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Firmengründung
Liechtenstein
Übersicht:
Allgemeines zum Thema
Nicht-DBA-Sachverhalt aus Deutscher Sicht (die meisten EU-Staaten, USA und
Schweiz haben ähnliche Regelungen)
1. Nachteile von
Offshore-Gesellschaften (Definition hier: Gesellschaften außerhalb
der EU und/oder kein DBA-Sachverhalt) gegenüber Gesellschaften mit
DBA-Sachverhalt oder EU
-
Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine
Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei Nicht-DBA-Sachverhalten
(DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) allein aus §§ 12 und 13 AO (deutsche
Abgabenordnung; andere EU-Länder, die Schweiz und USA haben ähnliche
Regelungen). Rechtsfolgen: Ein ständiger Vertreter,eine Repräsentanz
oder ein Warenlager lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also
genau umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz,VAE usw). Die
EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel also ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich und
der Nachweis von aktiven Geschäften im Sitzstaat (deutsches Finanzamt
fordert u.U. eine "Ansässigkeitsbescheinigung"). Ergänzend schnelle
Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt
"annimmt", dass die eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland
ist, Umkehr der Beweislast.
-
Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land
nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und mindestens ein
Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.
-
Keine Anwendung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. EU-Fusionsrichtlinie
-
I.d.R. keine Umsatzsteuer-ID-Nummer, da
nicht steuerbarer Umsatz
2. Vorteile von
Offshore-Gesellschaften
-
Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Ländern
(Deutschland), kein fiskalisches Auslieferungsabkommen
-
Sehr gutes Bankgeheimnis, häufig in der
Verfassung verankert
-
In vielen Offshore-Ländern besteht die
Möglichkeit der Inhaberaktien. Mithin kann der Eigner anonym bleiben, da
Inhaberaktien naturgemäß nicht ins Handelsregister (sofern überhaupt
vorhanden) oder sonstigen Dokumentationen eingetragen werden.
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Ein "ständig präsenter und ansprechbarer
Treuhand-Direktor" ist im Rahmen von Treuhand-Lösungen nicht
erforderlich (kein Rechtshilfeabkommen usw..), aus diesem Grunde i.d.R.
Nominee-Direktor und daher kostengünstig
-
Viele Offshore-Länder kennen den
steuerlichen Status der Exempted Company: keine Besteuerung von Erträgen
die außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft erwirtschaftet
werden
3. Wann machen
Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:
-
Wenn das deutsche Finanzamt die Annahme des
Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann bzw. und/oder nach §§ 12/13 AO
keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland formuliert werden kann,
z.B.: Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein Warenlager in
Deutschland, kein regelmäßiger und "sachlich nicht begründeter"
Geldfluss vom Offshore-Land nach Deutschland, keine Annahme das die
geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland ist.
-
Wenn die Offshore-Gesellschaft
Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit
DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die
EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf. Dieses
insbesondere bei Ländern, die ein liberales Verhältnis zu
Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen analog der deutschen
AO kennen (England, Zypern, Spanien bei Holding).
-
Wenn im Offshore-Staat ein in kaufmännischer
Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (voll
eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive
geschäftliche Tätigkeiten entfaltet werden
-
Ergänzend: Wenn im Offshore-Staat eine
"reale Betriebsstätte" im Sinne installiert wird, mithin ein
qualifizierter Geschäftsbetrieb, Angestellte und ein im Sitzstaat
Ansässiger tritt als angestellter Direktor auf
-
Wenn der Mandant/Gründer der
Offshore-Gesellschaft nicht in Deutschland Ansässig ist (unterliegt
nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland) bzw. analog nicht
in einem Land ansässig ist, dass ähnliche Regelungen wie Deutschland
hinsichtlich des Gestaltungsmissbrauchs kennt (z.B. die USA)
Liechtenstein
-
Fläche: 160
qkm
-
Hauptstadt: Vaduz
-
BIP je Einw.: über 23000
$
-
Arbeitslosigkeit: 1,2
Prozent
-
Einwohner: 33000
-
Währung: Schweizer
Franken
-
Inflation: 0,5 Prozent
Das Fürstentum ist mit
25 Kilometern Länge und sechs Kilometern Breite eine der flächen mäßig
kleinsten Monarchien Europas. Es liegt im Rheintal zwischen der Schweiz
und Österreich, rund 40 Kilometer südlich vom Bodensee, umgeben von
Zweitausendern: im Osten die Liechtensteiner Berge Galivakopf, Ochsenkopf
und Noofkopf, im Westen das majestätische Panorama der Schweizer Bergkette
mit Gauschia, Alvier, Morgelkopf und Säntis.
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Devisenkontrollen:
Keine
-
Fiskalische
Auslieferungsabkommen:
Keine
-
Politische Risiken:
Keine
-
Rechtssystem:
Anlehnung
an das schweizerische und österreichische Rechtssystem. Für
Gesellschaften gilt das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20.
Januar 1926 sowie das Gesetz über das Treuunternehmen vom 10. April
1928.
-
Patentschutz:
Abkommen
mit der Schweiz. Danach sind Patente durch Eintragung in der Schweiz
automatisch auch in Liechtenstein geschützt.
-
Markennamen, Muster,
Modelle:
Können direkt in Liechtenstein registriert werden
-
Wohnsitznahme:
Daueraufenthaltsbewilligung äußerst schwierig
-
Steuern:
Natürliche Personen zahlen mit Gleitzuschlägen für Fürstentum und
Kommune derzeit etwa 19 Prozent Einkommensteuer und circa 0,9 Prozent
Vermögensteuer.
Grundsätzliche Betrachtungsweisen aus steuerrechtlicher Sicht
Liechtenstein unterhält
mit den meisten Ländern, mithin Deutschland, kein
Doppelbesteuerungsabkommen (Ausnahme Österreich und Schweiz). Mithin
handelt es sich- zumindest aus deutscher Sicht- um einen
"Nicht-DBA-Sachverhalt". In Rechtsfolge bestimmt sich das Vorliegen einer
inländischen- deutschen- Betriebsstätte auf der Grundlage §§ 12 /13 AO
(deutsche Abgabenordnung). Mithin löst eine Repräsentanz, ein Warenlager
oder die Annahme, dass die mutmaßliche geschäftliche Oberleitung in
Deutschland ist, eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus (im
Gegensatz dazu: Bei DBA-Sachverhalten nicht). Die
EU-Niederlassungsfreiheit oder EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ist nicht
anwendbar. Ergänzend: Damit das deutsche Finanzamt eine Betriebsstätte in
Liechtenstein anerkennt, muss in Liechtenstein ein in kaufmännischer Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert werden (qualifizierter
Geschäftsbetrieb), das deutsche Finanzamt kann eine
Ansässigkeitsbescheinigung verlangen. Da es sich um einen
Nicht-DBA-Sachverhalt handelt und die EU-Niederlassungsfreiheit nicht
anwendbar ist: Umkehr der Beweislast im Rahmen des mutmaßlichen
Gestaltungsmissbrauchs.
Kaufmännischer
Geschäftsbetrieb: Voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter.
Ort der
geschäftlichen Oberleitung:
Auf der Grundlage des
internationalen Rechts definiert sich die steuerliche Betriebsstätte mit
dem "Ort der geschäftlichen Oberleitung". Mithin muss ein in Liechtenstein
Ansässiger im Sinne die geschäftliche Oberleitung innehaben:
-Der Mandant verlagert
seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Liechtenstein (51% des Jahres in
Liechtenstein Ansässig im Sinne, Wohnung auf eigenen Namen) und tritt als
Geschäftsführer der Liechtenstein Gesellschaft auf. Hinweis: Mithin ist
die steuerliche Betriebsstätte der Liechtensteiner Gesellschaft in
Liechtenstein (sofern alle anderen Merkmale erfüllt sind) und die
weltweiten Erträge "der Gesellschaft" werden in Liechtenstein besteuert,
was aber nicht bedeuten muss, das das Einkommen der natürlichen Person
(Mandant) in Liechtenstein besteuert wird.
-Der Mandant (die
Liechtensteiner Gesellschaft) stellt einen in Liechtenstein Ansässigen als
Geschäftsführer an. Das Gehalt muss vergleichbar und üblich" sein, er muss
real die geschäftliche Oberleitung innehaben
-Der Mandant wählt oben
genannte Möglichkeiten, ist zweiter Geschäftsführer, wobei nur beide
Geschäftsführer gemeinsam Zeichnungsvollmacht besitzen. Der Mandant
(zweiter Geschäftsführer) ist bei maßgeblichen geschäftlichen
Entscheidungen in Liechtenstein anwesend.
-Treuhand-Lösung: Ein in
Liechtenstein Ansässiger im Sinne tritt treuhänderisch als
Geschäftsführung auf. Diese Variante ist allerdings bei
Nicht-DBA-Sachverhalten riskant, da schnelle Formulierung des
Gestaltungsmissbrauchs.
Gesellschafterverhältnisse/Shareholder:
Da Liechtenstein ein
Niedrigsteuerland im Sinne 8 AStG ist, greift die
Hinzurechnungsbesteuerung nach 8/2 AStG, wenn der deutsche im Sinne
beherrschenden Einfluss hat.
Steuern und
Abgaben Liechtenstein
Bei Gesellschaften wird
zwischen Holding- und Sitzgesellschaften sowie Gesellschaften, die nicht
diese Bedingungen erfüllen, unterschieden.
Holding- und
Sitzgesellschaften:
-
drei Prozent
Emissionsstempel auf das einbezahlte Kapital
-
Stiftungen zahlen nur
0,2 Prozent, mindestens 200 SFr
-
Aktiengesellschaften
bezahlen darüber hinaus zwei Prozent Kapitalsteuer
-
jährlich ein Promille
des einbezahlten Kapitals und der Reserven beziehungsweise des
Unternehmenskapitals, mindestens 1 000 SFr
-
Aktiengesellschaften
bezahlen auf alle ausgeschütteten Dividenden vier Prozent Kuponsteuer.
Alle anderen
Gesellschaften zahlen:
-
die erhöhte
Kapitalsteuer von zwei Promille
-
eine Ertragsteuer von
7,5 -15 Prozent des Reinertrags und
-
bis zu 20 Prozent,
wenn die Dividenden höher als acht Prozent sind.
Quellensteuer:
Keine
Doppelbesteuerungsabkommen:
Nur mit Österreich,
jedoch nicht für Oasengesellschaften.
Lebenshaltungskosten:
Entsprechen
dem schweizerischen Niveau
Kommunikation:
Sehr gut,
Postlaufzeit innerhalb Europas zwei bis drei Tage
Verkehrsverbindungen:
Auto: über
Bregenz; Bahn: über Buchs! Schweiz, dann etwa zehn Minuten Taxifahrt;
Flug: Zum Flughafen Zürich bieten Lufthansa und Swissair von fast allen
deutschen Städten aus direkte Verbindungen an.
Mitte 2003 sind im
Fürstentum Liechtenstein nicht nur knapp 33.000 Einwohner, sondern auch
rund 100.000 Aktiengesellschafen, Trust, Stiftungen und
Holdinggesellschaften registriert. Sie bieten den steuergebeutelten
EU-Bürgern jede nur denkbare Art von Problemlösung an.
Folgende Einkünfte
bleiben ganz oder teilweise steuerfrei:
Einkünfte aus aktiver
Tätigkeit, Handel und Beratung, aus Rechte-, Lizenz- und Patentverwertung
sowie aus Dividenden, Zinsen und Finanzspekulation. Als weitere Boni
gelten Einfuhrfreiheiten, Niedrigzölle, Haftungsbeschränkungen sowie ein
intaktes Bankgeheimnis (Europas strengstes), Anonymität und kaum
Publizität im Unternehmensbereich.
So können
Liechtensteiner Unternehmen zu 100 Prozent Ausländern gehören und
jederzeit unbegrenzt Kapital einbringen oder rücktransferieren. Alle
eingetragenen Gesellschaften sind zu "ordnungsgemäßer" Buchführung
verpflichtet, nicht aber zum Publizieren ihrer Zahlen. Anteilsverkäufe
bleiben anonym. Außerdem gibt es im Gegensatz zur EU keine
Fusionskontrollen, und Kartelle werden nur dann untersagt, wenn sie"
volkswirtschaftlich schädlich" sind.
Vorerst sind diese
klassischen Standortvorteile durch die dynamische Rechtsentwicklung in den
Nachbarländern der EU und deren Ausstrahlung auf den EWR nicht tangiert.
Übersicht zu den Steuererklärungen
Zu den wichtigsten Steuerarten in
Liechtenstein zählen die Mehrwertsteuer, die Vermögens- und Erwerbssteuer
der natürlichen Personen sowie die Kapital- und Ertragssteuer der
juristischen Personen.
Die Steuererhebung erfolgt in der Regel aufgrund einer Steuererklärung,
die vom Steuerpflichtigen einzureichen ist. Eine Kurzinformation zu den
häufiger verwendeten Steuererklärungen finden Sie unter
Übersicht.
Steuernachlass
Geschuldete Steuern können nachgelassen
werden, wenn deren Entrichtung für den Steuerpflichtigen eine unzumutbare
Härte bedeuten würde. Nähere Informationen finden Sie unter
Steuernachlass.
Nach- und Strafsteuern
Wenn sich ergibt, dass eine Steuerveranlagung zu Unrecht unterblieben ist,
wird die vorenthaltene Steuer als Nachsteuer erhoben. Zu der Nachsteuer
kann eine Strafsteuer hinzutreten. Nähere Informationen hierzu finden Sie
unter
Nach- und Strafsteuern.
Steuern juristischer
Personen
Juristische Personen sind
körperschaftlich organisierte Personenverbindungen, die das Recht der
Persönlichkeit durch die Eintragung in das Öffentlichkeitsregister
erlangen.
Das Gesetz kennt folgende
Körperschaften: Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften,
Anteilsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die
Hilfskassen sowie Vereine. Weitere bekannte Verbandspersonen sind die
Anstalt und die Stiftung.
Die am häufigsten benutzten
Gesellschaftsformen sind die Aktiengesellschaften, Anstalten und
Stiftungen.
Die Steuerpflichtigen
Der Kapital- und
Ertragssteuer unterliegen die Unternehmen, die in Liechtenstein ein nach
kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Ebenfalls der Kapital- und
Ertragssteuerpflicht unterstellt sind inländische Betriebsstätten
ausländischer Gesellschaften.
Kapitalsteuer
Bemessungsgrundlage für die Kapitalsteuer ist das einbezahlte Grund-,
Stamm-, Anteil- oder Einlagekapital sowie die eigenes Vermögen
darstellenden offenen und stillen Reserven der Gesellschaft. Die Bewertung
erfolgt jeweils am Ende des Geschäftsjahres (in der Regel auf 31.
Dezember). Der Vermögenszuwachs während des Jahres ist in Abzug zu
bringen. Der Steuersatz der Kapitalsteuer beträgt 2 Promille.
Ertragssteuer
Die Ertragssteuer wird auf dem jährlichen Reinertrag erhoben. Der
steuerbare Reinertrag ergibt sich aus der Gesamtheit der Erträge abzüglich
der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen. Der Ertragssteuersatz
beträgt im Minimum 7,5 Prozent und im Maximum 20 Prozent.
Veranlagung
Die Veranlagung der
Kapital- und Ertragssteuer erfolgt nach dem System der
Postnumerandobesteuerung, d.h. die Veranlagungsperiode folgt der
Steuerperiode nach und wird von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung
aufgrund der jährlich einzureichenden Steuererklärung, welche bis
spätestens bis zum 1. Juli des folgenden Jahres samt Beilagen einzureichen
ist, vorgenommen.
Unterlassungsfolgen
Kommt der Steuerpflichtige
seinen Mitwirkungspflichten (Abgabe der Steuererklärung, Einreichung der
Unterlagen etc.) nicht nach, kann die Steuerverwaltung die Steuerfaktoren
Kapital und Ertrag des Steuerpflichtigen nach Ermessen einschätzen.
Ordnungs- und
Verfahrenswidrigkeiten
Kommt der Steuerpflichtige den von der Steuerverwaltung auferlegten
Verfahrenspflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so wird
er mit einer Ordnungsbusse von 10 bis 1000 Franken bestraft.
Steuern von Holding- und
Sitzgesellschaften
In Liechtenstein
domizilierte Holding- und Sitzgesellschaften bezahlen keine
Ertragssteuern, sondern haben lediglich eine Kapitalsteuer von 1 Promille
vom einbezahlten Kapital bzw. im Unternehmen investierten Vermögen zu
entrichten, jedoch mindestens 1'000 Franken im Jahr.
Dieser Mindeststeuerbetrag
ist jeweils für ein Jahr im Voraus zu bezahlen. Bei Stiftungen ermässigt
sich die Kapitalsteuer für das 2 Millionen Franken übersteigende Vermögen
samt Reserven auf 3/4 Promille und für das 10 Millionen übersteigende
Vermögen samt Reserven auf 1/2 Promille.
Weitere bekannte besondere
Gesellschaftsformen sind Investmentunternehmen (Anlagefonds), ausländische
Versicherungsgesellschaften und Eigenversicherungen (Captives), für die
eigene Steuersätze gelten.
Couponsteuer
Das Land erhebt nach
Massgabe der im Steuergesetz definierten Bestimmungen eine Steuer auf den
Coupon der von einem Inländer ausgegebenen Wertpapiere und auf den ihnen
gleichgestellten Unterlagen.
Inländer ist, wer im Inland
Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder statutarischen Sitz hat oder als
Unternehmung im Öffentlichkeitsregister des Landes eingetragen ist.
Steuerpflichtig ist der
Schuldner des Coupons oder der steuerbaren Leistung. Die Couponsteuer ist
eine vom Steuerpflichtigen selbst zu veranlagende Steuer (Ausnahme
Genossenschaften und ihnen gleichgestellte Urkunden), sie beträgt 4
Prozent.
Die Couponsteuer wird durch
die Steuerverwaltung erhoben. Weitere Angaben finden Sie im
Online-Schalter.
Grundstücksgewinnsteuer
Beim Verkauf von einem im
Lande gelegenen Grundstück, ist der Veräusserer steuerpflichtig.
Als Veräusserungserlös
gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen. D.h.
falls zum Beispiel die Vertragsparteien bestimmen, dass die
Grundstückgewinnsteuer durch den Käufer getragen wird (gesetzlich
steuerpflichtig ist der Verkäufer), so ist dies eine weitere Leistung. In
diesem Fall bezahlt der Käufer nicht nur den im Kaufvertrag bestimmten
Kaufpreis sondern zuzüglich ebenfalls die vom Verkäufer geschuldete
Grundstückgewinnsteuer. Somit ist der Grundstückgewinnsteuerbetrag in den
Kaufpreis miteinzubeziehen.
Ebenfalls können unter
weiteren Leistungen zusätzliche Schuldübernahmen verstanden werden, sowie
Einräumungen von Wohn- und Nutzniessungsrechten, Ausgleichsbeträge an
Geschwister und Verwandte. Für diesbezüglich Abklärungen bitten wir Sie,
sich direkt mit der
Abteilung Spezialsteuer in Verbindung zu setzen.
Anlagekosten /
Gestehungskosten
Als Anlagekosten gelten
- der Erwerbspreis, den
der Verkäufer aufgebracht hat, um dieses Grundstück zu erwerben
-
Vertragserstellungskosten, Verkaufsprovisionen, Steuern und
Grundbuchgebühren, falls diese laut Vertrag von damals vom Käufer
(jetziger Verkäufer) bezahlt wurden.
- Falls der Verkäufer
Eigentümer durch Erbschaft wurde, ist der Steuerschätzwert für die
Bemessung der Anlagekosten massgebend. War der Verkäufer bis und mit
dritten Grad (Kind, Eltern, Ehegatten, Grosseltern, Geschwister, Onkel,
Tante) zum Erblasser verwandt, kann der Veräusserer die Kosten vom
Rechtsvorgänger ebenfalls übernehmen.
- Bei Erstellung eines
Gebäudes sind dies die Baukosten, inklusive den aufgewendeten
Baukreditzinsen.
- Wertvermehrende
Aufwendungen ohne die üblichen Werterhaltungskosten. Dies können sein,
Umbau- und/oder Anbaukosten, Erstellung eines Wintergartens, Einbau von
qualitativ besseren Fenstern oder Bodenbeläge, usw.
Werterhaltungskosten wie
z.Bsp. Fassadenrenovationen, Malerarbeiten sowie Unterhaltsarbeiten und
Reparaturen können nicht als Anlagekosten geltend gemacht werden.
Allgemein gilt zu bemerken,
dass der Verkäufer verpflichtet ist, diese Kosten mittels Belegen und
Rechnungen gegenüber der Steuerbehörde nachzuweisen.
Grundstückgewinn
Als Grundstückgewinn gilt der Verkaufspreis, mit Einschluss aller weiteren
Leistungen, abzüglich die von der Steuerverwaltung anerkannten
Anlagekosten.
Besitzdauer und
Steuersätze
Für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer wird der
massgebende Steuersatz (43 kb)
von der Besitzdauer des vom Steuerpflichtigen zum Verkauf stehenden
Grundstückes bestimmt.
Hat der Verkäufer das
Grundstück durch Erbschaft erhalten und war bis und mit dritten Grad
(Kind, Eltern, Ehegatten, Grosseltern, Geschwister, Onkel, Tante) mit dem
Erblasser verwandt, so kann der Veräusserer ebenfalls die Besitzdauer des
Rechtsvorgänger übernehmen.
Anmerkung der
Steuerverwaltung
Für spezielle Beratung betreffend den Anlagekosten, wertvermehrende
Aufwendungen, zusätzliche Leistungen, Besitzdauer und dergleichen ersuchen
wir Sie, vor Unterzeichnung des Vertrages mit der
Steuerverwaltung in Kontakt zu treten.
Steuern zur Erbschaft/
Schenkung
In dieser Rubrik finden
sich Informationen zur
Nachlass- und Erbanfallssteuer sowie zur
Schenkungssteuer.
Nachlass- und
Erbanfallssteuer
Zur Entrichtung der Nachlass- und Erbanfallssteuer sind die Erben
verpflichtet. Durch die Nachlasssteuer werden die beim Tod einer Person im
Land fällig gewordenen Verlassenschaften (Immobilien, Barschaften, etc.)
besteuert. Mit der Erbanfallssteuer wird der im Land sich vollziehende
Vermögenserwerb von Todes wegen erfasst (Artikel 90
Steuergesetz ).
Der Steuersatz der Nachlasssteuer liegt zwischen 0,5 % und 5 % des
Reinnachlasses. Im Falle der Erbanfallssteuer liegt der Steuersatz
zwischen 0,5 % und 27 % des Erbanfalles. Weitere Informationen zu diesen
beiden Steuerarten finden Sie unter
Nachlass- und Erbanfallssteuer.
Schenkungssteuer
Die Schenkungssteuer ist vom Beschenkten zu entrichten. Gegenstand der
Schenkungssteuer ist der Vermögenserwerb, welcher sich aufgrund einer
Schenkung unter Lebenden vollzieht. Dabei gilt jede freiwillige,
unentgeltliche Zuwendung als Schenkung (Artikel 90
Steuergesetz ).
Der Steuersatz liegt (wie bei der Erbanfallssteuer) zwischen 0,5 % und 27
% des Wertes der Schenkung. Weitere Informationen zu dieser Steuerart
finden Sie unter
Schenkungssteuer.
Der Nachlasssteuer
unterliegen die in Liechtenstein fällig gewordenen Verlassenschaften.
Diese gilt als in Liechtenstein fällig geworden, wenn der Erblasser zur
Zeit des Todes seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Liechtenstein hatte oder
wenn die Verlassenschaft inländische Grundstücke umfasst. Die
Nachlasssteuer ist von den Erben zu entrichten.
Sie gestaltet sich
progressiv je nach der Höhe der hinterlassenen Vermögensmasse und beträgt
maximal 5 Prozent. Beim Übergang des
Nachlasses (43 kb)
an Ehegatten, Kinder und Eltern des Erblassers beträgt der Steuersatz die
Hälfte.
Der Erbanfallssteuer
unterliegt der in Liechtenstein sich vollziehende Vermögenserwerb von
Todes wegen, der aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder letztwilliger
Verfügung stattfindet. Als in Liechtenstein vollzogen gilt der
Vermögenserwerb dann, wenn er inländische Grundstücke zum Gegenstand hat
oder beim beweglichen Vermögen, wenn der Erblasser zur Zeit des Todes
seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Liechtenstein hatte.
Der Erbanfallssteuer
unterliegt auch das bewegliche Vermögen, wenn nur der Empfänger (Erbe,
Vermächtnisnehmer) seinen Wohnsitz in Liechtenstein hat und dieser nicht
nachweisen kann, dass auf dem Vermögenserwerb eine gleichartige
ausländische Steuer erhoben wird.
Zur Entrichtung der
Erbanfallssteuer ist der Erbe verpflichtet. Die Steuersätze richten sich
nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem
Empfänger; hinzu kommen Zuschläge, die sich nach der Höhe der
Vermögensanfälle bemessen. So beträgt die Erbanfallssteuer beispielsweise
für Ehegatten und Kinder mindestens 0,5 Prozent und höchstens 0,75 Prozent
und für nicht verwandte Personen mindestens 18 Prozent und höchstens 27
Prozent.
Der Besteuerung durch die
Schenkung gilt der im Lande sich vollziehende Vermögenserwerb durch
Schenkung unter Lebenden. Als Schenkung gilt:
- jede freiwillige,
unentgeltliche Zuwendung
- der Erlass von
Verbindlichkeiten
- Zuwendungen aus
Stiftungen
- Widmung von
Versicherungsleistungen
Der Vermögenserwerb durch
Schenkung gilt als im Lande vollzogen, wenn er inländische Grundstücke zum
Gegenstand hat, oder, beim Übergang von beweglichen Vermögen, wenn der
Geschenkgeber zur Zeit der Schenkung Wohnsitz oder Aufenthalt im Lande
hat. Befand sich der Wohnsitz des Geschenkgebers zur Zeit der Schenkung im
Ausland, so wird bei beweglichem Vermögen die Steuer bezogen, sofern der
Beschenkte seinen Wohnsitz im Lande hat und nicht nachweisen kann, dass
ihm eine der Schenkungssteuer gleichartige ausländische Steuer zu Lasten
fällt.
Steuerpflicht und Haftung
Zur Entrichtung der Schenkungssteuer ist der Beschenkte verpflichtet. Für
die Entrichtung der Schenkungssteuer haftet der Geschenkgeber solidarisch
mit dem Beschenkten.
Bemessung der
Schenkungssteuer
Die Schenkungssteuer bemisst sich nach dem Verwandtschaftsgrad vom
Beschenktem zum Schenker sowie nach der Höhe der Zuwendung (Steuersätze
Schenkungssteuer (19kb) ).
Deklarieren von
Schenkungen
Wir bitten Sie, Schenkungen mittels dem amtlichen Formular
Schenkungsanzeige (21kb)
zu deklarieren. Die ausgefüllte Schenkungsanzeige senden Sie bitte an die
Steuerverwaltung, Lettstrasse 37, 9490 Vaduz.
Was ist die
Mehrwertsteuer?
Die Mehrwertsteuer (MWST)
ist eine Verbrauchssteuer. Sie soll den Inlandverbrauch belasten. Die
Steuer bemisst sich nach dem Umfang des Konsums, d.h. des Aufwandes des
Einzelnen für den Erwerb der Leistungen (Gegenstände und
Dienstleistungen).
Die MWST wird nicht direkt
beim einzelnen Verbraucher erhoben. Der Steuerbezug erfolgt bei den
Leistungserbringern (d.h. den Produzenten, Fabrikanten, Händlern,
Handwerkern und Dienstleistenden, welche den Konsumenten Gegenstände
liefern oder Dienstleistungen erbringen). Sie sind gegenüber der
Steuerverwaltung die Steuerpflichtigen. Den steuerpflichtigen
Leistungserbringern ist es gestattet, die MWST auf den Konsumenten zu
überwälzen. Die MWST ist demnach eine indirekte Steuer. Um
Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, werden zudem die Einfuhr von
Gegenständen, der Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im
Ausland sowie der Eigenverbrauch besteuert.
Steuersätze
Nicht alle Leistungen
werden gleich hoch besteuert. Für die meisten Lieferungen von Gegenständen
und für nahezu alle Dienstleistungen gilt der Normalsatz von 7.6 %. Waren
des täglichen Bedarfs, vor allem Ess- und Trinkwaren (ausgenommen
alkoholische Getränke), Medikamente, aber auch gewisse Zeitungen,
Zeitschriften und Bücher, werden nur mit dem reduzierten Satz von 2.4 %
belastet. Beherbergungsleistungen unterliegen dem Sondersatz von 3.6%.
Eine ganze Reihe von Leistungen ist jedoch von der MWST ausgenommen.
Mehrwertsteuerinland
Aufgrund
staatsvertraglicher Vereinbarungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz
bilden die Gebiete beider Staaten ein gemeinsames „Mehrwertsteuerinland“.
Wird im Mehrwertsteuergesetz von Inland gesprochen, so ist damit das
Gebiet beider Staaten darunter zu verstehen. Liechtenstein und die Schweiz
haben weitestgehend die gleichlautenden mehrwertsteuerrechtlichen
Bestimmungen.
Wer ist steuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist, wer
eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, selbst wenn die Gewinnabsicht
fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein
Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft 75’000 Franken übersteigen.
Wer im Inland Wohnsitz, Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte hat und in
einem Kalenderjahr für mehr als 10’000 Franken steuerbare Dienstleistungen
von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht, wird für diese Bezüge
steuerpflichtig. Soweit der Bezüger nicht bereits aufgrund seiner Umsätze
steuerpflichtig ist, beschränkt sich die Steuerpflicht auf diese Bezüge.
Für den ohnehin Steuerpflichtigen gilt die Mindestgrenze von 10’000
Franken im Kalenderjahr auch; er hat jedoch jeden Bezug zu deklarieren.
Von der Steuerpflicht
ausgenommen sind:
- Unternehmen mit einem
Jahresumsatz bis zu 250’000 Franken, sofern die nach Abzug der Vorsteuer
verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als 4’000 Franken im Jahr
beträgt;
- Landwirte, Forstwirte
und Gärtner für Lieferungen der im eigenen Betrieb gewonnenen
Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Gärtnerei;
- Viehhändler für die
Umsätze von Vieh;
- Milchsammelstellen für
die Umsätze von Milch an Milchverarbeiter;
- Unternehmer mit Sitz im
Ausland, die ausschliesslich Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 3 MWSTG
erbringen; die Ausnahme gilt jedoch nicht für Unternehmungen mit Sitz im
Ausland, die im Inland Telekommunikationsleistungen im Sinne von Art. 14
Abs. 3 Bst. e MWSTG an einen nicht steuerpflichtigen Empfänger
erbringen;
- nichtgewinnstrebige,
ehrenamtlich geführte Sportvereine und gemeinnützige Organisationen mit
einem Jahresumsatz bis zu 150’000 Franken.
Für die Steuerpflicht
massgebender Umsatz
Für die Abklärung der
Steuerpflicht ist der Gesamtumsatz aus allen steuerbaren Tätigkeiten, mit
Einschluss der Exporte und des Eigenverbrauchs, massgebend. Nicht relevant
sind somit unter anderem die von der Steuer ausgenommenen Umsätze wie
Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens, der Sozialfürsorge und der
sozialen Sicherheit, der Erziehung, des Unterrichts sowie der Kinder- und
Jugendbetreuung, die von gewissen nichtgewinnstrebigen Einrichtungen (z.
B. Vereine) ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten
Beitrag erbrachten Leistungen, gewisse kulturelle Leistungen,
Versicherungsumsätze, Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs
(mit Ausnahme der Vermögensverwaltung und des Inkassogeschäfts),
Handänderungen von Grundstücken sowie deren Dauervermietung, Wetten, Lotto
und sonstige Glücksspiele.
Die Stiftung in
Liechtenstein
Die Stiftung nach
liechtensteinischem Recht ist für viele Zwecke eine ideale Rechtsform. Der
Bogen möglicher Anwendungen reicht von der Eröffnung eines anonymen Kontos
bis hin zur komplizierten Nachfolgeregelung. Sie ist besonders geeignet
für Anleger, die ihr Vermögen einerseits vor hohen Steuern schützen und
bestmöglich erhalten wollen, andererseits aber jederzeit persönlich
darüber verfügen möchten. Da auf das Vermögen der Stiftung keine
Erbschaftssteuer erhoben wird, bietet sie auch ideale Voraussetzungen für
die Nachfolgeregelung.
Liechtensteinische Stiftungen, die Offshore-Vermögen verwalten, zahlen in
Liechtenstein praktisch keine Steuern und unterliegen auch keiner
behördlichen Aufsicht. Überdies sind alle Informationen über die Stiftung
sowohl vor der Allgemeinheit als auch gegenüber den Behörden geschützt.
Ein verselbständigtes Vermögen
Eine Stiftung ist eine selbständige juristische Person, die über ein
eigenes Vermögen verfügt. Es muss einem bestimmten Zweck gewidmet sein.
Dank ihrer selbständigen Rechtsstellung ist mit der Gründung einer
Stiftung gleichzeitig auch die rechtliche Abtrennung von bestimmten
Vermögenswerten aus dem persönlichen Vermögen des Stifters möglich.
Einfache und diskrete Gründung
Gründer einer Stiftung kann entweder eine natürliche oder eine juristische
Person sein. Sie kann jede Staatsbürgerschaft und jeden beliebigen
Wohnsitz haben. Die Errichtung erfolgt durch eine Widmung, welche in einer
Urkunde, in einer letztwilligen Verfügung oder in einem Erbvertrag
festgehalten werden kann.
Die Stiftungsurkunde muss den Namen, den Sitz und den Zweck der Stiftung
sowie eine Bezeichnung des Stiftungsvermögens enthalten. Erforderlich sind
ausserdem die Benennung des Stiftungsrates sowie Vorschriften über die
Ernennung neuer oder weiterer Stiftungsratsmitglieder. Schliesslich
enthält sie auch eine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens im
Falle der Auflösung der Stiftung. Ein Widerruf der Stiftung sowie eine
Änderung der Stiftungsurkunde ist nur im Ausnahmefall zulässig. Die
Stiftungsurkunde kann jedoch den Widerruf oder eine Änderung der Urkunde
ausdrücklich für zulässig erklären.
Keine Eintragungsvorschriften für
Familienstiftungen
Im Normalfall entsteht die Stiftung erst mit der Eintragung ins
Öffentlichkeitsregister. Kirchliche Stiftungen, reine und gemischte
Familienstiftungen sowie Stiftungen, deren Genussberechtigte bestimmt oder
bestimmbar sind, erlangen jedoch auch ohne Eintragung ins
Öffentlichkeitsregister das Recht der Persönlichkeit.
Eine reine Familienstiftung wird dann begründet, wenn das
Stiftungsvermögen dauernd zur Bestreitung der Kosten für Bildung und
Erziehung, zum Erwerb einer Ausstattung oder zur Unterstützung von
Angehörigen einer oder mehrerer genau benannter Familien oder zu ähnlichen
Zwecken bestimmt ist. Auch wenn solche Stiftungen nicht
eintragungspflichtig sind, muss die Stiftungsurkunde beim
Öffentlichkeitsregister hinterlegt werden.
Hinterlegte Stiftungsurkunden sowie jegliche Information bezüglich der
Stiftung, auch der Name der Stiftung, der Stifter selbst sowie die
Mitglieder des Stiftungsrates usw. sind der Allgemeinheit nicht
zugänglich. Sogar die Existenz der hinterlegten Stiftung und das
Stiftungsvermögen bleiben geheim. Deshalb ist die Stiftung ein
hervorragendes Instrument zur Wahrung der Anonymität des Anlegers.
Vermögenskontrolle dank professioneller
Verwaltung
Das Stiftungsvermögen wird von einem Stiftungsrat verwaltet, der aus einem
oder mehreren Mitgliedern besteht. Mindestens ein Mitglied des
Stiftungsrates muss ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt oder
Treuhänder sein. Der Stiftungsrat muss das Stiftungsvermögen gemäss den in
der Stiftungsurkunde niedergelegten Wünschen des Stifters verwenden. Der
Stifter kann ferner besondere Vorkehrungen treffen, um die Stiftung zu
seinen Lebzeiten selbst zu beherrschen und die Handlungen des
Stiftungsrates nach seinem Ableben der Aufsicht einer oder mehrerer
Personen seines Vertrauens zu unterstellen.
Das Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen muss bei der Gründung mindestens ein einbezahltes
Kapital von 30.000,- SFr. ausweisen. Sowohl der Stifter als auch Dritte
können der Stiftung allerdings schon bei der Gründung oder jederzeit
danach weitere Vermögenswerte zuwenden.
Beschränkte Haftung aber unbeschränkte
Gestaltungsmöglichkeiten
Für allfällige Schulden der Stiftung haftet den Gläubigern nur das
Stiftungsvermögen. Die Stiftung hat weder Mitglieder noch Aktionäre.
Der Stiftungsgründer kann einen oder mehrere Begünstigte bestimmen und den
Kreis der Begünstigten jederzeit ändern. Die Urkunde nennt diese entweder
namentlich oder beschreibt die Art und Weise, wie Begünstigte ernannt
werden. Es ist auch möglich, die Begünstigten in Form eines Beistatutes zu
bestimmen, das weder dem Öffentlichkeitsregister noch irgendeiner Behörde
oder Person vorgelegt werden muss. So bleibt auch die Identität der
Begünstigten anonym.
Stiftungen können auch gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen. So
gründen beispielsweise viele Arbeitgeber eine Personalvorsorgestiftung
zugunsten ihrer Arbeitnehmer.
Die Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur
insoweit betreiben, als es der Erreichung ihres nichtwirtschaftlichen
Zweckes dient oder wenn Art oder Umfang der gehaltenen Beteiligungen einen
kaufmännischen Betrieb erfordern.
Das Gesetz setzt praktisch keine Grenzen hinsichtlich der Gestaltung der
Begünstigungsrechte. Sie können bedingt oder unbedingt, befristet oder
unbefristet, mit einer Auflage versehen oder mit anderen Beschränkungen
verbunden sein oder sogar dem ausschliesslichen Ermessen des
Stiftungsrates oder des Stifters überlassen werden.
Der Gründer kann z.B. sich selbst als Begünstigten auf Lebenszeit und
spätere Generationen als nachfolgende Begünstigte auf Lebenszeit ernennen.
Diese Möglichkeit bietet sich vor allem für Stifter an, deren Heimatstaat
die Nacherbschaft nicht anerkennt oder nur in begrenztem Masse gestattet.
Im weiteren ist sie dann vorteilhaft, wenn der Stifter in einem Land mit
hohen Erbschaftssteuern wohnt. Durch die Begründung einer Stiftung kann er
nämlich verhindern, dass das Erbe jeder nachfolgenden Generation durch die
Steuerbelastung erheblich reduziert wird. Ein weiterer Vorteil ist die
Tatsache, dass das Stiftungsvermögen in Liechtenstein keinen
Erbschaftssteuern unterliegt.
Rechtlich anerkannter Vermögensschutz
Der Begründer einer Familienstiftung hat auch die Möglichkeit, das Erbe
seiner Nachkommen vor Exekutionen zu schützen. Zu diesem Zweck schreibt er
in den Statuten vor, dass die den bestimmt bezeichneten Bedachten
unentgeltlich zukommende Begünstigung von den Gläubigern weder im Wege der
Zwangsvollstreckung noch des Konkurses entzogen werden darf.
Durch die Gründung der Stiftung hat der Stifter die besten Möglichkeiten,
seine Nachfolge zu regeln und Massnahmen zur Erhaltung und Sicherung des
Vermögens vorzusehen. Falls er beispielsweise verhindern will, dass
verschwenderische Kinder oder Enkelkinder die Vermögenssubstanz angreifen,
kann er seinen Nachkommen das Kapital seines Vermögens in Form der
Stiftung vermachen und für sie gleichzeitig eine unabtretbare und
unpfändbare monatliche Rente bestimmen.
Die Wünsche des Stifters werden durch den Stiftungsrat realisiert ohne
Wissen oder Intervention von Behörden. Mit wenigen Ausnahmen können die
Erben des Stifters diese Wünsche nicht anfechten.
Keine Buchführungspflicht
Wenn die Stiftung kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt,
ist sie weder dazu verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen noch Bilanzen
zu erstellen.
Welche Steuern muss die Stiftung bezahlen?
Die Stiftung als Holding- oder Sitzgesellschaft muss weder auf ihr
Einkommen noch auf ihre Kapitalerträge Steuern entrichten. Stiftungen
zahlen lediglich eine Kapitalsteuer auf das ausgewiesene Kapital und die
Reserven. Die jährliche Belastung beträgt bei einem Vermögen
- bis zu 2 Mio. Franken: 1 Promille
- von 2 bis 10 Mio. Franken: 3/4 Promille
- über 10 Mio. Franken: 1/2 Promille
Die jährliche Mindestbelastung beträgt jedoch 1'000 SFr. Ausschüttungen an
Begünstigte, die ausserhalb Liechtensteins wohnhaft sind, unterliegen in
Liechtenstein keiner Steuer.
Zusammenfassung
Da eine Stiftung praktisch weder anmelde- noch steuerpflichtig ist, die
Anonymität des Anlegers schützt und viele Gestaltungsmöglichkeiten sowie
sicheren Schutz gegen zukünftige Gläubiger bietet, stehen dem Stifter alle
Möglichkeiten offen, eine Stiftung auf seine individuellen Bedürfnisse
masszuschneidern.
Liechtensteinisches Personen- und
Gesellschaftsrecht
Art. 552
Zur Errichtung einer Stiftung durch Einzelpersonen oder Verbandspersonen
oder Firmen bedarf es der Widmung eines Vermögens (Stiftungsgut) für einen
bestimmten Zweck. Als Zwecke fallen insbesondere in Betracht: kirchliche,
Familien- und gemeinnützige Zwecke. Die Stiftung darf ein nach
kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur betreiben, wenn es der Erreichung
ihres nichtwirtschaftlichen Zweckes dient oder Art und Umfang der Haltung
von Beteiligungen einen kaufmännischen Betrieb erfordern.
Art. 567 (3)
Bei Familienstiftungen kann der Stifter zugleich bestimmen, dass die
Gläubiger der bestimmt bezeichneten Drittbedachten (Destinatäre) diesen
ihren unentgeltlich erlangten Stiftungsgenuss auf dem Wege des
Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder Konkurses nicht
entziehen dürfen.
B E I S T A T U T der «F.L.» Stiftung
Gestützt auf § 8 der Statuten der «F.L.» Stiftung, Vaduz, erlässt der
Stiftungsrat das nachfolgende B E I S T A T U T :
1) Zu Erstbegünstigten der Stiftung zu gleichen Teilen (je 50 Prozent)
werden bestimmt:
a)
b)
Diese Begünstigung gilt zu Lebzeiten der Erstbegünstigten und umfasst das
freie Verfügungsrecht über das ganze Vermögen und jegliche Einkünfte der
Stiftung nach Abzug aller Kosten und Steuern. Was die Art, den Betrag
sowie den Zeitpunkt jeglicher Zahlung oder Zuwendung von Stiftungsvermögen
betrifft, hat der Stiftungsrat ausschliesslich gemäss den Weisungen des
oder der Erstbegünstigten zu handeln. Der Stiftungsrat ist weder
ermächtigt noch verpflichtet, die Notwendigkeit oder Nützlichkeit solcher
Weisungen zu prüfen oder über die Verwendung der ausbezahlten
Vermögenswerte irgendwelche Kontrolle auszuüben. Wenn ein Erstbegünstigter
stirbt, so wächst die Begünstigungsquote des Verstorbenen dem überlebenden
Erstbegünstigten zu.
2) Nach dem Ableben der Erstbegünstigten treten an deren Stelle die
Zweitbegünstigten. Als Zweitbegünstigte der Stiftung werden zu gleichen
Teilen bestimmt:
a)
b)
3) Nach dem Ableben beider Erstbegünstigten hat der Stiftungsrat die
Erträgnisse sowie auch nötigenfalls die Substanz des Stiftungsvermögens an
die Zweitbegünstigten so auszuschütten, dass der Unterhalt und eine
umfassende, solide Berufs- und Allgemeinbildung der Zweitbegünstigten
gewährleistet sind.
4) Stirbt ein Zweitbegünstigter unter Hinterlassung von eigenen
Nachkommen, so treten letztere zu gleichen Teilen als Drittbegünstigte an
die Stelle des Verstorbenen. Sind keine solchen Nachkommen vorhanden,
wächst der Anteil des Verstorbenen den übrigen Zweitbegünstigten zu
gleichen Teilen an.
5) Sobald der jüngste Zweitbegünstigte das 25. (fünfundzwanzigste)
Lebensjahr erreicht hat, können die Begünstigten einstimmig die Auflösung
der Stiftung beschliessen.
6) Im Falle der Auflösung und Liquidation der Stiftung stehen nach
Ausgleich der Passiven alle der Stiftung gehörenden Vermögenswerte pro
rata ihrer jeweiligen Stiftungsbegünstigung den Begünstigten zur
Verfügung.
7) Die Erstbegünstigten haben zu ihren Lebzeiten das Recht, dem
Stiftungsrat Änderungen dieses Beistatuts, der Statuten sowie die
Auflösung der Stiftung aufzutragen. Nach dem Ableben beider
Erstbegünstigten darf dieses Beistatut nicht mehr geändert werden.
Datum
Der Stiftungsrat
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