Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte
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Entscheidungen des EuGHs sind für den Unternehmer in der EU i.d.R. vorteilhaft. Es bestehen häufig Kollisionen zwischen inländischem- und EU-Recht.
Deutschland und Rechtsprechung des EUGHs
Der deutsche Steuergesetzgeber ist teilweise noch nicht in Europa angekommen. Eine Kette jüngerer Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat offen gelegt, dass die deutsche Rechtsordnung auch in der Steuergesetzgebung Vorschriften enthält, die mit dem europäischen Binnenmarkt und dessen Grundfreiheiten nicht vereinbar sind.
Deutschland
nimmt es mit den europäischen Grundfreiheiten vor allem in
seinem nationalen Steuerrecht nicht allzu genau. Dieser
Befund wirkt auch auf die unternehmerische Praxis ein;
bestimmte grenzüberschreitende Aktivitäten deutscher
Unternehmen auf dem europaweiten Binnenmarkt, aber auch
Investitionen oder sonstiges erwerbswirtschaftliches
Engagement europäischer Marktbürger in Deutschland können
unattraktiv sein, weil vom Europarecht nicht gedeckte
steuerliche Hemmnisse ihnen entgegenstehen.
In
einer jetzt erschienenen Studie des Instituts Finanzen und
Steuern, Bonn (Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung auf
deutsche Steuervorschriften, IFSt-Schrift Nr. 407) weist
Prof. Dr. Laule nach, dass steuerliche Beschränkungen
grenzüberschreitender Tätigkeiten mit den Grundfreiheiten
des EG-Vertrags (EGV) nicht zu vereinbaren sind.
Beispielhaft sei auf folgendes hingewiesen:
Es ist das besondere Verdienst des EuGH in Luxemburg, Beschränkungen der Grundfreiheiten konsequent entgegenzutreten und damit wesentlich zu einer Harmonisierung des europäischen Steuerrechts beizutragen. Seit seinem Urteil zu den direkten Steuern im Jahre 1986 (Rechtssache avoir fiscal) hat der EuGH verlässliche Koordinaten für das nationale Steuerrecht gesetzt. Dies ermöglicht belastbare Prognosen über die Vereinbarkeit einzelner Normen mit dem europäischen Recht.
Dem EGV liegt das Konzept eines Binnenmarktes mit ungehinderten Leistungs- und Kapitalströmen zugrunde, was nationale Grenzziehungen grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Ausnahmen sind lediglich zur Abwehr eines konkreten Missbrauchs der Grundfreiheiten anzuerkennen. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis deutsche Steuergerichte dem EuGH weitere Vorschriften des Steuerrechts zur Entscheidung vorlegen werden. Von besonderer Bedeutung wird die Beurteilung der steuerlichen Wegzugsbeschränkungen sein. Sollte der EuGH erwartungsgemäß bestätigen, dass diese Regelungen gegen Europarecht verstoßen, werden zahlreiche deutsche Unternehmen ihr Niederlassungsrecht in anderen europäischen Staaten in Anspruch nehmen, um strukturellen Nachteilen des deutschen Rechtssystems zu entgehen, z.B. den deutschen Mitbestimmungsregelungen oder überzogenen bürokratischen Vorschriften im Arbeits- oder Umweltrecht.
Die Grundfreiheiten wirken nicht nur innerhalb der Europäischen Union. Auch Drittstaaten können sich auf das europäische Recht berufen, wenn völkerrechtliche Verträge die gegenseitige Diskriminierung verbieten. Einem in den USA ansässigen Unternehmen hat der Bundesfinanzhof diese Rechtslage bereits zuerkannt. Es ist damit zu rechnen, dass sich auch in Drittstaaten ansässige Unternehmen in Zukunft vermehrt auf die europäischen Grundfreiheiten berufen.