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EU-Niederlassungsfreiheit
Innerhalb der EU besteht
"Wahlfreiheit" in der Rechtsform.
Es ist legal, wenn man die
Bestimmung über die Errichtung von Gesellschaften in einem Land der Union
dadurch umgeht, indem man die Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet,
dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten
gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der
Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Repräsentanzen
tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am "Hauptsitz"
irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Mithin und/oder/ergänzend:
Anzuwenden ist das Recht es Sitzstaates, also z.B. England, Zypern usw..
Im Rahmen von EU-Gesellschaften mithin
DBA-Sachverhalte, sind die Prüfungsmöglichkeiten zur Annahme einer
Scheinfirma im Sinne stark eingeschränkt. Dieses ist darin begründet, dass
die EU- Niederlassungsfreiheit als übergeordnetes Rechtsgut Anwendung
findet.
Vgl. hierzu auch: Prof.
Dr. Thomas Reith, Internationales Steuerrecht (Verlag Vahlen), Seite 71/
3.58-3.60 und/oder/ergänzend: Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, Urteil
vom 29.01. 1975/ BStBL 1975 II S. 553, mithin Urteil vom 29.07.76 u.a.;
ergänzend auch: FG Hamburg vom 04.08.1998, IStR 1999.
Kontext: In jedem Fall findet eine
pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das Vorliegen
einer Scheingesellschaft von der Rechtssprechung des BFH nur in
Ausnahmefällen angenommen.
Im Rahmen der Prüfung zur Annahme einer
Scheingesellschaft wird geprüft:
-Ist im mutmaßlichen Betriebsstättenland
der Gesellschaft ein ordentlicher Geschäftssitz installiert?
Maßgeblich sind dabei die Gesetze des Sitzstaates gemäß EU-Rechtsprechung.
In allen EU-Ländern gelten mithin fast einheitliche Regelungen:
- Zustellbare Postadresse, keine C.O.
Adresse, auch für Einschreiben
Achtung Billigründer: Installiert wird
häufig nur ein "Briefkasten", mithin eine C.O. Adresse, bei der hunderte
von Firmen registriert sind. Eine solche Adresse wird vom deutschen
Finanzamt nicht anerkannt!
- telefonische Erreichbarkeit zu den
normalen Geschäftszeiten, ein Anrufbeantworter ist nicht ausreichend
- postalische und telefonische
Erreichbarkeit der Geschäftsführung
Achtung Billiggründer: Installiert wird
häufig nur ein Anrufbeantworter. Ein Anrufbeantworter ist kein
ordentlicher Geschäftssitz.
Nicht erforderlich ist ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb (voll eingerichtetes
Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und/oder aktive Tätigkeiten im
Sitzstaat der Gesellschaft, vgl. Auswirkungen der
EU-Niederlassungsfreiheit.
Ort der geschäftlichen Oberleitung
Ergänzend wird die steuerliche
Betriebsstätte im DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) durch den "Ort der
geschäftlichen Oberleitung" definiert. Mithin muss ein im Sitzstaat der
Gesellschaft steuerrechtlich Ansässiger (mindestens gewöhnlicher
Aufenthalt im Sitzstaat), als Geschäftsführer/Direktor der Gesellschaft
auftreten. Hier ergeben sich folgende Möglichkeiten: Sie- oder ein
Beauftragter verlagern Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat und treten
als Geschäftsführung auf oder Sie stellen einen Geschäftsführer im
Sitzstaat an bzw. ein Anwalt im Sitzstaat übernimmt diese Aufgabe
treuhänderisch.
Bei einer
Treuhand-Lösung wird im Rahmen der
steuerlichen Würdigung z.B. wie folgt argumentiert: Der Deutsche im Sinne
(natürliche oder juristische Person) nimmt sein verfassungsmäßiges Recht
auf EU-Niederlassungsfreiheit in Anspruch und verlagert sein Unternehmen-
oder Anteile - ins EU-Ausland, wobei er einen im Sitzstaat Ansässigen als
Geschäftsführer anstellt. Wesentlich ist, dass der Treuhand-Vertrag nicht
offenbart wird. Da im Sitzstaat der Gesellschaft ausschließlich
Rechtsanwälte als Treuhänder tätig werden, ist hier keine Offenbarung zu
befürchten. Der Treugeber muss für die absolute Geheimhaltung des
Treuhandverhältnisses Sorge tragen.
Im Kontext dieser Diskussion ist zu
beachten, dass ein Direktor einer Auslandsgesellschaft quasi keinen
geschäftsführenden Einfluss hat, sofern er keine
Unternehmensanteile/Shares hält. Mithin muss die sich die Fragestellung
auf den Mehrheitsanteilseigner erweitern. Eine interessante Fragestellung
ist in diesem Zusammenhang z.B. die Folgende: Ein Deutscher im Sinne hat
beherrschenden Einfluss auf eine Auslandsgesellschaft in der EU, mithin
Niedrigsteuerland (z.B. Zypern) und aktive Einkünfte im Sitzstaat. Wo
werden die "Geschicke der Gesellschaft gelenkt", sofern maßgebliche
Entscheidungen ausschließlich im Sitzstaat der Gesellschaft getätigt
werden, wobei der deutsche Anteilseigner anwesend sein muss? Nach unserer
Rechtsauffassung "im Sitzstaat". Unter dem Aspekt des
Grundsatzurteils des EuGH in
der Rechtsache Cadbury Schweppes kann
diese Rechtsauffassung auch auf "passive Einkünfte im Sitzstaat" erweitert
werden.
Betriebsstättenbegriff nach DBA
I.d.R.
möchten unsere Mandanten wissen, wann eine Auslandsgesellschaft allein im
Gründungsland/Ausland versteuert wird und in welchen Fällen eine
Versteuerung/ Teilversteuerung in Deutschland nicht zu vermeiden ist.
Hilfreich sind hier die Doppelbesteuerungsabkommen, zentral die Artikel
zum Thema "Betriebsstätte". Die Definition einer Betriebsstätte im
steuerrechtlichen Sinn ist in fast allen DbAs identisch:
Artikel XX
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im
Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf
von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates
wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von
einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist
oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre
Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der
anderen.
13.03.2003: BGH: Im Ausland
gegründete Kapitalgesellschaften sind in Deutschland rechtsfähig
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle, Nr.
32/2003
Bundesgerichtshof
entscheidet über die Rechtsfähigkeit einer niederländischen Gesellschaft
(BV) nach Verlegung ihres Verwaltungssitzes in die Bundesrepublik
Deutschland
Der VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat in einer Sache verhandelt, in der es darum geht, ob
die sogenannte Sitztheorie des Internationalen Gesellschaftsrechts
uneingeschränkt aufrechterhalten bleiben kann. Eine in den Niederlanden
gegründete Gesellschaft (BV) hatte einen Unternehmer mit Malerarbeiten an
einem in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Gebäude beauftragt.
Wegen behaupteter Mängel hat sie ihn beim Landgericht Düsseldorf auf
Zahlung von 1.163.657,77 DM nebst Zinsen als Kostenaufwand für die
Beseitigung der Mängel und daraus entstandener Schäden verklagt. Die Klage
war sowohl beim Land- als auch beim Oberlandesgericht erfolglos, weil die
BV mittlerweile ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in die Bundesrepublik
Deutschland verlegt und deshalb ihre Rechts- und Parteifähigkeit verloren
habe. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage
vorgelegt, ob diese, auf der Sitztheorie beruhende Auffassung mit der im
EG-Vertrag vereinbarten Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.
Der Europäische Gerichtshof hat mit
Urteil vom 5. November 2002 entschieden, es verstoße gegen Artikel 43 EG
und 48 EG, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats,
in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet
worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats
angenommen wird, daß sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin
verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die
Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von
Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen
Gesellschaft abgesprochen werde. Mache ein Gesellschaft, die nach dem
Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie
ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer
Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so sei dieser andere Mitgliedstaat nach
den Artikeln 43 EG und 48 EG verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit
die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht des
Gründungsstaats besitze.
Der VII. Zivilsenat war an diese
Auslegung des Gemeinschaftsrechts gebunden. Er hat es deshalb für
erforderlich gehalten, die Klägerin nach deutschem internationalen
Gesellschaftsrecht hinsichtlich ihrer Rechtsfähigkeit dem Recht des
Staates zu unterstellen, in dem sie gegründet worden ist. Nach seiner
Entscheidung ist eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag
garantierten Niederlassungsfreiheit steht, berechtigt, ihre vertraglichen
Rechte in jedem Mitgliedstaat geltend zu machen, wenn sie nach der
Rechtsordnung des Staates, in dem sie gegründet worden ist und in dem sie
nach einer Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen
Mitgliedstaat weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz hat, hinsichtlich des
geltend gemachten Rechts rechtsfähig ist.
Die Parteifähigkeit der Klägerin hängt
nach dem anwendbaren deutschen Prozeßrecht von der Rechtsfähigkeit ab, für
die insoweit das dargestellte Personalstatut maßgebend ist.
Im Ergebnis kann die Klägerin deshalb
ihre Rechte aus dem Vertrag abweichend von den Vorentscheidungen und der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor den deutschen
Gerichten als niederländische BV verfolgen. Sie muß sich nicht darauf
verweisen lassen, daß sie nach deutschem Recht als rechtsfähige
Personengesellschaft aktiv und passiv parteifähig ist (vgl. BGH, Urteil
vom 1. Juli 2000 - II ZR 380/00, BGHZ 151, 204). Denn eine derartige
Verweisung würde ebenfalls einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit
darstellen, wie der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
unmißverständlich entnommen werden kann, weil sie damit nämlich in eine
andere Gesellschaftsform mit besonderen Risiken, wie z.B. Haftungsrisiken,
gedrängt würde..
Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 370/98
Karlsruhe, den 13. März 2003
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Quelle:
www.bundesgerichtshof.de
5.11.2002: EuGH -
Verweigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung einer EU-
Gesellschaft verstößt gegen EU-Recht (Überseering Urteil)
URTEIL DES GERICHTSHOFES
5. November 2002(1)
Artikel 43 EG und 48 EG -
Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden
ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat - Gesellschaft, die von
ihrer Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch
macht - Gesellschaft, von der nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats
angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in diesen
verlegt hat - Nichtanerkennung der Rechtsfähigkeit und der
Parteifähigkeit der Gesellschaft durch den Aufnahmemitgliedstaat -
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit - Rechtfertigung
In der Rechtssache C-208/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach
Artikel 234 EG vom Bundesgerichtshof (Deutschland) in dem bei diesem
anhängigen Rechtsstreit
Überseering BV
gegen
Nordic Construction Company
Baumanagement GmbH (NCC)
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung
über die Auslegung der Artikel 43 EG und 48 EG
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C.
Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. P. Puissochet, M. Wathelet
(Berichterstatter) und R. Schintgen, der Richter C. Gulmann, D. A. O.
Edward, A. La Pergola, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F.
Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha
Rodrigues,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen
Erklärungen
- der Überseering BV, vertreten durch
Rechtsanwalt W. H. Wagenführ,
- der Nordic Construction Company
Baumanagement GmbH (NCC), vertreten durch Rechtsanwalt F. Kösters,
- der deutschen Regierung, vertreten
durch A. Dittrich und B. Muttelsee-Schön als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten
durch M. López-Monís Gallego als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten
durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von F. Quadri, avvocato
dello Stato,
- der Regierung des Vereinigten
Königreichs, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand
von J. Stratford, Barrister,
- der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und C. Schmidt als
Bevollmächtigte,
- der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten
durch P. Dyrberg, J. F. Jónsson und E. Wright als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen
der Überseering BV, vertreten durch W. H. Wagenführ, der Nordic
Construction Company Baumanagement GmbH (NCC), vertreten durch F.
Kösters, der deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich, der
spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,
der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als
Bevollmächtigte, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten
durch R. Magrill im Beistand von J. Stratford, der Kommission, vertreten
durch C. Schmidt, und der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch P.
Dyrberg, in der Sitzung vom 16. Oktober 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des
Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Dezember 2001,
folgendes
Urteil
- 1.
- Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss
vom 30. März 2000, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 25.
Mai 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der
Artikel 43 EG und 48 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.
- 2.
- Diese Fragen stellen sich in einem
Rechtsstreit zwischen der Überseering BV (im Folgenden: Überseering),
einer am 22. August 1990 in das Handelsregister von Amsterdam und
Haarlem eingetragenen Gesellschaft niederländischen Rechts, und der
Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (im Folgenden: NCC),
einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, über die Beseitigung von
Mängeln bei der Ausführung von Bauarbeiten in Deutschland, mit der
Überseering NCC beauftragt hatte.
Nationales Recht
- 3.
- Nach der ZPO ist die Klage einer Partei,
die nicht parteifähig ist, als unzulässig abzuweisen. Nach § 50 Absatz 1
ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist, d. h. die Fähigkeit besitzt,
Träger von Rechten und Pflichten zu sein; dies gilt auch für
Gesellschaften.
- 4.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes, der die herrschende Lehre in Deutschland folgt,
beurteilt sich die Frage, ob eine Gesellschaft rechtsfähig ist, im
Gegensatz zur Gründungstheorie, nach der sich die Rechtsfähigkeit nach
dem Recht des Staates bestimmt, in dem die Gesellschaft gegründet worden
ist, nach demjenigen Recht, das am Ort ihres tatsächlichen
Verwaltungssitzes gilt (Sitztheorie).Dies gilt auch dann, wenn eine
Gesellschaft in einem anderen Staat wirksam gegründet worden ist und
anschließend ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in die Bundesrepublik
Deutschland verlegt.
- 5.
- Eine solche Gesellschaft kann, soweit
ihre Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weder
Träger von Rechten und Pflichten noch Partei in einem Gerichtsverfahren
sein, es sei denn, sie gründet sich in der Bundesrepublik Deutschland in
einer Weise neu, die zur Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht führt.
Ausgangsrechtsstreit
- 6.
- Im Oktober 1990 erwarb Überseering ein
Grundstück in Düsseldorf, das sie gewerblich nutzte. Mit
Generalübernehmervertrag vom 27. November 1992 beauftragte Überseering
NCC mit der Sanierung eines Garagengebäudes und eines Motels, die auf
diesem Grundstück befinden. Die Leistungen sind erbracht, Überseering
macht aber Mängel der Malerarbeiten geltend.
- 7.
- Im Dezember 1994 erwarben zwei in
Düsseldorf wohnhafte deutsche Staatsangehörige sämtliche
Geschäftsanteile an Überseering.
- 8.
- Nachdem Überseering NCC vergeblich
aufgefordert hatte, die festgestellten Mängel zu beseitigen, verklagte
sie 1996 NCC aus dem zwischen beiden bestehenden
Generalübernehmervertrag beim Landgericht Düsseldorf auf Zahlung von 1
163 657,77 DM zuzüglich Zinsen als Ersatz der Kosten der Beseitigung der
angeblichen Mängel und der Folgeschäden.
- 9.
- Das Landgericht wies die Klage ab. Das
Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung zurück. Nach seinen
Feststellungen hatte Überseering aufgrund des Erwerbs ihrer
Geschäftsanteile durch zwei deutsche Staatsangehörige ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz nach Düsseldorf verlegt. Es vertrat die
Ansicht, dass Überseering als Gesellschaft niederländischen Rechts in
Deutschland nicht rechtsfähig und demnach auch nicht parteifähig sei.
- 10.
- Das Oberlandesgericht hielt die Klage
von Überseering daher für unzulässig.
- 11.
- Überseering legte gegen dieses Urteil
des Oberlandesgerichts Revision beim Bundesgerichtshof ein.
- 12.
- Aus den Erklärungen von Überseering
ergibt sich ferner, dass sie parallel zum derzeit beim Bundesgerichtshof
anhängigen Verfahren nach nicht näher bezeichneten sonstigen deutschen
Rechtsvorschriften bei einem deutschen Gericht verklagt wurde. So sei
sie vom Landgericht Düsseldorf - wahrscheinlich aufgrund ihrer
Eintragung vom 11. September 1991 in das Grundbuch Düsseldorf als
Eigentümerin des Grundstücks, auf dem das Garagengebäude und das Motel
stünden, die NCC saniert habe, - verurteilt worden, Architektenhonorare
zu begleichen.
Vorlagefragen
- 13.
- Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass
seine in den Randnummern 4 und 5 dieses Urteils dargelegte
Rechtsprechung in unterschiedlicher Hinsicht von einem Teil des
deutschen Schrifttums abgelehnt werde, hält es aber aus verschiedenen
Gründen für vorzugswürdig, beim derzeitigen Stand des
Gemeinschaftsrechts und des Gesellschaftsrechts innerhalb der
Europäischen Union daran festzuhalten.
- 14.
- Zunächst seien alle Lösungsansätze
abzulehnen, bei denen durch Berücksichtigung unterschiedlicher
Anknüpfungspunkte die Rechtsstellung einer Gesellschaft nach mehreren
Rechtsordnungen beurteilt werde. Solche Lösungsansätze führten zu
Rechtsunsicherheit, weil sich die Regelungsbereiche, die verschiedenen
Rechtsordnungen unterstellt werden sollten, nicht eindeutig voneinander
abgrenzen ließen.
- 15.
- Ferner komme die Anknüpfung an den Ort
der Gründung den Gründern der Gesellschaft entgegen, die gleichzeitig
mit dem Gründungsort die ihnen genehme Rechtsordnung wählen könnten.
Hierin liege die entscheidende Schwäche der Gründungstheorie, die
vernachlässige, dass die Gründung und Betätigung einer Gesellschaft auch
die Interessen dritter Personen und des Staates berührten, in dem sich
der tatsächliche Verwaltungssitz befinde, sofern dieser sich in einem
anderen Staat als demjenigen befinde, in dem die Gesellschaft gegründet
worden sei.
- 16.
- Demgegenüber könne durch die Anknüpfung
an den tatsächlichen Verwaltungssitz verhindert werden, dass die
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des Staates des tatsächlichen
Verwaltungssitzes, mit denen bestimmte grundlegende Interessen geschützt
werden sollten, durch eine Gründung im Ausland umgangen würden. Im
vorliegenden Fall wolle das deutsche Recht u. a. die Interessen der
Gläubiger der Gesellschaft schützen. Die Rechtsvorschriften über die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gewährten diesen Schutz
durch detaillierte Regelungen über die Einzahlung und Erhaltung des
Gesellschaftskapitals. Schutzbedürftig seien weiter bei Verbindungen von
Unternehmen auch die abhängigen Gesellschaften und deren
Minderheitsgesellschafter; diesem Schutz dienten in Deutschland u. a.
die Regeln des Konzernrechts oder bei Beherrschungs- und
Gewinnabführungsverträgen die Regeln zur Entschädigung und zur Abfindung
der durch diese Verträge benachteiligten Gesellschafter. Dem Schutz der
von der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer dienten schließlich die
Vorschriften über die Mitbestimmung. Vergleichbare Regelungen bestünden
nicht in allen Mitgliedstaaten.
- 17.
- Für den Bundesgerichtshof stellt sich
jedoch die Frage, ob bei der grenzüberschreitenden Verlegung des
tatsächlichen Verwaltungssitzes nicht die in den Artikeln 43 EG und 48
EG garantierte Niederlassungsfreiheit der Anknüpfung der Rechtsstellung
der Gesellschaft an das Recht des Mitgliedstaats, in dem sich ihr
tatsächlicher Verwaltungssitz befindet, entgegensteht. Die Beantwortung
dieser Fragekann nach seiner Ansicht der Rechtsprechung des
Gerichtshofes nicht eindeutig entnommen werden.
- 18.
- In seinem Urteil vom 27. September 1988
in der Rechtssache 81/87 (Daily Mail and General Trust, Slg. 1988, 5483)
habe der Gerichtshof ausgeführt, dass Gesellschaften von ihrer
Niederlassungsfreiheit durch Gründung von Agenturen,
Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften sowie dadurch Gebrauch
machen könnten, dass sie ihr Kapital vollständig auf eine in einem
anderen Mitgliedstaat neu gegründete Gesellschaft übertrügen; auch habe
er festgestellt, dass Gesellschaften im Gegensatz zu natürlichen
Personen jenseits der nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und
ihre Existenz regele, keine Realität hätten. Aus diesem Urteil gehe
ferner hervor, dass der EG-Vertrag die Unterschiedlichkeit der
nationalen Kollisionsregeln hingenommen und die Lösung der damit
verbundenen Probleme zukünftiger Rechtsetzung vorbehalten habe.
- 19.
- Im Urteil vom 9. März 1999 in der
Rechtssache C-212/97 (Centros, Slg. 1999, I-1459) habe der Gerichtshof
die Weigerung einer dänischen Behörde beanstandet, die
Zweigniederlassung einer im Vereinigten Königreich wirksam gegründeten
Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen. Der Bundesgerichtshof
weist jedoch darauf hin, dass diese Gesellschaft nicht ihren Sitz
verlegt habe, da sich von der Gründung an der satzungsmäßige Sitz im
Vereinigten Königreich und der tatsächliche Verwaltungssitz in Dänemark
befunden hätten.
- 20.
- Der Bundesgerichtshof fragt sich
angesichts des Urteils Centros, ob die Bestimmungen des EG-Vertrags über
die Niederlassungsfreiheit bei einem Sachverhalt wie im
Ausgangsverfahren dann der Anwendung der Kollisionsregeln
entgegenstehen, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem sich der
tatsächliche Verwaltungssitz einer in einem anderen Mitgliedstaat
wirksam gegründeten Gesellschaft befindet, wenn diese Kollisionsregeln
zur Folge haben, dass in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit der
Gesellschaft und damit ihre Parteifähigkeit zu dem Zweck, dort Ansprüche
aus einem Vertrag geltend zu machen, nicht anerkannt wird.
- 21.
- Der Bundesgerichtshof hat daher das
Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die Artikel 43 EG und 48 EG dahin
auszulegen, dass es im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit für
Gesellschaften steht, wenn die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit
einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats wirksam
gegründet worden ist, nach dem Recht des Staates beurteilt werden, in
den die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt hat,
und wenn sich aus dessen Recht ergibt, dass sie vertraglich begründete
Ansprüche dort nicht mehr gerichtlich geltend machen kann?
2. Sollte der Gerichtshof diese Frage
bejahen:
Gebietet es die Niederlassungsfreiheit
für Gesellschaften (Artikel 43 EG und 48 EG), die Rechtsfähigkeit und
die Parteifähigkeit nach dem Recht des Gründungsstaats zu beurteilen?
Zur ersten Vorlagefrage
- 22.
- Mit seiner ersten Frage möchte das
vorlegende Gericht wissen, ob es gegen die Artikel 43 EG und 48 EG
verstößt, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des
Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz
hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen
Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz in diesen verlegt hat, dort die Rechtsfähigkeit und
damit die Parteifähigkeit vor den nationalen Gerichten für das
Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem
Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.
Vor dem Gerichtshof abgegebene
Erklärungen
- 23.
- Nach Ansicht von NCC sowie der
deutschen, der spanischen und der italienischen Regierung verstößt es
nicht gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über die
Niederlassungsfreiheit, wenn die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit
einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats wirksam gegründeten
Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats, in den sie
ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt haben soll, beurteilt werden
und die Gesellschaft gegebenenfalls in diesem anderen Mitgliedstaat
Ansprüche aus einem Vertrag mit einer dort ansässigen Gesellschaft nicht
gerichtlich geltend machen kann.
- 24.
- Zum einen stützen sie sich auf Artikel
293 Absatz 3 EG, der bestimmt:
Soweit erforderlich, leiten die
Mitgliedstaaten untereinander Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer
Staatsangehörigen Folgendes sicherzustellen:
...
- die gegenseitige Anerkennung der
Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, die Beibehaltung der
Rechtspersönlichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Staat in einen
anderen ...
- 25.
- Nach Auffassung von NCC liegt Artikel
293 EG die von allen Mitgliedstaaten getragene Erkenntnis zugrunde, dass
eine in einem Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft bei Verlegung ihres
Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat ihre Rechtspersönlichkeit nicht
ohne weiteres beibehält, sondern dass es hierzu eines gesonderten -
bisher nicht geschlossenen - Übereinkommens der Mitgliedstaaten bedarf.
Der Verlust der Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft bei Verlegung
des tatsächlichen Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat sei
daher mit den Gemeinschaftsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit
vereinbar. Die Weigerungeines Mitgliedstaats, die ausländische
Rechtspersönlichkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten
Gesellschaft anzuerkennen, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in
sein Hoheitsgebiet verlegt habe, stelle keine Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit dar, da diese Gesellschaft die Möglichkeit habe,
sich nach dem Recht dieses Mitgliedstaats neu zu gründen. Die
Niederlassungsfreiheit schütze allein das Recht, sich in diesem
Mitgliedstaat neu zu gründen oder Niederlassungen zu errichten.
- 26.
- Nach Meinung der deutschen Regierung
haben die Verfasser des EG-Vertrags die Artikel 43 EG und 48 EG in
voller Kenntnis der großen Unterschiede zwischen den
Gesellschaftsrechten der Mitgliedstaaten und mit der Absicht in den
Vertrag aufgenommen, die nationale Zuständigkeit und die Maßgeblichkeit
des nationalen Rechts fortbestehen zu lassen, solange keine
Rechtsangleichung erfolgt sei. Zwar gebe es zahlreiche auf der Grundlage
des Artikels 44 EG erlassene Harmonisierungsrichtlinien auf dem Gebiet
des Gesellschaftsrechts; für die Sitzverlegung stehe eine solche
Richtlinie noch aus, und es sei auch noch kein multilaterales
Übereinkommen gemäß Artikel 293 EG auf diesem Gebiet geschlossen worden.
Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts seien die Anwendung der
Theorie des wahren oder tatsächlichen Verwaltungssitzes in Deutschland
und ihre Auswirkung auf die Anerkennung der Rechtsfähigkeit und der
Parteifähigkeit von Gesellschaften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
- 27.
- Auch nach Ansicht der italienischen
Regierung zeigt die Tatsache, dass Artikel 293 EG den Abschluss von
Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht, um u. a.
sicherzustellen, dass eine Gesellschaft bei Verlegung des Sitzes von
einem Staat in einen anderen ihre Rechtspersönlichkeit beibehält, dass
die Frage der Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit nach Verlegung des
Gesellschaftssitzes nicht durch die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
über die Niederlassungsfreiheit geklärt worden ist.
- 28.
- Die spanische Regierung weist darauf
hin, dass das am 29. Februar 1968 in Brüssel unterzeichnete
Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften und
juristischen Personen nie in Kraft getreten sei. Mangels eines von den
Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Artikels 293 EG geschlossenen
Übereinkommens bestehe daher keine Harmonisierung auf
Gemeinschaftsebene, die die Frage der Beibehaltung der
Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft im Fall der Sitzverlegung
entscheiden könnte. Die Artikel 43 EG und 48 EG enthielten nichts in
dieser Hinsicht.
- 29.
- Ferner machen NCC sowie die deutsche,
die spanische und die italienische Regierung geltend, ihre Analyse werde
durch das genannte Urteil Daily Mail and General Trust gestützt,
insbesondere durch dessen Randnummern 23 und 24:
... der EWG-Vertrag [betrachtet] die
Unterschiede, die die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich
der für ihre Gesellschaften erforderlichen Anknüpfung sowie der
Möglichkeit und gegebenenfalls der Modalitäten einer Verlegung des
satzungsmäßigen oder wahren Sitzes einer Gesellschaft nationalen Rechts
von einemMitgliedstaat in einen anderen aufweisen, als Probleme, die
durch die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst
sind, sondern einer Lösung im Wege der Rechtssetzung oder des
Vertragsschlusses bedürfen; eine solche wurde jedoch noch nicht
gefunden.
Somit gewähren die Artikel 52
[EWG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG)] und 58 EWG-Vertrag
[jetzt Artikel 48 EG] den Gesellschaften nationalen Rechts kein Recht,
den Sitz ihrer Geschäftsleitung unter Bewahrung ihrer Eigenschaft als
Gesellschaften des Mitgliedstaats ihrer Gründung in einen anderen
Mitgliedstaat zu verlegen.
- 30.
- Die deutsche Regierung ist der Ansicht,
das Urteil Daily Mail and General Trust betreffe zwar die Beziehungen
zwischen einer Gesellschaft und dem Mitgliedstaat, nach dessen Recht sie
gegründet worden sei, in dem Fall der Verlegung des tatsächlichen
Verwaltungssitzes dieser Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat;
die Erwägungen des Gerichtshofes in diesem Urteil seien aber auf die
Frage nach den Beziehungen zwischen einer in einem Mitgliedstaat wirksam
gegründeten Gesellschaft und einem anderen Mitgliedstaat, in den sie
ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlege (dem Aufnahmestaat im
Gegensatz zum Staat der Gründung der Gesellschaft), übertragbar. Auf
dieser Grundlage trägt sie vor, wenn eine in einem ersten Mitgliedstaat
wirksam gegründete Gesellschaft von ihrem Niederlassungsrecht in einem
anderen Mitgliedstaat durch Abtretung aller ihrer Geschäftsanteile an
Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats, in dem sie auch wohnten,
Gebrauch mache, unterliege die Frage, ob im Aufnahmestaat das nach den
Kollisionsregeln anwendbare Recht diese Gesellschaft fortbestehen lasse,
nicht den Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit.
- 31.
- Auch die italienische Regierung ist der
Ansicht, dass sich aus dem Urteil Daily Mail and General Trust ergebe,
dass die Kriterien zur Feststellung der Identität von Gesellschaften
nicht von der Ausübung des in den Artikeln 43 EG und 48 EG enthaltenen
Niederlassungsrechts umfasst würden, sondern in die Regelungsbefugnis
der nationalen Rechtsordnungen fielen. Folglich könne man sich nicht auf
die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit berufen, um die
Anknüpfungspunkte zu harmonisieren; deren Festlegung falle beim
gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts ausschließlich in die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Sofern für Gesellschaften
Anknüpfungspunkte zu mehreren Staaten bestünden, müsse jede nationale
Rechtsordnung festlegen, wann eine Gesellschaft ihren Regelungen
unterliege.
- 32.
- Für die spanische Regierung ist es nicht
mit Artikel 48 EG unvereinbar, dass eine nach dem Recht eines
Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft dort ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz haben muss, um in einem anderen Mitgliedstaat als
Gesellschaft angesehen zu werden, die das Niederlassungsrecht ausüben
kann.
- 33.
- Artikel 48 Absatz 1 EG stelle zwei
Voraussetzungen dafür auf, dass die in Absatz 2 dieses Artikels
definierten Gesellschaften in gleicher Weise wie die Staatsangehörigen
der anderen Mitgliedstaaten das Niederlassungsrecht ausüben könnten; sie
müssen zumeinen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
gegründet worden sein und zum anderen ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft
haben. Die zweite Voraussetzung sei durch das am 18. Dezember 1961 in
Brüssel beschlossene Allgemeine Programm zur Aufhebung der
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (ABl. 1962, Nr. 2, S. 36, im
Folgenden: Allgemeines Programm) geändert worden.
- 34.
- Das Allgemeine Programm bestimme in
seinem Abschnitt I Begünstigte:
durch die ... Aufhebung der
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit [werden] begünstigt:
...
- die Gesellschaften, die nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ... gegründet wurden und ihren
satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung
innerhalb der Gemeinschaft oder in einem überseeischen Land oder
Hoheitsgebiet haben,
im Hinblick auf die tatsächliche
Niederlassung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
...
- die oben genannten Gesellschaften;
sollten diese Gesellschaften indessen nur ihren satzungsmäßigen Sitz
innerhalb der Gemeinschaft oder in einem überseeischen Land oder
Hoheitsgebiet haben, so muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und
dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder
eines überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets stehen; diese Verbindung
darf aber nicht von der Staatsangehörigkeit ... abhängig gemacht werden;
im Hinblick auf die Gründung von
Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.
- 35.
- Auch wenn das Allgemeine Programm die
Anwendung des Kriteriums der tatsächlichen und dauerhaften Verbindung
nur dazu vorsehe, von der Freiheit, eine Zweitniederlassung zu gründen,
Gebrauch zu machen, so müsse ein solches Kriterium auch für die
Hauptniederlassung gelten, damit die für die Ausübung des
Niederlassungsrechts aufgestellten Anknüpfungsvoraussetzungen homogen
seien.
- 36.
- Nach Ansicht von Überseering, der
niederländischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs
sowie der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde verstößt es gegen
Artikel 43 EG in Verbindung mit Artikel 48 EG, wenn im Fall einer nach
dem Recht eines ersten Mitgliedstaats wirksam gegründeten Gesellschaft,
von der nach dem Recht eines zweiten Mitgliedstaats angenommen wird,
dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in diesen zweiten
Mitgliedstaat verlegt hat, die dortgeltenden Kollisionsregeln vorsehen,
dass die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit dieser Gesellschaft
nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen sind. Dies sei der Fall,
wenn nach dem Recht des zweiten Mitgliedstaats dieser Gesellschaft die
Möglichkeit vorenthalten werde, Rechte aus einem Vertrag mit einer in
diesem Staat ansässigen Gesellschaft gerichtlich geltend zu machen. Sie
tragen hierfür Folgendes vor.
- 37.
- Erstens macht die Kommission geltend,
nach dem Wortlaut des Artikels 293 EG sei die Einleitung von
Verhandlungen zur Beseitigung der Unterschiede zwischen den nationalen
Rechtsvorschriften über die Anerkennung ausländischer Gesellschaften nur
soweit erforderlich vorgesehen. Hätte im Jahr 1968 eine einschlägige
Rechtsprechung bestanden, wäre es nicht erforderlich gewesen, von
Artikel 293 EG Gebrauch zu machen. Dies erkläre die entscheidende
Bedeutung, die heute der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes
für die Ermittlung des Inhalts und der Tragweite der in den Artikeln 43
EG und 48 EG verankerten Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften
zukomme.
- 38.
- Zweitens vertreten Überseering, die
Regierung des Vereinigten Königreichs, die Kommission und die
EFTA-Überwachungsbehörde die Ansicht, dass das Urteil Daily Mail and
General Trust in der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig sei.
- 39.
- Wie sich aus dem diesem Urteil zugrunde
liegenden Sachverhalt ergebe, sei zu prüfen gewesen, welche Rechtsfolgen
im Mitgliedstaat der Gründung einer Gesellschaft die Verlegung des
tatsächlichen Verwaltungssitzes dieser Gesellschaft in einen anderen
Mitgliedstaat habe, so dass dieses Urteil nicht als Grundlage für die
Prüfung der Frage dienen könne, welche Rechtsfolgen eine solche
Verlegung im Aufnahmemitgliedstaat habe.
- 40.
- Das Urteil Daily Mail and General Trust
gelte nur für die Beziehung zwischen dem Gründungsmitgliedstaat und der
Gesellschaft, die diesen Staat unter Wahrung der Rechtspersönlichkeit
verlassen möchte, die ihr nach dem Recht dieses Staates zuerkannt worden
sei. Da Gesellschaften Schöpfungen des nationalen Rechts seien, müssten
sie weiterhin die nach dem Recht ihres Gründungsstaats bestehenden
Anforderungen beachten. Das Urteil Daily Mail and General Trust erkenne
somit das Recht des Mitgliedstaats der Gründung einer Gesellschaft an,
nach seinem internationalen Privatrecht die Gründung und die rechtliche
Existenz von Gesellschaften zu regeln. Es entscheide dagegen nicht die
Frage, ob eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete
Gesellschaft von einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden müsse.
- 41.
- Drittens ist nach Ansicht von
Überseering, der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Kommission
und der EFTA-Überwachungsbehörde für die Beantwortung der in der
vorliegenden Rechtssache gestellten Frage nicht auf das Urteil Daily
Mail and General Trust, sondern auf das Urteil Centros abzustellen. In
dem diesem Urteil zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreit sei es nämlich
wie in der vorliegenden Rechtssache darum gegangen, wie im
Aufnahmemitgliedstaat eine Gesellschaft behandelt werde, dienach dem
Recht eines anderen Mitgliedstaaten gegründet worden sei und ihr
Niederlassungsrecht ausübe.
- 42.
- Die Rechtssache Centros betreffe die
Zweitniederlassung einer Gesellschaft, der Centros Ltd, in Dänemark als
Aufnahmemitgliedstaat, die wirksam im Vereinigten Königreich gegründet
worden sei, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz
gehabt habe, ohne dort eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Die
Centros Ltd habe in Dänemark eine Zweigniederlassung gründen wollen, um
dort den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten auszuüben.
Die dänischen Behörden hätten die Existenz dieser Gesellschaft nach
englischem Recht nicht in Zweifel gezogen, ihr aber das Recht, in
Dänemark durch Gründung einer Zweigniederlassung von ihrer
Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, verweigert, da festgestanden
habe, dass über diese Form der Zweitniederlassung die Anwendung der
dänischen Vorschriften über die Gründung von Gesellschaften, u. a. in
Bezug auf die Einzahlung eines Mindestkapitals, hätten umgangen werden
sollen.
- 43.
- Im Urteil Centros habe der Gerichtshof
entschieden, dass ein Mitgliedstaat (der Aufnahmestaat) hinnehmen müsse,
dass eine wirksam in einem anderen Mitgliedstaat gegründete
Gesellschaft, die dort ihren satzungsmäßigen Sitz habe, in seinem
Hoheitsgebiet eine weitere Niederlassung eintragen lasse (im gegebenen
Fall eine Zweigniederlassung), von der aus sie ihre gesamte Tätigkeit
entfalten könne. Deswegen könne der Aufnahmemitgliedstaat einer wirksam
in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten Gesellschaft nicht sein
eigenes materielles Gesellschaftsrecht, insbesondere die Vorschriften
über das Gesellschaftskapital, entgegenhalten. Nach Ansicht der
Kommission muss es sich ebenso verhalten, wenn sich der
Aufnahmemitgliedstaat auf sein internationales Gesellschaftsrecht
beruft.
- 44.
- Nach Auffassung der niederländischen
Regierung stehen die Bestimmungen des EG-Vertrags über die
Niederlassungsfreiheit nicht der Anwendung der Sitztheorie als solcher
entgegen. Dagegen stellten die Folgen, die das deutsche Recht an das
knüpften, was es als Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft nach
Deutschland betrachte, die im Übrigen ihre Rechtspersönlichkeit aufgrund
ihrer Gründung in einem anderen Mitgliedstaat besitze, eine Beschränkung
der Niederlassungsfreiheit dar, wenn sie dazu führten, dass die
Rechtspersönlichkeit dieser Gesellschaft nicht anerkannt werde.
- 45.
- Im EG-Vertrag stünden die drei
Anknüpfungspunkte satzungsmäßiger Sitz, tatsächlicher Verwaltungssitz
(Hauptverwaltung) und Hauptniederlassung auf gleicher Stufe. Im Vertrag
finde sich kein Hinweis, dass der satzungsmäßige Sitz und die
Hauptverwaltung in ein und demselben Mitgliedstaat liegen müssten, damit
von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht werden könne. Folglich
stehe das Niederlassungsrecht auch einer Gesellschaft zu, deren
tatsächlicher Verwaltungssitz sich nicht mehr im Staat der Gründung
dieser Gesellschaft befinde. Es verstoße daher gegen die Bestimmungen
des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, wenn sich ein
Mitgliedstaat weigere, die Rechtsfähigkeit einer in einem anderen
Mitgliedstaat wirksam gegründeten Gesellschaft anzuerkennen, die in
seinem Hoheitsgebiet von ihrer Freiheit der Zweitniederlassung Gebrauch
mache.
- 46.
- Die Regierung des Vereinigten
Königreichs macht geltend, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden
deutschen Regeln verstießen gegen die Artikel 43 EG und 48 EG, da sie
bewirkten, dass eine Gesellschaft wie Überseering daran gehindert werde,
ihre Tätigkeiten über eine Agentur oder eine Zweigniederlassung in
Deutschland auszuüben, wenn diese Agentur oder diese Zweigniederlassung
nach deutschem Recht als tatsächlicher Verwaltungssitz der Gesellschaft
betrachtet werde, denn sie führten zum Verlust der Rechtsfähigkeit, ohne
die eine Gesellschaft nicht funktionieren könne.
- 47.
- Die EFTA-Überwachungsbehörde weist
ergänzend darauf hin, dass die Niederlassungsfreiheit nicht nur das
Recht auf Zweitniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat umfasse,
sondern für eine Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz
in einen anderen Mitgliedstaat verlege, auch das Recht, ihre
ursprüngliche Niederlassung in dem Mitgliedstaat beizubehalten, in dem
sie gegründet worden sei. Die deutschen Regeln, die im Ausgangsfall
maßgeblich seien, würden bewirken, dass die Niederlassungsfreiheit in
eine Niederlassungspflicht verwandelt würde, damit die Rechtsfähigkeit
der Gesellschaft und damit ihre Parteifähigkeit erhalten werde. Sie
stellten daher eine Beschränkung der im EG-Vertrag vorgesehenen
Niederlassungsfreiheit dar. Dieses Ergebnis bedeute nicht, dass die
Mitgliedstaaten keinen Anknüpfungspunkt zwischen einer Gesellschaft und
ihrem Hoheitsgebiet schaffen dürften; bei Ausübung dieser Befugnisse
müssten sie aber den EG-Vertrag beachten.
- 48.
- Die niederländische Regierung, die
Regierung des Vereinigten Königreichs und die EFTA-Überwachungsbehörde
heben außerdem den Umstand hervor, dass Überseering ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz im Sinne des deutschen Rechts nicht nach Deutschland
habe verlegen wollen. Überseering trägt vor, dass sie sich nicht in den
Niederlanden habe auflösen wollen, um sich in Deutschland neu zu
gründen, und dass sie weiterhin als Gesellschaft mit beschränkter
Haftung nach niederländischem Recht (BV) existieren wolle. Es sei
außerdem widersprüchlich, dass das deutsche Recht sie als solche
betrachte, wenn es darum gehe, sie zur Zahlung von Architektenhonoraren
zu verurteilen.
- 49.
- Die niederländische Regierung hat in der
mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass es sich nach
niederländischem Recht in einer Situation wie im Ausgangsverfahren um
die Gründung einer Zweigniederlassung, also einer Zweitniederlassung,
handele. Es sei falsch, bei der Prüfung der vorliegenden Rechtssache von
der Prämisse auszugehen, dass es aufgrund der bloßen Abtretung der
Geschäftsanteile an in Deutschland wohnende deutsche Staatsangehörige zu
einer Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes von Überseering nach
Deutschland gekommen sei. Eine solche Analyse sei nämlich eine solche
des deutschen Privatrechts. Nichts deute darauf hin, dass Überseering
die Absicht gehabt habe, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach
Deutschland zu verlegen. Wenn so argumentiert werde, als handele es sich
um eine Hauptniederlassung, ziele dies darauf ab, dem Urteil Centros, in
dem es um die sekundäre Form der Niederlassung gegangen sei, die sich
aus der Gründung einer Zweigniederlassung ergebe, seine Bedeutung zu
nehmen und zu versuchen, dievorliegende Rechtssache mit der Rechtssache
Daily Mail and General Trust gleichzusetzen.
- 50.
- Die Regierung des Vereinigten
Königreichs weist darauf hin, dass Überseering in den Niederlanden
wirksam gegründet worden sei, immer im Handelsregister von Amsterdam und
Haarlem als Gesellschaft niederländischen Rechts eingetragen gewesen sei
und nicht versucht habe, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach
Deutschland zu verlegen. Sie habe lediglich aufgrund einer
Eigentumsübertragung seit 1994 den Großteil ihrer Tätigkeiten in
Deutschland ausgeübt und dort bestimmte Versammlungen abgehalten. Sie
müsse in der Praxis also so angesehen werden, als habe sie in
Deutschland über eine Agentur oder Zweigniederlassung gehandelt. Diese
Sachlage unterscheide sich grundlegend von derjenigen, die der
Rechtssache Daily Mail and General Trust zugrunde gelegen habe, in der
es um einen bewussten Versuch gegangen sei, den Sitz einer Gesellschaft
englischen Rechts und die Kontrolle über die Gesellschaft aus dem
Vereinigten Königreich in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und
dabei zwar den Status einer im Vereinigten Königreich wirksam
gegründeten Gesellschaft beizubehalten, aber nicht den steuerlichen
Anforderungen unterworfen zu sein, die im Vereinigten Königreich mit der
Verlegung der Verwaltung einer Gesellschaft und der Kontrolle über sie
ins Ausland verbunden seien.
- 51.
- Nach Auffassung der
EFTA-Überwachungsbehörde zeigt sich darin, dass Überseering aufgrund der
offenbar ungebetenen Verlegung ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes
nach Deutschland dort ihre Parteifähigkeit abgesprochen werde, die
Unsicherheit, die die Anwendung der unterschiedlichen internationalen
Privatrechte der Mitgliedstaaten für grenzüberschreitende Geschäfte mit
sich bringen kann. Da die Bestimmung des tatsächlichen Verwaltungssitzes
weitgehend auf der Grundlage von Tatsachen erfolge, sei es immer
möglich, dass unterschiedliche nationale Rechtssysteme, und in diesen
sogar verschiedene Gerichte, unterschiedlich beurteilten, was einen
tatsächlichen Verwaltungssitz darstelle. Außerdem werde es immer
schwieriger, den tatsächlichen Verwaltungssitz in einer globalisierten
und computerbeherrschten Wirtschaft zu bestimmen, in der die persönliche
Anwesenheit der Entscheidungsträger immer weniger erforderlich sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
Zur Anwendbarkeit der Bestimmungen des
EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit
- 52.
- Vorab ist entgegen der Ansicht von NCC
sowie der deutschen, der spanischen und der italienischen Regierung
klarzustellen, dass im Fall einer Gesellschaft, die wirksam in einem
ersten Mitgliedstaat gegründet worden ist, dort ihren satzungsmäßigen
Sitz hat und von der nach dem Recht eines zweiten Mitgliedstaats
angenommen wird, dass sie nach der Abtretung aller ihrer
Geschäftsanteile an Staatsangehörige dieses Staates, in dem diese auch
wohnen, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, die
Regeln, die der zweite Mitgliedstaat auf diese Gesellschaft anwendet,
beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht aus dem
Anwendungsbereich der Gemeinschaftsvorschriften über die
Niederlassungsfreiheit fallen.
- 53.
- Insoweit ist erstens das auf Artikel 293
EG gestützte Vorbringen von NCC sowie der deutschen, der spanischen und
der italienischen Regierung zurückzuweisen.
- 54.
- Wie der Generalanwalt in Nummer 42
seiner Schlussanträge ausführt, stellt Artikel 293 EG nämlich keinen
Rechtsetzungsvorbehalt zugunsten der Mitgliedstaaten dar. Diese
Vorschrift fordert die Mitgliedstaaten zwar auf, Verhandlungen
einzuleiten, u. a. um die Lösung der Probleme zu erleichtern, die sich
aus der Unterschiedlichkeit der Rechtsvorschriften über die gegenseitige
Anerkennung von Gesellschaften und über die Aufrechterhaltung ihrer
Rechtspersönlichkeit bei grenzüberschreitender Sitzverlegung ergeben,
dies aber nur, soweit erforderlich, also für den Fall, dass die
Bestimmungen des EG-Vertrags nicht die Erreichung der Vertragsziele
ermöglichen.
- 55.
- Insbesondere ist darauf hinzuweisen,
dass zwar die Übereinkünfte, zu deren Abschluss Artikel 293 EG anregt,
genau wie die in Artikel 44 EG vorgesehenen Harmonisierungsrichtlinien
die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit erleichtern können, das
Gebrauchmachen von dieser Freiheit aber nicht vom Abschluss solcher
Übereinkünfte abhängen kann.
- 56.
- Wie der Gerichtshof bereits bei anderer
Gelegenheit ausgeführt hat, umfasst die Niederlassungsfreiheit, die
Artikel 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt, das Recht zur
Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur
Errichtung von Unternehmen und zur Ausübung der Unternehmertätigkeit
nach den Bestimmungen, die im Niederlassungsstaat für dessen eigene
Angehörigen gelten. Außerdem stehen nach dem Wortlaut des Artikels 48 EG
für die Anwendung [der Bestimmungen des EG-Vertrags über das
Niederlassungsrecht] die nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen
Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der
Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der
Mitgliedstaaten sind.
- 57.
- Hieraus folgt unmittelbar, dass diese
Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen
Mitgliedstaat auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die
Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre
Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen.
- 58.
- Auf diese Prämissen hat der Gerichtshof
seine Erwägungen im Urteil Centros (Randnrn. 19 und 20) gestützt.
- 59.
- Die Inanspruchnahme der
Niederlassungsfreiheit setzt zwingend die Anerkennung dieser
Gesellschaften durch alle Mitgliedstaaten voraus, in denen sie sich
niederlassen wollen.
- 60.
- Es ist daher nicht erforderlich, dass
die Mitgliedstaaten eine Übereinkunft über die gegenseitige Anerkennung
von Gesellschaften schließen, damit die Gesellschaften, diedie in
Artikel 48 EG genannten Voraussetzungen erfüllen, von der
Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen können, die ihnen in den seit
Ablauf der Übergangszeit unmittelbar anwendbaren Artikeln 43 EG und 48
EG zuerkannt wird. Folglich kann kein Rechtfertigungsgrund für eine
Beschränkung der vollen Wirksamkeit dieser Artikel daraus hergeleitet
werden, dass bis heute keine Übereinkunft über die gegenseitige
Anerkennung von Gesellschaften auf der Grundlage des Artikels 293 EG
geschlossen worden ist.
- 61.
- Zweitens ist das Vorbringen zu prüfen,
das sich auf das Urteil Daily Mail and General Trust, das im Mittelpunkt
der Erörterungen vor dem Gerichtshof gestanden hat, stützt. Dieses
Vorbringen ist insoweit zu prüfen, als es darauf gerichtet ist, der dem
Urteil Daily Mail and General Trust zugrunde liegenden Situation in
gewisser Weise die Sachlage gleichzusetzen, aus der das deutsche Recht
den Verlust der Rechtsfähigkeit und den Verlust der Parteifähigkeit
einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten
Gesellschaft ableitet.
- 62.
- Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass
das Urteil Daily Mail and General Trust die Beziehungen zwischen einer
Gesellschaft und einem Mitgliedstaat, nach dessen Recht sie gegründet
worden ist, in dem Fall betrifft, in dem die Gesellschaft ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz unter Wahrung der ihr in ihrem
Gründungsstaat zuerkannten Rechtspersönlichkeit in einen anderen
Mitgliedstaat verlegen wollte. Hingegen handelt es sich im
Ausgangsrechtsstreit um die Anerkennung einer nach dem Recht eines
Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft durch einen anderen
Mitgliedstaat; dabei wird einer solchen Gesellschaft in diesem
Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit abgesprochen, da er davon ausgeht,
dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet
verlegt hat, ohne dass es hierfür darauf ankäme, ob die Gesellschaft
tatsächlich eine Sitzverlegung vornehmen wollte.
- 63.
- Wie sowohl die niederländische Regierung
und die Regierung des Vereinigten Königreichs als auch die Kommission
und die EFTA-Überwachungsbehörde geltend machen, hat Überseering nie die
Absicht bekundet, ihren Sitz nach Deutschland zu verlegen. Ihre
rechtliche Existenz ist nach dem Recht ihres Gründungsstaats durch die
Abtretung ihrer sämtlichen Geschäftsanteile an in Deutschland wohnende
Personen nie in Frage gestellt worden. Insbesondere ist sie nicht
Gegenstand von Auflösungsmaßnahmen nach niederländischem Recht gewesen,
nach dem sie nie aufgehört hat, wirksam zu bestehen.
- 64.
- Selbst wenn man den Ausgangsrechtsstreit
so verstünde, als ginge es um die grenzüberschreitende Verlegung des
tatsächlichen Verwaltungssitzes, ist daher die von NCC sowie der
deutschen, der spanischen und der italienischen Regierung vertretene
Auslegung des Urteils Daily Mail and General Trust unzutreffend.
- 65.
- In der Rechtssache, in der dieses Urteil
erging, wollte die Daily Mail and General Trust PLC, eine nach dem Recht
des Vereinigten Königreich gegründete Gesellschaft, die dort sowohl
ihren satzungsmäßigen Sitz als auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz
hatte, Letzteren in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, ohne
ihreRechtspersönlichkeit oder ihre Eigenschaft als Gesellschaft
englischen Rechts zu verlieren; die dafür erforderliche Genehmigung der
zuständigen britischen Behörden wurde ihr verweigert. Sie verklagte
diese Behörden daher beim High Court of Justice, Queen's Bench Division
(Vereinigtes Königreich), und machte geltend, dass die Artikel 52 und 58
des EWG-Vertrags ihr das Recht zuerkennen würden, ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz ohne vorherige Genehmigung und ohne Verlust ihrer
Rechtspersönlichkeit in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.
- 66.
- Anders als im Ausgangsverfahren ging es
somit in der Rechtssache, in der das Urteil Daily Mail and General Trust
erging, nicht darum, wie ein Mitgliedstaat eine in einem anderen
Mitgliedstaat wirksam gegründete Gesellschaft zu behandeln hat, die im
ersten Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht.
- 67.
- Im Zusammenhang mit der Frage des High
Court of Justice, ob die Bestimmungen des Vertrages über die
Niederlassungsfreiheit einer Gesellschaft das Recht zuerkennen, ihre
Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, erinnert
der Gerichtshof in Randnummer 19 des Urteils Daily Mail and General
Trust daran, dass eine aufgrund einer nationalen Rechtsordnung
gegründete Gesellschaft jenseits der nationalen Rechtsordnung, die ihre
Gründung und ihre Existenz regelt, keine Realität hat.
- 68.
- In Randnummer 20 dieses Urteils
unterstreicht der Gerichtshof die Unterschiede zwischen den nationalen
Rechtsordnungen hinsichtlich dessen, was für die Gründung einer
Gesellschaft an Verknüpfung mit dem nationalen Gebiet erforderlich ist,
wie hinsichtlich der Möglichkeit einer nach einem nationalen Recht
gegründeten Gesellschaft, diese Verknüpfung nachträglich zu ändern.
- 69.
- In Randnummer 23 dieses Urteils kommt
der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der EG-Vertrag diese Unterschiede
als Probleme betrachtet, die durch die Bestimmungen des EG-Vertrags über
die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern einer Lösung im
Wege der Rechtssetzung oder des Vertragsschlusses bedürfen; eine solche
war jedoch noch nicht gefunden worden.
- 70.
- Dabei hat sich der Gerichtshof darauf
beschränkt, festzustellen, dass sich die Möglichkeit für eine nach dem
Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft, ihren
satzungsmäßigen Sitz oder ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen
anderen Mitgliedstaat zu verlegen, ohne die ihr durch die Rechtsordnung
des Gründungsmitgliedstaats zuerkannte Rechtspersönlichkeit zu
verlieren, und gegebenenfalls die Modalitäten dieser Verlegung nach den
nationalen Rechtsvorschriften beurteilen, nach denen diese Gesellschaft
gegründet worden ist. Er zog daraus den Schluss, dass ein Mitgliedstaat
die Möglichkeit hat, einer nach seiner Rechtsordnung gegründeten
Gesellschaft Beschränkungen hinsichtlich der Verlegung ihres
tatsächlichen Verwaltungssitzes aus seinem Hoheitsgebiet aufzuerlegen,
damit sie die ihr nach dem Recht dieses Staates zuerkannte
Rechtspersönlichkeit beibehalten kann.
- 71.
- Der Gerichtshof hat sich dagegen nicht
zu der Frage geäußert, ob in einem Fall wie im Ausgangsverfahren, in dem
von einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft
nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie
ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in diesen verlegt hat, dieser andere
Mitgliedstaat sich weigern darf, die Rechtspersönlichkeit anzuerkennen,
die ihr nach der Rechtsordnung ihres Gründungsstaats zuerkannt wird.
- 72.
- Ungeachtet des allgemein gehaltenen
Wortlauts der Randnummer 23 des Urteils Daily Mail and General Trust
wollte der Gerichtshof den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit
einräumen, die tatsächliche Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit
in ihrem Hoheitsgebiet durch in anderen Mitgliedstaaten wirksam
gegründete Gesellschaften, von denen sie annehmen, dass sie ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz in ihr Hoheitsgebiet verlegt haben, von
der Beachtung ihres nationalen Gesellschaftsrechts abhängig zu machen.
- 73.
- Dem Urteil Daily Mail and General Trust
kann daher nicht entnommen werden, dass in dem Fall, dass eine
Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden
ist und der dort Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, von ihrer
Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch macht,
die Frage der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit und ihrer
Parteifähigkeit im Mitgliedstaat der Niederlassung nicht den
Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit unterliegt.
Dies gilt selbst dann, wenn von dieser Gesellschaft nach dem Recht des
Mitgliedstaats der Niederlassung angenommen wird, dass sie ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat.
- 74.
- Drittens ist das Vorbringen der
spanischen Regierung zurückzuweisen, in einer Situation wie im
Ausgangsverfahren mache das Allgemeine Programm in seinem Titel I die
Inanspruchnahme der durch den EG-Vertrag garantierten
Niederlassungsfreiheit vom Bestehen einer tatsächlichen und dauerhaften
Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats abhängig.
- 75.
- Wie sich nämlich aus dem Wortlaut des
Allgemeinen Programms ergibt, verlangt dieses eine tatsächliche und
dauerhafte Verbindung allein für den Fall, dass die Gesellschaft nur
ihren satzungsmäßigen Sitz innerhalb der Gemeinschaft hat. Bei
Überseering, die sowohl ihren satzungsmäßigen Sitz als auch ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz innerhalb der Gemeinschaft hat, verhält es
sich unbestreitbar nicht so. Der Gerichtshof hat für diese
Fallkonstellation in Randnummer 19 des Urteils Centros festgestellt,
dass Artikel 58 EG-Vertrag die nach dem Recht eines Mitgliedstaats
gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft
haben, den natürlichen Personen gleichstellt, die Angehörige der
Mitgliedstaaten sind.
- 76.
- Nach alledem beruft sich Überseering zu
Recht auf die Niederlassungsfreiheit, um sich dagegen zur Wehr zu
setzen, dass das deutsche Recht sie nicht als parteifähige juristische
Person ansieht.
- 77.
- Ferner ist daran zu erinnern, dass der
Erwerb von Geschäftsanteilen an einer in einem Mitgliedstaat gegründeten
und ansässigen Gesellschaft durch eine oder mehrere natürliche Personen
mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich den
Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr unterliegt,
wenn eine solche Beteiligung ihnen nicht einen gewissen Einfluss auf die
Entscheidungen der Gesellschaft verleiht und sie deren Tätigkeiten nicht
bestimmen können. Wenn dagegen der Erwerb sämtliche Geschäftsanteile
einer Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat umfasst und eine solche Beteiligung einen gewissen
Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht und es diesen
Personen ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen, sind die
Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit anwendbar
(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache
C-251/98, Baars, Slg. 2000, I-2787, Randnrn. 21 und 22).
Zum Vorliegen einer Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit
- 78.
- Sodann ist zu prüfen, ob die Weigerung
der deutschen Gerichte, einer nach dem Recht eines anderen
Mitgliedstaats wirksam gegründeten Gesellschaft die Rechts- und
Parteifähigkeit zuzuerkennen, eine Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit darstellt.
- 79.
- In einer Situation wie im
Ausgangsverfahren hat eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines
anderen Mitgliedstaats als der Bundesrepublik Deutschland wirksam
gegründet worden ist und in diesem anderen Mitgliedstaat ihren
satzungsmäßigen Sitz hat, nach deutschem Recht keine andere Wahl, als
sich in Deutschland neu zu gründen, wenn sie vor einem deutschen Gericht
Ansprüche aus einem Vertrag mit einer Gesellschaft deutschen Rechts
geltend machen möchte.
- 80.
- Überseering, die in den Niederlanden
wirksam gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat,
genießt aufgrund der Artikel 43 EG und 48 EG das Recht, als Gesellschaft
niederländischen Rechts in Deutschland von ihrer Niederlassungsfreiheit
Gebrauch zu machen. Insoweit ist es unbeachtlich, dass nach der Gründung
dieser Gesellschaft deren gesamtes Kapital von in Deutschland ansässigen
deutschen Staatsangehörigen erworben wurde, denn dieser Umstand hat
offenbar nicht zum Verlust der Rechtspersönlichkeit geführt, die ihr die
niederländische Rechtsordnung zuerkennt.
- 81.
- Ihre Existenz hängt sogar untrennbar mit
ihrer Eigenschaft als Gesellschaft niederländischen Rechts zusammen, da
eine Gesellschaft, wie bereits ausgeführt wurde, jenseits der nationalen
Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regelt, keine
Realität hat (in diesem Sinne Urteil Daily Mail and General Trust,
Randnr. 19). Das Erfordernis, dieselbe Gesellschaft in Deutschland neu
zu gründen, kommt daher der Negierung der Niederlassungsfreiheit gleich.
- 82.
- Unter diesen Umständen stellt es eine
mit den Artikeln 43 EG und 48 EG grundsätzlich nicht vereinbare
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, wenn ein Mitgliedstaat sich
u. a. deshalb weigert, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nach
dem Rechteines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und dort
ihren satzungsmäßigen Sitz hat, anzuerkennen, weil die Gesellschaft im
Anschluss an den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile durch in seinem
Hoheitsgebiet wohnende eigene Staatsangehörigen, ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt haben soll, mit der Folge,
dass die Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat nicht zu dem Zweck
parteifähig ist, ihre Ansprüche aus einem Vertrag geltend zu machen, es
sei denn, dass sie sich nach dem Recht dieses Aufnahmestaats neu
gründet.
Zur eventuellen Rechtfertigung der
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
- 83.
- Schließlich ist zu prüfen, ob eine
solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch die sowohl vom
vorlegenden Gericht als auch von der deutschen Regierung angeführten
Gründe gerechtfertigt sein kann.
- 84.
- Die deutsche Regierung macht hilfsweise
für den Fall, dass der Gerichtshof die Anwendung der Sitztheorie als
eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ansehen sollte, geltend,
dass diese Beschränkung ohne Diskriminierung angewandt werde, durch
zwingende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei und in einem
angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehe.
- 85.
- Der nicht diskriminierende Charakter
ergebe sich daraus, dass die sich aus der Sitztheorie ergebenden
Rechtsregeln nicht nur für ausländische Gesellschaften gelten würden,
die sich durch Verlegung ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes nach
Deutschland dort niederließen, sondern auch für Gesellschaften deutschen
Rechts, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz aus Deutschland heraus
verlegten.
- 86.
- Zu den zwingenden Gründen des
Gemeinwohls, die zur Rechtfertigung der angeblichen Beschränkung
angeführt würden, sei zu bemerken, dass das abgeleitete
Gemeinschaftsrecht in anderen Bereichen voraussetze, dass der
Verwaltungssitz und der satzungsmäßige Sitz identisch seien. Das
Gemeinschaftsrecht habe somit grundsätzlich anerkannt, dass die Einheit
von satzungsmäßigem Sitz und Verwaltungssitz berechtigt sei.
- 87.
- Die Regeln des deutschen internationalen
Gesellschaftsrechts dienten der Rechtssicherheit und dem
Gläubigerschutz. Auf Gemeinschaftsebene seien die Modalitäten des
Schutzes des Gesellschaftskapitals von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung nicht harmonisiert, und diese Gesellschaften unterlägen in
anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland zum Teil
wesentlich geringeren Anforderungen. Die im deutschen Recht angewandte
Sitztheorie stelle in diesem Zusammenhang sicher, dass eine
Gesellschaft, deren Tätigkeitsschwerpunkt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland liege, mit einem bestimmten Mindestkapital ausgestattet sei,
was zur Sicherung ihrer Vertragspartner und Gläubiger beitrage. Außerdem
würden damit Wettbewerbsverzerrungen verhindert, da alle
schwerpunktmäßig in Deutschland tätigen Gesellschaften gleichen
rechtlichen Rahmenbedingung unterworfen würden.
- 88.
- Eine weitere Rechtfertigung stelle der
Schutz der Minderheitsgesellschafter dar. Mangels eines
Gemeinschaftsstandards für diesen Schutz müsse es einem Mitgliedstaat
möglich sein, bei allen Gesellschaften, deren Tätigkeitsschwerpunkt in
seinem Hoheitsgebiet liege, die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen
für den Schutz von Minderheitsgesellschaftern durchzusetzen.
- 89.
- Auch der Arbeitnehmerschutz durch die
Mitbestimmung im Unternehmen gemäß den gesetzlich festgelegten
Bedingungen rechtfertige die Anwendung der Sitztheorie. Die Verlegung
des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer nach dem Recht eines anderen
Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft nach Deutschland könnte, wenn
die Gesellschaft ihre Eigenschaft als Gesellschaft dieses Rechts
bewahren würde, die Gefahr einer Umgehung der deutschen
Mitbestimmungsvorschriften mit sich bringen, die es den Arbeitnehmern
unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichten, im Aufsichtsrat der
Gesellschaft vertreten zu sein. Ein solches Organ gebe es bei den
Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten nicht immer.
- 90.
- Schließlich rechtfertigten die
Fiskalinteressen die Beschränkung, die sich eventuell aus der Anwendung
der Sitztheorie ergebe. Die Gründungstheorie ermögliche in größerem
Umfang als die Sitztheorie die Gründung von Gesellschaften mit doppelter
Ansässigkeit, die deshalb in zwei oder mehr Mitgliedstaaten unbeschränkt
steuerpflichtig seien. Bei solchen Gesellschaften bestehe die Gefahr,
dass sie in mehreren Mitgliedstaten parallel Steuervorteile
beanspruchten und erlangten. Als Beispiel sei die grenzüberschreitende
Verrechnung von Verlusten auf Gewinne zwischen verbundenen Unternehmen
zu nennen.
- 91.
- Nach Ansicht der niederländischen
Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Kommission
und der EFTA-Überwachungsbehörde ist die fragliche Beschränkung nicht
gerechtfertigt. Das Ziel des Gläubigerschutzes sei auch von den
dänischen Behörden in der Rechtssache Centros angeführt worden, um die
Weigerung zu rechtfertigen, in Dänemark die Zweigniederlassung einer
Gesellschaft einzutragen, die im Vereinigten Königreich wirksam
gegründet worden sei und deren sämtliche Tätigkeiten in Dänemark hätten
ausgeübt werden sollen, ohne die Anforderungen des dänischen Rechts in
Bezug auf die Gründung und die Einzahlung eines
Mindestgesellschaftskapitals zu erfüllen. Es sei außerdem zweifelhaft,
dass die Anforderungen hinsichtlich eines Mindestgesellschaftskapitals
ein wirksames Mittel zum Schutz von Gläubigern darstellten.
- 92.
- Es lässt sich nicht ausschließen, dass
zwingende Gründe des Gemeinwohls, wie der Schutz der Interessen der
Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter, der Arbeitnehmer oder auch des
Fiskus, unter bestimmten Umständen und unter Beachtung bestimmter
Voraussetzungen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen
können.
- 93.
- Solche Ziele können es jedoch nicht
rechtfertigen, dass einer Gesellschaft, die in einem anderen
Mitgliedstaat ordnungsgemäß gegründet worden ist und dort ihren
satzungsmäßigen Sitz hat, die Rechtsfähigkeit und damit die
Parteifähigkeitabgesprochen wird. Eine solche Maßnahme kommt nämlich der
Negierung der den Gesellschaften in den Artikeln 43 EG und 48 EG
zuerkannten Niederlassungsfreiheit gleich.
- 94.
- Auf die erste Frage ist daher zu
antworten, dass es gegen die Artikel 43 EG und 48 EG verstößt, wenn
einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen
Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist
und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird,
dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in
diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit
vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus
einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft
abgesprochen wird.
Zur zweiten Vorlagefrage
- 95.
- Aus der Antwort auf die erste
Vorlagefrage folgt, dass in dem Fall, dass eine Gesellschaft, die nach
dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen
Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen
Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht, dieser
andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 EG und 48 EG verpflichtet ist,
die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese
Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungstaats besitzt.
Kosten
- 96.
- Die Auslagen der deutschen, der
spanischen, der italienischen und der niederländischen Regierung und der
Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission und der
EFTA-Überwachungsbehörde, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben
haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist
daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit
Beschluss vom 30. März 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Es verstößt gegen die Artikel 43 EG
und 48 EG, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des
Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz
hat, gegründet worden ist und von der nach demRecht eines anderen
Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die
Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen
Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit
einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.
2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem
Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet
sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von
ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so ist dieser andere
Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 EG und 48 EG verpflichtet, die
Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese
Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungstaats besitzt.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in
Luxemburg am 5. November 2002.
Quelle:
EuGH
30.03.2000: BGH läßt
"Sitztheorie" durch den EuGH überprüfen
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 21/2000
Bundesgerichtshof läßt
"Sitztheorie" durch den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften
überprüfen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in einem am 30. März 2000
verkündeten Beschluß Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die
Vereinbarkeit der sogenannten Sitztheorie mit dem im Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) verankerten Recht auf
Niederlassungsfreiheit betreffen.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hat eine in den
Niederlanden gegründete "BV" Gewährleistungsansprüche aus einem Bauvertrag
über die Errichtung eines Hauses in Düsseldorf geltend gemacht. Nach
Vertragsschluß und vor Klageerhebung hatte die "BV" ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt. Die
Vorinstanzen haben die Klage unter Berufung auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin in der
Bundesrepublik Deutschland infolge der Sitzverlegung nicht rechtsfähig und
damit auch nicht parteifähig sei. Die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft
richte sich nach demjenigen Recht, das am Ort ihres tatsächlichen
Verwaltungssitzes gilt (sog. Sitztheorie). Das gelte auch dann, wenn eine
Gesellschaft in einem Staat wirksam gegründet worden sei und danach ihren
Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlege. Eine nicht im
Handelsregister eingetragene "BV" mit Verwaltungssitz in der
Bundesrepublik sei nach deutschem Recht nicht rechtsfähig.
Die in vielen Staaten vertretene Sitztheorie will im
wesentlichen vermeiden, daß die in dem jeweiligen Staat zum Schutz der
Gläubiger und der Gesellschafter erlassenen Vorschriften dadurch leer
laufen, daß sich eine Gesellschaft in einem anderen Staat gründet und
sodann ihren Verwaltungssitz in den betreffenden Staat verlegt. Wäre in
diesem Fall das Recht des Gründungsstaates anwendbar, wäre zu befürchten,
daß sich diejenige Rechtsordnung durchsetzt, die den schwächsten Schutz
dritter Interessen vorsieht.
Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften die Frage vorgelegt, ob eine derartige
Beurteilung der in Art. 43 und Art. 48 des EG-Vertrages garantierten
Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften entgegensteht. Er hat darauf
hingewiesen, daß die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs in seinen
unter den Kürzeln "Daily Mail" und "Centros" bekannt gewordenen
Entscheidungen diese Frage nicht deutlich entschieden habe. Der
Bundesgerichtshof hat zugleich angefragt, ob es die Niederlassungsfreiheit
gebietet, die in anderen Staaten vertretene sogenannte Gründungstheorie
anzuwenden. Danach beurteilt sich die Rechtsfähigkeit auch dann nach der
Rechtsordnung des Staates, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, wenn
sie ihren Sitz nachträglich in einen anderen Staat verlegt.
Beschluß vom 30. März 2000 – VII ZR 370/98
Karlsruhe, den 5. April 2000
Quelle:
www.bundesgerichtshof.de
9.3.1999:
EuGH - Verweigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung einer EU-
Gesellschaft verstößt gegen EU-Recht (Centros Urteil)
Europarecht
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Niederlassungsfreiheit und Sitztheorie
Sachverhalt:
Die Kl. des dänischen Ausgangsfalles ist die
in England eingetragene "Centros Ltd.", eine nach englischem Recht
gegründete "private limited company" (Gesellschaft mit beschränkter
Haftung), deren Gesellschafter die in Dänemark ansässigen dänischen
Eheleute Bryde sind. Der Antrag der Kl. Auf Eintragung einer
Zweigniederlassung in Dänemark wurde von der dem dänischen
Handelsministerium unterstehenden Zentralverwaltung für Handel und
Gesellschaften mit der (sachlich zutreffenden) Begründung abgelehnt, die
Kl. übe in Großbritannien keine Tätigkeit aus, die Eintragung der sog.
"Zweigniederlassung", die in Wirklichkeit der Hauptsitz sei, diene allein
der Umgehung der - strengeren dänischen Vorschriften über die Einzahlung
eines Mindestkapitals und müsse verweigert werden, um die öffentlichen und
privaten Gläubiger und die Vertragspartner zu schützen und den
betrügerischen Bankrott zu bekämpfen. Die dagegen erhobene Klage wurde in
erster Instanz abgewiesen. Dagegen wurde Berufung eingelegt. Das
Berufungsgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob Art. 43, 48 EGV (Art.
52, 58 a.F.) der Weigerung der dänischen Behörden entgegenstünden.
Leitsätze des EuGH:
1. Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der
Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen
Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist,
aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, verstößt gegen die Art. 52 und 58
EG-Vertrag, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen
soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese
Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu
errichten und damit das dortige Recht über die Errichtung von
Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des
Mindestgesellschaftskapitals stellt.
2. Diese Auslegung schließt jedoch nicht
aus, daß die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats alle geeigneten
Maßnahmen treffen können, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen.
Dies gilt sowohl - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Mitglieds |