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Firmengründung Hong Kong

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Übersicht:

Kurzübersicht Hongkong Limited:

  • DBA-Sachverhalt mit Deutschland: Nein

  • Mithin Wirkung 12/13 AO (deutsche Abgabenordnung): Ja

  • Aus deutscher Sicht Offshore-Status: Ja

  • Rechtsform: Limited

  • Steuern: 0- 17,5%. Exempted Companys (Gesellschaften, die ausschließlich mit im Ausland Ansässigen Geschäfte tätigen) bleiben gänzlich steuerfrei

  • Umsatzsteuer/MWst: Nein

Hinweis: England unterhält mit Hongkong ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen). Es kann aus deutscher Sicht also sinnvoll sein, eine englische Limited "zwischenzuschalten".

Einleitung

Angesichts der Leichtigkeit, mit der sich in Hongkong für relativ wenig Geld Firmen gründen lassen, ist es daher kaum verwunderlich, dass viele Ausländer an dem Kuchen teilhaben wollen. Wer jedoch meint, mit dem Kauf einer Hongkonger Briefkastengesellschaft seien die Voraussetzungen hierfür erfüllt, wird schnell eines Besseren belehrt. Dieses insbesondere unter den Aspekten, dass Deutschland mit Hongkong kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterhält, mithin definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte allein auf den Grundlagen 12/13 AO (deutsche Abgabenordnung). Ergänzend greift die EU-Niederlassungsfreiheit nicht und/oder/mithin keine Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.

Beiderseits der Grenze haben die Behörden in allen diesbezüglichen Fragen zwar einige Flexibilität. Wesentlich ist jedoch, dass es sich tatsächlich um ein in Hongkong geschäftlich aktives Unternehmen mit eigenem Management handelt, das weder erst am Tag vor Einreichung der Vergünstigungsanträge  gegründet wurde, noch eine, im Vergleich zum angeblichen Geschäftsumfang, lächerlich geringe Kapitalausstattung und/oder seine Adresse (gar noch zusammen mit hundert anderen) unter dem Klingelknopf eines hiesigen Anwalts, Wirtschaftsprüfers usw. hat. 

Mit etwas Augenmass lassen sich die Anforderungen dagegen meist recht leicht erfüllen: Riesige Büros und Betriebstätten werden nicht erwartet. Eher dagegen ein eigenes Telefon, das bei Anrufen auch abgenommen wird.  Der Geschäftsführer sollte in diesem Fall lokal ansässig sein (ein über Treuhandlösungen erfüllbarer Wunsch) und sich auch in der Gewinn & Verlustrechnung der Firma bei der Position "Gehälter" glaubhaft niederschlagen.

Wer seine Firma allerdings bei einem der vielen Discounter bezieht, die oft nicht einmal nach dem Verwendungszweck fragen, der muss nachher mit professioneller Hilfe mühsam und teuer reparieren lassen.

Rechtsform

Die Private Limited Company, also die nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, ist die populärste Gesellschaftsform in Hongkong und wird fast ausnahmslos auch von all den hier angesiedelten ausländischen Firmen gewählt.

Gesetzliche Mindestanforderungen sind:

  • Stammkapital i. H. v. Hongkong Dollars 2,- (ca. 0.20 Euro). Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt.

  • Zwei Aktionäre sowie zwei Direktoren; Aktionäre und Direktoren können identisch sein (sind es bei kleinen Gesellschaften auch oft) und dürfen sowohl juristische als auch natürliche Personen sein, die nicht in Hongkong ansässig sein müssen.

  • Ein Company Secretary (Schriftführer). Er muss in Hongkong ansässig sein und ist u. a. für die Berichterstattung (z.B. Neuernennung von Direktoren usw.) an das Handelsregister zuständig.

  • Ein Firmensitz in Hongkong.

  • Eine Firmensatzung, die meist sehr weit gefasst ist und die Befugnisse der Direktoren sowie den Geschäftszweck der Gesellschaft regelt. Geschäftsgegenstand können Herstellung und Vertrieb, Handel (lokal oder im Import/Export) sowie die diversesten Dienstleistungen sein. Besondere Zulassungsvoraussetzungen bestehen (ähnlich wie in Deutschland) lediglich in einigen Bereichen wie z. B. bei Banken, Börse, Finanzen und Versicherungen.

Das Stammkapital, der Firmensitz, die o. g. Personen, sowie die Satzung sind im Handelsregister Hongkongs vermerkt, das von jedermann eingesehen werden kann. Für die jährlich zu erstellende (und zu testierende) Bilanz sowie Gewinn- & Verlustrechnung der Firma besteht dagegen keine Publizierungspflicht.

Was Deutsche zu beachten haben

1. Ort der geschäftlichen Oberleitung gemäß 5 DBA und Betriebsstättendefinition

Verlagert der Mandant seinen Lebensmittelpunkt nicht nach Hongkong und tritt selbst als Direktor der Hongkong Ltd auf, bzw. stellt der Mandant keinen in Hongkong Ansässigen als Direktor an bzw. entsendet der deutsche Mandant keinen Mitarbeiter nach Hongkong, der als Direktor auftritt, so können wir einen Ansässigen im Sinne (Rechtsanwalt Hongkong) treuhänderisch als Direktor stellen. Gemäß 5 DBA/OECD-Abkommen ist der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" der Ort der steuerlichen Betriebsstätte im Sinne. Diese grundsätzliche Definition greift immer, auch wenn kein DBA-Sachverhalt.

2. Wirkung 12/13 deutsche AO (Abgabenordung)

Da Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Hongkong unterhält, greift hinsichtlich der Betriebsstättendefinition 12/13 AO. Ergänzend greift die "Umkehr der Beweislast" und eingehende Prüfungen bei "Mutmaßlichkeit".

12/13 AO- Auszug:

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

  1. die Stätte der Geschäftsleitung,
  2. Zweigniederlassungen,
  3. Geschäftsstellen,
  4. Fabrikations- oder Werkstätten,
  5. Warenlager,
  6. Ein- oder Verkaufsstellen,
  7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
  8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
  a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder
  b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
  c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen

länger als sechs Monate dauern.

Im DBA-Sachverhalt hingeben bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs:

Artikel XX DBA (auf Grundlage Art 5 OECD-MA):
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;

d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen

Soll also die steuerliche Betriebsstätte ausschließlich in Hongkong gegeben sein, ist in Deutschland ein Repräsentant, ein Warenlager oder der Anschein der geschäftlichen Leitung zwingend zu vermeiden!

3. Shareholder der Hongkong- Limited und Wirkung 7- 14 AStG

Da Hongkong ein Niedrigsteuerland im Sinne 8/2 AStG ist und nicht der EU angehört, greift die Hinzurechnungsbesteuerung, wenn ein Deutscher im Sinne beherrschenden Einfluss hat und nur passive Einkünfte realisiert werden:

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und nicht im Halbeinkünfteverfahren, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung im Halbeinkünfteverfahren, sofern der Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung.

Lösungen bei passiven Einkünften nach 8 AStG:

  • Die Shares werden treuhänderisch gehalten (Steuerberater Hongkong oder andere Auslandsgesellschaft)

  • Der Deutsche im Sinne (natürliche oder juristische Person) hält maximal 50% der Anteile (kein beherrschender Einfluss) , die anderen 50% werden treuhänderisch gehalten

  • Der Mandant gründet eine EU-Gesellschaft (z.B. zyprische oder englische Limited), die als Shareholder fungiert

  • Der Mandant gründet eine Offshore-Gesellschaft, die als Shareholder auftritt

Steuergestaltung durch Zwischenholding

Wird als Zwischenholding eine zyprische Limited installiert, die Anteile an der Hongkong Ltd hält, werden die Dividendenzuflüsse in der zyprischen Holding nicht besteuert. Zypern hat hier Sonderregelungen im Rahmen des Holdingsprivilegs, unabhängig von der Anwendung eines DBAs. Werden diese Dividenden dann z.B. an eine deutsche Kapitalgesellschaft ausgeschüttet, so wird in Deutschland ebenso steuerfrei vereinnahmt, unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.

Gestaltung durch UK Limited

England unterhält, im Gegensatz zu Deutschland, ein DBA mit Hongkong. Mithin ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten durch Zwischenschaltung einer UK Limited. Ergänzend: Deutschland unterhält mit England ein DBA, mithin Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Ergänzend und/oder/mithin kann eine englische Ltd auch als Holding der HongKong Ltd auftreten. Infolge des DBAs werden Dividendenausschüttungen in Hongkong mit maximal 5%iger Quellensteuer belegt, England vereinnahmt steuerfrei.


 

 

 

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 

 
 
 
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