Steuergestaltung mittels Zwischenholding: Holding in der Schweiz

Eine ausländische Holding dient der möglichst steuerfreien Durchschleusung der Dividenden der Basisgesellschaft an den Anteilseigner (Dividendenrouting), ergänzend der Verlagerung von Teileinkünften aus der Basisgesellschaft an die Holding ( Verwaltungs- oder Management-Holding). Unser Exposee zur Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften können Sie hier downloaden.

Holding in der Schweiz

Das Holdingprivileg kann nur von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften beantragt werden, die im wesentlichen In-oder ausländische Beteiligungen halten und keiner wesentlichen operativen Geschäftstätigkeit in der Schweiz nachgehen. Holdinggesellschaften sind zunächst von der Kantonssteuer, nicht aber von der Bundessteuer (8,5%), befreit. Jedoch kommt ein Beteiligungsabzug zum tragen, welcher einer Steuerbefreiung gleich kommt, sofern der Nettoertrag aus den Beteiligungen mit dem Reingewinn übereinstimmt. Auch für Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen kann der Beteiligungsabzug beansprucht werden. Alle kantonalen Steuergesetze sehen eine vollständige Steuerbefreiung der Holdinggesellschaften vor, sofern die Beteiligungsquote bzw. die Beteiligungsertragsquote mindestens 2/3 der gesamten Aktiven oder Erträge ausmacht. Sowohl der Bund wie auch alle Kantone besteuern allerdings die Erträge aus der Schweiz bzw. im betreffenden Kanton gelegenen Grundstücken zum ordentlichen Tarif.

Holding Schweiz:

Verbundene Unternehmen und Quellensteuer Dividendenausschüttungen aus der Holding werden wie folgt besteuert:

-Juristische Personen außerhalb der Schweiz, kein DBA-Sachverhalt und nicht EU: Volle Schweizer Quellensteuer, also 35%

-Juristische Person außerhalb der EU, aber DBA-Sachverhalt mit der Schweiz: Quellensteuer gemäss Doppelbesteuerungsabkommen, i.d.R 5%-10%.

-Juristische Person außerhalb der Schweiz, EU und DBA-Sachverhalt: Sofern die Mindestbeteiligungsquote 25% beträgt und die Beteiligung erkennbar auf mindestens ein Jahr ausgelegt ist, erfolgt keine Quellenbesteuerung (die Schweiz hat sich quasi der EU Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen).

-Juristische Person außerhalb der Schweiz, EU, aber Nicht-DBA-Sachverhalt: Sofern die Mindestbeteiligungsquote 25% beträgt und die Beteiligung zwei Jahre gehalten wurde, erfolgt keine Quellenbesteuerung (die Schweiz hat sich quasi der EU Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen, im Nicht-DBA-Sachverhalt allerdings mit beschriebenen Auflagen verbunden). Oben beschriebene Reduktionen der Quellensteuer greifen allerdings nur, sofern die beteiligte Gesellschaft im Sitzstaat der normalen Besteuerung unterliegt und am Wirtschaftsverkehr teilnimmt.

-Natürliche Personen außerhalb der Schweiz: Nur ein vorhandenes Doppelbesteuerungsabkommen kann die volle Schweizer Quellensteuer in Höhe von 35% gemäß DBA reduzieren. Quellensteuer dann gemäß jeweiligem DBA, i.d.R. 15%.

 

Holding Schweiz und Besteuerung aktiver Einnahmen

Aktive Einnahmen der Holdinggesellschaft (aus Holdingaufgaben) werden mit 8,5% (Bundessteuer) besteuert, verbunden mit der zusätzlichen Zulässigkeit des Abzuges von Finanzierungskosten.

Schweizer Holding und Dividendenausschüttungen an die Holding Beispielhaft:

Eine Schweizer Holding ist Eigner einer Deutschen Kapitalgesellschaft (Tochter). Die Deutsche Kapitalgesellschaft wird in Deutschland der ordentlichen Besteuerung unterworfen (ca. 30%).

Dividenden-Ausschüttungen an die Schweizer Holding:

Quellensteuer in Deutschland gemäß DBA Deutschland/Schweiz (5%) und 5% Körperschaftssteuervorbehalt. Keine Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. In der Schweiz allerdings die Möglichkeit der Anrechnung der Deutschen Quellensteuer, sofern die Schweizer Holding überhaupt steuerbaren Ertrag ausweist.

 

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