Steuerberater internationales Steuerrecht: EU-Recht

Entscheidungen des EuGHs sind für den Unternehmer in der EU i.d.R. vorteilhaft. Stichworte sind: EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlasssungsfreiheit,EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,EU-Fusionsrichtlinie, Nicht-Wirkung §8 Deutsches AStG (Hinzurechnungsbesteuerung). Wir beraten Mandanten im Kontext der internationalen Steuergestaltung, ergänzend europäisches Steuerrecht, Installation von EU-Zwischenholdings sowie zur Thematik EU-Verrechnungspreise.

Vorteile einer Firmengründung in der EU durch EU-Ansässige

Grundsätzlich gestaltet sich eine Firmengründung in der EU für EU-Ansässige vorteilhaft: Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) sofern ausreichend Substanz Escape im Sitzstaat, Positivwirkung der EU-Fusionsrichtlinie und/oder EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, Kein Gestaltungsmissbrauch z.B. analog §42 AO u.v.m.. Da im Regelfall zudem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) existiert, definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland über § 5 DBA und nicht über innerstaatliche Regelungen (in Deutschland §§12/13 AO).

Niedrigsteuerländer in der EU sind:

-Zypern und Bulgarien mit 10% Ertragssteuern, ohne Auflagen. Auf Zypern werden Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten grundsätzlich nicht mit Quellensteuer belegt. In Bulgarien 5% Quellensteuer bei abfließenden Dividenden.

-Zyprische Organschaft für österreichische Mandanten: Steuerfreie Vereinnahmung der Gewinne –unter Progressionsvorbehalt- beim österreichischen Gesellschafter möglich. Im Kontext einer solchen Konstellation kann es auch sinnvoll sein, dass der Mandant als natürliche Person seine unbeschränkte Steuerpflicht nach Österreich verlagert.

-EU Sonderzone Madeira mit 4-5% Steuern, jedoch mit Auflagen hinsichtlich Geschäftssitz, Direktor, Angestellte und/oder Mindest-Investitionssumme

-Malta: Normal-Steuersatz beträgt 35%. Durch das Tax-Return-Verfahren (Refund of tax to share-holders) ist eine Endbesteuerung von 5%-10% auf der Betriebsstättenebene Malta erreichbar (es werden 5/7 bzw. 6/7 der gezahlten Steuern im Tax-Return-Verfahren an den Anteilseigner zurückerstattet). Allerdings müssen die Dividenden dann auch an den Anteilseigner ausgeschüttet werden, was eine Besteuerung beim Dividendenempfänger zur Folge hat.

Eine weitere Alternative besteht in der Zwischenschaltung einer Malta Holding: Eine Malta Holding wird Eigner der Malta Limited, Rückerstattung dann an die Malta Holding.

-Gibraltar: 10% Ertragssteuern. Allerdings unterhält Gibraltar kein Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern, was sich nachteilig gestalten kann. Das DBA England/z.B. Deutschland ist nicht anwendbar.

-England: 21% Steuern im Mittelstandssatz bis 300.000 GBP Gewinn, danach progressiv steigend bis 30%.

Bulgarien, Zypern, Madeira, Malta, Gibraltar und England: Die Stellung eines Treuhand-Direktors (5 OECD-MA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte….) der aktiv ist und Verträge zeichnet, ist über unsere Kanzlei möglich. Ergänzend auch die Stellung eines ordentlichen Geschäftssitzes (Substanz-Escape, keine Briefkastengesellschaft) und/oder eines Treuhand-Shareholders.

-EU Sonderzone ZEC (Kanarische Sonderzone) mit 5% Steuern, jedoch mit Auflagen (angestellter Geschäftsführer, Büro/ordentlicher Geschäftssitz, Mindest-Arbeitsplätze bei der Gesellschaft und/oder Mindest-Investitionen gemäss Tabelle ZEC). Die Kanaren gehören nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet. Es kann kein Treuhand-Geschäftsführer gestellt werden.

-Irland: 12,5% Steuern. Allerdings sind Treuhandverhältnisse auf der Direktorenebene verboten, es kann also kein Treuhand-Direktor gestellt werden (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte. Davon abweichend: Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, ein Land-oder Forstwirtschaftlicher Betrieb oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer löst immer eine Betriebsstätte aus).