Firmengründung im Ausland, Steueroasen, Offshore-Firmengründung, internationale Steuergestaltung
   

 Lowtax Net International: Steuerplanung- Steueroasen

Internationale Steuergestaltung- Steueroasen- Offshore Firmengründung

Index Kontakt Über uns Suchformular  
spacespace
 
 
 
Englisch
Mitgliederforum
Werbung bei uns
Rechtliche Grundlagen:
DBA Betriebsstättenbegriff
EU-Mutter-Tochter-RL
EU-Fusionsrichtlinie
EuGH-Urteile
EU-Niederlassungsfreiheit
Deutsches AStG (8 AStG)
Begriff der Holding
EU-Sachverhalte
DBA-Sachverhalte
Nicht-DBA-Sachverhalte
Steuerliche Organschaft
Natürliche Personen
Non-DomVF- England
 

-----Werbung----

 
Die besten Steueroasen
Länder- Rechtsformen
Deutschland
DBA-Sachverhalte:
Australien
Belgien
Dänemark
Dubai -VAE
England
Frankreich
Irland
Luxemburg
Madeira- Portugal
Malta
Niederlande
Österreich
Portugal
Schweiz
Singapur
Slowakei
Spanien
Tschechien
USA
Vereinigte Arabische Emirate
Zypern
 
Nicht-DBA-Sachverhalte:
Andorra
Bahamas
Belize
British Virgin Islands
Cayman Islands
Grenada
Gibraltar
Guernsey
Hongkong -China
Jersey
Liechtenstein
Mauritius
Monaco
Niederländische Antillen
Nevis
Panama
Seychellen
Vanuatu
 
 
Bank gründen
Fond auflegen
Versicherungsgesellschaft
Glückspiel-Wettlizenz
Börsengang
 
 
 
 
 
 
 

Hier kann Ihre Werbung stehen

--Werbung--

Firmengründung im Ausland und wichtige Entscheidungen des EuGH

Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung auf deutsche Steuervorschriften: Eurowings-Entscheidung

Eurowings-Entscheidung

Mit der Eurowings-Entscheidung hat der EuGH die hälftige Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei der Gewerbesteuer für unvereinbar mit der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 (59 a.F.) des EG-Vertrags erklärt.

Sachverhalt und Streitgegenstand

Bei der Gewerbesteuer, die eine deutsche Besonderheit darstellt, wird nicht der Gewinn der Steuer unterworfen, sondern eine andere Größe, die sich Gewerbe-Ertrag nennt, und die sich durch Modifikationen vom Gewinn ableitet. Eine dieser Modifikationen war (und ist, s.u.) die hälftige Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG. Diese Vorschrift betrifft vor allem Leasingzahlungen. Damit soll pauschalisiert eine Gleichbehandlung von Unternehmen, die selbst erworbene und im (zivilrechtlichen und wirtschaftlichen) Eigentum stehende Wirtschaftsgüter einsetzen und von Unternehmen, die diese Wirtschaftsgüter mieten und bei denen die Mietzahlungen den Gewinn mindern, erreicht werden. Die nur halbe Hinzurechnung soll dabei berücksichtigen, dass zumindest die Abschreibungen den Gewinn mindern.

Allerdings kommt diese Vorschrift nur dann zur Anwendung, wenn die Miet- und Pachtzahlungen nicht beim Empfänger dieser Zahlungen (also in der Regel dem Leasinggeber) bereits der Gewerbesteuer unterliegen. Damit soll eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer vermieden werden. Im Ergebnis kommt es also nur dann zu einer hälftigen Hinzurechnung von Leasingzahlungen, wenn der Leasinggeber nicht der Gewerbesteuer unterliegt, also z.B. eine Privatperson oder ein nicht gewerbesteuerpflichtiger Unternehmer oder im Ausland ansässig ist.

In Übereinstimmung mit dem geltenden deutschen Steuerrecht wurde die Eurowings Luftverkehrs AG im Jahr 1993 zur Gewerbesteuer veranlagt. Dabei wurden Leasingzahlungen für ein Flugzeug, das sie von einem in Irland ansässigen Unternehmen geleast hatte, ihrem Gewerbeertrag hälftig hinzugerechnet. Gegen dieses Vorgehen legte die Eurowings AG Einspruch und nach dessen Ablehnung Klage beim Finanzgericht ein, da ihrer Auffassung nach § 8 Nr. 7 GewStG mit der Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrags unvereinbar sei. Diese Frage wurde dann als Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Die Entscheidung des EuGH

Die Bundesregierung war dem Verfahren beigetreten und vertrat den Standpunkt, dass es durch die genannten Vorschriften nicht zu einer Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen komme, da diese ja nicht der deutschen Gewerbesteuer unterlägen und sich somit nicht in einer vergleichbaren Situation befänden. Durch die Beschränkung der Vorschriften auf den Fall, dass der Leasinggeber nicht selbst der Gewerbesteuer unterliegt, komme es auch in inländischen Fällen in einigen Konstellationen zu Hinzurechnungen. Es werde aber immer eine Einmalerfassung der Zahlungen sichergestellt.

Der EuGH hat dagegen ausgeführt, dass die Dienstleistungsfreiheit nicht nur Diskriminierungen, sondern jegliche Beschränkungen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs verbiete. Da den Fällen, in denen es auch bei einem Leasing von einem deutschen Leasinggeber zu einer Hinzurechnung kommt, keine große wirtschaftliche Bedeutung beikomme, treffe die Regelung des § 8 Nr. 7 GewStG primär ausländische Leasinggeber, die ja nie der Gewerbesteuer unterliegen. Somit sei es für deutsche Unternehmen nachteilig, Wirtschaftsgüter von ausländischen Unternehmen zu mieten. Die daraus resultierende Ungleichbehandlung von deutschen und in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Leasinggebern sei nicht gerechtfertigt und daher nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar.

Folgen des Urteils

Als Reaktion auf das Urteil hatte die Bundesregierung im Entwurf des Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz vorgesehen, Miet- und Pachtzinsen generell, allerdings nur noch zu 25% dem Gewerbeertrag hinzuzuechnen. Der Entwurf ist jedoch nicht Gesetz geworden, die ursprüngliche Regelung ist bis heute noch anzuwenden, allerdings auf innereuropäische Sachverhalte beschränkt. Mit dem Steuervergünstigungsabbaugesetz wurde ein erneuter Anlauf zu einer Änderung gestartet, der jedoch gleichfalls nicht Gesetz geworden ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

Google Werbung:

 
 

Firmen-Kanzlei-Werbung:

 

Hier kann Ihre Werbung stehen

 

 
 
 
 
 
 
 
 

 

Partnerseiten:

http://www.firma-ausland.de - http://www.london-consulting.org
http://www.steuermanager.org/ http://www.dubai-start.de -http://www.london-consulting.net  - http://www.etc-lowtax.net http://www.etc-lowtax.net/english/index.html - http://www.london-consulting.org/englisch/index.html - Firmengründung Limited - Firmengründung Offshore- Firmengründung Zypern- Firmengründung VAE- Firmengründung Dubai - company formation offshore