Gründung von internationalen Investment-/Fondsgesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften- Vermögensverwaltungsgesellschaften)

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Investmentgesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften- Vermögensverwaltungsgesellschaften) im EWR (z.B. Deutschland, Liechtenstein oder Zypern) und "Offshore" (BVI,Belize,Panama). Die Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung sind in den einzelnen Staaten sehr unterschiedlich, ebenso das minimale Anfangskapital. Bei Gesellschaften außerhalb des EWR ist zu beachten, dass im Kontext von Kapitalanlagegesellschaften das Recht des Sitzstaates und das Recht des Anbieterstaates greift. Die Gebühren richten sich nach dem Sitzstaat und Dienstleistungen.

 

Gründung von fondsgesellschaften/ Investmentgesellschaften/Kapitalanlagegesellschaften international

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Investment-Gesellschaften und/oder Vermögensverwaltungs-/ Kapitalanlagegesellschaften im EWR (Deutschland,Liechtenstein,Zypern), Schweiz und Offshore. Im Offshore Bereich: Cayman Islands (B-Bank-Lizenz), Panama oder Comoros. Die Gebühren richten sich nach dem Sitzstaat und der erforderlichen Lizenz. In fast allen Länder (auch in sogenannten Offshore-Staaten) unterliegen Kapitalanlagegesellschaften der Aufsicht und Regulierung der zuständigen Behörde. Es ist mithin eine Zulassung/Lizenz erforderlich (Erlaubnisantrag). Auch können keine Treuhand-Direktoren gestellt werden und der Direktor /die Direktoren müssen eine fachliche und persönliche Eignung haben, die in den einzelnen Ländern allerdings unterschiedlich ist. Die Gründung einer Kapitalanlagegesellschaft ist in ALLEN Ländern ein komplexer Vorgang mit hohen Anforderungen. Es ist außerdem zu beachten, dass im Kontext von Kapitalanlagegesellschaften das Recht des Sitzstaates der Gesellschaft und das Recht des Anbieterstaates greift. Davon abweichend sind Kapitalanlagegesellschaften im EWR zu sehen (gegenseitige Anerkennung).

Investmentgesellschaft- Kapitalanlagegesellschaft- Vermögensverwaltungsgesellschaft Panama

Wir gründen für Mandanten Investmentgesellschaften/ Kapitalanlagegesellschaften in Panama. Die Kosten für INC-Gründung, Headoffice Panama, Zulassungsverfahren (anwaltliche Gebühren Panama) und staatliche Gebühren betragen zwischen 47.000 - 68.000 USD. Es können keine Nominee-Direktoren gestellt werden, allerdings hat Panama kein öffentliches Handelsregister und keine Rechtshilfeabkommen. Wie in fast allen Ländern unterliegen Investmentgesellschaften/ Kapitalanlagegesellschaften der staatlichen Aufsicht und müssen eine Erlaubnis von der zuständigen Aufsichtsbehörde haben. Die Direktoren (drei) müssen eine fachliche Eignung nachweisen. 

Übersicht:

Task

Description

Solution recommended

Incorporate the company

This would need to be with 3 directors that fully comply with the CNV requirements.  Not nominees. 

You will need to provide the principal executive, who may (or may not) be the Legal Representative of the company. 

For practical purposes, it is very important that the Legal Representative be in Panama and readily available to sign documents as may be required.  This is also the person to sign contracts on behalf of the company.  At this stage, I would recommend that the legal representative be the one of you that is available in Panama.  

It is necessary to have at least 2 more directors on the Board of Directors.  Both of these directors should fulfill the profile required for the National Securities Commission (CNV).  But their CVs and backgrounds should be considered, and discussions among the partners as to what they are most comfortable with. 

The shareholder(s)

The shares must be owned by persons that are acceptable to the CNV

The CNV will be looking for transparency and accountability with respect to the company shareholders.  They will not be accepting of “anonymity” with respect to the shareholders, but rather “full disclosure”. 

It would be recommendable that the shares therefore be issued to the principals, in their personal names (or in a trust where there is transparency and it is not easy to transfer the shareholding).

Shareholder Agreements

If more than one shareholder

An issue which arises from holding the shares in personal name is that the company should have in place a shareholder agreement between the principal parties, setting out their participation and agreements in the company.  Do you already have this in place? 

It may also be necessary to review the company’s Articles of Incorporation to include protection of minority shareholders and also to include a clause which restricts the transferability of shares (in order to comply with the CNV regulations regarding the transfer of shares of a registered brokerage house).   

Articles of Incorporation

Restrictions to be included, in order to comply with CNV regulations

One of the requirements for the CNV will be that shares not be readily transferrable and I would need to review and draft the Articles of Incorporation to make sure that other changes are not required. 

Principle Executive Exam

This is required for each one of the principals

The list of topics is provided by the CNV, but it is in Spanish. We can provide a translation of this to English, the cost is $0.03 / word. 

Compliance Officer exam

Topics to be covered + recommendation

We can email you the topic list (again in Spanish). 

I may be able to assist you with contacting a person that may be prepared to act as the Compliance Officer for you.

Portfolio accounting system

Trading System  & PeachTree

PeachTree accounting should be used, since this is the accepted program by the Tax Department.     

Accounting Firms & Auditors

Should be independent

It is very important to have an independent firm from the start, as they will need to sign off on the business plan / projections that are prepared for the CNV. 

If you do not have relationships with accounting firms in Panama, I would be happy to investigate and recommend 3-4 firms for you to interview with. 

Business Plan

At least 3-year plan

This forms an integral part of the application, as well as being something that your banking partners will want to see in the documentation supporting the account opening with them. 

     

Contracts & application forms

Accommodate to Panamanian law.

In preparation for the application, these need to be adequate for the laws of Panama, in order to attach with the application. 

Labour law

Need contracts for employees

These will need to be prepared according to staffing requirements.   The company will need to be registered with the SS department.  It will also be necessary to have payroll software, appropriate for Panamanian Social Security. 

Immigration

Investor visa

For principals – if they wish to move to Panama

 

Work permit

For principal executives of the company that move to Panama and work as brokers or otherwise.

Gesetzliche Grundlagen kapitalanlagegesellschaften Schweiz

 

SR-Nummer

951.31

Titel

Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG)

Abkürzung

KAG

Datum

23. Juni 2006

Inkrafttreten

1. Januar 2007

Fundstelle

AS 2006 5379

Verzeichnisse

Chronologie
Änderungen / Aufhebungen
Zitate

Rechtstext
Stand: 1. Januar 2009

HTML Artikel einzeln

PDF (52 Seiten, 575 KB)

Grundsätzliche Informationen Investmentgesellschaft/Kapitalanlagegesellschaft in der Schweiz

Quelle: http://www.finma.ch/d/faq/beaufsichtigte/Seiten/faq-strukturierte-produkte.aspx

1Wer darf in der Schweiz strukturierte Produkte öffentlich anbieten?

Sobald eine der drei Handlungen (Ausgabe, Garantie, Vertrieb) durch ein Institut gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Kollektivanlagengesetzes (KAG; SR 951.31) erfolgt (sowie gegebenenfalls eine Niederlassung gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Kollektivanlagenverordnung [KKV; SR 951.311] besteht), steht grundsätzlich jedermann in der Schweiz der öffentliche Vertrieb eines strukturierten Produkts offen.

2. Inwiefern ist der Vertrieb von in der Schweiz öffentlich angebotenen strukturierten Produkten eine bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit?

Die Vertriebstätigkeit umfasst sämtliche Vorgänge, um strukturierte Produkte, welche vom Emittenten ausgegeben werden, im Publikum zu platzieren. Dieser Vorgang findet im Primärmarkt bis zur Emission statt. Bei Einhaltung der Bestimmungen von Art. 5 KAG steht grundsätzlich jedermann der öffentliche Vertrieb eines strukturierten Produkts im Primärmarkt offen. Nach der Liberierung können die Produkte im Sekundärmarkt erworben und veräussert, d.h. gehandelt werden. Dementsprechend ist zu unterscheiden zwischen Vertrieb und Handel. Für den Handel bzw. den gesamten Sekundärmarkt ist neben Art. 5 KAG zusätzlich das Börsengesetz (BEHG; SR 954.1) vollumfänglich anwendbar (vgl. FINMA-RS 08/5 "Effektenhändler").

3. Unter welchen Voraussetzungen darf ein ausländisches Institut gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 KAG ein strukturiertes Produkt in der Schweiz oder von der Schweiz aus öffentlich anbieten?

Ein ausländisches Institut gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 KAG muss nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b KKV über eine Niederlassung in der Schweiz verfügen, es sei denn, dass das strukturierte Produkt an einer Schweizer Börse kotiert ist. Diese Einschränkung gilt ferner nur, falls kein anderes Institut nach Art. 5 Abs. 1 KAG eine der beschriebenen Handlungen ausführt.

4. Inwiefern muss die Niederlassung in der Schweiz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b KKV eine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem strukturierten Produkt ausüben?

Bei der Niederlassung in der Schweiz muss, als minimale Anforderung, der vereinfachte Prospekt bezogen werden können (Art. 8 der Richtlinien der SBVg über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten). Ansonsten muss die Niederlassung nicht zwingend im Vertrieb des strukturierten Produkts involviert sein.

5. Welche Gesellschaften fallen unter den Begriff der Niederlassung?

Unter den Begriff der Niederlassung eines ausländischen Instituts gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b KKV fallen eine Vertretung, eine Zweigniederlassung, eine Tochtergesellschaft sowie eine Schwester- bzw. Gruppengesellschaft, sofern eine konsolidierte Aufsicht besteht und diese die Gesellschaft umfasst.

6. Wann entfällt die Pflicht zur Erstellung eines vereinfachten Prospekts?

Kein vereinfachter Prospekt ist nötig für an der SIX Swiss Exchange zur Kotierung vorgesehene Produkte bzw. kotierte Produkte, da im Kotierungsprospekt der SIX Swiss Exchange die gesetzlichen Transparenzvorgaben erfüllt sind. Die Prospektpflicht entfällt ebenfalls für Produkte, die aufgrund ausländischer Regelungen die Transparenz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KAG sicherstellen (beispielsweise soweit ein Prospekt gemäss EU-Prospektrichtlinie vorliegt), wenn diese nicht in der Schweiz, aber von der Schweiz aus vertrieben werden.

7. Wird eine Prospektpflicht durch öffentliche Werbung (z.B. in einem Zeitungsinserat) ausgelöst, wenn ein strukturiertes Produkt zur Kotierung vorgesehen ist?

Ist ein strukturiertes Produkt zur Kotierung an der SIX Swiss Exchange vorgesehen, fällt die Pflicht zur Erstellung eines vereinfachten Prospekts weg. Hingegen muss sichergestellt sein, dass die gesetzlichen Vorgaben in angemessener Weise (durch ein Termsheet und/oder Offering Circular) bis zur Erstellung des Kotierungsprospekts erfüllt sind.

Sollte die Kotierung entgegen der ursprünglichen Absicht nicht erfolgen (z.B. mangels Nachfrage) und stattdessen ein ausserbörslicher Handel stattfinden, entfällt die Ausnahmebestimmung von Art. 4 Abs. 4 Bst. a KKV und es ist sofort ein vereinfachter Prospekt zu erstellen.

8. Wird eine Prospektpflicht ausgelöst, wenn ein strukturiertes Produkt zum provisorischen Handel an der SIX Swiss Exchange zugelassen, aber noch kein Kotierungsprospekt erstellt worden ist?

Ist ein strukturiertes Produkt zum provisorischen Handel an der SIX Swiss Exchange zugelassen, fällt die Pflicht zur Erstellung eines vereinfachten Prospekts weg. Hingegen muss sichergestellt sein, dass die gesetzlichen Vorgaben in angemessener Weise (durch ein Termsheet und/oder Offering Circular) bis zur Erstellung des Kotierungsprospekts erfüllt sind.

9. Wird eine Prospektpflicht ausgelöst, wenn ein strukturiertes Produkt an einer ausländischen Börse zugelassen ist (welche aufgrund ausländischer Regelungen die Transparenz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KAG sicherstellt) und in der Schweiz öffentlich Werbung mit Kontaktangabe in der Schweiz gemacht wird?

Ja, für das öffentliche Anbieten von strukturierten Produkten in der Schweiz besteht eine Prospektpflicht (Ausnahme: Wenn das Produkt zusätzlich an einer Schweizer Börse kotiert ist). Falls das strukturierte Produkt nach EU-Recht öffentlich angeboten wird bzw. zum Handel an einem geregelten EU-Markt zugelassen ist, entfällt unter der Voraussetzung, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind, die Pflicht zur Erstellung eines vereinfachten Prospekts:

  • Vorhandensein eines Prospekts gemäss EU-Prospektrichtlinie mit den drei Bestandteilen Information über den Emittenten, Information über das Wertpapier und eine Zusammenfassung.

Die Zusammenfassung muss mit Zusatzhinweisen oder einem Anhang ergänzt werden, welche fehlende Angaben des schweizerischen vereinfachten Prospekts umfassen, zumindest:

 

  • Sofern anwendbar, ergänzende Informationen zum Sicherheitsgeber (vgl. Art. 5 (a) Richtlinien der SBVg über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten, nachfolgend RL SBVg);
  • Information über das Clearing (vgl. Art. 5 (c) RL SBVg);
  • Hinweis, falls der Valor nicht kotiert ist (vgl. Art. 5 (c) RL SBVg);
  • ergänzende Informationen zur Beschränkung der Übertragbarkeit, Handelbarkeit, Handelsangaben (kurzer Hinweis auf die Liquidität/Handelbarkeit im Sekundärmarkt, auch wenn das Produkt nicht an einer Börse kotiert ist), (vgl. Art. 5 (c) RL SBVg), (ein Verweis auf eine andere Stelle im EU-Prospekt ist zulässig);
  • ergänzende Angaben zu den Rückzahlungsmodalitäten (vgl. Art. 5 (c) RL SBVg), (ein Verweis auf eine andere Stelle im EU-Prospekt ist zulässig);
  • Angabe, falls nach Emission während der Laufzeit beim Erwerber Entschädigungen erhoben werden (vgl. Art. 5 (c) RL SBVg);
  • Hinweise auf die steuerliche Behandlung in der Schweiz (vgl. Art. 5 (c) RL SBVg);
  • ergänzende kurze Hinweise auf die wesentlichen Risiken für die Anlegerin und den Anleger (produktespezifische Risiken, Emittentenrisiko), (vgl. Art. 5 (d) RL SBVg);
  • ergänzende Hinweise zum Basiswert bzw. den Basiswerten (vgl. Art. 5 (e) RL SBVg), (ein Verweis auf eine andere Stelle im EU-Prospekt ist zulässig);
  • Bekanntgabe einer Internetseite, auf der vertraglich nicht vereinbarte, unvorhergesehene Änderungen an den Bedingungen der Produkte bekannt gegeben werden (vgl. Art. 5 (f) RL SBVg);
  • das anwendbare Recht und der Gerichtsstand (vgl. Art. 5 (g) RL SBVg);
  • Hinweis, dass das strukturierte Produkt weder eine kollektive Kapitalanlage ist noch der Bewilligungspflicht der Aufsichtsbehörde untersteht (vgl. Art. 5 (h) RL SBVg).

Im Übrigen sind die Vorgaben von Art. 1–3 und 6–10 RL SBVg sinngemäss anwendbar.

10. Wird eine Prospektpflicht ausgelöst, wenn ein strukturiertes Produkt an einer ausländischen Börse kotiert ist (welche aufgrund ausländischer Regelungen die Transparenz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KAG sicherstellt) und in der Schweiz öffentlich Werbung mit Kontaktangabe im Ausland gemacht wird?

Ja, für das öffentliche Anbieten von strukturierten Produkten in der Schweiz besteht eine Prospektpflicht (Ausnahmen siehe Antwort 9). Für weitere Informationen zum Begriff "öffentliche Werbung" vgl. FINMA-RS 08/8 "Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen".

11. Wird eine Prospektpflicht ausgelöst, wenn ein strukturiertes Produkt an einer ausländischen Börse kotiert ist (welche aufgrund ausländischer Regelungen die Transparenz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KAG sicherstellt) und auf einer Homepage, die sich an Anlegerinnen und Anleger in der Schweiz richtet, z.B. das entsprechendeTermsheet mit/ohne Kontaktangaben publiziert wird?

Ja, für das öffentliche Anbieten von strukturierten Produkten in der Schweiz besteht eine Prospektpflicht (Ausnahmen siehe Antwort 9). Für weitere Informationen zum Begriff "öffentliche Werbung" vgl. FINMA-RS 08/8 "Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen".

12. Stellt die Kurspublikation auf Marktinformationssystemen (wie Reuters, Bloomberg) ein öffentliches Angebot dar?

Nein. In solchen Marktinformationssystemen sind an unterschiedlichen Stellen Informationen hinsichtlich Kursen von Produkten sowie Informationen zu Emittenten (u.a. mit Kontaktangaben) sowie eine Vielzahl weiterer Marktdaten abrufbar. Diese Angaben stehen aber gerade nicht in einem direkten Zusammenhang, sondern stellen jeweils gesonderte Dienstleistungen des Informationsproviders dar, die sich an einen weiten Kreis von Marktinteressierten (wie Analysten, Emittenten, Journalisten, Investoren) richten. Kommt hinzu, dass die Benutzer von solchen Informationssystemen die Information aus eigener Initiative verlangen, und dass diese seitens des Anbieters nicht in einer Art und Weise präsentiert wird, die auf ein Werbemittel bzw. ein werbendes Element schliessen lassen. Für weitere Informationen zum Begriff der öffentlichen Werbung vgl. FINMA-RS 08/8 "Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen".

13. Ist ein vereinfachter Prospekt gefordert, wenn Kurse in Verbindung mit zusätzlichen Angaben (z.B. durch das entsprechende Termsheet mit/ohne Kontaktangaben) für ausländische strukturierte Produkte im Sekundärmarkt auf elektronischen (Handels-)Plattformen und Börsenplattformen publiziert werden, die sich an Anlegerinnenund Anleger in der Schweiz richten?

Ja, in solchen Fällen besteht eine Prospektpflicht, da diese Publikationen gemäss FINMA-RS 08/8 "Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen", welches sinngemäss auch für strukturierte Produkte anwendbar ist, öffentliche Werbung darstellen. Keine öffentliche Werbung stellen diese publizierten Informationen nur dann dar, wenn adäquate Disclaimer (Haftungsausschlussklauseln) oder Zugangsbeschränkungen bestehen (vgl. dazu Rz 27 ff. FINMA-RS 08/8 "Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen"). Dabei muss beispielsweise sichergestellt sein, dass der Disclaimer von jedem Besucher zur Kenntnis genommen wird und zudem nochmals vor einer entsprechenden online-Transaktion

14. Ab welchem Zeitpunkt muss der vereinfachte Prospekt vorliegen?

Der vereinfachte Prospekt ist jeder interessierten Person bei Emission des Produkts beziehungsweise bei Vertragsabschluss anzubieten. Strukturierte Produkte werden allerdings in aller Regel bereits vor Emission zur Zeichnung angeboten. Dabei werden den Investoren indikative Termsheets oder andere Unterlagen zum Produkt abgegeben. Diese Unterlagen enthalten bereits die wesentlichen Eckdaten, jedoch ohne definitive Fixierung kursabhängiger oder variabler Parameter, die lediglich indikativ angegeben werden. Die aktuellen Marktdaten werden vom Emittenten erst bei Emission definitiv fixiert. Damit sich der Investor über das strukturierte Produkt informieren kann, haben die vor der Emission zur Zeichnung angebotenen indikativen Termsheets oder anderen Unterlagen angemessene Informationen zu den wesentlichen Merkmalen des strukturierten Produkts (Eckdaten), dessen Gewinn- und Verlustaussichten, sowie den bedeutenden Risiken für die Anlegerinnen und Anleger zu enthalten.

15. Bedeutet die gesetzliche Vorgabe eines genormten Schemas (Art. 5 Abs. 2 Bst. a. KAG), dass die Angaben im vereinfachten Prospekt in der Abfolge entsprechend den Richtlinien der SBVg über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten erfolgen müssen?

Nein, die Angaben im vereinfachten Prospekt müssen nicht in der Abfolge gemäss den Richtlinien erfolgen. Der vereinfachte Prospekt muss sich jedoch in die drei folgenden Oberkategorien gliedern, unter welchen sämtliche Angaben des vereinfachten Prospekts enthalten sein müssen:

  1. Produktebeschreibung;
  2. Gewinn- und Verlustaussichten;
  3. bedeutende Risiken für die Anlegerinnen und Anleger.

Diese Gliederung ist für alle ab 1. April 2009 emittierten strukturierten Produkte umzusetzen.

16. Nach welchen Kriterien ist zu beurteilen, ob ein ausländisches Special Purpose Vehicle (SPV) (mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland) als eine kollektive Kapitalanlage zu qualifizieren ist?

Sofern ein SPV gemäss dem Recht im Heimatland oder nach der Praxis der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde als eine kollektive Kapitalanlage qualifiziert, gilt es auch in der Schweiz in jedem Fall als eine ausländische kollektive Kapitalanlage.

Daneben qualifiziert ein SPV mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland, dessen Zweck die kollektive Kapitalanlage ist,

  1. als ausländische kollektive Kapitalanlage gemäss Art. 119 KAG, falls das SPV nur ein Produkt emittiert ("single-issuance") oder mehrere Produkte emittiert ("multi-issuance"), die voneinander abgeschottet sind (z.B. im Rahmen von "Cells" einer Protected Cell Company);
  2. nicht als ausländische kollektive Kapitalanlage gemäss Art. 119 KAG, falls das SPV mehrere Produkte emittiert ("multi-issuance"), die nicht voneinander abgeschottet sind.

Falls ein SPV zunächst ein Produkt emittiert ("single-issuance"), jedoch beabsichtigt ist, weitere Produkte zu emittieren, ist das SPV so zu behandeln, als ob es mehrere Produkte emittiert ("multi-issuance").

Für die Qualifikation als ausländische kollektive Kapitalanlage ist es unerheblich, ob die Anleger gegenüber dem SPV oder einer dem SPV nahe stehenden Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung ihrer Anteile (in Form von Forderungen oder Beteiligungen) zum Nettoinventarwert haben (open-end) oder nicht (closed-end).

17. Nach welchen Kriterien dürfen die von einem ausländischen SPV (mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland) ausgegebenen strukturierten Produkte öffentlich in der Schweiz oder von der Schweiz aus vertrieben werden?

Sofern das SPV als ausländische kollektive Kapitalanlage qualifiziert (siehe Frage 16), stellt der öffentliche Vertrieb der strukturierten Produkte einen genehmigungspflichtigen öffentlichen Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen dar.

Sofern das SPV nicht als ausländische kollektive Kapitalanlage qualifiziert, ergeben sich keine weiteren Erfordernisse aus der Tatsache, dass der Emittent ein SPV ist.

18. Unter welchen Voraussetzungen ist der Vertrieb eines strukturierten Produkts, das sich auf eine oder mehrere kollektive Kapitalanlagen bezieht, als ein indirekter Vertrieb einer kollektiven Kapitalanlage zu qualifizieren? Unter welchen Voraussetzungen ist dieser indirekte Vertrieb zulässig?

Sofern der Wert eines strukturierten Produkts zu mehr als einem Drittel (33,3 %) von einer kollektiven Kapitalanlage abhängt, liegt ein indirekter Vertrieb dieser kollektiven Kapitalanlage vor.

Diese Grenze bezieht sich bei passiven (statischen und nichtstatischen) Produkten auf den Zeitpunkt der Emission. Spätere Anpassungen, aufgrund derer die Grenze überschritten wird, sind unbedenklich, solange diese Anpassungen im Voraus definierten Regeln folgen. Bei aktiv verwalteten Produkten (Produkten mit einem diskretionären Verwaltungsspielraum) bezieht sich die Grenze auf den Zeitpunkt, zu dem "Anlageentscheide" getroffen werden dürfen.

Ein indirekter Vertrieb einer kollektiven Kapitalanlage ist dann zulässig, wenn die kollektive Kapitalanlage selbst den entsprechenden Anlegern angeboten werden dürfte (weil die entsprechenden Bewilligungen und Genehmigungen vorliegen). Dies bedeutet, dass ein strukturiertes Produkt, dessen Wert zu 100% von

  • einer schweizerischen kollektiven Kapitalanlage abhängt, welche dem Publikum offen steht, öffentlich vertrieben werden darf;
  • einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage abhängt, welche öffentlich in der Schweiz vertrieben werden darf (da eine Genehmigung gemäss Art. 120 KAG vorliegt), öffentlich vertrieben werden darf;
  • einer schweizerischen kollektiven Kapitalanlage abhängt, welche nicht dem Publikum sondern nur qualifizierten Anlegern offen steht, nicht öffentlich vertrieben werden darf;
  • einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage abhängt, welche nicht öffentlich in der Schweiz vertrieben werden darf (da keine Genehmigung gemäss Art. 120 KAG vorliegt), nicht öffentlich vertrieben werden darf (siehe präzisierend, was mit einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage gemeint ist, Antworten 19 und 20).

19. Unter welchen Kriterien darf ein strukturiertes Produkt, das sich auf einen Dachfonds (Fund of Funds) bezieht, öffentlich vertrieben werden?

Ein Dachfonds (Fund of Funds) ist wie jede andere kollektive Kapitalanlage zu behandeln. Ein "Durchgriff" oder "Look Through" auf seine Anlagen findet nicht statt. Somit gilt Antwort 18.

20. Unter welchen Kriterien darf ein strukturiertes Produkt, das sich auf mehrere Teilvermögen eines Umbrella-Fonds bezieht, öffentlich vertrieben werden?

Mehrere Teilvermögen eines Umbrella-Fonds gelten als eigenständige Produkte. Es ist somit unerheblich, ob sich ein strukturiertes Produkt auf mehrere Einzelfonds oder mehrere Teilvermögen ein und desselben Umbrella-Fonds bezieht. Im Übrigen gilt Antwort 18.

LICENSE Union of the Comoros

The International Brokerage & Clearing House License introduced in 2007 allows for the license holder to engage in activities such as:

  • Stock Brokerage

  • Securities Brokerage

  • Financial Advisory

  • Asset Management

  • Fund Management

  • Custody Services

  • Transaction Clearing

  • Payment Processing

  • Currency Trading (FOREX)

  • Issuance of Securities

  • Underwriting of Securities

In order to apply for a license the applicant must first establish an International Business Company (IBC) in Comoros. This process takes approximately 48 hours from receipt of the relevant documentation. The IBC should have a minimum of one director who can be of any nationality and resident anywhere. The IBC should have a minimum of one shareholder which can be an individual also acting as director or a Company registered in any other jurisdiction.

Fee Schedule:
 

Company registration including first annual fees

Second Year resident agent and registered office

License Application Fee (one time charge) 

Brokerage & Clearing House Annual License Fee

EUR 1.950
EUR 550

EUR 6.500
EUR 23.900

The IBC applying for a license should have a minimum capital of EUR 250.000.


ABOUT THE JURISDICTION

The license described on this website is issued by the Offshore Finance Authority of Anjouan, Union of the Comoros. The Islands of Comoros are located in the Mozambique Channel in the Indian Ocean. Nearby offshore jurisdictions and popular tourist destinations include the Seychelles and Mauritius. Comoros experienced a period of political instability after gaining independence from France in 1975, with individual islands declaring independence from the Republic. The period of instability and uncertainty was ended through the Fomboni Accord in 2000, through which each island was given autonomous status within a Union. Comoros has enjoyed political stability and a healthy economic growth since the creation of the Union. Growth sectors include the offshore financial services industry and international tourism.  

Comoros Country Facts:

Capital:

Moroni

Official Language:

French

Government:

Federal Republic

Independence:

From France 1975

Independence Declared:

1975

Independence Recognition:

1975

UN member since:

1975

Area:

2,170 km2

Population:

670,000

Currency:

Comorian Franc (KMF)

Time Zone:

UTC +3

Calling Code:

+269

Internet TLD:

.KM


LEGISLATION

The government of Anjouan passed several new laws in 2005 in order to create a modern and attractive legal framework for international business as well as to ensure that the jurisdiction is in compliance with international regulations and recommendations relating to anti money laundering and anti terrorist funding measures. The mission of the Offshore Finance Authority is to maintain a business friendly environment with light regulation while respecting international conventions and standards. The following laws were adopted in 2005:

Exchange of Information Act - 001 of 2005
Registered Agent and Trustee Licensing act - 002 of 2005
Registered Agent and Trustee Licensing Regulations - 002A of 2005
Offshore Finance Authority Act - 003 of 2005
International  Business Companies Act - 004 of 2005
International Business Companies Regulations - 004A of 2005
International Bank Act - 005 of 2005
International Bank Regulations - 005A of 2005
International Insurance Act - 006 of 2005
International Insurance Regulations - 006A of 2005
Internet Gaming Act - 007 of 2005
Internet Gaming Regulations - 007A of 2005
Anjouan Money Laundering Prevention Act - 008 of 2005

For further details, please visit the official website of the Offshore Finance Authority and the Government of Anjouan.

Investmentgesellschaft Zypern

Zypern bietet aus steuerlicher Sicht hervorragende Bedingungen für Investmentfonds („International Collective Investment Scheme“, nach zyprischen Sprachgebrauch) an, ohne den „Makel“ eines Offshore-Landes zu haben. Zwar unterliegen Investmentfonds der üblichen Körperschaftssteuer i.H.v. 10 %, die meisten Einkunftsarten der Gesellschaft sind jedoch nicht steuerpflichtig. Im Prinzip sind lediglich die in eigenem Namen erwirtschafteten Zinserträge der Fondgesellschaft steuerpflichtig.

Zur Auflage eines Investmentfonds bedarf es einer Internationalen Gesellschaft mit variablem Kapital. Hierbei handelt es sich im Prinzip um eine übliche Gesellschaft, mit dem Unterschied, dass ihr Kapital variabel ist. Das Gründungskapital muss in der Regel mindestens € 100.000 betragen, abweichende Regelungen können in Absprache mit der Zentralbank in Anwendung kommen. Die Gesellschaft muss mindestens zwei Direktoren haben. Der Gesellschaftsvertrag muss Investitionsvorschriften für die Gesellschaft enthalten (ähnlich den gesetzlichen Prospekten von aufgelegten Fonds in Deutschland, nur einfacher) und muss von der Zentralbank genehmigt sein.

Um die Geschäfte als Fondgesellschaft aufnehmen zu können, bedarf es einer Zulassung der Zentralbank, die mittels eines den Kapitalmärkten entsprechenden Antragsprozederes erlangt wird, zu dem umfangreiche, kapitalmarktübliche Fragebögen bezüglich der Gesellschafter und der Direktoren, sowie Referenzen gehören.

Um eine Lizenz zu erhalten muss u.a. nachgewiesen sein, dass es sich bei den Direktoren, Fondmanagern und gegebenenfalls Treuhändern um kompetente, erfahrene und vertrauenswürdige Personen handelt.

Die Fondgesellschaft ernennt einen Fondverwalter, in der Regel eine Bank, der die Barvermögen der Gesellschaft entsprechend der Anweisungen des Fondmanagers und entsprechend der Vorgaben der Anlagerichtlinien verwaltet. Es ist somit nicht möglich, eingesammelte Investitionsgelder nach Gutdünken zu verwenden.

Die Gesellschaft kann der Öffentlichkeit gegenüber durch Treuhänder auftreten. Die eigentlich wirtschaftlich Berechtigten müssen jedoch dem Handelsregister, der Zentralbank und der verwaltenden Bank gegenüber dokumentiert sein.

Die Fondgesellschaft muss, aus zyprischer Sicht, in Zypern nicht über einen voll eingerichteten Geschäftssitz verfügen. Allerdings bietet es sich unserer Erfahrung nach an, über einen ordentlich eingerichteten Geschäftssitz zu verfügen, ob in Zypern oder anderswo, da interessierte Investoren zu ihrer Information etc. häufig anrufen werden.

Online Banking und Debit-Cards werden selbstverständlich zur Verfügung stehen.

Zypern bietet sehr gute Rahmenbedingungen für Investmentfonds, legt jedoch Wert auf eine professionelle Aufstellung der Fondgesellschaften und der von ihnen aufgelegten Fonds. Das Einsammeln von Investorengeldern und Investieren „aus der Schatulle heraus“, also mehr oder weniger ohne die Beachtung von Auflagen, wie es in einigen Offshore-Ländern möglich sein kann, ist in Zypern nicht möglich.

Gerade wegen der jüngsten Misere von Investmentfonds in Deutschland, besonders Immobilieninvestmentfonds, können wir die Etablierung einer Fondgesellschaft in Offshore-Ländern nicht empfehlen. Hier wäre Zypern ein idealer Standort für einen Investmentfond.