Steuerberater internationales Steuerrecht- Firmengründung Ausland: Firmengründung Bulgarien
Steuerberater internationales Steuerrecht- Firmengründung Ausland: Firmengründung Bulgarien


Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften in Bulgarien, einschließlich aller erforderlichen Dienstleistungen (Firmengründung Bulgarien,Apostille,beglaubigte Übersetzungen,virtuell Office bis Büro,Treuhand-Dienste,Buchhaltung,USt-Voranmeldung und Jahresabschluss). Vorteile einer Firmengründung in Bulgarien: 10% Flat-Tax, Wirkung EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit,Wirkung EU-Fusionsrichtlinie,Nicht-Wirkung §8 Deutsches AStG. Bulgarien unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (Abschirmwirkung eines DBAs vorhanden).

Firmengründung Bulgarien: Allgemeines zu Bulgarien
Bulgarien (bulg. България [bəlg'arija], amtliche Bezeichnung: „Republik Bulgarien“ [Република България/Republika Bălgarija]) ist eine Republik in Südosteuropa, die im Norden an Rumänien, im Westen an Serbien und Mazedonien, im Süden an Griechenland und die Türkei grenzt. Im Osten bildet das Schwarze Meer die natürliche Staatsgrenze. Hauptstadt und Regierungssitz der Republik Bulgarien ist Sofia. Weitere bedeutende wirtschaftliche, administrative und kulturelle Zentren bilden die Städte Plowdiw, Warna, Burgas, Russe und Stara Sagora. Bulgarien ist seit dem 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union und seit 2004 Mitglied der NATO. Weiter ist Bulgarien unter anderem Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), des Kooperationsrates für Südosteuropa (SEECP) und der Schwarzmeer-Wirtschaftskooperation (BSEC).
Firmengründung Bulgarien: Steuerliche Aspekte
Bulgarien hat mit Zypern die geringsten Steuern in der EU, nämlich 10% Ertrags- und Einkommensteuer (FlatTax). Da Bulgarien Mitglied der EU ist, greift die EU-Niederlassungsfreiheit und die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin sind die Urteile des EuGHs anwendbar. Daneben unterhält Bulgarien mit fast allen Industrieländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Der Begriff der steuerlichen Betriebsstätte ist im DBA-Sachverhalt legal definiert, auf der Grundlage 5 DBA (OECD Abkommen):
Artikel 5 DBA:
(1) Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste
Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte"
umfasst insbesondere:
a)
einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte
der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung
oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3)
Als
Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des
Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung
unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch
ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden; d) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu
beschaffen;
e) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweckunterhalten
wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu
betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben,
die vorbereitender Art sind oder eine
Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person -
mit Ausnahme
eines unabhängigen Vertreters
im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat
für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem
erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht
besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen,
und die Vollmacht in diesem Staatgewöhnlich ausübt, es sei
denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern
oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5)
Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon
deshalb so
behandelt, als habe es eine
Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen
Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen
Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln. Allein dadurch, daß eine in
einem
Vertragstaat ansässige
Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen
Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine
Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,
wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte
der anderen.
Mithin: Eine Produktionsstätte, eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen begründet eine Betriebsstätte in Bulgarien, unabhängig vom "Ort der geschäftlichen Oberleitung". Ansonsten wird eine steuerliche Betriebsstätte durch den "Ort der geschäftlichen Oberleitung" definiert:
-Entweder Sie oder ein Beauftragter verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Bulgarien und treten als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER
-Wir stellen einen Treuhand-Direktor oder angestellten Direktor mit Ansässigkeit in Bulgarien ODER
-Sie dokumentieren, dass Sie im Rahmen der erforderlichen geschäftlichen Oberleitung in Bulgarien anwesend sind (ORT der geschäftlichen Oberleitung gemäss 5 DBA). Dieses funktioniert allerdings nicht bei erforderlichen Tagesentscheidungen.
Ordentlicher Geschäftssitz im Sinne
Ein Briefkasten" ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. Auf der anderen Seite sind i.d.R. keine großen Büroflächen erforderlich. Hier ist "Augenmaß" gefragt. Die Mindestanforderung wäre eine zustellbare Postadresse, keine C.O-Massenadresse (Achtung Billiggründer!) und eine eigene Telefonnummer- möglichst mit persönlicher Gesprächsannahme in den normalen Geschäftszeiten. Ob dieses eine Domizillierung bei einem Business-Center (zb.B. www.regus.de ) sein kann, hängt davon ab, ob der Geschäftszweck bzw. der Umfang der geschäftlichen Tätigkeiten eine entsprechende Infrastruktur augenscheinlich erforderlich macht. Natürlich ist die Anmietung eines voll eingerichteten Büros, mit Vorlage eines Mietvertrages zwischen Vermieter und Gesellschaft, immer die optimale Konstellation. Jedoch gibt es z.B. auch in Deutschland tausende von Internet-Dienstleister, die in Heimarbeit tätig sind oder Ihre Firma z.B. bei einem Business Center domizillieren. Viele unternehmerische Tätigkeiten erfordern Heutzutage keine großen Büroräume mehr. Und was im Inland gilt, muss auch im Ausland Gültigkeit haben.
Sofern Sie keine eigenen Büroräume in Bulgarien anmieten, bieten wir die Domizillierung an einem Business-Center mit Firmenschild, eigener Telefonnummer, persönlicher Gesprächsannahme mit dem Namen Ihrer Firma, Fax und Postweiterleitung.
Wirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie
Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
Beispiel:
Eine deutsche GmbH hält 50% Anteile an einer Bulgarischen GmbH. In Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Dividenden der Bulgarischen GmbH steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann mit 25%tiger Abgeltungssteuer. Bei Installation einer steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.
Zu bedenken ist für deutsche Anteilseigner evtl. die Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG, sofern die Auslandsgesellschaft nur passive Einkünfte realisiert und die Rechtsprechung des EuGHs (Nicht-Wirkung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung aufgrund des Urteils Cadbury Schweppes ) gänzlich nicht greift. Würde dann die deutsche Kapitalgesellschaft mehr als 50% Anteile halten (beherrschender Einfluss im Sinne), würde die fiktive Besteuerung in Deutschland greifen.
Anwendung der EU-Fusionsrichtlinie
§23 UmwStG ist die Folge der EU-Fusionsrichtlinie. Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am deutschen Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische Unternehmen möglich:
Gewinne im Ausland dort anfallen zu lassen, wo diese aufgrund geltender DBA niedrig- oder gar nicht- besteuert werden.
in den betreffenden Ländern mögliche staatliche Subventionen für Investoren mitzunehmen
Kosten in dem Land anfallen zu lassen, in dem die Steuerlastungen am höchsten ist
Auslösen einer Betriebsstätte in Deutschland
Da Deutschland ein DBA mit Bulgarien unterhält, definiert sich die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage 5 DBA und nicht auf der Grundlage §§12/13 AO. Mithin: Ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der unabhängige Vertreter löst in Deutschland keine Betriebsstätte aus.
Anwendung 8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung)
Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese "fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird.
Die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung ist EU-Rechtswidrig. Allerdings muss im Zweifel nachgewiesen werden, das in Bulgarien ein qualifizierter Geschäftsbetrieb installiert ist, das Deutsche Finanzamt kann eine Ansässigkeitsbescheinigung verlangen. Stichworte sind hier: Verhinderung der rechtswidrig zwischengeschalteten Gesellschaft, um die inländische Besteuerung zu umgehen.
Quellensteuer Bulgarien
Bulgarien besteuert Dividendenausschüttungen an einen in-oder ausländischen Anteilseigner nicht (Flat-Tax). An diesem Grundsatz wird sich in absehbarer Zeit nichts ändern. Allerdings erörtert Bulgarien wie andere Staaten auch sogenannte Missbrauchsregeln um die rechtswidrige Verlagerung von Einkünften in Niedrigsteuerländer zu verhindern. Entsprechende Missbrauchsklauseln befinden sich bereits in den Doppelbesteuerungsabkommen mit Bulgarien.
Installation einer Kapitalgesellschaft in Bulgarien
Die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Bulgarien ohne große Probleme möglich. Die Organe sind die Gesellschafterversammlung und der/die Geschäftsführer. Ein Aufsichtsrat ist nicht vorgesehen. Im Gründungsvertrag werden meist nur die gesetzlichen Mindesterfordernisse aufgenommen. Weitere Einzelheiten werden üblicherweise in einer internen Geschäftsordnung festgelegt. Das Mindeststammkapital für eine GmbH beträgt derzeit BGN 5.000,-, das sind umgerechnet rund EUR 2.500,-. Mindestens 70% des Stammkapitals muss bei der Gründung eingezahlt sein. Nach neuem Gesellschaftsrecht ist auch die Gründung einer OOD mit nur einem Euro Stammkapital möglich.
Die Bewertung von Sacheinlagen erfolgt durch drei gerichtlich bestellte Sachverständige. Der Gründungsvertrag ist nicht notariatspflichtig, die Schriftform allein genügt. Die Musterzeichnung des Geschäftsführers muss jedoch notariell beglaubigt werden. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe ihrer Anteile am Stammkapital beschränkt.
Es besteht auch die Möglichkeit der Gründung einer so genannten Einmann(Einpersonen)-GmbH, wobei hundert Prozent des Stammkapitals im Eigentum des ausländischen Firmengründers bleiben können. In diesem Fall wird der bulgarischen Bezeichnung für GmbH, "OOD" (= Druschestvo ogranitschena otgovornost), ein "E" (= Ednolitschno - für "Einmann") vorangestellt. Der Gründungsvertrag wird bei einer EOOD durch einen Gründungsakt ersetzt. Auch dieser ist nicht notariatspflichtig. Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung können bei der EOOD in einem "geschäftsführenden Gesellschafter" vereinigt sein.