| Firmengründung im Ausland, holding gründen, Offshore-Firmengründung, internationale Steuergestaltung | ||||||
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Gründung einer Holding Kurz-Übersicht Holding Die Installation einer ausländischen Holding ist ein exzellentes Werkzeug, um Gewinne inländischer Kapitalgesellschaften steuerfrei ins Ausland zu lenken. Dieses um so mehr, sofern die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Anwendung findet, es sich also bei der ausländischen Holding und den beteiligten Unternehmen um eine EU-Gesellschaft handelt. Rechtsfolgen EU-Holding: Kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (EU Niederlassungsfreiheit), keine Quellensteuer unter Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, sofern die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind (Mindestbeteiligungshöhe- und Zeit). Dabei werden Zyprische Holding -Gesellschaften nicht besteuert, gleiches gilt für Schweizer Gesellschaften mit Holding-Privileg (Hinweis: Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und einer spanischen S.L. unter den Bedingungen des Holdingprivilegs. Gemäß §8 Abs.1 Nr.8 AStG, handelt es sich bei Holdingsgesellschaften immer um Aktiveinkünfte, mithin keine Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG, bei beherrschenden Einfluss des z.B. deutschen Anteilseigner. Gibt es die DIE eine geeignete Holding? Nein, mit Sicherheit nicht. Es kommt auf die Ausgangslage und den Zielsetzungen an. Innerhalb der EU bieten Holdinggesellschaften in Spanien,Niederlande,Luxemburg und Zypern i.d.R. die größten Vorteile. Aber auch die Schweiz ist durch das Holding-Privileg und der Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie interessant. Mithin eignet sich in manchen Konstellationen die Holdinggesellschaft in Österreich oder Dänemark. Nachteilig gestaltet sich z.B. Großbritannien. Aufgrund eines fehlenden DBAs ist die Installation einer Holding in einem "Offshore-Land" (kein DBA-Sachverhalt) i.d.R. keine gute Lösung (Quellenbesteuerungsrecht bei der Tochter,Annahme des Gestaltungsmissbrauchs usw..). Bei der Standortwahl einer Holding spielen viele Faktoren eine Rolle:
Um mit Ihnen gemeinsam den geeigneten Holdingstandort zu finden, müssten diese Fragestellungen in Bezug auf Ihre Konstellation und Zielsetzungen eingehend geprüft werden. Wir berechnen hier mit Stundensatz von 200,00 Euro/Netto. Als Literatur empfehlen wir: Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften, Prof.Dr. Bader, nwb-Verlag: www.nwb.de Die Zwischenholding Für die meisten unserer Mandanten kommt i.d.R. nur die Zwischen-Holding" als Instrument der Steuergestaltung in Frage. Beispiel dafür: Es wird eine Auslandsholding (z.B. Zypern,Spanien oder Schweiz) gegründet, die an deutschen Kapitalgesellschaften Anteile hält. Mithin werden die deutschen Kapitalgesellschaften mit heimischer Körperschaftssteuer belegt. Die Dividenden fließen nun aufgrund der DBAs- und/oder Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei in die Auslandsholding. Bei den genannten Ländern erfolgt nun zunächst keine Besteuerung der Dividendenzuflüsse. Diese Dividenden sollen nun aber i.d.R. an die Nutznießer/Aktionäre ausgeschüttet werden, ergänzend finanziert die Auslandsholding u.u. die Töchter. Die Holding dient also als "Zwischengeschaltete Gesellschaft" zwischen den aktiven Kapitalgesellschaften und den Nutznießern. Genau an dieser Stelle ist auf die Wahl des Holdingstandortes besonderes Augenmerk zu richten. Wie verhalten sich die Holdingstandorte, wenn an "Einheimische" ausgeschüttet wird, wie wenn die Dividenden weiter ins Ausland fließen? Mithin die Frage, wo haben denn die Nutznießer Ihren Sitz? Dieses muss genau untersucht werden. So besteuert Z.B. Zypern keine Dividendenabflüsse ins Ausland, ebenso Spanien. Wird allerdings Z.B. bei einer spanischen Holding an eine spanische S.L. ausgeschüttet, wird diese mit Steuern belegt. Auch kennen viele Länder kein Halbeinkünfteverfahren, wie z.B. Deutschland, bei Ausschüttungen an eine natürliche Person. Gleiches gilt für das steuerliche Organschaftsmodell in Deutschland, welches ebenfalls in vielen Ländern nicht zu installieren ist. Holding-Modelle, Einleitung Der Begriff Holding umschreibt keine eigenständige Rechtsform, sondern eine in der Praxis etablierte Organisationsform der Dachgesellschaft eines Konzerns und ist gesetzlich nicht definiert. Die Holding-Organisation besteht aus zwei Ebenen: Einer Konzernzentrale oder Dachgesellschaft und mehreren rechtlich und organisatorisch selbstständigen Tochterunternehmen, an denen die Holding-Gesellschaft eine Kapitalbeteiligung hält (vom englischen “to hold“). Die Organisationsform der Holding definiert sich – anders als die Funktionsbereichsorganisation oder die Geschäftsbereichorganisation – weniger über die interne Aufgabenverteilung als vielmehr über die Verteilung der Eigentumsrechte und damit über Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse. Die Leistungserstellung erfolgt in den Tochterunternehmen, den Grundeinheiten des Konzerns. Ob diese vertikalen Teilstufen in demselben Wertschöpfungsprozess operieren und damit eine funktionale Gliederung vorliegt oder ob sie in unterschiedlichen Wertschöpfungsprozessen aktiv sind und damit eine Gliederung nach Objektbereichen gegeben ist, ist irrelevant. Viele Holding-Gesellschaften versuchen, Synergieeffekte zwischen den Tochterunternehmen zu nutzen. Aus dieser Absicht entstehen Zentralbereiche mit entsprechender funktionaler Anordnungsbefugnis gegenüber den Tochterunternehmen, die nach regionalen oder produktorientierten Gesichtspunkten geschaffen werden. Die Holding-Organisation ist ein Instrument zur Ausnutzung von Steuervorteilen, zur Umgehung von Kapitalbeteiligungsgrenzen und zur Verwirklichung von Größen- und Spezialisierungsvorteilen im Rahmen der Kapitalanlage. Des Weiteren ermöglicht diese Organisationsform die leichte Integration von akquirierten Unternehmen. Steuervorteile können genutzt werden, indem die Holding-Gesellschaft ihren Firmensitz in ein Land verlegt, in dem attraktivere steuerliche Rahmenbedingungen gegeben sind. Die von den Tochterunternehmen an die Holding-Gesellschaft abgeführten Gewinne unterliegen dann einer günstigeren Steuergesetzgebung. Aus kartellrechtlichen Gründen ist es Unternehmen häufig untersagt, größere Kapitalbeteiligungen an anderen Unternehmen zu halten. In vielen Fällen ist die Überschreitung einer Mindestbeteiligung darüber hinaus mit gesetzlichen Pflichten verbunden. Um dies zu umgehen, werden vielfach Holding-Gesellschaften gegründet. Grundsätzliche Unterschiede zwischen Holdinggesellschaften EU- und NICHT-EU Im Rahmen von EU-Gesellschaften greift die EU-Niederlassungsfreiheit. Mithin müssen EU-Gesellschaften zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte aus deutscher Sicht, kein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten, es darf aber auch keine Scheinfirma im Sinne sein. Mithin greift bei EU-Gesellschaften die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, also steuerfreie Vereinnahmung der Auslandsgewinne. Bei NICHT-EU-Gesellschaften (aber DBA-Sachverhalt) muss zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat installiert werden. Nicht-Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem Außensteuergesetz Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und nicht im Halbeinkünfteverfahren, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung im Halbeinkünfteverfahren, sofern der Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung. § 8 Abs.1 AStG enthält neun Aktiv- Einkünfte. Dabei fallen Holding-Gesellschaften unter Aktiveinkünfte: ...........Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§8 Abs.1 Nr.8 AStG) gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte.
Zum Verständnis: Nach dem UntStFG 2001 ist das Reglungsziel der Hinzurechnungsbesteuerung unter anderem eine Sicherstellung der KSt- Vorbelastung von 25% auf Erträge aus der Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft und eine Fortsetzung des Grundsatzes der unbegrenzten KSt- Freistellung von Beteiligungserträgen in- und ausländischer Körperschaften nach 2 §8b Abs.1 KStG und des Halbeinkünfteverfahrens nach § 3 Nr.40 EStG sowie eine Fortsetzung des Grundsatzes der KSt- Freistellung von Veräußerungsgewinnen nach § 8 Abs.1 KStg. In dieser Konsequenz sind auch Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ausländische Basisgesellschaften von der (Hinzurechnungs-) Besteuerung freizustellen. § 8 Abs.1 Nr.8 AStG eröffnet damit aber nicht den Weg für eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das Nachschalten von weiteren Kapitalgesellschaften, denn in diesem Fall wird die Hinzurechnungsbesteuerung von etwaigen passiven Einkünften im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.1-7 AStG solcher weiterer Kapitalgesellschaften durch § 14 AStG (sog. übertragende Hinzurechnung) sichergestellt. Zum Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften als Aktiv- oder Passivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen, entspricht aber, wie ausgeführt, der Wertung von § 8b Abs.1 KStG, der im Vergleich zu dem internationalen Schachtelprivileg nach DBA- Recht in der Regel auch weiter ist. 1. Das Malta Holding Modell: Ein deutscher Gesellschafter hält über eine internationale Holding Anteile an einer maltesischen "International Trading Company". Diese ITC entrichtet für den von ihr erwirtschafteten Gewinn in Malta zunächst 35% Körperschaftssteuer. Das maltesische Steuerrecht ermöglicht es nun der Holding, die Rückerstattung der von der ITC bezahlten Körperschaftssteuer zu beantragen. Von den abgeführten 35% erstatten die Steuerbehörden dann 30,83% zurück, wobei das Geld interessanterweise an die Holding fließt. Im Endeffekt ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von nur 4,2%. Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Durch das Holdingmodell geringe Steuerlast. Nachteil: Hohe Kosten bei der Installation und relativ hohe Jahresgebühren im Vergleich zu anderen Gründungsformen: Ca. 20.000 Euro für Holding und ITC im Komplettpaket. 2. Zyprische Limited als Holding-Gesellschaft Zypern ist ein erstklassiger Ort für die weltweiten Geschäftstätigkeiten multinationaler Gesellschaften, insbesondere durch die Verwendung zyprischer Holdinggesellschaften. Diese Gesellschaftsstruktur beinhaltet die Eigentümerstellung einer ausländischen Tochtergesellschaft seitens einer in Zypern ansässigen Holdinggesellschaft, die wiederum im Eigentum der Muttergesellschaft steht. Die zyprische Holdinggesellschaft gilt aus folgenden Gründen als ein Hauptmittel der internationalen Steuerplanung:
Internatonale SteuerplanungMultinationale Gesellschaften und internationale Unternehmen die an grenzüberschreitenden Investitionsertrag erheblich steigern, wenn sie bei ihrer internationalen Steuerplanung die zyprische Holdinggesellschaft mit berücksichtigen. Zypern ermutigt ausländische Investitionen und macht es sich zur Aufgabe, sowohl für Offshore-Gesellschaften als auch für solche, die eine operationelle Basis in einem kostengünstigen Niedrigsteuerland suchen, bestmögliche Bedingungen zu schaffen. Die strategische Lage der Insel, ihre modernen und effizienten unternehmensnahen Dienstleisterund Banken, die Infrastruktur und das Umfeld für Unternehmen zusammen mit den Steueranreizen und Zugeständnissen für ausländische Investoren sind die wichtigsten Faktoren, die internationale Gesellschaften anlocken, um in und durch Zypern zu operieren. 3.
Holdinggesellschaften
Schweiz
Als wesentlich gelten
Beteiligungen von 20% am Grund- oder Stammkapital einer anderen
Gesellschaft oder einem Verkehrswert von 2 Millionen Franken.
Voraussetzungen für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft
mindestens eine massgebliche Beteiligung hält. Für die Quotenermittlung
kann auch der Aktienstreubesitz hinzugerechnet werden.
Als reine Verwaltungstätigkeit
gilt insbesondere die Verwaltung des eigenen Vermögens. Hilfstätigkeiten
wie die Verwertung immaterieller Rechte, Vermittlungen von Know-how,
Fakturierung und Inkasso gelten ebenfalls als Verwaltungstätigkeit, sofern
sie keinen eigenen Bürobetrieb und keinen Personaleinsatz in der Schweiz
erfordern. Unterwerfung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen. Vor-und Nachteile Schweizer Holding: Vorteile: Keine Besteuerung der Holdinggesellschaften, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen. Nachteile können sein: Ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich, Stammkapital CH AG. Holding-Modell Spanien Seit 1995 gelten in Spanien besondere Regelungen für Auslandsbeteiligungsholdings. Die sog. „Entidad de Tenencia de Valores Etranjeras“ (ETVE), ist eine spanische Kapitalgesellschaft, deren Gesellschaftszweck im Halten von Kapitalbeteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Gesellschaftern mit Geschäftstätigkeit im Ausland besteht. Voraussetzungen der ETVE Ihr Gesellschaftszweck muss das Halten und die Verwaltung von ausländischen Gesellschaftsanteilen sein. Die Erbringung von Dienstleistungen an diese Gesellschaft ist unschädlich. è Die ETVE-Gesellschafter müssen ausreichend identifiziert bzw. identifizierbar sein. Sollte daher die Rechtsform einer Aktiengesellschaft gewählt werden, so haben die Gesellschaftsanteile der ETVE aus Namensaktien zu bestehen. è Mitteilung des ETVE-Status an das spanische Finanzamt. è Ausreichende Substanz muss durch Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Vorstands im Zuge der Gesellschaftsgründung nachgewiesen werden Körperschaftsteuertarif: Der spanische Körperschaftsteuersatz beträgt 35%. Behandlung von Verlusten: Verluste können bis zu 15 Jahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich. Kommunalsteuern: Gewerbesteuern für inländische Einkünfte auf Basis unterschiedlicher Gemeinde-Hebesätze (abziehbar). Substanzsteuern: keine b) Besteuerung vereinnahmter Beteiligungserträge der Holding Nationales Schachtelprivileg: Bei inländischen Beteiligungserträgen kann die gewinnempfangende Kapitalgesellschaft den auf die Dividende entfallenden Körperschaftsteuerbetrag von derselben wieder abziehen, wenn und insoweit er positiv ist. Übersteigt der abziehbare Körperschaftsteuerbetrag die tarifliche Körperschaftsteuer, so kann der Anrechnungsüberhang in den folgenden sieben Jahren vorgetragen und ausgeglichen werden. Voraussetzungen: è Sowohl gewinnausschüttende als auch emfangende Gesellschaft sind in Spanien ansässig. è Unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von 5% an der ausschüttenden Gesellschaft. è Ununterbrochene Mindesthaltedauer von einem Jahr vor oder auch nach dem Tag der Gewinnausschüttung. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, dann kann die gewinnempfangende Gesellschaft nur einen Körperschaftsteuerbetrag in Höhe von 50% der auf die Dividende entfallenden Körperschaftsteuer von dem tariflichen Körperschaftsteuerbetrag abziehen. Auch hier ist ein möglicher Anrechnungsüberhang sieben Jahre vortrags- und ausgleichsfähig. Internationales Schachtelprivileg: Spanische Gesellschaften haben im Rahmen der Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung bei ausländischen Dividenden und Gewinnbeteiligungen die Wahl zwischen Anrechnungs- und Freistellungsmethode, wobei i. d. R. das Wahlrecht zugunsten der Freistellung ausgeübt wird, um ein Heraufschleusen auf das höhere Steuerniveau zu vermeiden. Freistellungsmethode: Von einer ETVE und auch von anderen Kapitalgesellschaften vereinnahmte Dividendenausschüttungen ausländischer Gesellschaften bleiben steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind. è Mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft i. H. v. 5%. Die Erfüllung der Mindestbeteiligung kann unabhängig von der prozentualen Höhe bei einem Anschaffungswert der ausländischen Beteiligung von mindestens 6 Mio. Euro erfüllt werden. Diese Sonderregelung gilt allerdings nur für die ETVE, è Mindesthaltedauer von einem Jahr zum Zeitpunkt der Ausschüttung. Diese kann jedoch auch nachträglich erfüllt werden. è Die ausländische Tochtergesellschaft muss während des Veranlagungsjahres, in dem die ausgeschütteten Gewinne erzielt wurden, einer mit der spanischen Körperschaftsteuer identischen oder analogen Steuer unterliegen. Die Erfüllung dieser Voraussetzung wird immer dann als gegeben vermutet, wenn die betreffende Gesellschaft in einem Staat ansässig ist, der mit Spanien ein DBA inklusive einer Klausel über den gegenseitigen Informationstausch unterzeichnet hat. Nach dem spanischen Körperschaftsteuergesetz ist eine Steuer dann identisch bzw. analog, wenn sie das Einkommen der ausländischen Gesellschaft besteuert, wobei kein Mindeststeuersatz gefordert wird. è Mindestens 85% der Einkünfte der ausländischen Gesellschaft müssen aus einer aktiven Tätigkeit stammen. Als wirtschaftlich aktive Einkünfte gelten jene Einkünfte, die nicht in der spanischen CFC-Regelung angeführt sind. Der Kreis möglicher aktiver Tätigkeiten ist sehr weit gefasst, da er auch traditionell passive Einkünfte wie beispielsweise die Vereinnahmung von Lizenzgebühren einschließt. Da für die Beteiligungsertragsbefreiung auch eine mittelbare Beteiligung die Mindestbeteiligungsquote erfüllen kann, gilt als aktive Tätigkeit der ausländischen Gesellschaften unter der Voraussetzung, dass die allgemeinen Bedingungen des Schachtelprivilegs erfüllt sind (5%ige Beteiligung, einjährige Haltefrist, vergleichbare Steuer und aktive Einkünfte er Untergesellschaft). è Zur Sicherstellung, dass die Einkünfte im Ausland erzielt werden, fordert Atr.20 bis 1 c)a)LIS, dass bei der Ausübung von Großhandel, Dienstleistungen, Finanz- und Versicherungsleistungen eigene personelle und materielle Ressourcen im Ausland bereitgestellt werden. Werden die Voraussetzungen erfüllt, so sind die Einkünfte aus ausländischen Tochtergesellschaften und Betriebsstätten von der Steuer freigestellt. Anrechnungsmethode: Die empfangende Gesellschaft kann den niedrigeren der beiden folgenden Anrechnungsbeträge von dem tariflichen Körperschaftsteuerbetrag abziehen. Entweder den effektiv im Ausland gezahlten Steuerbetrag einer mit der spanischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer oder den auf die Dividenden oder Gewinnbeteiligungen entfallenden spanischen Körperschaftsteuerbetrag, wenn die Dividenden oder Gewinnbeteiligungen in Spanien erzielt worden wären. Voraussetzungen für die Anrechnung ist eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am Gesellschaftskapital der Auslandsgesellschaft von insgesamt mindestens 5%, die ununterbrochen mindestens ein Jahr lang gehalten wird. Die Mindesthaltedauer kann auch nachträglich erfüllt werden. Ein Anrechnungsüberhang kann in den folgenden zehn Jahren vorgetragen und ausgeglichen werden. c) Besteuerung der Ausschüttung aus der Holdinggesellschaft Dividenden an inländische Gesellschaften unterliegen einer Quellensteuer von 15%. Bei Ausschüttungen an eine Muttergesellschaft wird keine Quellensteuer erhoben, wenn sie für den Zeitraum von einem Jahr mit mindestens 5% an der Tochtergesellschaft beteiligt war. Für Ausschüttungen einer spanischen (Zwischen-)Holding an eine Muttergesellschaft kommt es aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie ebenso zu einer völligen Quellensteuerbefreiung. Voraussetzung ist, dass die EU-Muttergesellschaft unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt ist und dass die Beteiligung im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr besteht. Im Falle der Gegenseitigkeit wird die Mindestbeteiligungsquote auf 10% gesenkt. Holding Dänemark Warum in die Ferne
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