Gründung einer Investmentgesellschaft/ Kapitalanlagegesellschaft im EWR,Schweiz, USA und Offshore.
Gründung einer Investmentgesellschaft/ Kapitalanlagegesellschaft im EWR,Schweiz, USA und Offshore.


Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Investmentgesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften- Vermögensverwaltungsgesellschaften) im EWR (z.B. Deutschland, Liechtenstein oder Zypern) und "Offshore" (BVI,Belize,Panama). Die Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung sind in den einzelnen Staaten sehr unterschiedlich, ebenso das minimale Anfangskapital. Bei Gesellschaften außerhalb des EWR ist zu beachten, dass im Kontext von Kapitalanlagegesellschaften das Recht des Sitzstaates und das Recht des Anbieterstaates greift. Die Gebühren richten sich nach dem Sitzstaat und Dienstleistungen.
Es ist also grundsätzlich nicht möglich, dass eine in einem Drittstaat zugelassene Investmentgesellschaft in anderen Ländern anbietet, ohne erneute Zulassung nach dem Recht des Anbieter-/Bewerbungsstaates. Davon abweichend beschreiben einige Länder nachfolgende Regelung, am Beispiel von Deutschland: Der Vertrieb von Investmentanteilen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums wird zugelassen, wenn die zuständigen Aufsichtsstellen des Drittlandes zu einer Zusammenarbeit mit der BaFin bereit sind. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit hinsichtlich steuerlich relevanter Daten. Investmentanteile, die bereits in Deutschland zum öffentlichen Vertrieb registriert sind (hauptsächlich aus den USA und der Schweiz), genießen Bestandsschutz. Investmentgesellschaften in Drittstaaten, die unter obiger Regelung fallen brauchen keine erneute Zulassung, es besteht aber eine Anzeigepflicht. Ergänzende Regelungen in Deutschland: Der öffentliche Vertrieb ausländischer Investmentanteile in Deutschland unterliegt grundsätzlich einer Anzeigepflicht (§ 139 Abs. 1 InvG). Voraussetzung ist vor allem der Nachweis, dass die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft in ihrem Heimatstaat einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen (§ 139 Abs. 2 Nr. 8 InvG). Im Falle ausländischer Dach-Hedgefonds sind daneben umfangreiche Unterlagen über die Gesellschaft und das Produkt einzureichen. Ausländische Single-Hedgefonds öffentlich zu vertreiben, ist nicht erlaubt.