Wer seine Firma allerdings bei einem der vielen
Discounter bezieht, die oft nicht einmal nach dem Verwendungszweck
fragen, der muss nachher mit professioneller Hilfe mühsam und teuer
reparieren lassen.
Die Private
Limited Company, also die nicht börsennotierte
Aktiengesellschaft, ist die populärste Gesellschaftsform in
Hongkong und wird fast ausnahmslos auch von
all den hier angesiedelten ausländischen Firmen gewählt.
Gesetzliche
Mindestanforderungen sind:
i. H.
v. Hongkong Dollars 2,- (ca. 0.20 Euro). Die Haftung der
Gesellschafter ist auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt.
Zwei Aktionäre
sowie zwei Direktoren; Aktionäre und Direktoren können
identisch sein (sind es bei kleinen Gesellschaften auch oft) und
dürfen sowohl juristische als auch natürliche Personen sein, die
nicht in Hongkong ansässig sein müssen.
Ein Company Secretary
(Schriftführer). Er muss in Hongkong ansässig sein und ist u. a.
für die Berichterstattung (z.B. Neuernennung von Direktoren
usw.) an das Handelsregister zuständig.
Ein Firmensitz in
Hongkong.
Eine Firmensatzung,
die meist sehr weit gefasst ist und die Befugnisse der
Direktoren sowie den Geschäftszweck der Gesellschaft regelt.
Geschäftsgegenstand können Herstellung und Vertrieb, Handel
(lokal oder im Import/Export) sowie die diversesten
Dienstleistungen sein. Besondere Zulassungsvoraussetzungen
bestehen (ähnlich wie in Deutschland) lediglich in einigen
Bereichen wie z. B. bei Banken, Börse, Finanzen und
Versicherungen.
Das Stammkapital, der
Firmensitz, die o. g. Personen, sowie die Satzung sind im
Handelsregister Hongkongs vermerkt, das von jedermann eingesehen
werden kann. Für die jährlich zu erstellende (und zu testierende)
Bilanz sowie Gewinn- & Verlustrechnung der Firma besteht dagegen
keine Publizierungspflicht.
Was Deutsche zu beachten haben
1. Ort der
geschäftlichen Oberleitung gemäß 5 DBA und Betriebsstättendefinition
Verlagert der Mandant
seinen Lebensmittelpunkt nicht nach Hongkong und tritt selbst als
Direktor der Hongkong Ltd auf, bzw. stellt der Mandant keinen in
Hongkong Ansässigen als Direktor an bzw. entsendet der deutsche
Mandant keinen Mitarbeiter nach Hongkong, der als Direktor auftritt,
so können wir einen Ansässigen im Sinne (Rechtsanwalt Hongkong)
treuhänderisch als Direktor stellen. Gemäß 5 DBA/OECD-Abkommen ist
der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" der Ort der steuerlichen
Betriebsstätte im Sinne. Diese grundsätzliche Definition greift
immer, auch wenn kein DBA-Sachverhalt.
2. Wirkung 12/13
deutsche AO (Abgabenordung)
Da Deutschland kein
Doppelbesteuerungsabkommen mit Hongkong unterhält, greift
hinsichtlich der Betriebsstättendefinition 12/13 AO. Ergänzend
greift die "Umkehr der Beweislast" und eingehende Prüfungen bei "Mutmaßlichkeit".
12/13 AO- Auszug:
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage,
die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind
insbesondere anzusehen:
| |
1. |
die Stätte der
Geschäftsleitung, |
| |
2. |
Zweigniederlassungen, |
| |
3. |
Geschäftsstellen, |
| |
4. |
Fabrikations- oder
Werkstätten, |
| |
5. |
Warenlager, |
| |
6. |
Ein- oder Verkaufsstellen, |
| |
7. |
Bergwerke, Steinbrüche oder
andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende
Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen, |
| |
8. |
Bauausführungen oder
Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende,
wenn
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a) |
die einzelne
Bauausführung oder Montage oder |
| |
b) |
eine von mehreren
zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen
oder Montagen oder |
| |
c) |
mehrere ohne
Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen
oder Montagen |
länger als sechs Monate dauern.
|
Im DBA-Sachverhalt
hingeben bestimmt sich das
Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Art
5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte
in den DBAs:
Artikel XX DBA
(auf Grundlage
Art 5 OECD-MA):
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte"
eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck
"Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate
überschreitet.
(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich
zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen
bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen
Soll
also die steuerliche Betriebsstätte ausschließlich in Hongkong
gegeben sein, ist in Deutschland ein Repräsentant, ein Warenlager
oder der Anschein der geschäftlichen Leitung zwingend zu
vermeiden!
3. Shareholder der
Hongkong- Limited und Wirkung 7- 14 AStG
Da Hongkong ein
Niedrigsteuerland im Sinne 8/2 AStG ist und nicht der EU angehört,
greift die Hinzurechnungsbesteuerung, wenn ein Deutscher im Sinne
beherrschenden Einfluss hat und nur passive Einkünfte realisiert
werden:
Im
Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass
eine Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit
Einkommenssteuer und nicht im Halbeinkünfteverfahren, sofern
natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die
Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die
Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die
Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist,
also unter 25% Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in diesem
Kontext juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit
Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die
Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft
generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so
erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung im Halbeinkünfteverfahren,
sofern der Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der
Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei
DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner
unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft.
Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext
juristische Person innerhalb der EU, greift die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie
Vereinnahmung.
Lösungen bei passiven Einkünften nach 8 AStG:
-
Die Shares werden
treuhänderisch gehalten (Steuerberater Hongkong oder andere
Auslandsgesellschaft)
-
Der Deutsche im Sinne
(natürliche oder juristische Person) hält maximal 50% der
Anteile (kein beherrschender Einfluss) , die anderen 50% werden
treuhänderisch gehalten
-
Der Mandant gründet
eine EU-Gesellschaft (z.B. zyprische oder englische Limited),
die als Shareholder fungiert
-
Der Mandant gründet
eine Offshore-Gesellschaft, die als Shareholder auftritt
Steuergestaltung durch
Zwischenholding
Wird als Zwischenholding
eine zyprische Limited installiert, die Anteile an der Hongkong Ltd
hält, werden die Dividendenzuflüsse in der zyprischen Holding nicht
besteuert. Zypern hat hier Sonderregelungen im Rahmen des
Holdingsprivilegs, unabhängig von der Anwendung eines DBAs. Werden
diese Dividenden dann z.B. an eine deutsche Kapitalgesellschaft
ausgeschüttet, so wird in Deutschland ebenso steuerfrei vereinnahmt,
unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.
Gestaltung durch UK
Limited
England unterhält, im
Gegensatz zu Deutschland, ein DBA mit Hongkong. Mithin ergeben sich
Gestaltungsmöglichkeiten durch Zwischenschaltung einer UK Limited.
Ergänzend: Deutschland unterhält mit England ein DBA, mithin Wirkung
der EU-Niederlassungsfreiheit und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.
Ergänzend und/oder/mithin kann eine englische Ltd auch als Holding
der HongKong Ltd auftreten. Infolge des DBAs werden
Dividendenausschüttungen in Hongkong mit maximal 5%iger
Quellensteuer belegt, England vereinnahmt steuerfrei.