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Firmengründung
Deutschland
Übersicht:
Welche Rechtsform ist für
mein Unternehmen richtig?
Die Entscheidung, in welcher Rechtsform
ein Unternehmen geführt werden soll, hat persönliche, finanzielle,
steuerliche und rechtliche Folgen. Die optimale Rechtsform gibt es nicht.
Jede Rechtsform hat Vor- und Nachteile. Bevor die Rechtsform festgelegt
wird, sollten folgende Fragen geklärt werden:
- Von wie vielen Personen soll das
Unternehmen gegründet werden?
- Wer soll das Unternehmen leiten?
- Wie viel Eigenkapital kann aufgebracht
werden?
- Ist das Vorhaben risikoreich?
- Soll die persönliche Haftung
beschränkt werden?
- Sollen möglichst wenig Formalitäten
bei der Gründung entstehen?
- Soll das Unternehmen eine hohe
Kreditwürdigkeit haben?
- Muss eine Eintragung in das
Handelsregister erfolgen?
- Soll vom Eintragungsrecht in das
Handelsregister Gebrauch gemacht werden?
Die Wahl der Rechtsform ist eine
entscheidende Grundlage für den Bestand des Unternehmens. Behalten Sie
aber immer im Blick, dass sich eine Unternehmensform, die sich momentan
als optimal darstellt, aufgrund später eintretender Veränderungen wie
Expansion, höherem Haftungsrisiko usw. als nachteilig entwickeln kann.
Überprüfen Sie daher in regelmäßigen Abständen, ob das rechtliche Kleid
des Unternehmens noch passt oder ob es nicht gewechselt werden sollte.
Einzelunternehmen - Gesellschaft
Sie können ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit mehreren
Personen gründen. Das Einzelunternehmen kann nur von einer Person
gegründet werden, während Gesellschaften von mehreren Personen oder einige
Gesellschaften (Kapitalgesellschaften) auch von nur einer Person gegründet
werden können. Der Einzelunternehmer muss entscheiden, ob er als
Kleingewerbetreibender tätig wird, oder als Kaufmann in das
Handelsregister eingetragen werden will oder muss.
Personengesellschaften -
Kapitalgesellschaften (Körperschaften)
Soll eine Gesellschaft
gegründet werden, besteht die Wahl zwischen Personengesellschaften und
Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften können nur von mehreren
Personen gegründet werden. Bei Kapitalgesellschaften besteht die
Möglichkeit der Ein-Mann-Gründung. Die Entscheidung hängt einerseits davon
ab, ob man wegen eines hohen Haftungsrisikos auf eine Haftungsbeschränkung
Wert legt, oder ob aus steuerlichen Gründen die eine oder die andere
Rechtsform passender ist. Der wesentliche Unterschied zwischen einer
Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft ist die
unterschiedliche Haftung der Gesellschafter. In der Personengesellschaft
haften die Gesellschafter mit wenigen Ausnahmen persönlich mit ihrem
gesamten Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, während
bei der Kapitalgesellschaft die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft
beschränkt ist.
Personengesellschaften sind auf
die Person der einzelnen Gesellschafter ausgerichtet. Die
Gesellschaftsanteile sind grundsätzlich nicht frei übertragbar.
Kennzeichnend ist die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter. Viele
Kleinunternehmen werden in der Form der Personengesellschaft betrieben.
Bei mittelständischen Unternehmen sind es überwiegend Familienbetriebe,
die sich als Personengesellschaft organisieren. Aber auch Zusammenschlüsse
mehrerer Industrieunternehmen können Personengesellschaften sein. In
diesem Fall besteht die Personengesellschaft allerdings nicht aus
natürlichen, sondern aus juristischen Personen. Sie nennen sich dann
Konsortium, Konzern, Interessengemeinschaft oder schlicht
Arbeitsgemeinschaft. Die Verschiedenartigkeit in der Erscheinungsform
entspricht der Vielzahl von Interessenkonstellationen, die bei den
einzelnen Personengesellschaften auftreten.
Bei den Kapitalgesellschaften ist die
Gesellschaft selbst Träger eigener Rechte und handelt - durch ihre
Geschäftsführer - selbständig im Rechtsverkehr. Die Gesellschafter treten
nicht notwendig nach Außen in Erscheinung. Die Gesellschaft selber
schließt Verträge, besitzt Vermögen und muss Steuern bezahlen. Die Haftung
für die Geschäftsschulden ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Gläubiger der Gesellschaft können sich nicht aus dem Privatvermögen
befriedigen. Deshalb unterliegen Kapitalgesellschaften größeren
Formzwängen und erfordern zu ihrer Gründung ein Mindestkapital.
Personengesellschaften sind:
Kapitalgesellschaften sind:
Daneben gibt es auch Mischformen wie zum
Beispiel die
GmbH &Co KG
Kaufmann - Kaufmann auf Wunsch -
Kleingewerbetreibender
Kaufmann ist nach § 1 HGB jeder Gewerbetreibende, es sei denn,
das Unternehmen erfordert nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Alle Kapitalgesellschaften sind
kraft Rechtsform Kaufmann. Bei den Personengesellschaften ist zu
unterscheiden: Die OHG, die KG und die EWIV sind kaufmännische
Unternehmen. Die GbR ist Kleinunternehmen und kann nicht in kaufmännischer
Weise geführt werden. Die GbR wird dann zur OHG. Für den Einzelunternehmer
gilt: Wird die Absicht verfolgt, vom Start weg in größerem Umfang
geschäftlich tätig zu werden, der einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb
erfordert, so handelt es sich um einen Kaufmann, der in das
Handelsregister eingetragen werden muss. Für Kaufleute gilt das HGB.
Diejenigen Unternehmen (GbR,
Einzelunternehmen), die nach Art oder Umfang keinen kaufmännischen
Geschäftsbetrieb erfordern, sind so genannte Kleingewerbetreibende, die
ausschließlich dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterliegen.
Kleingewerbetreibende können die Kaufmannseigenschaft freiwillig durch
Eintrag in das Handelsregister erwerben.
Steuern
Art und Höhe der Besteuerung eines Unternehmens und seiner Träger
hängen weitgehend von der gewählten Rechtsform ab. Häufig wird eine
Rechtsform mehr unter steuerlichen als unter handelsrechtlichen
Gesichtspunkten gewählt. Allerdings können sich solche, allein unter
steuerlichen Gesichtspunkten gewählte Konstruktionen, die den
tatsächlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten nicht
genügend Rechnung tragen, als unbefriedigend erweisen.
Ausländische Rechtsformen
Seit kurzem besteht die Möglichkeit, eine Kapitalgesellschaft im
europäischen Ausland zu gründen und die gesamte Geschäftstätigkeit dennoch
in Deutschland auszuüben. Bislang wurden solche Gesellschaften in
Deutschland nicht anerkannt. Vor der Wahl einer ausländischen Rechtsform
sollten Sie sich umfassend über die Vor- und Nachteile einer solchen
Unternehmensgründung informieren. Wichtig ist: Eine ausländische
Rechtsform kann nur im Ausland gegründet werden.
Die
Gründung der GmbH
1. Gründung einer GmbH
Durch die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GmbH) wird eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten und
einem eigenen Namen geschaffen. Diese Rechte und Pflichten sind losgelöst
von den Gesellschaftern. Die GmbH kann selbst klagen und verklagt werden,
sie kann Eigentümerin von beweglichen Sachen und Grundstücken sein, sie
besitzt eigenes Vermögen, das nichts mit dem Vermögen der Gesellschafter
zu tun hat. Die Gründung einer GmbH ist auch durch einen einzigen
Gesellschafter möglich (Ein-Mann-GmbH). Ausländer können ebenfalls eine
GmbH gründen oder sich an einer solchen beteiligen, ohne dass es dazu
einer besonderen Genehmigung bedarf (vergleiche aber für ausländische
Geschäftsführer Ziffer 6).
2. Haftung der Gesellschafter
Die GmbH haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten
Vermögen. Dagegen ist die Haftung der Gesellschafter - wie der Name schon
sagt - in der GmbH beschränkt. Gerät die GmbH in Vermögensverfall, haften
die Gesellschafter über ihre Einlage hinaus nicht mit ihrem
Privatvermögen. Haben die Gesellschafter also ihre Einlage - wie im
Gesellschaftsvertrag festgelegt - einmal erbracht, brauchen sie
grundsätzlich auch im Falle einer Insolvenz kein eigenes Geld
nachzuzahlen. Ist die Einlage noch nicht in voller Höhe erbracht, müssen
die Gesellschafter auch im Insolvenzfall lediglich den noch ausstehenden
Differenzbetrag entrichten.
3. Gesellschaftervertrag
Anders als bei anderen Gesellschaftsformen, wie der Offenen
Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG), kann eine
GmbH nur durch schriftlichen Vertrag gegründet werden. Darüber hinaus muss
der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden. Im
Gesellschaftsvertrag muss mindestens festgelegt sein:
- Name der Gesellschaft (Firma)
- Unternehmensgegenstand (Aufzählung der
Tätigkeitsbereiche)
- Sitz der Gesellschaft
- Höhe des Stammkapitals
- und der Betrag der von jedem
Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage
(Stammeinlage).
Soll das Unternehmen auf eine gewisse
Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung
von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft
auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den
Gesellschaftsvertrag.
4. Mindestkapital
Seit dem 01.01.1999 beträgt das gesetzliche Mindeststammkapital
einer GmbH 25.000,00 Euro und der Betrag der Mindeststammeinlage 100,00
Euro. Stammeinlagen, die auf einen höheren Betrag lauten, müssen durch 50
teilbar sein.
5. Einlagen
Das Stammkapital kann aus Bar- oder Sacheinlagen bestehen. Im
Falle der Bargründung müssen zum Zeitpunkt der Eintragung in das
Handelsregister ein Viertel der Einlagen, mindestens aber die Hälfte des
gesetzlichen Mindeststammkapitals (=12.500,00 Euro) eingezahlt sein. Für
die Differenz bis zur Höhe seiner Einlage haftet jeweils der
Gesellschafter. In der Praxis erfolgt die Bargründung in der Form, dass
für die GmbH ein Konto bei einer Bank eröffnet wird, das zur freien
Verfügung des Unternehmens steht. Der Nachweis der Einzahlung, der
gegenüber dem Registergericht zu erbringen ist, kann durch die Vorlage
eines Kontoauszuges erfolgen. Sollen Sacheinlagen geleistet werden - also
statt Geld bewegliche oder unbewegliche Sachen, Lizenzen, Unternehmen usw.
-, so bestehen zwei Besonderheiten: Zum einen muss die Sacheinlage immer
in voller Höhe erbracht, zum anderen muss der Wert der Sacheinlage in
einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden. Werden als Sacheinlage
gebrauchte Gegenstände eingebracht, wird das Amtsgericht in der Regel zum
Nachweis der Werthaltigkeit ein Sachverständigengutachten verlangen. Die
Bargründung ist also einfacher. Soll lediglich ein Teil des Stammkapitals
als Sacheinlage erbracht werden, treffen die Grundsätze für eine
Bargründung und eine Sachgründung zusammen.
Beispiele:
a) Im Falle einer Bargründung soll das Stammkapital 25.000,00
Euro betragen. Eingezahlt werden müssen mindestens 12.500,00 Euro.
Dasselbe gilt bei einem Stammkapital von 50.000,00 Euro. Soll die
Bargründung mit einem Stammkapital von 100.000,00 Euro erfolgen, müssen
mindestens 25.000,00 Euro eingezahlt werden.
b) Das Stammkapital soll 25.000,00 Euro betragen; davon sollen 5.000,00
Euro auf eine Sacheinlage entfallen. Die Sacheinlage muss voll erbracht
werden. Da von der Bareinlage (20.000,00 Euro) mindestens ein Viertel (=
5.000,00 Euro), insgesamt aber mindestens 12.500,00 Euro eingezahlt sein
müssen, genügen hier als Einzahlung auf die Bareinlage nicht 5.000,00
Euro. Vielmehr müssen es 7.500,00 Euro sein, um zusammen mit der
Sacheinlage 12.500,00 Euro zu erreichen. Werden in diesem Beispiel
dagegen Sacheinlagen im Wert von 10.000,00 Euro eingebracht, dann genügt
ein Viertel der Bareinlage von 15.000,00 Euro = 3.750,00 Euro, um die
erforderliche Mindesteinlage von 12.500,00 Euro zu erreichen, bzw. sie
zu überschreiten (10.000,00 Euro + 3.750,00 Euro = 13.750,00 Euro). Bei
der Ein-Mann-GmbH gilt die Besonderheit, dass für den Differenzbetrag
zwischen dem Nominalbetrag des Stammkapitals und dem anteilig
geleisteten Betrag in voller Höhe Sicherheit - etwa durch eine
Bankbürgschaft - geleistet werden muss.
6. Name und Gegenstand einer GmbH
Die Firma der GmbH kann als Personenfirma (Information über die
Gesellschafter), Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), reine
Phantasiefirma oder eine Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden.
Erforderlich ist dabei stets, dass die Firma kennzeichnungs- und
unterscheidungskräftig ist und den Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit
beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
Bezeichnung enthält. Benennungen wie etwa "Textil GmbH" sind also nicht
zulässig. Der Firmenname darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind,
über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise
wesentlich sind, irre zu führen. Insbesondere für die Formulierung der
Firma und des Gegenstandes des Unternehmens ist eine vorherige Absprache
mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu empfehlen. In diesem
Zusammenhang kann auch überprüft werden, ob am selben Ort bzw. in
derselben Gemeinde bereits eine andere Firma besteht, die von der neuen
Firma nicht genügend unterscheidbar wäre, was dann nämlich die
Unzulässigkeit der neuen Firma zur Folge hätte.
7. Geschäftsführer
Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch die
Gesellschafter. Als Geschäftsführer kommen grundsätzlich auch Ausländer in
Betracht. Erfolgt die Geschäftsführung im wesentlichen von der
Bundesrepublik Deutschland aus, ist auf die erforderliche
Aufenthaltsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis zu achten. Die
Geschäftsführer vertreten die GmbH nach außen. Die Geschäftsführer müssen
schriftlich versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer
Bestellung entgegenstehen (z. B. Konkursstraftaten oder
Gewerbeuntersagung) und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht
gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.
8. Notarielle Beurkundung und
Eintrag ins Handelsregister
Spätestens jetzt muss ein Notar aufgesucht werden, der
insbesondere den Gesellschaftsvertrag beurkundet und die Anmeldung der
GmbH zur Eintragung in das Handelsregister beglaubigt. Häufig empfiehlt es
sich, bereits zur Vorbereitung des Gesellschaftsvertrages und der
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister die Beratung durch einen
Anwalt oder Notar in Anspruch zu nehmen. In der Regel werden dort von der
jeweiligen Kanzlei ausgearbeitete, standardisierte Vertragstexte
verwendet. Der Notar übersendet dem zuständigen Amtsgericht die Anmeldung
einschließlich der in § 8 GmbH-Gesetz ausdrücklich genannten Unterlagen.
In Zweifelsfällen holt das Amtsgericht eine gutachtliche Äußerung der
zuständigen Industrie- und Handelskammer und - handelt es sich um einen
Handwerksbetrieb - zusätzlich der Handwerkskammer ein. Darüber hinaus
können noch weitere Institutionen eingeschaltet werden, insbesondere wenn
besondere Erlaubnisse zur Durchführung der Unternehmenstätigkeit denkbar
sind (etwa die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die
Ärztekammer, die Ingenieurkammer). Soweit für die Tätigkeit des
Unternehmens besondere Erlaubnisse, insbesondere Gewerbeerlaubnisse,
erforderlich sind, müssten eigentlich gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 6
GmbH-Gesetz die Genehmigungsurkunden bereits mit in der Anmeldung
enthalten sein. Andererseits ist die Erteilung einer Genehmigungsurkunde
für eine rechtlich nicht existente Person nicht denkbar. Das Problem wird
in der Regel dadurch gelöst, dass die Genehmigungsbehörde die Erteilung
der Genehmigung unmittelbar mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das
Handelsregister ankündigt. Sollten bei der Prüfung der
Eintragungsvoraussetzungen Zweifel entstehen, wird das zuständige
Amtsgericht die Antragstellerin entweder direkt oder über den Notar
informieren und Gelegenheit zur Abhilfe geben. Soweit keine Gründe für
eine Zurückweisung des Antrags vorliegen, erfolgt die Eintragung in das
Handelsregister. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister
ist die GmbH rechtlich existent. Davor handelt es sich lediglich um eine
Gründungsgesellschaft, für die die Regelungen des GmbH-Gesetzes nur
teilweise gelten. Eine Haftungsbeschränkung wie in der späteren GmbH
besteht nicht. Weitere Informationen zur Eintragung in das Handelsregister
erhalten Sie in unserem Merkblatt: Die Eintragung in das Handelsregister
9. Gewerbeanmeldung
Die Dauer des Eintragungsverfahrens ist sehr stark von der Frage
abhängig, ob im Laufe des Anmeldeverfahrens zusätzliche Schwierigkeiten
ausgeräumt werden müssen. Ansonsten sollten vier Wochen ab der Absendung
der Anmeldeunterlagen vom Notar an das Amtsgericht eingeplant werden. Im
Übrigen gelten für die GmbH dieselben Meldepflichten wir für jeden neu
gegründeten Gewerbebetrieb. So ist nach der Eintragung in das
Handelsregister eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Amt für öffentliche
Ordnung bzw. Bürgermeisteramt anzugeben. Der zu verwendende amtliche
Vordruck enthält auch Durchschläge für weitere Meldevorgänge, z. B. für
die Anmeldung beim Finanzamt und der zuständigen Berufsgenossenschaft.
10. Gründungskosten
sind von Stammkapital und Geschäftswert abhängig. Bei der
Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,00 Euro:
- Beurkundung des Gesellschaftsvertrages
und Beglaubigung der Anmeldung durch einen Notar
und Gerichtskosten siehe Tabelle (PDF 8 KB)
- Veröffentlichung der Eintragung im
Bundesanzeiger und in mindestens einem örtlichen Bekanntmachungsblatt
ca. 200,-- bis 400,-- Euro (je nach Länge des Textes).
Hinzu kommen eventuell die Gebühren für
die Inanspruchnahme von anwaltlichem Rat oder für die weitere
Unterstützung bei besonderen Vereinbarungen durch den Notar.
11. Geschäftsbriefe
Die Geschäftsbriefe der GmbH müssen bestimmte Angaben enthalten.
So müssen neben der Firma der GmbH, Rechtsform und Sitz der Gesellschaft,
das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der
die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle
Geschäftsführer mit Vor- und Familiennamen auf den Geschäftsbriefen
aufgeführt werden. Sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat bildet und
dieser einen Vorsitzenden hat, kommt noch wenigstens ein voll
ausgeschriebener Vorname und der Familienname des
Aufsichtsratsvorsitzenden hinzu. Seit dem 1.Juli 2002 ist zusätzlich auf
Rechnungen die vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben.
Mit dem Druck der Geschäftsbriefe sollte
bis zur Handelsregistereintragung abgewartet werden, da vielfach zuvor die
Zulässigkeit des Firmennamens noch nicht feststeht und im Übrigen die
Handelsregisternummer, die aus den Geschäftsbriefen hervorgehen muss, noch
nicht bekannt ist.
Reform des GmbH-Rechts ab
spätestens 2008
Bitte beachten Sie, dass sich das GmbH Recht spätestens Anfang 2008 ändern
wird. Geplant ist die Gründung der GmbH mit nur noch 10.000 Euro sowie die
Einführung einer "Mini-GmbH", die sogar nur mit einem Euro gegründet
werden kann, dafür aber ein Viertel der Gewinne nicht ausschütten darf.
Siehe hierzu auch den internen Link: Reform des GmbH-Rechts.
Die
Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft ist eine
Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist eine juristische
Person und damit selbst Träger von Rechten und Pflichten. Die AG ist eine
Handelsgesellschaft. Für sie gelten die handelsrechtlichen Vorschriften
der Kaufleute (HGB) selbst dann, wenn sie kein Gewerbe betreibt. Der
Rückgriff der Gläubiger ist auf das gesamte Vermögen der AG möglich, nicht
jedoch auf das Privatvermögen der Aktionäre.
Die sogenannte "kleine
Aktiengesellschaft"
Die Sonderregeln zur "kleinen AG" haben die Aktiengesellschaft
auch für mittelständische und kleine Unternehmen als Gesellschaftsform
attraktiv gemacht. Es wurden einige Formvorschriften, wie die Einberufung
und Abhaltung der Hauptversammlung, vereinfacht. Die Gründung mit nur
einem Aktionär ist möglich.
Gesellschafter
Die Gesellschafter einer AG (Aktionäre) könne natürliche und
juristische Personen sowie auch Personenhandelsgesellschaften sein. Die
Beteiligungsverhältnisse der einzelnen Aktionäre genießen Anonymität, da
sie nicht im Handelsregister erfasst sind. Eine Ausnahme bildet die
Einmann-Gesellschaft. Für den alleinigen Aktionär besteht eine
Anmeldepflicht hinsichtlich seines Namens, Beruf und Wohnort.
Kapital
Das in Aktien zerlegte Grundkapital der AG beträgt mindestens
50.000,00 Euro. Das Kapital kann in Form von Bar- oder Sacheinlagen
erbracht werden. Bei Sacheinlagen ist der Nennbetrag der für die Einlage
zu gewährenden Aktien in der Satzung festzulegen. Der Nennbetrag einer
Aktie beträgt mindestens ein Euro. Die Ausgabe nennwertloser Stückaktien
ist zulässig. Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt, indem die Gründer
die Aktien übernehmen. Die Aktien können auf den Inhaber oder den Namen
des Aktionärs lauten. Der Ausgabebetrag wird in der Satzung bestimmt, darf
aber nicht unter dem Nennbetrag liegen.
Gründung der AG
Die Errichtung der Gesellschaft erfolgt in einem notariell
beurkundeten sog. Gründungsprotokoll, in dem die Gründer die Satzung
(Gesellschaftsvertrag) feststellen und die Übernahme der Aktien erklären
bzw. die Erbringung der Sacheinlage erfolgt. Die Satzung muss mindestens
enthalten, Angaben zur Firma, dem Sitz der Gesellschaft, dem Gegenstand
des Unternehmens, der Höhe des Grundkapitals, der Zerlegung des
Grundkapitals in Nennbetrags- oder Stückaktien, der Gattungsart der
Aktien, der Zahl der Vorstandsmitglieder sowie der Form der Bekanntmachung
der Gesellschaft.
Die Gründer müssen die Aktien der AG
übernehmen und unter sich aufteilen, wobei die Aufteilung der Aktien auf
die einzelnen Gründer zu protokollieren ist. Mit der Übernahme der Aktien
durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet und die sog. Vor-AG
entstanden. Die Vor-AG ist zwar noch kein eigenes Rechtssubjekt aber
bereits rechtsgeschäftlich handlungsfähig. Solange die Gesellschaft noch
nicht in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder für die Vor-AG
Handelnde persönlich.
Die Gründer sind verpflichtet, den ersten
Aufsichtsrat sowie den Abschlussprüfer für das erste Voll- bzw.
Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf der notariellen
Beurkundung und sollte zweckmäßig zusammen mit der Feststellung der
Satzung und der Übernahme der Aktien erfolgen. Der Aufsichtsrat bestellt
den ersten Vorstand. Hierzu bedarf es keiner besonderen Form. Sie wird in
einer Niederschrift festgehalten.
Soweit die Gründer keine höheren Beträge
vereinbart haben, müssen diese bei der Bareinlage mindestens 25 Prozent
des geringsten Ausgabebetrages und bei Ausgabe der Aktien für einen
höheren Betrag als diesen, auch den gesamte Mehrbetrag einzahlen. Bei der
Gründung einer Einmann-AG hat der Gründer für den nicht eingezahlten Teil
eine Sicherung zu bestellen. Sacheinlagen sind grundsätzlich vollständig
zu leisten.
Die Gründer haben anschließend
schriftlich über den Hergang der Gründung zu berichten. Vorstand und
Aufsichtsrat erstellen einen Bericht über die Gründungsprüfung. Eine
zusätzliche externe Gründungsprüfung kann vom Handelsregister verlangt
werden. Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das
Handelsregister erfolgt in notariell beglaubigter Form beim örtlich
zuständigen Registergericht. Mit der Eintragung in das Handelsregister
erwirbt die AG Rechtsfähigkeit und wird zur juristischen Person. Die
Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist dem Gewerbeamt anzuzeigen.
Geschäftsführung und Vertretung
Organe der Aktiengesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat
und die Hauptversammlung.
Der Vorstand leitet eigenverantwortlich
und nicht weisungsgebunden die Gesellschaft. Er vertritt die Gesellschaft
gerichtlich und außergerichtlich. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird
in der Satzung bestimmt. Die Mitglieder des Vorstandes brauchen nicht
Aktionäre sein. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch den
Aufsichtsrat auf maximal 5 Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes haben im
Rahmen ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Verletzen sie diese Pflicht,
sind die Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft
schadenersatzpflichtig.
Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan
der AG. Seine Hauptaufgabe besteht in der Überwachung des Vorstandes. Der
Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn ab. Er beruft die
Hauptversammlung ein, prüft den Jahresabschluss, den Lagebericht und
schlägt die Verteilung des Gewinnes vor. Außerdem vertritt er die
Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand. Die
Zusammensetzung des Aufsichtsrates bestimmt die Satzung. Er muss
mindestens aus einer durch drei teilbaren Anzahl von Mitgliedern bestehen.
Ein Aufsichtsratsmitglied darf nicht zugleich Vorstandsmitglied, Prokurist
oder Generalbevollmächtigter der AG sein. Die Bestellung der
Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch die Hauptversammlung für die Dauer
von fünf Jahren. Im Hinblick auf die Haftung gelten die gleichen Regeln
wie für den Vorstand.
Die Hauptversammlung ist die Versammlung
aller Aktionäre der Gesellschaft, in der sie ihre Rechte gegenüber der AG
ausüben. An ihr nehmen auch die Mitglieder des Vorstandes und des
Aufsichtsrats teil. Die Hauptversammlung kann weder Fragen der
Geschäftsführung entscheiden noch Weisungen an den Vorstand erteilen. Die
Hauptversammlung hat nur insoweit einen Einfluss auf die Geschäftsleitung,
als sie die Anteilseignervertretung für den Aufsichtsrat wählt. Sofern die
Satzung keine kürzere Frist festlegt, ist die Hauptversammlung einmal im
Jahr innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres einzuberufen.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind notariell zu beurkunden Dies gilt
nicht für Beschlüssen der sog. "kleinen AG", die nach dem Aktiengesetz
nicht der Zustimmung einer dreiviertel oder einer größeren Kapitalmehrheit
bedürfen. Eine Abschrift der beurkundeten Beschlüsse ist unverzüglich dem
Handelsregister einzureichen.
Jahresabschluss
Die Aktiengesellschaft unterliegt den Bilanzierungs- und
Offenlegungspflichten des Handelsgesetzbuches
Vor- und
Nachteile einer AG im Überblick
Vorteile:
- Unternehmenskontinuität, d.h. der
Bestand der AG ist unabhängig vom Mitgliederwechsel bzw. Tod des
Aktionärs gewährleistet
- Gesellschaftsanteile (Aktien) sind
leicht zu übertragen, insbesondere bedarf es keiner notariellen
Beurkundung des Übertragungsaktes
- AG vermittelt aufgrund der
Gesellschaftsform einen Eindruck von Professionalität und Seriosität
- aufgrund der Möglichkeit eines
Börsenganges ist die Eigenkapitalfinanzierung - unabhängig von Krediten
bei Banken - auf breiter Basis durch Beteiligungsverkauf oder
kurzfristige Kapitalerhöhungen gesichert
- Rechtsform der AG ermöglicht es für
Familienunternehmen, den Einfluss auf das Unternehmen dauerhaft mittels
Stammaktien abzusichern
Nachteile u.a.:
- erhöhter Planungs- und Finanzaufwand
bei der Gründung der AG (Grundkapital von 50.000,00 Euro erforderlich,
aufwendiges Gründungsprozedere)
- erhöhter organisatorischer Aufwand, da
drei Gremien (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung) neben einander
arbeiten
- geringer Gestaltungsspielraum, da der
Anteil des zwingenden Rechts sehr hoch ist
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