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Firmengründung im Ausland:
Doppelbesteuerungsabkommen
Ein
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - korrekte Bezeichnung: Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - ist ein völkerrechtlicher
Vertrag zwischen zwei Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang den
Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in ihrem Hoheitsgebiet
erzielten Einkünfte zusteht. Ein DBA soll vermeiden, dass natürliche und
juristische Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, in beiden
Staaten - also doppelt - besteuert werden. Mithin beschreibt ein DBA,
unter welchen Umständen eine steuerliche Betriebsstätte im In- und/oder
Ausland ausgelöst wird (vgl unten). Kommentierungen und Urteile
beschreiben zu dem, unter welchen Voraussetzungen z.B. die deutschen
Steuerbehörden eine steuerliche Betriebsstätte im Ausland anerkennen.
Hinsichtlich der Anerkennung der ausländischen Betriebsstätte muss der
Mandant zwischen "NICHT-DBA-Sachverhalt" (Offshore), DBA-Sachverhalt und
EU-Sachverhalt unterscheiden:
-
Im DBA-Sachverhalt bestimmt
sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über
Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in
den DBAs (mithin§ 5 in den meisten DBAs, vgl unten)
- Bei
Nicht-DBA-Sachverhalten bestimmt sich das Vorliegen einer steuerlichen
Betriebsstätte in Deutschland allein über §§ 12 und 13 AO. Ist eine
Betriebsstätte im steuerrechtlichen Kontex zu bejahen, dann unterliegen
in der BRD erzielte Einkünfte eines ausländischen Unternehmens der
deutschen beschränkten Steuerpflicht nach §49 Ab. 1 Nr2. EStG. Die
Betriebsstättenergebnisermittlung erfolgt nach dem innerstaatlichen
deutschen Recht, es gilt hier das Prinzip der wirtschaftlichen
Zugehörigkeit.
- Bei EU-Gesellschaften
greift die
EU-Niederlassungsfreiheit als übergeordnetes Rechtsgut, die
Anforderungen sind also am geringsten
Der steuerliche Betriebsstättenbegriff
ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert:
Artikel XX DBA:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt
insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung,
die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters
im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im
Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf
von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates
wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von
einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist
oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre
Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der
anderen.
Rechtsfolgen
Wird in einem Land eine
steuerliche Betriebsstätte ausgelöst, steht dem Land das Besteuerungsrecht
für die dort erwirtschafteten Gewinne zu. Wird keine steuerliche
Betriebsstätte ausgelöst, hat das Land kein Besteuerungsrecht.
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