Steuergestaltung mit Holding- ausländische Holding gründen
Steuergestaltung mit Holding- ausländische Holding gründen


Eine ausländische Holding dient der möglichst steuerfreien Durchschleusung der Dividenden der Basisgesellschaft an den Anteilseigner (Dividendenrouting), ergänzend der Verlagerung von Teileinkünften aus der Basisgesellschaft an die Holding ( Verwaltungs- oder Management-Holding). Informationen zu den wichtigsten Holdingstandorten finden Sie über die Linkleiste rechts. Unser Exposee zur Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften können Sie hier downloaden.
Holding grÜnden: GrundsatzÜberlegungen zur Holding
Die Installation einer ausländischen
Holding kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die
Basisgesellschaft im Sitzstaat gemäß 5 DBA eine steuerliche
Betriebsstätte auslöst
und/oder die Basisgesellschaft aus nicht-steuerlichen
Gründen nicht ins Ausland verlegt oder im Ausland
angesiedelt werden soll. Beispiel: Es besteht eine
Produktionsstätte z.B. in Deutschland. Eine
Produktionsstätte löst gemäß 5 DBA immer eine steuerliche
Betriebsstätte aus, mithin steht das Besteuerungsrecht dem
Sitzstaat- in diesem Falle Deutschland- zu. ODER: Es soll z.B.
eine Produktionsstätte gegründet werden, wobei man sich aus
Nicht-steuerlichen Gründen entscheidet, dass diese
Produktionsstätte z.B. nicht der Schweiz, sondern z.B. in
Deutschland, installiert werden soll.
Mithin wird die Basisgesellschaft (hier Produktionsstätte) im Sitzstaat besteuert, also in Deutschland mit 15% Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz, ca. 30% insgesamt. Im Kontext der Gründung einer ausländischen Holdinggesellschaft als Eigner der Basisgesellschaft (Tochter), fliessen die Dividenden der Basisgesellschaft (Gewinne nach Besteuerung) im optimalen Fall steuerfrei in die ausländische Holding und werden dort nicht besteuert. Dabei kennen die Niederlande,Zypern,Spanien und Dänemark ein sogenanntes Holdingprivileg, mithin werden reine Beteiligungserlöse oder Erlöse aus Holdingaufgaben nicht besteuert.
Obliegen der ausländischen Holdinggesellschaft Aufgaben wie Finanz- oder Verwaltungsmanagement und/oder das Halten von Lizenzen und Rechten, so kann die ausländische Holdinggesellschaft ergänzend der Basisgesellschaft in Rechnung stellen, was die Steuerlast der Basisgesellschaft/Tochter entsprechend reduziert. Eine ausländische Holdinggesellschaft macht ergänzend immer dann Sinn, wenn eine steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an den Anteilseigner nur über eine Zwischenholding realisiert werden kann. Beispiel: Der Eigner ist in einem Land X ansässig, welches ein DBA mit Deutschland unterhält, aber nicht EU. Wäre der Eigner direkt Anteilseigner an der z.B. Deutschen Kapitalgesellschaft, würden die abfließenden Dividenden in Deutschland mit Quellensteuer belegt, also zwischen 5-15% (analoge Regelungen in vielen anderen Ländern, z.B. in Österreich oder der Schweiz). Wird hingegen z.B. eine spanische-, niederländische-oder zyprische Holding als Zwischengesellschaft installiert, so vereinnahmt die Holding die Dividenden der Basisgesellschaft (in diesem Beispiel der Deutschen Gesellschaft) unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei. Allerdings kennt Deutschland- im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten- einen 5%tigen Körperschaftssteuervorbehalt.
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Besondere Vorteile für Deutsche Unternehmer bei Installation einer EU-Holding
Insbesondere Deutsche Unternehmer profitieren von der Installation einer EU-Holding, ergänzend Unternehmer in Österreich,Spanien und Italien:
-Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, EU -Fusionsrichtlinie
-Durch Rechnungsstellung an die Tochter wird die Tochter steuerlich entlastet (Verwaltungs-/Management-Holding)
-Wirkung EU-Fusionsrichtlinie, in Deutschland umgesetzt im UmwStG (Umwandlungssteuergesetz): Unternehmen können sich in der EU ohne steuerliche Hürden zusammenschliessen,fusionieren. Ansonsten müsste die "werthaltige Tochter" bewertet werden und die Holding müsste die Anteile erwerben. Durch Anwendung der EU-Fusionsrichtlinie (UmwStG) kann eine steuerneutrale Anteilsübertragung realisiert werden.
-Holdinggesellschaften sind Aktivgesellschaften nach Deutschem AStG, ergänzend und/oder/mithin keine Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung (§8 AStG) bei EU-Sachverhalten.
Steuerreduzierte Durchschleusung bei
Anwendung des Schweizer Steuerrechts
Diese steuerfreie Durchschleusung kann
insbesondere für Schweizer Basisgesellschaften wichtig sein:
So belegt die Schweiz abfließende Dividenden im Nicht-DBA-Sachverhalt
mit 35%tiger Quellensteuer. Durch die Zwischenschaltung
einer Holding, kann diese Quellensteuer auf 5% , in
bestimmten Fällen sogar auf Null%, reduziert werden.
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Holdinggründe
im Konzernverbund
Im Konzernverbund gibt es neben den
steuerlichen Gründungen auch Nicht-steuerliche Gründe:
Bei der Standortwahl einer Holding
spielen viele Faktoren eine Rolle:
Um mit Ihnen gemeinsam den geeigneten Holdingstandort zu finden, müssten diese Fragestellungen in Bezug auf Ihre Konstellation und Zielsetzungen eingehend geprüft werden.