Steuerberatung Internationales Steuerrecht- Steuerberater Internationales Steuerrecht: EU Recht
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Entscheidungen des EuGHs sind für den Unternehmer in der EU i.d.R. vorteilhaft. Stichworte sind: EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlasssungsfreiheit,EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,EU-Fusionsrichtlinie, Nicht-Wirkung §8 Deutsches AStG (Hinzurechnungsbesteuerung). Wir beraten Mandanten im Kontext der internationalen Steuergestaltung, ergänzend europäisches Steuerrecht, Installation von EU-Zwischenholdings sowie zur Thematik EU-Verrechnungspreise.
Deutschland und
Rechtsprechung des EUGHs
Der deutsche Steuergesetzgeber ist teilweise noch nicht in Europa angekommen. Eine Kette jüngerer Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat offen gelegt, dass die deutsche Rechtsordnung auch in der Steuergesetzgebung Vorschriften enthält, die mit dem europäischen Binnenmarkt und dessen Grundfreiheiten nicht vereinbar sind.
Deutschland
nimmt es mit den europäischen Grundfreiheiten vor allem in
seinem nationalen Steuerrecht nicht allzu genau. Dieser
Befund wirkt auch auf die unternehmerische Praxis ein;
bestimmte grenzüberschreitende Aktivitäten deutscher
Unternehmen auf dem europaweiten Binnenmarkt, aber auch
Investitionen oder sonstiges erwerbswirtschaftliches
Engagement europäischer Marktbürger in Deutschland können
unattraktiv sein, weil vom Europarecht nicht gedeckte
steuerliche Hemmnisse ihnen entgegenstehen.
In
einer jetzt erschienenen Studie des Instituts Finanzen und
Steuern, Bonn (Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung auf
deutsche Steuervorschriften, IFSt-Schrift Nr. 407) weist
Prof. Dr. Laule nach, dass steuerliche Beschränkungen
grenzüberschreitender Tätigkeiten mit den Grundfreiheiten
des EG-Vertrags (EGV) nicht zu vereinbaren sind.
Beispielhaft sei auf folgendes hingewiesen:
- Seit dem
Urteil des EuGH vom 12.12.2002 "Lankhorst-Hohorst" steht
fest, dass die inländische Besteuerung der
Gesellschafter-Fremdfinanzierung, die eine in Deutschland
ansässige Tochtergesellschaft von ihrer Muttergesellschaft
aus einem anderen Mitgliedstaat der EU in Anspruch nimmt,
mit der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 EGV nicht
vereinbar ist.
-
Deutsche Unternehmen können ihren registrierten Sitz und/oder
ihre Geschäftsleitung nicht in das europäische Ausland
verlegen, ohne dass der Grenzübertritt die Besteuerung der
sogenannten "stillen Reserven" des Betriebsvermögens bewirkt,
obwohl der Abgabenlast keine entsprechenden
Veräußerungserlöse gegenüberstehen. Die Sperrwirkung des
deutschen Abgabensystems verletzt sowohl die Niederlassungs-
als auch die Kapitalverkehrsfreiheit.
-
Mit deutschen Obergesellschaften verbundene
Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten der EU, die in
die Wertschöpfungskette über die staatlichen Grenzen hinaus
ihren Beitrag leisten, bewertet das Außensteuergesetz in
vielen Fällen pauschal als missbräuchlich, auch wenn es sich
um Erwerbstätigkeiten im Schutz der Grundfreiheiten des EGV
handelt.
-
Geschäftsbeziehungen deutscher Unternehmen zu
Tochtergesellschaften im europäischen Ausland prüft die
deutsche Finanzverwaltung sehr kritisch daraufhin, ob sie
einem sogenannten Drittvergleich standhalten. Dasselbe gilt
für Geschäftsbeziehungen deutscher Tochtergesellschaften
gegenüber ihren ausländischen Muttergesellschaften. Werden
die Verrechnungspreise zulasten des deutschen Unternehmens
korrigiert, so erhöht sich die Steuerlast wegen des
Auslandsbezuges, was mit den Grundsätzen des freien
europäischen Marktes nicht zu vereinbaren ist. Die in
Deutschland ansässigen Gesellschaften müssen darüber hinaus
wegen des Auslandsbezuges umfangreiche Dokumentationen
anfertigen, was die Grundfreiheiten des EGV ebenfalls
beeinträchtigt.
-
Deutschland beruft sich auf Rechtfertigungsgründe für
Eingriffe in die Grundfreiheiten; allerdings folgt der EuGH
einer solchen Einlassung nur in wenigen Ausnahmefällen. Die
fehlende Steuerharmonisierung, eine möglicherweise fehlende
Gegenseitigkeit der internationalen Steuerbeziehungen unter
EG-Mitgliedstaaten, den Schutz des nationalen
Steueraufkommens (Verteidigung des Haushalts) sowie die
Sorge einer Steuerumgehung oder Steuerflucht
rechtfertigen derartige Eingriffe nach Ansicht des EuGH
nicht.
Es ist das besondere Verdienst des EuGH in Luxemburg, Beschränkungen der Grundfreiheiten konsequent entgegenzutreten und damit wesentlich zu einer Harmonisierung des europäischen Steuerrechts beizutragen. Seit seinem Urteil zu den direkten Steuern im Jahre 1986 (Rechtssache avoir fiscal) hat der EuGH verlässliche Koordinaten für das nationale Steuerrecht gesetzt. Dies ermöglicht belastbare Prognosen über die Vereinbarkeit einzelner Normen mit dem europäischen Recht.
Dem EGV liegt das Konzept eines Binnenmarktes mit ungehinderten Leistungs- und Kapitalströmen zugrunde, was nationale Grenzziehungen grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Ausnahmen sind lediglich zur Abwehr eines konkreten Missbrauchs der Grundfreiheiten anzuerkennen. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis deutsche Steuergerichte dem EuGH weitere Vorschriften des Steuerrechts zur Entscheidung vorlegen werden. Von besonderer Bedeutung wird die Beurteilung der steuerlichen Wegzugsbeschränkungen sein. Sollte der EuGH erwartungsgemäß bestätigen, dass diese Regelungen gegen Europarecht verstoßen, werden zahlreiche deutsche Unternehmen ihr Niederlassungsrecht in anderen europäischen Staaten in Anspruch nehmen, um strukturellen Nachteilen des deutschen Rechtssystems zu entgehen, z.B. den deutschen Mitbestimmungsregelungen oder überzogenen bürokratischen Vorschriften im Arbeits- oder Umweltrecht.
Die Grundfreiheiten wirken nicht nur innerhalb der Europäischen Union. Auch Drittstaaten können sich auf das europäische Recht berufen, wenn völkerrechtliche Verträge die gegenseitige Diskriminierung verbieten. Einem in den USA ansässigen Unternehmen hat der Bundesfinanzhof diese Rechtslage bereits zuerkannt. Es ist damit zu rechnen, dass sich auch in Drittstaaten ansässige Unternehmen in Zukunft vermehrt auf die europäischen Grundfreiheiten berufen.