Firmengründung im Ausland, Steueroasen, Offshore-Firmengründung, internationale Steuergestaltung
   

 Lowtax Net International: Steuerplanung- Steueroasen

Internationale Steuergestaltung- Steueroasen- Offshore Firmengründung

Index Kontakt Über uns Suchformular  
spacespace
 
 
 
Englisch
Mitgliederforum
Werbung bei uns
Rechtliche Grundlagen:
DBA Betriebsstättenbegriff
EU-Mutter-Tochter-RL
EU-Fusionsrichtlinie
EuGH-Urteile
EU-Niederlassungsfreiheit
Deutsches AStG (8 AStG)
Begriff der Holding
EU-Sachverhalte
DBA-Sachverhalte
Nicht-DBA-Sachverhalte
Steuerliche Organschaft
Natürliche Personen
Non-DomVF- England
 

-----Werbung----

 
Die besten Steueroasen
Länder- Rechtsformen
Deutschland
DBA-Sachverhalte:
Australien
Belgien
Dänemark
Dubai -VAE
England
Frankreich
Irland
Luxemburg
Madeira- Portugal
Malta
Niederlande
Österreich
Portugal
Schweiz
Singapur
Slowakei
Spanien
Tschechien
USA
Vereinigte Arabische Emirate
Zypern
 
Nicht-DBA-Sachverhalte:
Andorra
Bahamas
Belize
British Virgin Islands
Cayman Islands
Grenada
Gibraltar
Guernsey
Hongkong -China
Jersey
Liechtenstein
Mauritius
Monaco
Niederländische Antillen
Nevis
Panama
Seychellen
Vanuatu
 
 
Bank gründen
Fond auflegen
Versicherungsgesellschaft
Glückspiel-Wettlizenz
Börsengang
 
 
 
 
 
 
 

Hier kann Ihre Werbung stehen

--Werbung--

Firmengründung im Ausland und wichtige Entscheidungen des EuGH

Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung auf deutsche Steuervorschriften: Gerritse-Entscheidung

Gerritse-Entscheidung

Mit der Gerritse-Entscheidung hat der EuGH bekräftigt, dass beschränkt Steuerpflichtige nicht schlechter als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden dürfen.

Sachverhalt und Streitgegenstand

Herr Arnoud Gerritse, ein niederländischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den Niederlanden ist grundsätzlich in den Niederlanden unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist als Schlagzeuger tätig und erzielte im Jahr 1996 für einen Auftritt in Deutschland ein Honrar von ca. 6.000 DM, wobei ihm Kosten von ca. 1.000 DM entstanden sind.

Die damals geltenden steuerlichen Regelungen sahen vor, dass Herr Gerritse auf die Einnahmen eine pauschale Steuer von 25% zu entrichten hat (§ 50a Abs. 4, Abs. 5 S. 4 EStG 1997). Einem in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen wäre dagegen der Abzug der Werbungskosten von den Einnahmen gestattet worden. Sein Antrag, wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden, wurde abgelehnt, da seine Einkünfte in den Niederlanden zu hoch waren (§ 1 Abs. 3 EStG 1996).

Im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens hat das FG Berlin dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuches die Frage vorgelegt, ob die Regelung des § 50a EStG 1997 mit der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 (ehem. 52) EG-Vertrag vereinbar ist.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH stellte in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2003 (Rs. C-234/01) zunächst klar, dass es sich um eine Frage der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49, ehem. 59 EGV) handelt, da es sich nur um eine vorübergehende Leistung handelt.

Die Vorlagefrage teilte er in zwei Teilfragen auf: zum einen die Frage nach der Besteuerung der Bruttoeinkünfte (ohne Abzug der Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage, zum anderen die Frage nach der Berücksichtigung des Grundfreibetrags und des progressiven Steuersatzes.

Besteuerung der Bruttoeinkünfte unvereinbar mit dem EG-Vertrag

Mit der ersten Teilfrage befasste sich der EuGH nur sehr kurz. Vorschriften, die Gebietsfremden (beschränkt Steuerpflichtigen) den Abzug von Werbungskosten versagten, seien eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von vergleichbaren Situationen, die die Gefahr einer unzulässigen Diskriminierung von Nichtansässigen bedeuteten.

Steuerabzug in Höhe von 25% bedingt zulässig

Ausführlicher wurde dagegen die Frage behandelt, ob die Anwendung eines festen Steuersatz von 25% zulässig sei, oder ob auf die Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen der normale Tarif inklusive Grundfreibetrag und Progression anzuwenden ist. Letztlich verwarf der EuGH die Ansicht des Klägers, dass auch bei beschränkt Steuerpflichtigen der Grundfreibetrag zu berücksichtigen sei. Der Grundfreibetrag diene der steuerlichen Berücksichtigung des Existenzminimums, wofür grundsätzlich der Wohnsitzstaat zuständig sei. Allerdings darf die Steuer bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht die Steuer übersteigen, die sich bei der Anwendung des progressiven Steuersatzes auf die um einen Betrag in Höhe des Grundfreibetrags erhöhten Einkünfte ergeben würde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

Google Werbung:

 
 

Firmen-Kanzlei-Werbung:

 

Hier kann Ihre Werbung stehen

 

 
 
 
 
 
 
 
 

 

Partnerseiten:

http://www.firma-ausland.de - http://www.london-consulting.org
http://www.steuermanager.org/ http://www.dubai-start.de -http://www.london-consulting.net  - http://www.etc-lowtax.net http://www.etc-lowtax.net/english/index.html - http://www.london-consulting.org/englisch/index.html - Firmengründung Limited - Firmengründung Offshore- Firmengründung Zypern- Firmengründung VAE- Firmengründung Dubai - company formation offshore