Ausländische Holding gründen- Steuergestaltung mittels Zwischenholding: Niederlande 

Die Installation einer Holdinggesellschaft in den Niederlanden bringt viele Vorteile: Holdingprivileg,geringe CFC-Regelungen, Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Bei richtiger Gestaltung vereinnahmt eine niederländische Holding die Dividenden der Basisgesellschaften steuerfrei und besteuert reine Beteiligungserlöse im optimalen Fall nicht. Weiterausschüttungen aus der Holding (Dividendenrouting) bleiben bei Beachtung der CFC-Regelungen quellensteuerfrei.

Unser Exposee zur Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften können Sie hier downloaden.

 

Grundsatzüberlegungen zur Holding

Die Installation einer ausländischen Holding kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Basisgesellschaft im Sitzstaat gemäß 5 DBA eine steuerliche Betriebsstätte im Sinne auslöst und/oder die Basisgesellschaft aus nicht-steuerlichen Gründen nicht ins Ausland verlegt oder im Ausland angesiedelt werden soll. Beispiel: Es besteht eine Produktionsstätte z.B. in Deutschland. Eine Produktionsstätte löst gemäß 5 DBA immer eine steuerliche Betriebsstätte aus, mithin steht das Besteuerungsrecht dem Sitzstaat- in diesem Falle Deutschland- zu. ODER: Es soll z.B. eine Produktionsstätte gegründet werden, wobei man sich aus Nicht-steuerlichen Gründen entscheidet, dass diese Produktionsstätte z.B. nicht der Schweiz, sondern z.B. in Deutschland, installiert werden soll.

Mithin wird die Basisgesellschaft (hier Produktionsstätte) im Sitzstaat besteuert, also in Deutschland mit 15% Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz, ca. 30% insgesamt. Im Kontext der Gründung einer ausländischen Holdinggesellschaft als Eigner der Basisgesellschaft, fliessen die Dividenden der Basisgesellschaft (Gewinne nach Besteuerung) im optimalen Fall steuerfrei in die ausländische Holding und werden dort nicht besteuert. Obliegen der ausländischen Holdinggesellschaft Aufgaben wie Finanz- oder Verwaltungsmanagement und/oder das Halten von Lizenzen und Rechten, so kann die ausländische Holdinggesellschaft ergänzend der Basisgesellschaft in Rechnung stellen, was die Steuerlast der Basisgesellschaft entsprechend reduziert.

Eine ausländische Holdinggesellschaft macht ergänzend immer dann Sinn, wenn eine steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an den Anteilseigner nur über eine Zwischenholding realisiert werden kann. Beispiel: Der Eigner ist in einem Land X ansässig, welches ein DBA mit Deutschland unterhält, aber nicht EU. Wäre der Eigner direkt Anteilseigner an der z.B. Deutschen Kapitalgesellschaft, würden die abfließenden Dividenden in Deutschland mit Quellensteuer belegt, also zwischen 5-15% (analoge Regelungen in vielen anderen Ländern, z.B. in Österreich oder der Schweiz). Wird hingegen z.B. eine spanische-, niederländische-oder zyprische Holding als Zwischengesellschaft installiert, so vereinnahmt die Holding die Dividenden der Basisgesellschaft (in diesem Beispiel der Deutschen Gesellschaft) unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei. Allerdings kennt Deutschland- im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten- einen 5%tigen Körperschaftssteuervorbehalt.

Da Spanien, die Niederlande und Zypern Weiterausschüttungen im DBA- und/oder Nicht-DBA-Sachverhalt im Kontext einer Holding im optimalen Fall (Fragestellung der nationalen CFC-Regeln) keiner Quellensteuer unterwirft, werden die Dividenden legal steuerfrei an den eigentlichen Anteilseigner durchgeschleust (Dividendenrouting).

Steuerreduzierte Durchschleusung bei Anwendung des Schweizer Steuerrechts

Diese steuerfreie Durchschleusung kann insbesondere für Schweizer Basisgesellschaften wichtig sein: So belegt die Schweiz abfließende Dividenden im Nicht-DBA-Sachverhalt mit 35%tiger Quellensteuer. Durch die Zwischenschaltung einer Holding, kann diese Quellensteuer auf 5% , in bestimmten Fällen sogar auf Null%, reduziert werden.

Europa AG (SE: Societas Europaea ) als Holding: Einbringung von Anteilen zu Buchwerten

Über die EU-Fusionsrichtlinie können sich europäische Gesellschaften ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen. Dabei kann die Einbringung von Anteilen zu Buchwerten, also steuerunschädlich, erfolgen (Deutsches Steuerrecht z.B. §23 Abs 4 UmwStG, Art 8 Fusionsrichtlinie). In diesem Kontext wird also eine Europa AG als Holding gegründet. Weiterer Vorteil: Eine Sitzverlegung innerhalb der EU ist jeder Zeit und ohne steuerliche Nachteile möglich.

Holdinggründe im Konzernverbund

Im Konzernverbund gibt es neben den steuerlichen Gründungen auch Nicht-steuerliche Gründe:

  • Rechtliche Trennung des operativen Geschäfts von der strategischen Verantwortung
  • Konzentration von Führungs-und Verwaltungsaufgaben
  • Führung und Verwaltung der Beteiligungen im Familienkonzern
  • Konzentration von Finanzierungsfunktionen
  • Bündelung von Anteilen und Gewinnpooling bei Joint –Ventures

Standortwahl

Bei der Standortwahl einer Holding spielen viele Faktoren eine Rolle:

  • Standort der Tochterunternehmen (DBA-Sachverhalt, EU, Nicht-DBA-Sachverhalt)?
  • Vor-und Nachteile der einzelnen Holdingstandorte, hinsichtlich den vorrangigen Zielsetzungen
  • Wie werden Nicht-Holding-Aktivitäten im Sitzstaat der Holding besteuert?
  • Gibt es überhaupt ein Holdingprivileg (z.B. Zypern,Schweiz,Spanien,Niederlande), also keine Besteuerung der zufließenden Dividenden bei reinen Beteiligungen
  • Wie werden Weiter-Ausschüttungen aus der Holding ins In-und Ausland besteuert (Fragen der Quellensteuer)?
  • Wie ist die Besteuerung von Zins-und Lizenzzahlungen der Holding?
  • Wie gestaltet sich der Abzug von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen?
  • Wie gestaltet sich der Abzug von Beteiligungsaufwendungen/Gesellschafterfremdfinanzierung?
  • Existieren dominante CFC-Regelungen und wenn ja, wie sehen diese aus?

Um mit Ihnen gemeinsam den geeigneten Holdingstandort zu finden, müssten diese Fragestellungen in Bezug auf Ihre Konstellation und Zielsetzungen eingehend geprüft werden.   

Welche Dienstleistungen bieten wir an?

Steuerliche Beratung im Rahmen des richtigen Holdingstandortes für Ihr Unternehmen. Erstellung einer steuerlichen Expertise. Gründung der Auslandsholding über die jeweilige Partnerkanzlei im Sitzstaat der Holding, Anmeldung des Holdingsprivilegs. Steuergestaltungen bei mehrstufigen Holdingmodellen (Dachholding und Zwischenholding).

 

 

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