neuseeland (51% des Jahres Ansässig im Sinne, Wohnung auf eigenen Namen) und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf. Alternativ: Verlagerung in ein Land ohne analoge Gesetzgebung des z.B. deutschen KWGs, sofern Auftritt als Direktor der Gesellschaft.

·  -Es wird eine in Neuseeland -oder in einem anderen Land ohne analoge Gesetzgebung des z.B. deutschen KWGs- Ansässige Person als Direktor der Neuseeland Gesellschaft eingestellt (Angestelltenvertrag zwischen Direktor und Gesellschaft, Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherung). Einen solchen angestellten Direktor kann unsere Partnerkanzlei auf Wunsch zur Verfügung stellen oder Stellenausschreibung im Wohnsitzstaat des zukünftigen Direktors.

· -Unsere Kanzlei stellt einen Treuhand-Direktor, Treuhandvertrag zwischen Treugeber und Treuhänder

· -Möglichkeit Treuhand-Direktor oder angestellter Direktor und der Mandant wird zweiter Direktor, wobei nur beide gemeinsam Zeichnungsvollmacht besitzen

· -Der Mandant hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) nicht in einem Land mit analoger Gesetzgebung des z.B. Deutschen KWG: Er kann selbst als Direktor im Sinne eintreten

·  Im Falle dessen, dass in Neuseeland -oder einem anderen Land ohne analoge Gesetzgebung des z.B. Deutschen KWGs- ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb für die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft installiert wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein angestellter Mitarbeiter im Sitzstaat), ergänzend von diesem Geschäftsbetrieb die aktiven Geschäfte getätigt werden, ist dort eine Betriebsstätte im Sinne belegen. Der Ansässigkeitsstaat des Direktors ist dann für die Definition einer Betriebsstätte im Sinne nicht mehr maßgeblich. Allerdings kann es hierbei zur Kollision mit inländischen Recht (Ansässigkeitsstaat des Direktors) kommen,wenn im Bankengesetz des Ansässigkeitsstaates eine Zulassungspflicht als gegeben definiert wird, sofern ein Inländer die geschäftliche Oberleitung einer Finanzdienstleistungsgesellschaft innehat und diese ausländische Gesellschaft im Inland aktiv tätig ist.

Obwohl die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen nicht der Kontrolle und Regulierung der Zentralbank unterliegt, werden ihre Tätigkeiten durch verschiedene Gesetze geregelt. Einige der wichtigsten Gesetze sind im Folgenden aufgelistet: 

  • Bills of Exchange Act 1908 (Wechselgesetz)
  • Cheques Act 1960 (Scheckgesetz)
  • Companies Act 1993 (Aktiengesetz/GmbH Gesetz)
  • Consumer Guarantees Act 1993 (Verbrauchergarantiegesetz)
  • Credit Contracts and Consumer Finance Act 2003 (Verbraucherkreditgesetz)
  • Electronic Transactions Act  2002 (Gesetz über elektronische Transaktionen)
  • Fair Trading Act 1986 (Verbraucherschutzgesetz)
  • Financial Transactions Reporting Act 1996 (Geldwäschegesetz)
  • Investment Advisers (Disclosure) Act 1996 (Gesetz über Anlageberater)
  • Personal Property Securities Act 1999 (Wertpapiergesetz)
  • Proceeds of Crime Act 1991 (Gesetz über kriminelle Einkünfte)
  • Property Law Act 1952 (Gesetz zum Eigentumsrecht)
  • Reserve Bank of New Zealand Act 1989 (Gesetz über die Notenbank von Neuseeland)
  • Securities Act 1978 (Wertpapiergesetz)
  • Unclaimed Money Act 1969 (Gesetz über nicht beanspruchte Gelder)

 

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