Gründung von Finanzdienstleistungsgesellschaften- Banken im EWR und Offshore über Steuerberater und Rechtsanwälte
Gründung von Finanzdienstleistungsgesellschaften- Banken im EWR und Offshore über Steuerberater und Rechtsanwälte


Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Finanzdienstleistungsinstitute im EWR (Deutschland,Spanien,Liechtenstein), Schweiz und Offshore (Cayman Islands,Belize usw.),entsprechend der innerstaatlichen Gesetze (BankAct,Kreditwesen-und/oder Bankengesetze), mithin dem internationalen Bankenrecht (Prinzip des Anbieterstaates). Unser Exposee zum Thema Bankgründung gibt eine Übersicht der Länder und Voraussetzungen.
Neuseeland
Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen
Eine Neuseeland
Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen kann sowohl Privatpersonen als auch
Unternehmen weltweit Bankdienste anbieten ohne Einschränkung
der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der
Währungen. Die Gesellschaft ist also als Bank im Sinne oder
Vermögensverwaltungsgesellschaft geeignet.
Die Gesellschaft unterliegt nicht der Aufsicht und Regulierung der Zentralbank des Landes. Aus diesem Grunde ist kein eigener SWIFT-Code/IBAN zu realisieren, es bedarf immer der Anbindung an eine Korrespondenzbank. Ergänzend bekommt eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen keine Darlehn von der Zentralbank des Landes. Allerdings bewegt sich eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft nicht im „rechtsfreien Raum“. Es sind eine Reihe von Gesetzen einschlägig (siehe unten), u.a. der Securities Act 1978 (Wertpapiergesetz). Es ist außerdem davon auszugehen, dass ab 2010 die Regelungen analog Basel II anzuwenden sind. Bei Verstößen gegen die Gesetze und/oder Auflagen haben die Regulierungsbehörden Neuseelands allerdings das Recht, die Gesellschaft zu schliessen und jede weitere Geschäftstätigkeit zu untersagen.
Gemäß Bankengesetz von
Neuseeland ist eine Neuseeland
Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen juristisch als Offshore-Finanzdienstleistungsgesellschaft
zu qualifizieren, sie darf Ihre Dienstleistungen also nur an
Personen oder Unternehmen außerhalb Neuseelands anbieten.
Die Vorschriften für eine Neuseeland
Finanzdienstleistungsgesellschaft sehen kein minimales
Anfangskapital/Stammkapital vor.
Im Rahmen
der Konstellation sind die Banken-Gesetze der Länder, in
Deutschland z.B. das Deutsche KWG (Kreditwesengesetz) zu
beachten. Dieses im juristischen Kontext, dass im Rahmen von
Finanzdienstleistungen das Recht des Sitzstaates und das
Recht des Anbieterstaates greift.
Die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit
Genehmigung für Bankdienstleistungen kann fast alle
Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die auch von einer
Bank mit A-Lizenz angeboten werden, allerdings darf das Wort
„Bank“ nicht im Namen geführt werden. Abwandlungen wie
Bankcorp./ Bankgroup usw.. sind allerdings erlaubt.
Zu den Tätigkeiten einer
Neuseeland Bank können folgende Serviceleistungen gehören,
sie sind aber nicht auf diese begrenzt:
Die Ges
ellschaft unterliegt nicht den
Bestimmungen zur Schaffung von Kapitalrücklagen.
Direktoren und Aktionäre können jede Nationalität haben und
ihr Wohnsitz kann sich in einem beliebigen Land befinden.
Allerdings ist zu beachten, dass unsere Mandanten i.d.R
darauf Wert legen, das das Recht Neuseelands einzig
anwendbares Recht sein soll, mithin das die einzige
Betriebsstätte auf Neuseeland- oder in einem Land ohne z.B.
analoge Gesetzgebung des Deutschen KWGs- installiert ist.
Es ergeben sich hier verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die wir gern mit Ihnen erörtern. Im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung ergeben sich vom Grundsatz her folgende Konstellationen:
· -Der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen Lebensmittelpunkt nach Neuseeland (51% des Jahres Ansässig im Sinne, Wohnung auf eigenen Namen) und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf. Alternativ: Verlagerung in ein Land ohne analoge Gesetzgebung des z.B. deutschen KWGs, sofern Auftritt als Direktor der Gesellschaft.
· -Es wird eine in Neuseeland -oder in einem anderen Land ohne analoge Gesetzgebung des z.B. deutschen KWGs- Ansässige Person als Direktor der Neuseeland Gesellschaft eingestellt (Angestelltenvertrag zwischen Direktor und Gesellschaft, Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherung). Einen solchen angestellten Direktor kann unsere Partnerkanzlei auf Wunsch zur Verfügung stellen oder Stellenausschreibung im Wohnsitzstaat des zukünftigen Direktors.
· -Unsere Kanzlei stellt einen Treuhand-Direktor, Treuhandvertrag zwischen Treugeber und Treuhänder
· -Möglichkeit Treuhand-Direktor oder angestellter Direktor und der Mandant wird zweiter Direktor, wobei nur beide gemeinsam Zeichnungsvollmacht besitzen
· -Der Mandant hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) nicht in einem Land mit analoger Gesetzgebung des z.B. Deutschen KWG: Er kann selbst als Direktor im Sinne eintreten
· Im Falle dessen, dass in Neuseeland -oder einem anderen Land ohne analoge Gesetzgebung des z.B. Deutschen KWGs- ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb für die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft installiert wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein angestellter Mitarbeiter im Sitzstaat), ergänzend von diesem Geschäftsbetrieb die aktiven Geschäfte getätigt werden, ist dort eine Betriebsstätte im Sinne belegen. Der Ansässigkeitsstaat des Direktors ist dann für die Definition einer Betriebsstätte im Sinne nicht mehr maßgeblich. Allerdings kann es hierbei zur Kollision mit inländischen Recht (Ansässigkeitsstaat des Direktors) kommen,wenn im Bankengesetz des Ansässigkeitsstaates eine Zulassungspflicht als gegeben definiert wird, sofern ein Inländer die geschäftliche Oberleitung einer Finanzdienstleistungsgesellschaft innehat und diese ausländische Gesellschaft im Inland aktiv tätig ist.
Obwohl die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit
Genehmigung für Bankdienstleistungen nicht der Kontrolle und
Regulierung der Zentralbank unterliegt, werden ihre
Tätigkeiten durch verschiedene Gesetze geregelt. Einige der
wichtigsten Gesetze sind im Folgenden aufgelistet:
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