Bankgründung - Banklizenz (Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienste): Neuseeland OFC

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaften mit Genehmigung für Bankdienstleistungen (OFC), inkl. aller notwendigen Dienstleistungen.

Bank gründen - Offshore Banklizenz: Neuseeland OFC

Eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Die Gesellschaft ist also als Bank im Sinne oder Vermögensverwaltungsgesellschaft geeignet. Die Gesellschaft unterliegt nicht der Aufsicht und Regulierung der Zentralbank des Landes.

Aus diesem Grunde ist kein eigener SWIFT-Code/IBAN zu realisieren, es bedarf immer der Anbindung an eine Korrespondenzbank. Ergänzend bekommt eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen keine Darlehn von der Zentralbank des Landes. Allerdings bewegt sich eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft nicht im "rechtsfreien Raum". Es sind eine Reihe von Gesetzen einschlägig, u.a. der Securities Act 1978 (Wertpapiergesetz). Es ist außerdem davon auszugehen, dass ab 2010 die Regelungen analog Basel II anzuwenden sind.

Bei Verstößen gegen die Gesetze und/oder Auflagen haben die Regulierungsbehörden Neuseelands allerdings das Recht, die Gesellschaft zu schliessen und jede weitere Geschäftstätigkeit zu untersagen. Gemäß Bankengesetz von Neuseeland ist eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen juristisch als Offshore-Finanzdienstleistungsgesellschaft zu qualifizieren, sie darf Ihre Dienstleistungen also nur an Personen oder Unternehmen außerhalb Neuseelands anbieten. Die Vorschriften für eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft sehen kein minimales Anfangskapital/Stammkapital vor.

Im Rahmen der Konstellation sind die Banken-Gesetze der Länder, in Deutschland z.B. das Deutsche KWG (Kreditwesengesetz) zu beachten. Dieses im juristischen Kontext, dass im Rahmen von Finanzdienstleistungen das Recht des Sitzstaates und das Recht des Anbieterstaates greift. Mithin greifen z.B. in Deutschland §§53 KWG nicht. Die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft darf also z.B. in Deutschland nicht als Repräsentanz oder Niederlassung auftreten. Welche legale Möglichkeiten bestehen, können wir Ihnen gern in einem Gespräch erörtern.

Die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen kann fast alle Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die auch von einer Bank mit A-Lizenz angeboten werden, allerdings darf das Wort "Bank" nicht im Namen geführt werden. Abwandlungen wie Bankcorp./ Bankgroup usw.. sind allerdings erlaubt. Zu den Tätigkeiten einer Neuseeland Bank können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind aber nicht auf diese begrenzt:

-Einlagengeschäfte und Kreditvergabe

-Debitkarten- und Kreditkartenservice

-Ausgabe von Finanzbürgschaften und finanziellen Instrumenten

-Service im Bereich des Cash Managements

-Girokonten,Scheckkonten, Sparkonten

-Termingeld

-Herausgabe von CDs

-Banküberweisungen

-Zahlungsabwicklung

-Fondsmanagement

-Investitionsmarketing

Die Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen zur Schaffung von Kapitalrücklagen. Direktoren und Aktionäre können jede Nationalität haben und ihr Wohnsitz kann sich in einem beliebigen Land befinden. Allerdings ist zu beachten, dass unsere Mandanten i.d.R darauf Wert legen, das das Recht Neuseelands einzig anwendbares Recht sein soll, mithin das die einzige Betriebsstätte auf Neuseeland- oder in einem Land ohne z.B. analoge Gesetzgebung des Deutschen KWGs- installiert ist. Es ergeben sich hier verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die wir gern mit Ihnen erörtern.

 

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