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Firmengründung im Ausland und
wichtige Entscheidungen des EuGH
Auswirkungen der
EuGH-Rechtsprechung auf deutsche Steuervorschriften:
„Denkavit International“
EuGH-Urteil zur Dividendenbesteuerung: „Denkavit International“
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 hat der EuGH in der Rechtssache „Denkavit
International“ (C-170/05) entschieden, dass der Quellensteuereinbehalt auf
Ausschüttungen an ausländische Anteilseigner die Niederlassungsfreiheit
und damit Europarecht verletzt, wenn bei Ausschüttungen an inländische
Gesellschafter kein Steuereinbehalt und im Heimatstaat des Anteilseigners
keine Quellensteuerentlastung erfolgt.
Der Fall
Im dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt hielt eine
niederländische Gesellschaft (Denkavit BV) 50 Prozent bzw. 99,9% der
Anteile an zwei französischen Gesellschaften, die jeweils Dividenden an
die niederländische Muttergesellschaft ausschütteten. Auf diese
Ausschüttungen wurde gemäß dem französisch-niederländischen
Doppelbesteuerungsabkommen eine Quellensteuer in Höhe von 5% erhoben. Das
Doppelbesteuerungsabkommen sah weiter zwar grundsätzlich die Anrechnung
der in Frankreich erhobenen Quellensteuer auf die niederländische
Steuerschuld der Denkavit BV vor, dies jedoch nur bis zur Höhe der auf die
Dividenden entfallenden niederländischen Steuer. Da das nationale
Steuerrecht der Niederlande jedoch ausländische Dividendeneinkünfte von
der Besteuerung freistellte, lief die abkommensrechtliche Anrechnung der
Quellensteuer ins Leere.
Für Dividendenzahlungen von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft an
gebietsansässige Anteilseigner sah das französische Steuerrecht in den
betreffenden Jahren keine Quellensteuer vor. Zudem bezog das französische
Steuerrecht diese Dividendenzahlungen nur zu 5% in die steuerliche
Bemessungsgrundlage der gebietsansässigen Anteilseigner mit ein. Denkavit
BV sah im Quellensteuereinbehalt eine Ungleichbehandlung inländischer
gegenüber ausländischer Gesellschafter und klagte daher in Frankreich auf
Erstattung der einbehaltenen Quellensteuer. Das Verfahren wurde dem EuGH
vorgelegt.
Mit der ersten Vorlagefrage wollte der französische Conseil d’État vom
EuGH wissen, ob es gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße, wenn
Frankreich für den Einbehalt von Quellensteuer nach der Ansässigkeit der
Muttergesellschaft differenziere. In den beiden weiteren Vorlagefragen
wollte er eine Antwort darauf, ob der Quellensteuereinbehalt nicht
vielmehr als bloße Methode zur Aufteilung des Steuergegenstandes zwischen
den Mitgliedstaaten gesehen werden könne, und
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falls man dies bejahe
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es gegen die Grundfreiheiten verstoße, wenn die abkommensrechtliche
Anrechnungsmöglichkeit aufgrund der Steuerbefreiung in den Niederlanden
ins Leere laufe.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH schloss sich den Anträgen des Generalanwalts Geelhoed vom 27.
April 2006 an und sah in der Quellensteuererhebung nur bei Ausschüttungen
an gebietsfremde Anteilseigner einen Verstoß gegen die
Niederlassungsfreiheit.
Dieses Ergebnis relativierte der EuGH jedoch durch Beantwortung der
weiteren Vorlagefragen teilweise. Die diskriminierende steuerliche
Belastung der Dividendenzahlungen kann wohl gerechtfertigt sein, wenn der
Ansässigkeitsstaat die Anrechnung dieser Steuer zulässt. Dabei genügt es
nicht, wenn das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen eine solche
Anrechnungsmöglichkeit abstrakt vorsieht, sondern die Anrechnung muss im
konkreten Fall nach nationalem Recht, das heißt im Heimatstaat des
Anteilseigners, tatsächlich vollzogen werden. Aufgrund der Freistellung
bereits im innerstaatlichen Recht der Niederlande war dies jedoch nicht
entscheidungserheblich.
Offen bleibt daher, ob der EuGH für die Feststellung eines Verstoßes gegen
die Grundfreiheiten nur auf den Mitgliedstaat abstellt, dessen nationales
Recht in Frage steht (hier Frankreich), oder ob auch der andere betroffene
Mitgliedstaat (hier die Niederlande) mit seinem nationalen Recht in die
Prüfung mit einzubeziehen ist. Letzteres wäre ein Novum in der
EuGH-Rechtsprechung. Der EuGH würde somit alleine auf das wirtschaftliche
Ergebnis abstellen. Soweit die in Frankreich erhobene Quellensteuer durch
Anrechnung in den Niederlanden wieder neutralisiert wird, liegt keine
Diskriminierung des in den Niederlanden ansässigen Anteilseigners
gegenüber einem in Frankreich ansässigen Anteilseigner vor.
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