Internationales Steuerrecht: Steuerrechtliche Grundlagen

Im Rahmen der internationalen Steuergestaltung sind vielfältige Gesetze und Urteile zu beachten. Stichworte sind u.a.: Gestaltungsmissbrauch,DBA-Missbrauchsklauseln,DBA Betriebsstättenbegriff,Hinzurechnungsbesteuerung, Verrechnungspreise, G20 Abkommen, Kollisionsrecht nationales Recht und EU-Recht.

 

Internationales Steuerrecht: Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - korrekte Bezeichnung: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht. Ein DBA soll vermeiden, dass natürliche und juristische Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, in beiden Staaten - also doppelt - besteuert werden. Mithin beschreibt ein DBA, unter welchen Umständen eine steuerliche Betriebsstätte im In- und/oder Ausland ausgelöst wird (vgl unten). Kommentierungen und Urteile beschreiben zu dem, unter welchen Voraussetzungen z.B. die deutschen Steuerbehörden eine steuerliche Betriebsstätte im Ausland anerkennen.

Abschirmwirkung eines DBAs im Rahmen der Quellensteuer

Die meisten DBAs beschreiben eine inländische Quellensteuer von 5% bei Dividendenausschüttung an eine ausländische jur. Person, im Falle der natürlichen Person 15%. Fehlt ein DBA,so wird die volle inländische Quellensteuer fällig. Beispiel Schweiz: Eine Seychellen IBC ist Anteilseigner an einer Schweizer AG. Werden Dividenden nach den Seychellen ausgeschüttet, so volle Schweizer Quellensteuer von 35%. Im DBA Fall dagegen nur 5% Quellensteuer.

Missbrauchsklauseln der Doppelbesteuerungsabkommen

In den DBA´s bestehen verschiedene Missbrauchsklauseln. Die gebräuchlichsten sind folgende:

1) Aktivitätsvorbehalte

Die Doppelbesteuerungsabkommen lassen den beteiligten Staaten offen, mit welcher Methode – Anrechnung, Freistellung oder Kombination – die Doppelbesteuerung beseitigt oder gemildert wird. Die Anwendung der Freistellungsmethode wird dabei meistens mit einem sogenannten "Aktivitätsvorbehalt" verbunden. Die Freistellung kann dann nur angewendet werden, wenn die Erträge der Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen. Aktiv sind in den meisten DBA`s : Produktionsstätten, Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung, Dienstleistungen sowie Bank- oder Versicherungsleistungen Insbesondere bei Beratungen und Dienstleistungen wird davon ausgegangen, dass ein qualifizierter Geschäftsbetrieb (keine Briefkasten-Gesellschaft) die Voraussetzung ist, um überhaupt aktiv tätig zu sein.

2) "Subject-to-tax"-Klauseln" (Rückfallklausel)

Verschiedene DBA´s machen die vom Quellenstaat gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Sitzstaat tatsächlich die betreffenden Einkünfte einer Besteuerung unterwirft und diese nicht, z.B. aufgrund von Freibeträgen, freigestellt werden. Auch bestehen in manchen Staaten "mögliche Vereinbarungen" zwischen Finanzamt und "eigentlichem Steuerpflichtigen" über eine Steuerbefreiung. Um eine doppelte Nichtbesteuerung auszuschließen, werden sogenannte "Subject-to-tax"-Klauseln oder Rückfallklauseln in den DBA`s vereinbart, mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht an den Quellenstaat zurückfällt.

3) "Remittance-base"-Klauseln

Eine Sonderform der Rückfallklauseln bilden die "remittance-base"-Klauseln. Grundprinzip dieser nach britischem Vorbild entwickelten und von einigen Staaten übernommenen Regelung ist es, dass ausländische Einkünfte erst dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn diese in diesem Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen wurden.

4) "Switch-over"-Klauseln

Um sicherzustellen, dass Einkünfte zumindest einmal – entweder im Quellenstaat oder im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen – besteuert werden, wurden "switch-over"-Klauseln in den DBA`s verankert. "Switch-over"-Klauseln dienen einerseits dazu, Doppelfreistellungen und deren Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern; andererseits sollen sie Qualifikations- und Zurechnungskonflikte lösen.

5) "Anti-treaty-shopping"-Klauseln

Um zu verhindern, dass Personen oder Gesellschaften, die in den DBA`s vorgesehenen Steuerbegünstigungen für Dividenden, Zinsen oder Lizenzzahlungen missbräuchlich in Anspruch nehmen können, enthalten viele DBA`s sogenannte "anti-treaty-shopping"-Klauseln. Das DBA zwischen USA und Deutschland nimmt hier eine Vorreiterrolle ein.

6) "Treaty overriding"

Reichen einem DBA-Staat die vereinbarten Missbrauchsklauseln nicht aus, müssen die bestehenden DBA`s geändert oder durch Zusatzprotokolle ergänzt werden. Viele Staaten gehen den Weg der "Zusatzprotokolle". Eine derartige innerstaatliche Gesetzgebung stellt aber eine Verletzung des Völkerrechts dar.