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Firmengründung Deutschland

Übersicht:

Welche Rechtsform ist für mein Unternehmen richtig?

Die Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt werden soll, hat persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen. Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Rechtsform hat Vor- und Nachteile. Bevor die Rechtsform festgelegt wird, sollten folgende Fragen geklärt werden:

  • Von wie vielen Personen soll das Unternehmen gegründet werden?
  • Wer soll das Unternehmen leiten?
  • Wie viel Eigenkapital kann aufgebracht werden?
  • Ist das Vorhaben risikoreich?
  • Soll die persönliche Haftung beschränkt werden?
  • Sollen möglichst wenig Formalitäten bei der Gründung entstehen?
  • Soll das Unternehmen eine hohe Kreditwürdigkeit haben?
  • Muss eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen?
  • Soll vom Eintragungsrecht in das Handelsregister Gebrauch gemacht werden?

Die Wahl der Rechtsform ist eine entscheidende Grundlage für den Bestand des Unternehmens. Behalten Sie aber immer im Blick, dass sich eine Unternehmensform, die sich momentan als optimal darstellt, aufgrund später eintretender Veränderungen wie Expansion, höherem Haftungsrisiko usw. als nachteilig entwickeln kann. Überprüfen Sie daher in regelmäßigen Abständen, ob das rechtliche Kleid des Unternehmens noch passt oder ob es nicht gewechselt werden sollte.

Einzelunternehmen - Gesellschaft
Sie können ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit mehreren Personen gründen. Das Einzelunternehmen kann nur von einer Person gegründet werden, während Gesellschaften von mehreren Personen oder einige Gesellschaften (Kapitalgesellschaften) auch von nur einer Person gegründet werden können. Der Einzelunternehmer muss entscheiden, ob er als Kleingewerbetreibender tätig wird, oder als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen werden will oder muss.

Personengesellschaften - Kapitalgesellschaften (Körperschaften)
Soll eine Gesellschaft gegründet werden, besteht die Wahl zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften können nur von mehreren Personen gegründet werden. Bei Kapitalgesellschaften besteht die Möglichkeit der Ein-Mann-Gründung. Die Entscheidung hängt einerseits davon ab, ob man wegen eines hohen Haftungsrisikos auf eine Haftungsbeschränkung Wert legt, oder ob aus steuerlichen Gründen die eine oder die andere Rechtsform passender ist. Der wesentliche Unterschied zwischen einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft ist die unterschiedliche Haftung der Gesellschafter. In der Personengesellschaft haften die Gesellschafter mit wenigen Ausnahmen persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, während bei der Kapitalgesellschaft die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist.

Personengesellschaften sind auf die Person der einzelnen Gesellschafter ausgerichtet. Die Gesellschaftsanteile sind grundsätzlich nicht frei übertragbar. Kennzeichnend ist die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter. Viele Kleinunternehmen werden in der Form der Personengesellschaft betrieben. Bei mittelständischen Unternehmen sind es überwiegend Familienbetriebe, die sich als Personengesellschaft organisieren. Aber auch Zusammenschlüsse mehrerer Industrieunternehmen können Personengesellschaften sein. In diesem Fall besteht die Personengesellschaft allerdings nicht aus natürlichen, sondern aus juristischen Personen. Sie nennen sich dann Konsortium, Konzern, Interessengemeinschaft oder schlicht Arbeitsgemeinschaft. Die Verschiedenartigkeit  in der Erscheinungsform entspricht der Vielzahl von Interessenkonstellationen, die bei den einzelnen Personengesellschaften auftreten.

Bei den Kapitalgesellschaften ist die Gesellschaft selbst Träger eigener Rechte und handelt - durch ihre Geschäftsführer - selbständig im Rechtsverkehr. Die Gesellschafter treten nicht notwendig nach Außen in Erscheinung. Die Gesellschaft selber schließt Verträge, besitzt Vermögen und muss Steuern bezahlen. Die Haftung für die Geschäftsschulden ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Gläubiger der Gesellschaft können sich nicht aus dem Privatvermögen befriedigen. Deshalb unterliegen Kapitalgesellschaften größeren Formzwängen und erfordern zu ihrer Gründung ein Mindestkapital.

Personengesellschaften sind:

Kapitalgesellschaften sind:

Daneben gibt es auch Mischformen wie zum Beispiel die GmbH &Co KG

Kaufmann - Kaufmann auf Wunsch - Kleingewerbetreibender
Kaufmann ist nach § 1 HGB jeder Gewerbetreibende, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Alle Kapitalgesellschaften sind kraft Rechtsform Kaufmann. Bei den Personengesellschaften ist zu unterscheiden: Die OHG, die KG und die EWIV sind kaufmännische Unternehmen. Die GbR ist Kleinunternehmen und kann nicht in kaufmännischer Weise geführt werden. Die GbR wird dann zur OHG. Für den Einzelunternehmer gilt: Wird die Absicht verfolgt, vom Start weg in größerem Umfang geschäftlich tätig zu werden, der einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, so handelt es sich um einen Kaufmann, der in das Handelsregister eingetragen werden muss. Für Kaufleute gilt das HGB.

Diejenigen Unternehmen (GbR, Einzelunternehmen), die nach Art oder Umfang keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordern, sind so genannte Kleingewerbetreibende, die ausschließlich dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterliegen. Kleingewerbetreibende können die Kaufmannseigenschaft freiwillig durch Eintrag in das Handelsregister erwerben.

Steuern
Art und Höhe der Besteuerung eines Unternehmens und seiner Träger hängen weitgehend von der gewählten Rechtsform ab. Häufig wird eine Rechtsform mehr unter steuerlichen als unter handelsrechtlichen Gesichtspunkten gewählt. Allerdings können sich solche, allein unter steuerlichen Gesichtspunkten gewählte Konstruktionen, die den tatsächlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten nicht genügend Rechnung tragen, als unbefriedigend erweisen.

Ausländische Rechtsformen
Seit kurzem besteht die Möglichkeit, eine Kapitalgesellschaft im europäischen Ausland zu gründen und die gesamte Geschäftstätigkeit dennoch in Deutschland auszuüben. Bislang wurden solche Gesellschaften in Deutschland nicht anerkannt. Vor der Wahl einer ausländischen Rechtsform sollten Sie sich umfassend über die Vor- und Nachteile einer solchen Unternehmensgründung informieren. Wichtig ist: Eine ausländische Rechtsform kann nur im Ausland gegründet werden.

Die Gründung der GmbH

1. Gründung einer GmbH
Durch die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten und einem eigenen Namen geschaffen. Diese Rechte und Pflichten sind losgelöst von den Gesellschaftern. Die GmbH kann selbst klagen und verklagt werden, sie kann Eigentümerin von beweglichen Sachen und Grundstücken sein, sie besitzt eigenes Vermögen, das nichts mit dem Vermögen der Gesellschafter zu tun hat. Die Gründung einer GmbH ist auch durch einen einzigen Gesellschafter möglich (Ein-Mann-GmbH). Ausländer können ebenfalls eine GmbH gründen oder sich an einer solchen beteiligen, ohne dass es dazu einer besonderen Genehmigung bedarf (vergleiche aber für ausländische Geschäftsführer Ziffer 6).

2. Haftung der Gesellschafter
Die GmbH haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Dagegen ist die Haftung der Gesellschafter - wie der Name schon sagt - in der GmbH beschränkt. Gerät die GmbH in Vermögensverfall, haften die Gesellschafter über ihre Einlage hinaus nicht mit ihrem Privatvermögen. Haben die Gesellschafter also ihre Einlage - wie im Gesellschaftsvertrag festgelegt - einmal erbracht, brauchen sie grundsätzlich auch im Falle einer Insolvenz kein eigenes Geld nachzuzahlen. Ist die Einlage noch nicht in voller Höhe erbracht, müssen die Gesellschafter auch im Insolvenzfall lediglich den noch ausstehenden Differenzbetrag entrichten.

3. Gesellschaftervertrag
Anders als bei anderen Gesellschaftsformen, wie der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG), kann eine GmbH nur durch schriftlichen Vertrag gegründet werden. Darüber hinaus muss der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden. Im Gesellschaftsvertrag muss mindestens festgelegt sein:

  • Name der Gesellschaft (Firma)
  • Unternehmensgegenstand (Aufzählung der Tätigkeitsbereiche)
  • Sitz der Gesellschaft
  • Höhe des Stammkapitals
  • und der Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage).

Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.

4. Mindestkapital
Seit dem 01.01.1999 beträgt das gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH 25.000,00 Euro und der Betrag der Mindeststammeinlage 100,00 Euro. Stammeinlagen, die auf einen höheren Betrag lauten, müssen durch 50 teilbar sein.

5. Einlagen
Das Stammkapital kann aus Bar- oder Sacheinlagen bestehen. Im Falle der Bargründung müssen zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ein Viertel der Einlagen, mindestens aber die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals (=12.500,00 Euro) eingezahlt sein. Für die Differenz bis zur Höhe seiner Einlage haftet jeweils der Gesellschafter. In der Praxis erfolgt die Bargründung in der Form, dass für die GmbH ein Konto bei einer Bank eröffnet wird, das zur freien Verfügung des Unternehmens steht. Der Nachweis der Einzahlung, der gegenüber dem Registergericht zu erbringen ist, kann durch die Vorlage eines Kontoauszuges erfolgen. Sollen Sacheinlagen geleistet werden - also statt Geld bewegliche oder unbewegliche Sachen, Lizenzen, Unternehmen usw. -, so bestehen zwei Besonderheiten: Zum einen muss die Sacheinlage immer in voller Höhe erbracht, zum anderen muss der Wert der Sacheinlage in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden. Werden als Sacheinlage gebrauchte Gegenstände eingebracht, wird das Amtsgericht in der Regel zum Nachweis der Werthaltigkeit ein Sachverständigengutachten verlangen. Die Bargründung ist also einfacher. Soll lediglich ein Teil des Stammkapitals als Sacheinlage erbracht werden, treffen die Grundsätze für eine Bargründung und eine Sachgründung zusammen.

Beispiele:
a) Im Falle einer Bargründung soll das Stammkapital 25.000,00 Euro betragen. Eingezahlt werden müssen mindestens 12.500,00 Euro. Dasselbe gilt bei einem Stammkapital von 50.000,00 Euro. Soll die Bargründung mit einem Stammkapital von 100.000,00 Euro erfolgen, müssen mindestens 25.000,00 Euro eingezahlt werden.
b) Das Stammkapital soll 25.000,00 Euro betragen; davon sollen 5.000,00 Euro auf eine Sacheinlage entfallen. Die Sacheinlage muss voll erbracht werden. Da von der Bareinlage (20.000,00 Euro) mindestens ein Viertel (= 5.000,00 Euro), insgesamt aber mindestens 12.500,00 Euro eingezahlt sein müssen, genügen hier als Einzahlung auf die Bareinlage nicht 5.000,00 Euro. Vielmehr müssen es 7.500,00 Euro sein, um zusammen mit der Sacheinlage 12.500,00 Euro zu erreichen. Werden in diesem Beispiel dagegen Sacheinlagen im Wert von 10.000,00 Euro eingebracht, dann genügt ein Viertel der Bareinlage von 15.000,00 Euro = 3.750,00 Euro, um die erforderliche Mindesteinlage von 12.500,00 Euro zu erreichen, bzw. sie zu überschreiten (10.000,00 Euro + 3.750,00 Euro = 13.750,00 Euro). Bei der Ein-Mann-GmbH gilt die Besonderheit, dass für den Differenzbetrag zwischen dem Nominalbetrag des Stammkapitals und dem anteilig geleisteten Betrag in voller Höhe Sicherheit - etwa durch eine Bankbürgschaft - geleistet werden muss.

6. Name und Gegenstand einer GmbH
Die Firma der GmbH kann als Personenfirma (Information über die Gesellschafter), Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), reine Phantasiefirma oder eine Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden. Erforderlich ist dabei stets, dass die Firma kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist und den Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthält. Benennungen wie etwa "Textil GmbH" sind also nicht zulässig. Der Firmenname darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen. Insbesondere für die Formulierung der Firma und des Gegenstandes des Unternehmens ist eine vorherige Absprache mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu empfehlen. In diesem Zusammenhang kann auch überprüft werden, ob am selben Ort bzw. in derselben Gemeinde bereits eine andere Firma besteht, die von der neuen Firma nicht genügend unterscheidbar wäre, was dann nämlich die Unzulässigkeit der neuen Firma zur Folge hätte.

7. Geschäftsführer
Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch die Gesellschafter. Als Geschäftsführer kommen grundsätzlich auch Ausländer in Betracht. Erfolgt die Geschäftsführung im wesentlichen von der Bundesrepublik Deutschland aus, ist auf die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis zu achten. Die Geschäftsführer vertreten die GmbH nach außen. Die Geschäftsführer müssen schriftlich versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen (z. B. Konkursstraftaten oder Gewerbeuntersagung) und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.

8. Notarielle Beurkundung und Eintrag ins Handelsregister
Spätestens jetzt muss ein Notar aufgesucht werden, der insbesondere den Gesellschaftsvertrag beurkundet und die Anmeldung der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister beglaubigt. Häufig empfiehlt es sich, bereits zur Vorbereitung des Gesellschaftsvertrages und der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister die Beratung durch einen Anwalt oder Notar in Anspruch zu nehmen. In der Regel werden dort von der jeweiligen Kanzlei ausgearbeitete, standardisierte Vertragstexte verwendet. Der Notar übersendet dem zuständigen Amtsgericht die Anmeldung einschließlich der in § 8 GmbH-Gesetz ausdrücklich genannten Unterlagen. In Zweifelsfällen holt das Amtsgericht eine gutachtliche Äußerung der zuständigen Industrie- und Handelskammer und - handelt es sich um einen Handwerksbetrieb - zusätzlich der Handwerkskammer ein. Darüber hinaus können noch weitere Institutionen eingeschaltet werden, insbesondere wenn besondere Erlaubnisse zur Durchführung der Unternehmenstätigkeit denkbar sind (etwa die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die Ärztekammer, die Ingenieurkammer). Soweit für die Tätigkeit des Unternehmens besondere Erlaubnisse, insbesondere Gewerbeerlaubnisse, erforderlich sind, müssten eigentlich gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 6 GmbH-Gesetz die Genehmigungsurkunden bereits mit in der Anmeldung enthalten sein. Andererseits ist die Erteilung einer Genehmigungsurkunde für eine rechtlich nicht existente Person nicht denkbar. Das Problem wird in der Regel dadurch gelöst, dass die Genehmigungsbehörde die Erteilung der Genehmigung unmittelbar mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ankündigt. Sollten bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen Zweifel entstehen, wird das zuständige Amtsgericht die Antragstellerin entweder direkt oder über den Notar informieren und Gelegenheit zur Abhilfe geben. Soweit keine Gründe für eine Zurückweisung des Antrags vorliegen, erfolgt die Eintragung in das Handelsregister. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ist die GmbH rechtlich existent. Davor handelt es sich lediglich um eine Gründungsgesellschaft, für die die Regelungen des GmbH-Gesetzes nur teilweise gelten. Eine Haftungsbeschränkung wie in der späteren GmbH besteht nicht. Weitere Informationen zur Eintragung in das Handelsregister erhalten Sie in unserem Merkblatt: Die Eintragung in das Handelsregister

9. Gewerbeanmeldung
Die Dauer des Eintragungsverfahrens ist sehr stark von der Frage abhängig, ob im Laufe des Anmeldeverfahrens zusätzliche Schwierigkeiten ausgeräumt werden müssen. Ansonsten sollten vier Wochen ab der Absendung der Anmeldeunterlagen vom Notar an das Amtsgericht eingeplant werden. Im Übrigen gelten für die GmbH dieselben Meldepflichten wir für jeden neu gegründeten Gewerbebetrieb. So ist nach der Eintragung in das Handelsregister eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Amt für öffentliche Ordnung bzw. Bürgermeisteramt anzugeben. Der zu verwendende amtliche Vordruck enthält auch Durchschläge für weitere Meldevorgänge, z. B. für die Anmeldung beim Finanzamt und der zuständigen Berufsgenossenschaft.

10. Gründungskosten
sind von Stammkapital und Geschäftswert abhängig. Bei der Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,00 Euro:

  • Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und Beglaubigung der Anmeldung durch einen Notar
    und Gerichtskosten siehe Tabelle (PDF 8 KB)
  • Veröffentlichung der Eintragung im Bundesanzeiger und in mindestens einem örtlichen Bekanntmachungsblatt ca. 200,-- bis 400,-- Euro (je nach Länge des Textes).

Hinzu kommen eventuell die Gebühren für die Inanspruchnahme von anwaltlichem Rat oder für die weitere Unterstützung bei besonderen Vereinbarungen durch den Notar.

11. Geschäftsbriefe
Die Geschäftsbriefe der GmbH müssen bestimmte Angaben enthalten. So müssen neben der Firma der GmbH, Rechtsform und Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer mit Vor- und Familiennamen auf den Geschäftsbriefen aufgeführt werden. Sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat bildet und dieser einen Vorsitzenden hat, kommt noch wenigstens ein voll ausgeschriebener Vorname und der Familienname des Aufsichtsratsvorsitzenden hinzu. Seit dem 1.Juli 2002 ist zusätzlich auf Rechnungen die vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben.

Mit dem Druck der Geschäftsbriefe sollte bis zur Handelsregistereintragung abgewartet werden, da vielfach zuvor die Zulässigkeit des Firmennamens noch nicht feststeht und im Übrigen die Handelsregisternummer, die aus den Geschäftsbriefen hervorgehen muss, noch nicht bekannt ist.

Reform des GmbH-Rechts ab spätestens 2008
Bitte beachten Sie, dass sich das GmbH Recht spätestens Anfang 2008 ändern wird. Geplant ist die Gründung der GmbH mit nur noch 10.000 Euro sowie die Einführung einer "Mini-GmbH", die sogar nur mit einem Euro gegründet werden kann, dafür aber ein Viertel der Gewinne nicht ausschütten darf. Siehe hierzu auch den internen Link: Reform des GmbH-Rechts.

Die Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist eine juristische Person und damit selbst Träger von Rechten und Pflichten. Die AG ist eine Handelsgesellschaft. Für sie gelten die handelsrechtlichen Vorschriften der Kaufleute (HGB) selbst dann, wenn sie kein Gewerbe betreibt. Der Rückgriff der Gläubiger ist auf das gesamte Vermögen der AG möglich, nicht jedoch auf das Privatvermögen der Aktionäre.

Die sogenannte "kleine Aktiengesellschaft"
Die Sonderregeln zur "kleinen AG" haben die Aktiengesellschaft auch für mittelständische und kleine Unternehmen als Gesellschaftsform attraktiv gemacht. Es wurden einige Formvorschriften, wie die Einberufung und Abhaltung der Hauptversammlung, vereinfacht. Die Gründung mit nur einem Aktionär ist möglich.

Gesellschafter
Die Gesellschafter einer AG (Aktionäre) könne natürliche und juristische Personen sowie auch Personenhandelsgesellschaften sein. Die Beteiligungsverhältnisse der einzelnen Aktionäre genießen Anonymität, da sie nicht im Handelsregister erfasst sind. Eine Ausnahme bildet die Einmann-Gesellschaft. Für den alleinigen Aktionär besteht eine Anmeldepflicht hinsichtlich seines Namens, Beruf und Wohnort.

Kapital
Das in Aktien zerlegte Grundkapital der AG beträgt mindestens 50.000,00 Euro. Das Kapital kann in Form von Bar- oder Sacheinlagen erbracht werden. Bei Sacheinlagen ist der Nennbetrag der für die Einlage zu gewährenden Aktien in der Satzung festzulegen. Der Nennbetrag einer Aktie beträgt mindestens ein Euro. Die Ausgabe nennwertloser Stückaktien ist zulässig. Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt, indem die Gründer die Aktien übernehmen. Die Aktien können auf den Inhaber oder den Namen des Aktionärs lauten. Der Ausgabebetrag wird in der Satzung bestimmt, darf aber nicht unter dem Nennbetrag liegen.

Gründung der AG
Die Errichtung der Gesellschaft erfolgt in einem notariell beurkundeten sog. Gründungsprotokoll, in dem die Gründer die Satzung (Gesellschaftsvertrag) feststellen und die Übernahme der Aktien erklären bzw. die Erbringung der Sacheinlage erfolgt. Die Satzung muss mindestens enthalten, Angaben zur Firma, dem Sitz der Gesellschaft, dem Gegenstand des Unternehmens, der Höhe des Grundkapitals, der Zerlegung des Grundkapitals in Nennbetrags- oder Stückaktien, der Gattungsart der Aktien, der Zahl der Vorstandsmitglieder sowie der Form der Bekanntmachung der Gesellschaft.

Die Gründer müssen die Aktien der AG übernehmen und unter sich aufteilen, wobei die Aufteilung der Aktien auf die einzelnen Gründer zu protokollieren ist. Mit der Übernahme der Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet und die sog. Vor-AG entstanden. Die Vor-AG ist zwar noch kein eigenes Rechtssubjekt aber bereits rechtsgeschäftlich handlungsfähig. Solange die Gesellschaft noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder für die Vor-AG Handelnde persönlich.

Die Gründer sind verpflichtet, den ersten Aufsichtsrat sowie den Abschlussprüfer für das erste Voll- bzw. Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf der notariellen Beurkundung und sollte zweckmäßig zusammen mit der Feststellung der Satzung und der Übernahme der Aktien erfolgen. Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand. Hierzu bedarf es keiner besonderen Form. Sie wird in einer Niederschrift festgehalten.

Soweit die Gründer keine höheren Beträge vereinbart haben, müssen diese bei der Bareinlage mindestens 25 Prozent des geringsten Ausgabebetrages und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren Betrag als diesen, auch den gesamte Mehrbetrag einzahlen. Bei der Gründung einer Einmann-AG hat der Gründer für den nicht eingezahlten Teil eine Sicherung zu bestellen. Sacheinlagen sind grundsätzlich vollständig zu leisten.

Die Gründer haben anschließend schriftlich über den Hergang der Gründung zu berichten. Vorstand und Aufsichtsrat erstellen einen Bericht über die Gründungsprüfung. Eine zusätzliche externe Gründungsprüfung kann vom Handelsregister verlangt werden. Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt in notariell beglaubigter Form beim örtlich zuständigen Registergericht. Mit der Eintragung in das Handelsregister erwirbt die AG Rechtsfähigkeit und wird zur juristischen Person. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist dem Gewerbeamt anzuzeigen.

Geschäftsführung und Vertretung
Organe der Aktiengesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.

Der Vorstand leitet eigenverantwortlich und nicht weisungsgebunden die Gesellschaft. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird in der Satzung bestimmt. Die Mitglieder des Vorstandes brauchen nicht Aktionäre sein. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch den Aufsichtsrat auf maximal 5 Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes haben im Rahmen ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Verletzen sie diese Pflicht, sind die Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft schadenersatzpflichtig.

Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der AG. Seine Hauptaufgabe besteht in der Überwachung des Vorstandes. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn ab. Er beruft die Hauptversammlung ein, prüft den Jahresabschluss, den Lagebericht und schlägt die Verteilung des Gewinnes vor. Außerdem vertritt er die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates bestimmt die Satzung. Er muss mindestens aus einer durch drei teilbaren Anzahl von Mitgliedern bestehen. Ein Aufsichtsratsmitglied darf nicht zugleich Vorstandsmitglied, Prokurist oder Generalbevollmächtigter der AG sein. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch die Hauptversammlung für die Dauer von fünf Jahren. Im Hinblick auf die Haftung gelten die gleichen Regeln wie für den Vorstand.

Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Aktionäre der Gesellschaft, in der sie ihre Rechte gegenüber der AG ausüben. An ihr nehmen auch die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats teil. Die Hauptversammlung kann weder Fragen der Geschäftsführung entscheiden noch Weisungen an den Vorstand erteilen. Die Hauptversammlung hat nur insoweit einen Einfluss auf die Geschäftsleitung, als sie die Anteilseignervertretung für den Aufsichtsrat wählt. Sofern die Satzung keine kürzere Frist festlegt, ist die Hauptversammlung einmal im Jahr innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres einzuberufen. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind notariell zu beurkunden Dies gilt nicht für Beschlüssen der sog. "kleinen AG", die nach dem Aktiengesetz nicht der Zustimmung einer dreiviertel oder einer größeren Kapitalmehrheit bedürfen. Eine Abschrift der beurkundeten Beschlüsse ist unverzüglich dem Handelsregister einzureichen.

Jahresabschluss
Die Aktiengesellschaft unterliegt den Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten des Handelsgesetzbuches

Vor- und Nachteile einer AG im Überblick
Vorteile:

  • Unternehmenskontinuität, d.h. der Bestand der AG ist unabhängig vom Mitgliederwechsel bzw. Tod des Aktionärs gewährleistet
  • Gesellschaftsanteile (Aktien) sind leicht zu übertragen, insbesondere bedarf es keiner notariellen Beurkundung des Übertragungsaktes
  • AG vermittelt aufgrund der Gesellschaftsform einen Eindruck von Professionalität und Seriosität
  • aufgrund der Möglichkeit eines Börsenganges ist die Eigenkapitalfinanzierung - unabhängig von Krediten bei Banken - auf breiter Basis durch Beteiligungsverkauf oder kurzfristige Kapitalerhöhungen gesichert
  • Rechtsform der AG ermöglicht es für Familienunternehmen, den Einfluss auf das Unternehmen dauerhaft mittels Stammaktien abzusichern

Nachteile u.a.:

  • erhöhter Planungs- und Finanzaufwand bei der Gründung der AG (Grundkapital von 50.000,00 Euro erforderlich, aufwendiges Gründungsprozedere)
  • erhöhter organisatorischer Aufwand, da drei Gremien (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung) neben einander arbeiten
  • geringer Gestaltungsspielraum, da der Anteil des zwingenden Rechts sehr hoch ist

 

 

 

 

 

 

 
 

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