Firmengründung Liechtenstein, Steueroasen, Offshore-Firmengründung, internationale Steuergestaltung
   

 Lowtax Net International: Firmengründung Liechtenstein

Internationale Steuergestaltung- Steueroasen- Offshore Firmengründung

Index Kontakt Über uns Suchformular  
spacespace
 
 
 
Englisch
Mitgliederforum
Werbung bei uns
Rechtliche Grundlagen:
DBA Betriebsstättenbegriff
EU-Mutter-Tochter-RL
EU-Fusionsrichtlinie
EuGH-Urteile
EU-Niederlassungsfreiheit
Deutsches AStG (8 AStG)
Begriff der Holding
EU-Sachverhalte
DBA-Sachverhalte
Nicht-DBA-Sachverhalte
Steuerliche Organschaft
Natürliche Personen
Non-DomVF- England
 

-----Werbung----

 
Die besten Steueroasen
Länder- Rechtsformen
Deutschland
DBA-Sachverhalte:
Australien
Belgien
Dänemark
Dubai -VAE
England
Frankreich
Irland
Luxemburg
Madeira- Portugal
Malta
Niederlande
Österreich
Portugal
Schweiz
Singapur
Slowakei
Spanien
Tschechien
USA
Vereinigte Arabische Emirate
Zypern
 
Nicht-DBA-Sachverhalte:
Andorra
Bahamas
Belize
British Virgin Islands
Cayman Islands
Grenada
Gibraltar
Guernsey
Hongkong -China
Jersey
Liechtenstein
Mauritius
Monaco
Niederländische Antillen
Nevis
Panama
Seychellen
Vanuatu
 
 
Bank gründen
Fond auflegen
Versicherungsgesellschaft
Glückspiel-Wettlizenz
Börsengang
 
 
 
 
 
 
 

Hier kann Ihre Werbung stehen

--Werbung--

Firmengründung Liechtenstein

Übersicht:

Allgemeines zum Thema Nicht-DBA-Sachverhalt aus Deutscher Sicht (die meisten EU-Staaten, USA und Schweiz haben ähnliche Regelungen)

1. Nachteile von Offshore-Gesellschaften (Definition hier: Gesellschaften außerhalb der EU und/oder kein DBA-Sachverhalt) gegenüber Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt oder EU

  • Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei Nicht-DBA-Sachverhalten (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) allein aus §§ 12 und 13 AO (deutsche Abgabenordnung; andere EU-Länder, die Schweiz und USA haben ähnliche Regelungen). Rechtsfolgen: Ein ständiger Vertreter,eine Repräsentanz oder ein Warenlager lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also genau umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz,VAE usw). Die EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel also ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich und der Nachweis von aktiven Geschäften im Sitzstaat (deutsches Finanzamt fordert u.U. eine "Ansässigkeitsbescheinigung"). Ergänzend schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt "annimmt", dass die eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland ist, Umkehr der Beweislast.

  • Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.

  • Keine Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. EU-Fusionsrichtlinie

  • I.d.R. keine Umsatzsteuer-ID-Nummer, da nicht steuerbarer Umsatz

2. Vorteile von Offshore-Gesellschaften

  • Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Ländern (Deutschland), kein fiskalisches Auslieferungsabkommen

  • Sehr gutes Bankgeheimnis, häufig in der Verfassung verankert

  • In vielen Offshore-Ländern besteht die Möglichkeit der Inhaberaktien. Mithin kann der Eigner anonym bleiben, da Inhaberaktien naturgemäß nicht ins Handelsregister (sofern überhaupt vorhanden) oder sonstigen Dokumentationen eingetragen werden.

  • Ein "ständig präsenter und ansprechbarer Treuhand-Direktor" ist im Rahmen von Treuhand-Lösungen nicht erforderlich (kein Rechtshilfeabkommen usw..), aus diesem Grunde i.d.R. Nominee-Direktor und daher kostengünstig

  • Viele Offshore-Länder kennen den steuerlichen Status der Exempted Company: keine Besteuerung von Erträgen die außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft erwirtschaftet werden

3. Wann machen Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:

  • Wenn das deutsche Finanzamt die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann bzw. und/oder nach §§ 12/13 AO keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland formuliert werden kann, z.B.: Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein Warenlager in Deutschland, kein regelmäßiger und "sachlich nicht begründeter" Geldfluss vom Offshore-Land nach Deutschland, keine Annahme das die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland ist.

  • Wenn die Offshore-Gesellschaft Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf. Dieses insbesondere bei Ländern, die ein liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen analog der deutschen AO kennen (England, Zypern, Spanien bei Holding).

  • Wenn im Offshore-Staat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive geschäftliche Tätigkeiten entfaltet werden

  • Ergänzend: Wenn im Offshore-Staat eine "reale Betriebsstätte" im Sinne installiert wird, mithin ein qualifizierter Geschäftsbetrieb, Angestellte und ein im Sitzstaat Ansässiger tritt als angestellter Direktor auf

  • Wenn der Mandant/Gründer der Offshore-Gesellschaft nicht in Deutschland Ansässig ist (unterliegt nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland) bzw. analog nicht in einem Land ansässig ist, dass ähnliche Regelungen wie Deutschland hinsichtlich des Gestaltungsmissbrauchs kennt (z.B. die USA)

Liechtenstein

  • Fläche: 160 qkm                                                

  • Hauptstadt: Vaduz

  • BIP je Einw.: über 23000 $

  • Arbeitslosigkeit: 1,2 Prozent

  • Einwohner: 33000

  • Währung: Schweizer Franken

  • Inflation: 0,5 Prozent

Das Fürstentum ist mit 25 Kilometern Länge und sechs Kilometern Breite eine der flächen mäßig kleinsten Monarchien Europas. Es liegt im Rheintal zwischen der Schweiz und Österreich, rund 40 Kilometer südlich vom Bodensee, umgeben von Zweitausendern: im Osten die Liechtensteiner Berge Galivakopf, Ochsenkopf und Noofkopf, im Westen das majestätische Panorama der Schweizer Bergkette mit Gauschia, Alvier, Morgelkopf und Säntis.

  • Devisenkontrollen: Keine

  • Fiskalische Auslieferungsabkommen: Keine

  • Politische Risiken: Keine

  • Rechtssystem: Anlehnung an das schweizerische und österreichische Rechtssystem. Für Gesellschaften gilt das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926 sowie das Gesetz über das Treuunternehmen vom 10. April 1928.

  • Patentschutz: Abkommen mit der Schweiz. Danach sind Patente durch Eintragung in der Schweiz automatisch auch in Liechten­stein geschützt.

  • Markennamen, Muster, Modelle: Können direkt in Liechtenstein registriert werden

  • Wohnsitznahme: Daueraufenthaltsbewilligung äußerst schwierig

  • Steuern: Natürliche Personen zahlen mit Gleitzuschlägen für Fürstentum und Kommune derzeit etwa 19 Prozent Einkommensteuer und circa 0,9 Prozent Vermögensteuer.

Grundsätzliche Betrachtungsweisen aus steuerrechtlicher Sicht

Liechtenstein unterhält mit den meisten Ländern, mithin Deutschland, kein Doppelbesteuerungsabkommen (Ausnahme Österreich und Schweiz). Mithin handelt es sich- zumindest aus deutscher Sicht- um einen "Nicht-DBA-Sachverhalt". In Rechtsfolge bestimmt sich das Vorliegen einer inländischen- deutschen- Betriebsstätte auf der Grundlage §§ 12 /13 AO (deutsche Abgabenordnung). Mithin löst eine Repräsentanz, ein Warenlager oder die Annahme, dass die mutmaßliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland ist, eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus (im Gegensatz dazu: Bei DBA-Sachverhalten nicht). Die EU-Niederlassungsfreiheit oder EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ist nicht anwendbar. Ergänzend: Damit das deutsche Finanzamt eine Betriebsstätte in Liechtenstein anerkennt, muss in Liechtenstein ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert werden (qualifizierter Geschäftsbetrieb), das deutsche Finanzamt kann eine Ansässigkeitsbescheinigung verlangen. Da es sich um einen Nicht-DBA-Sachverhalt handelt und die EU-Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar ist: Umkehr der Beweislast im Rahmen des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs.

Kaufmännischer Geschäftsbetrieb: Voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter.

Ort der geschäftlichen Oberleitung:

Auf der Grundlage des internationalen Rechts definiert sich die steuerliche Betriebsstätte mit dem "Ort der geschäftlichen Oberleitung". Mithin muss ein in Liechtenstein Ansässiger im Sinne die geschäftliche Oberleitung innehaben:

-Der Mandant verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Liechtenstein (51% des Jahres in Liechtenstein Ansässig im Sinne, Wohnung auf eigenen Namen) und tritt als Geschäftsführer der Liechtenstein Gesellschaft auf. Hinweis: Mithin ist die steuerliche Betriebsstätte der Liechtensteiner Gesellschaft in Liechtenstein (sofern alle anderen Merkmale erfüllt sind) und die weltweiten Erträge "der Gesellschaft" werden in Liechtenstein besteuert, was aber nicht bedeuten muss, das das Einkommen der natürlichen Person (Mandant) in Liechtenstein besteuert wird.

-Der Mandant (die Liechtensteiner Gesellschaft) stellt einen in Liechtenstein Ansässigen als Geschäftsführer an. Das Gehalt muss vergleichbar und üblich" sein, er muss real die geschäftliche Oberleitung innehaben

-Der Mandant wählt oben genannte Möglichkeiten, ist zweiter Geschäftsführer, wobei nur beide Geschäftsführer gemeinsam Zeichnungsvollmacht besitzen. Der Mandant (zweiter Geschäftsführer) ist bei maßgeblichen geschäftlichen Entscheidungen in Liechtenstein anwesend.

-Treuhand-Lösung: Ein in Liechtenstein Ansässiger im Sinne tritt treuhänderisch als Geschäftsführung auf. Diese Variante ist allerdings bei Nicht-DBA-Sachverhalten riskant, da schnelle Formulierung des Gestaltungsmissbrauchs.

Gesellschafterverhältnisse/Shareholder:

Da Liechtenstein ein Niedrigsteuerland im Sinne 8 AStG ist, greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8/2 AStG, wenn der deutsche im Sinne beherrschenden Einfluss hat.

Steuern und Abgaben Liechtenstein

Bei Gesellschaften wird zwischen Holding- und Sitzgesellschaften sowie Gesellschaften, die nicht diese Bedingungen erfüllen, unterschieden.

Holding- und Sitzgesellschaften:

  • drei Prozent Emissionsstempel auf das einbezahlte Kapital

  • Stiftungen zahlen nur 0,2 Prozent, mindestens 200 SFr

  • Aktiengesellschaften bezahlen darüber hinaus zwei Prozent Kapitalsteuer

  • jährlich ein Promille des einbezahlten Kapitals und der Reserven beziehungsweise des Unternehmenskapitals, mindestens 1 000 SFr

  • Aktiengesellschaften bezahlen auf alle ausgeschütteten Dividenden vier Prozent Kuponsteuer.

Alle anderen Gesellschaften zahlen:

  • die erhöhte Kapitalsteuer von zwei Promille

  • eine Ertragsteuer von 7,5 -15 Prozent des Reinertrags und

  • bis zu 20 Prozent, wenn die Dividenden höher als acht Prozent sind.

Quellensteuer: Keine

Doppelbesteuerungsabkommen: Nur mit Österreich, jedoch nicht für Oasengesellschaften.

Lebenshaltungskosten: Entsprechen dem schweizerischen Niveau

Kommunikation: Sehr gut, Postlaufzeit innerhalb Europas zwei bis drei Tage

Verkehrsverbindungen: Auto: über Bregenz; Bahn: über Buchs! Schweiz, dann etwa zehn Minuten Taxifahrt; Flug: Zum Flughafen Zürich bieten Lufthansa und Swissair von fast allen deutschen Städten aus direkte Verbindungen an.

Mitte 2003 sind im Fürstentum Liechtenstein nicht nur knapp 33.000 Einwohner, sondern auch rund 100.000 Aktiengesellschafen, Trust, Stiftungen und Holdinggesellschaften registriert. Sie bieten den steuergebeutelten EU-Bürgern jede nur denkbare Art von Problemlösung an.

Folgende Einkünfte bleiben ganz oder teilweise steuerfrei: Einkünfte aus aktiver Tätigkeit, Handel und Beratung, aus Rechte-, Lizenz- und Patentverwertung sowie aus Dividenden, Zinsen und Finanzspekulation. Als weitere Boni gelten Einfuhrfreiheiten, Niedrigzölle, Haftungsbeschränkungen sowie ein intaktes Bankgeheimnis (Europas strengstes), Anonymität und kaum Publizität im Unternehmensbereich.

So können Liechtensteiner Unternehmen zu 100 Prozent Ausländern gehören und jederzeit unbegrenzt Kapital einbringen oder rücktransferieren. Alle eingetragenen Gesellschaften sind zu "ordnungsgemäßer" Buchführung verpflichtet, nicht aber zum Publizieren ihrer Zahlen. Anteilsverkäufe bleiben anonym. Außerdem gibt es im Gegensatz zur EU keine Fusionskontrollen, und Kartelle werden nur dann untersagt, wenn sie" volkswirtschaftlich schädlich" sind.

Vorerst sind diese klassischen Standortvorteile durch die dynamische Rechtsentwicklung in den Nachbarländern der EU und deren Ausstrahlung auf den EWR nicht tangiert.

 

Übersicht zu den Steuererklärungen

Zu den wichtigsten Steuerarten in Liechtenstein zählen die Mehrwertsteuer, die Vermögens- und Erwerbssteuer der natürlichen Personen sowie die Kapital- und Ertragssteuer der juristischen Personen.
Die Steuererhebung erfolgt in der Regel aufgrund einer Steuererklärung, die vom Steuerpflichtigen einzureichen ist. Eine Kurzinformation zu den häufiger verwendeten Steuererklärungen finden Sie unter Übersicht.

Steuernachlass

Geschuldete Steuern können nachgelassen werden, wenn deren Entrichtung für den Steuerpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Nähere Informationen finden Sie unter Steuernachlass.

Nach- und Strafsteuern


Wenn sich ergibt, dass eine Steuerveranlagung zu Unrecht unterblieben ist, wird die vorenthaltene Steuer als Nachsteuer erhoben. Zu der Nachsteuer kann eine Strafsteuer hinzutreten. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Nach- und Strafsteuern.


Steuern juristischer Personen

Juristische Personen sind körperschaftlich organisierte Personenverbindungen, die das  Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Öffentlichkeitsregister erlangen.

Das Gesetz kennt folgende Körperschaften: Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Anteilsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die Hilfskassen sowie Vereine. Weitere bekannte Verbandspersonen sind die Anstalt und die Stiftung.

Die am häufigsten benutzten Gesellschaftsformen sind die Aktiengesellschaften, Anstalten und Stiftungen.

Die Steuerpflichtigen

Der Kapital- und Ertragssteuer unterliegen die Unternehmen, die in Liechtenstein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Ebenfalls der Kapital- und Ertragssteuerpflicht unterstellt sind inländische Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften.

Kapitalsteuer


Bemessungsgrundlage für die Kapitalsteuer ist das einbezahlte Grund-, Stamm-, Anteil- oder Einlagekapital sowie die eigenes Vermögen darstellenden offenen und stillen Reserven der Gesellschaft. Die Bewertung erfolgt jeweils am Ende des Geschäftsjahres (in der Regel auf 31. Dezember). Der Vermögenszuwachs während des Jahres ist in Abzug zu bringen. Der Steuersatz der Kapitalsteuer beträgt 2 Promille.

Ertragssteuer


Die Ertragssteuer wird auf dem jährlichen Reinertrag erhoben. Der steuerbare Reinertrag ergibt sich aus der Gesamtheit der Erträge abzüglich der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen. Der Ertragssteuersatz beträgt im Minimum 7,5 Prozent und im Maximum 20 Prozent.

Veranlagung

Die Veranlagung der Kapital- und Ertragssteuer erfolgt nach dem System der Postnumerandobesteuerung, d.h. die Veranlagungsperiode folgt der Steuerperiode nach und wird von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung aufgrund der jährlich einzureichenden Steuererklärung, welche bis spätestens bis zum 1. Juli des folgenden Jahres samt Beilagen einzureichen ist, vorgenommen.

Unterlassungsfolgen

Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten (Abgabe der Steuererklärung, Einreichung der Unterlagen etc.) nicht nach, kann die Steuerverwaltung die Steuerfaktoren Kapital und Ertrag des Steuerpflichtigen nach Ermessen einschätzen.

Ordnungs- und Verfahrenswidrigkeiten


Kommt der Steuerpflichtige den von der Steuerverwaltung auferlegten Verfahrenspflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so wird er mit einer Ordnungsbusse von 10 bis 1000 Franken bestraft.


Steuern von Holding- und Sitzgesellschaften

In Liechtenstein domizilierte Holding- und Sitzgesellschaften bezahlen keine Ertragssteuern, sondern haben lediglich eine Kapitalsteuer von 1 Promille vom einbezahlten Kapital bzw. im Unternehmen investierten Vermögen zu entrichten, jedoch mindestens 1'000 Franken im Jahr.

Dieser Mindeststeuerbetrag ist jeweils für ein Jahr im Voraus zu bezahlen. Bei Stiftungen ermässigt sich die Kapitalsteuer für das 2 Millionen Franken übersteigende Vermögen samt Reserven auf 3/4 Promille und für das 10 Millionen übersteigende Vermögen samt Reserven auf 1/2 Promille.

Weitere bekannte besondere Gesellschaftsformen sind Investmentunternehmen (Anlagefonds), ausländische Versicherungsgesellschaften und Eigenversicherungen (Captives), für die eigene Steuersätze gelten.


Couponsteuer

Das Land erhebt nach Massgabe der im Steuergesetz definierten Bestimmungen eine Steuer auf den Coupon der von einem Inländer ausgegebenen Wertpapiere und auf den ihnen gleichgestellten Unterlagen.

Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder statutarischen Sitz hat oder als Unternehmung im Öffentlichkeitsregister des Landes eingetragen ist.

Steuerpflichtig ist der Schuldner des Coupons oder der steuerbaren Leistung. Die Couponsteuer ist eine vom Steuerpflichtigen selbst zu veranlagende Steuer (Ausnahme Genossenschaften und ihnen gleichgestellte Urkunden), sie beträgt 4 Prozent.

Die Couponsteuer wird durch die Steuerverwaltung erhoben. Weitere Angaben finden Sie im Online-Schalter.


Grundstücksgewinnsteuer

Beim Verkauf von einem im Lande gelegenen Grundstück, ist der Veräusserer steuerpflichtig.

Als Veräusserungserlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen. D.h. falls zum Beispiel die Vertragsparteien bestimmen, dass die Grundstückgewinnsteuer durch den Käufer getragen wird (gesetzlich steuerpflichtig ist der Verkäufer), so ist dies eine weitere Leistung. In diesem Fall bezahlt der Käufer nicht nur den im Kaufvertrag bestimmten Kaufpreis sondern zuzüglich ebenfalls die vom Verkäufer geschuldete Grundstückgewinnsteuer. Somit ist der Grundstückgewinnsteuerbetrag in den Kaufpreis miteinzubeziehen.

Ebenfalls können unter weiteren Leistungen zusätzliche Schuldübernahmen verstanden werden, sowie Einräumungen von Wohn- und Nutzniessungsrechten, Ausgleichsbeträge an Geschwister und Verwandte. Für diesbezüglich Abklärungen bitten wir Sie, sich direkt mit der Abteilung Spezialsteuer in Verbindung zu setzen.

Anlagekosten / Gestehungskosten

Als Anlagekosten gelten

  • der Erwerbspreis, den der Verkäufer aufgebracht hat, um dieses Grundstück zu erwerben
  • Vertragserstellungskosten, Verkaufsprovisionen, Steuern und Grundbuchgebühren, falls diese laut Vertrag von damals vom Käufer (jetziger Verkäufer) bezahlt wurden.
  • Falls der Verkäufer Eigentümer durch Erbschaft wurde, ist der Steuerschätzwert für die Bemessung der Anlagekosten massgebend. War der Verkäufer bis und mit dritten Grad (Kind, Eltern, Ehegatten, Grosseltern, Geschwister, Onkel, Tante) zum Erblasser verwandt, kann der Veräusserer die Kosten vom Rechtsvorgänger ebenfalls übernehmen.
  • Bei Erstellung eines Gebäudes sind dies die Baukosten, inklusive den aufgewendeten Baukreditzinsen.
  • Wertvermehrende Aufwendungen ohne die üblichen Werterhaltungskosten. Dies können sein, Umbau- und/oder Anbaukosten, Erstellung eines Wintergartens, Einbau von qualitativ besseren Fenstern oder Bodenbeläge, usw.

Werterhaltungskosten wie z.Bsp. Fassadenrenovationen, Malerarbeiten sowie Unterhaltsarbeiten und Reparaturen können nicht als Anlagekosten geltend gemacht werden.

Allgemein gilt zu bemerken, dass der Verkäufer verpflichtet ist, diese Kosten mittels Belegen und Rechnungen gegenüber der Steuerbehörde nachzuweisen.

Grundstückgewinn


Als Grundstückgewinn gilt der Verkaufspreis, mit Einschluss aller weiteren Leistungen, abzüglich die von der Steuerverwaltung anerkannten Anlagekosten.

Besitzdauer und Steuersätze


Für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer wird der massgebende Steuersatz (43 kb)  von der Besitzdauer des vom Steuerpflichtigen zum Verkauf stehenden Grundstückes bestimmt.

Hat der Verkäufer das Grundstück durch Erbschaft erhalten und war bis und mit dritten Grad (Kind, Eltern, Ehegatten, Grosseltern, Geschwister, Onkel, Tante) mit dem Erblasser verwandt, so kann der Veräusserer ebenfalls die Besitzdauer des Rechtsvorgänger übernehmen.

Anmerkung der Steuerverwaltung


Für spezielle Beratung betreffend den Anlagekosten, wertvermehrende Aufwendungen, zusätzliche Leistungen, Besitzdauer und dergleichen ersuchen wir Sie, vor Unterzeichnung des Vertrages mit der Steuerverwaltung in Kontakt zu treten.


Steuern zur Erbschaft/ Schenkung

In dieser Rubrik finden sich Informationen zur Nachlass- und Erbanfallssteuer sowie zur Schenkungssteuer.

Nachlass- und Erbanfallssteuer


Zur Entrichtung der Nachlass- und Erbanfallssteuer sind die Erben verpflichtet. Durch die Nachlasssteuer werden die beim Tod einer Person im Land fällig gewordenen Verlassenschaften (Immobilien, Barschaften, etc.) besteuert. Mit der Erbanfallssteuer wird der im Land sich vollziehende Vermögenserwerb von Todes wegen erfasst (Artikel 90 Steuergesetz ).
Der Steuersatz der Nachlasssteuer liegt zwischen 0,5 % und 5 % des Reinnachlasses. Im Falle der Erbanfallssteuer liegt der Steuersatz zwischen 0,5 % und 27 % des Erbanfalles. Weitere Informationen zu diesen beiden Steuerarten finden Sie unter Nachlass- und Erbanfallssteuer.

Schenkungssteuer


Die Schenkungssteuer ist vom Beschenkten zu entrichten. Gegenstand der Schenkungssteuer ist der Vermögenserwerb, welcher sich aufgrund einer Schenkung unter Lebenden vollzieht. Dabei gilt jede freiwillige, unentgeltliche Zuwendung als Schenkung (Artikel 90 Steuergesetz ).
Der Steuersatz liegt (wie bei der Erbanfallssteuer) zwischen 0,5 % und 27 % des Wertes der Schenkung. Weitere Informationen zu dieser Steuerart finden Sie unter Schenkungssteuer.

Der Nachlasssteuer unterliegen die in Liechtenstein fällig gewordenen Verlassenschaften. Diese gilt als in Liechtenstein fällig geworden, wenn der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Liechtenstein hatte oder wenn die Verlassenschaft inländische Grundstücke umfasst. Die Nachlasssteuer ist von den Erben zu entrichten.

Sie gestaltet sich progressiv je nach der Höhe der hinterlassenen Vermögensmasse und beträgt maximal 5 Prozent. Beim Übergang des Nachlasses (43 kb)  an Ehegatten, Kinder und Eltern des Erblassers beträgt der Steuersatz die Hälfte.

Der Erbanfallssteuer unterliegt der in Liechtenstein sich vollziehende Vermögenserwerb von Todes wegen, der aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder letztwilliger Verfügung stattfindet. Als in Liechtenstein vollzogen gilt der Vermögenserwerb dann, wenn er inländische Grundstücke zum Gegenstand hat oder beim beweglichen Vermögen, wenn der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Liechtenstein hatte.

Der Erbanfallssteuer unterliegt auch das bewegliche Vermögen, wenn nur der Empfänger (Erbe, Vermächtnisnehmer) seinen Wohnsitz in Liechtenstein hat und dieser nicht nachweisen kann, dass auf dem Vermögenserwerb eine gleichartige ausländische Steuer erhoben wird.

Zur Entrichtung der Erbanfallssteuer ist der Erbe verpflichtet. Die Steuersätze richten sich nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Empfänger; hinzu kommen Zuschläge, die sich nach der Höhe der Vermögensanfälle bemessen. So beträgt die Erbanfallssteuer beispielsweise für Ehegatten und Kinder mindestens 0,5 Prozent und höchstens 0,75 Prozent und für nicht verwandte Personen mindestens 18 Prozent und höchstens 27 Prozent.

Der Besteuerung durch die Schenkung gilt der im Lande sich vollziehende Vermögenserwerb durch Schenkung unter Lebenden. Als Schenkung gilt:

  • jede freiwillige, unentgeltliche Zuwendung
  • der Erlass von Verbindlichkeiten
  • Zuwendungen aus Stiftungen
  • Widmung von Versicherungsleistungen

Der Vermögenserwerb durch Schenkung gilt als im Lande vollzogen, wenn er inländische Grundstücke zum Gegenstand hat, oder, beim Übergang von beweglichen Vermögen, wenn der Geschenkgeber zur Zeit der Schenkung Wohnsitz oder Aufenthalt im Lande hat. Befand sich der Wohnsitz des Geschenkgebers zur Zeit der Schenkung im Ausland, so wird bei beweglichem Vermögen die Steuer bezogen, sofern der Beschenkte seinen Wohnsitz im Lande hat und nicht nachweisen kann, dass ihm eine der Schenkungssteuer gleichartige ausländische Steuer zu Lasten fällt.

Steuerpflicht und Haftung


Zur Entrichtung der Schenkungssteuer ist der Beschenkte verpflichtet. Für die Entrichtung der Schenkungssteuer haftet der Geschenkgeber solidarisch mit dem Beschenkten.

Bemessung der Schenkungssteuer


Die Schenkungssteuer bemisst sich nach dem Verwandtschaftsgrad vom Beschenktem zum Schenker sowie nach der Höhe der Zuwendung (Steuersätze Schenkungssteuer (19kb) ).

Deklarieren von Schenkungen


Wir bitten Sie, Schenkungen mittels dem amtlichen Formular Schenkungsanzeige (21kb)  zu deklarieren. Die ausgefüllte Schenkungsanzeige senden Sie bitte an die Steuerverwaltung, Lettstrasse 37, 9490 Vaduz.


Was ist die Mehrwertsteuer?

Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine Verbrauchssteuer. Sie soll den Inlandverbrauch belasten. Die Steuer bemisst sich nach dem Umfang des Konsums, d.h. des Aufwandes des Einzelnen für den Erwerb der Leistungen (Gegenstände und Dienstleistungen).

Die MWST wird nicht direkt beim einzelnen Verbraucher erhoben. Der Steuerbezug erfolgt bei den Leistungserbringern (d.h. den Produzenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern und Dienstleistenden, welche den Konsumenten Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen). Sie sind gegenüber der Steuerverwaltung die Steuerpflichtigen. Den steuerpflichtigen Leistungserbringern ist es gestattet, die MWST auf den Konsumenten zu überwälzen. Die MWST ist demnach eine indirekte Steuer. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, werden zudem die Einfuhr von Gegenständen, der Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie der Eigenverbrauch besteuert.

Steuersätze

Nicht alle Leistungen werden gleich hoch besteuert. Für die meisten Lieferungen von Gegenständen und für nahezu alle Dienstleistungen gilt der Normalsatz von 7.6 %. Waren des täglichen Bedarfs, vor allem Ess- und Trinkwaren (ausgenommen alkoholische Getränke), Medikamente, aber auch gewisse Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, werden nur mit dem reduzierten Satz von 2.4 % belastet. Beherbergungsleistungen unterliegen dem Sondersatz von 3.6%. Eine ganze Reihe von Leistungen ist jedoch von der MWST ausgenommen.

Mehrwertsteuerinland

Aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz bilden die Gebiete beider Staaten ein gemeinsames „Mehrwertsteuerinland“. Wird im Mehrwertsteuergesetz von Inland gesprochen, so ist damit das Gebiet beider Staaten darunter zu verstehen. Liechtenstein und die Schweiz haben weitestgehend die gleichlautenden mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen.

Wer ist steuerpflichtig?

Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, selbst wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft 75’000 Franken übersteigen. Wer im Inland Wohnsitz, Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte hat und in einem Kalenderjahr für mehr als 10’000 Franken steuerbare Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht, wird für diese Bezüge steuerpflichtig. Soweit der Bezüger nicht bereits aufgrund seiner Umsätze steuerpflichtig ist, beschränkt sich die Steuerpflicht auf diese Bezüge. Für den ohnehin Steuerpflichtigen gilt die Mindestgrenze von 10’000 Franken im Kalenderjahr auch; er hat jedoch jeden Bezug zu deklarieren.

Von der Steuerpflicht ausgenommen sind:

  • Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 250’000 Franken, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als 4’000 Franken im Jahr beträgt;
  • Landwirte, Forstwirte und Gärtner für Lieferungen der im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Gärtnerei;
  • Viehhändler für die Umsätze von Vieh;
  • Milchsammelstellen für die Umsätze von Milch an Milchverarbeiter;
  • Unternehmer mit Sitz im Ausland, die ausschliesslich Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 3 MWSTG erbringen; die Ausnahme gilt jedoch nicht für Unternehmungen mit Sitz im Ausland, die im Inland Telekommunikationsleistungen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Bst. e MWSTG an einen nicht steuerpflichtigen Empfänger erbringen;
  • nichtgewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sportvereine und gemeinnützige Organisationen mit einem Jahresumsatz bis zu 150’000 Franken.

Für die Steuerpflicht massgebender Umsatz

Für die Abklärung der Steuerpflicht ist der Gesamtumsatz aus allen steuerbaren Tätigkeiten, mit Einschluss der Exporte und des Eigenverbrauchs, massgebend. Nicht relevant sind somit unter anderem die von der Steuer ausgenommenen Umsätze wie Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Erziehung, des Unterrichts sowie der Kinder- und Jugendbetreuung, die von gewissen nichtgewinnstrebigen Einrichtungen (z. B. Vereine) ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbrachten Leistungen, gewisse kulturelle Leistungen, Versicherungsumsätze, Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (mit Ausnahme der Vermögensverwaltung und des Inkassogeschäfts), Handänderungen von Grundstücken sowie deren Dauervermietung, Wetten, Lotto und sonstige Glücksspiele.

 

Die Stiftung in Liechtenstein

Die Stiftung nach liechtensteinischem Recht ist für viele Zwecke eine ideale Rechtsform. Der Bogen möglicher Anwendungen reicht von der Eröffnung eines anonymen Kontos bis hin zur komplizierten Nachfolgeregelung. Sie ist besonders geeignet für Anleger, die ihr Vermögen einerseits vor hohen Steuern schützen und bestmöglich erhalten wollen, andererseits aber jederzeit persönlich darüber verfügen möchten. Da auf das Vermögen der Stiftung keine Erbschaftssteuer erhoben wird, bietet sie auch ideale Voraussetzungen für die Nachfolgeregelung.

Liechtensteinische Stiftungen, die Offshore-Vermögen verwalten, zahlen in Liechtenstein praktisch keine Steuern und unterliegen auch keiner behördlichen Aufsicht. Überdies sind alle Informationen über die Stiftung sowohl vor der Allgemeinheit als auch gegenüber den Behörden geschützt.

Ein verselbständigtes Vermögen

Eine Stiftung ist eine selbständige juristische Person, die über ein eigenes Vermögen verfügt. Es muss einem bestimmten Zweck gewidmet sein. Dank ihrer selbständigen Rechtsstellung ist mit der Gründung einer Stiftung gleichzeitig auch die rechtliche Abtrennung von bestimmten Vermögenswerten aus dem persönlichen Vermögen des Stifters möglich.

Einfache und diskrete Gründung

Gründer einer Stiftung kann entweder eine natürliche oder eine juristische Person sein. Sie kann jede Staatsbürgerschaft und jeden beliebigen Wohnsitz haben. Die Errichtung erfolgt durch eine Widmung, welche in einer Urkunde, in einer letztwilligen Verfügung oder in einem Erbvertrag festgehalten werden kann.

Die Stiftungsurkunde muss den Namen, den Sitz und den Zweck der Stiftung sowie eine Bezeichnung des Stiftungsvermögens enthalten. Erforderlich sind ausserdem die Benennung des Stiftungsrates sowie Vorschriften über die Ernennung neuer oder weiterer Stiftungsratsmitglieder. Schliesslich enthält sie auch eine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung der Stiftung. Ein Widerruf der Stiftung sowie eine Änderung der Stiftungsurkunde ist nur im Ausnahmefall zulässig. Die Stiftungsurkunde kann jedoch den Widerruf oder eine Änderung der Urkunde ausdrücklich für zulässig erklären.

Keine Eintragungsvorschriften für Familienstiftungen

Im Normalfall entsteht die Stiftung erst mit der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister. Kirchliche Stiftungen, reine und gemischte Familienstiftungen sowie Stiftungen, deren Genussberechtigte bestimmt oder bestimmbar sind, erlangen jedoch auch ohne Eintragung ins Öffentlichkeitsregister das Recht der Persönlichkeit.

Eine reine Familienstiftung wird dann begründet, wenn das Stiftungsvermögen dauernd zur Bestreitung der Kosten für Bildung und Erziehung, zum Erwerb einer Ausstattung oder zur Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer genau benannter Familien oder zu ähnlichen Zwecken bestimmt ist. Auch wenn solche Stiftungen nicht eintragungspflichtig sind, muss die Stiftungsurkunde beim Öffentlichkeitsregister hinterlegt werden.

Hinterlegte Stiftungsurkunden sowie jegliche Information bezüglich der Stiftung, auch der Name der Stiftung, der Stifter selbst sowie die Mitglieder des Stiftungsrates usw. sind der Allgemeinheit nicht zugänglich. Sogar die Existenz der hinterlegten Stiftung und das Stiftungsvermögen bleiben geheim. Deshalb ist die Stiftung ein hervorragendes Instrument zur Wahrung der Anonymität des Anlegers.

Vermögenskontrolle dank professioneller Verwaltung

Das Stiftungsvermögen wird von einem Stiftungsrat verwaltet, der aus einem oder mehreren Mitgliedern besteht. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt oder Treuhänder sein. Der Stiftungsrat muss das Stiftungsvermögen gemäss den in der Stiftungsurkunde niedergelegten Wünschen des Stifters verwenden. Der Stifter kann ferner besondere Vorkehrungen treffen, um die Stiftung zu seinen Lebzeiten selbst zu beherrschen und die Handlungen des Stiftungsrates nach seinem Ableben der Aufsicht einer oder mehrerer Personen seines Vertrauens zu unterstellen.

Das Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen muss bei der Gründung mindestens ein einbezahltes Kapital von 30.000,- SFr. ausweisen. Sowohl der Stifter als auch Dritte können der Stiftung allerdings schon bei der Gründung oder jederzeit danach weitere Vermögenswerte zuwenden.

Beschränkte Haftung aber unbeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten

Für allfällige Schulden der Stiftung haftet den Gläubigern nur das Stiftungsvermögen. Die Stiftung hat weder Mitglieder noch Aktionäre.

Der Stiftungsgründer kann einen oder mehrere Begünstigte bestimmen und den Kreis der Begünstigten jederzeit ändern. Die Urkunde nennt diese entweder namentlich oder beschreibt die Art und Weise, wie Begünstigte ernannt werden. Es ist auch möglich, die Begünstigten in Form eines Beistatutes zu bestimmen, das weder dem Öffentlichkeitsregister noch irgendeiner Behörde oder Person vorgelegt werden muss. So bleibt auch die Identität der Begünstigten anonym.

Stiftungen können auch gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen. So gründen beispielsweise viele Arbeitgeber eine Personalvorsorgestiftung zugunsten ihrer Arbeitnehmer.

Die Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur insoweit betreiben, als es der Erreichung ihres nichtwirtschaftlichen Zweckes dient oder wenn Art oder Umfang der gehaltenen Beteiligungen einen kaufmännischen Betrieb erfordern.

Das Gesetz setzt praktisch keine Grenzen hinsichtlich der Gestaltung der Begünstigungsrechte. Sie können bedingt oder unbedingt, befristet oder unbefristet, mit einer Auflage versehen oder mit anderen Beschränkungen verbunden sein oder sogar dem ausschliesslichen Ermessen des Stiftungsrates oder des Stifters überlassen werden.

Der Gründer kann z.B. sich selbst als Begünstigten auf Lebenszeit und spätere Generationen als nachfolgende Begünstigte auf Lebenszeit ernennen. Diese Möglichkeit bietet sich vor allem für Stifter an, deren Heimatstaat die Nacherbschaft nicht anerkennt oder nur in begrenztem Masse gestattet. Im weiteren ist sie dann vorteilhaft, wenn der Stifter in einem Land mit hohen Erbschaftssteuern wohnt. Durch die Begründung einer Stiftung kann er nämlich verhindern, dass das Erbe jeder nachfolgenden Generation durch die Steuerbelastung erheblich reduziert wird. Ein weiterer Vorteil ist die Tatsache, dass das Stiftungsvermögen in Liechtenstein keinen Erbschaftssteuern unterliegt.

Rechtlich anerkannter Vermögensschutz

Der Begründer einer Familienstiftung hat auch die Möglichkeit, das Erbe seiner Nachkommen vor Exekutionen zu schützen. Zu diesem Zweck schreibt er in den Statuten vor, dass die den bestimmt bezeichneten Bedachten unentgeltlich zukommende Begünstigung von den Gläubigern weder im Wege der Zwangsvollstreckung noch des Konkurses entzogen werden darf.

Durch die Gründung der Stiftung hat der Stifter die besten Möglichkeiten, seine Nachfolge zu regeln und Massnahmen zur Erhaltung und Sicherung des Vermögens vorzusehen. Falls er beispielsweise verhindern will, dass verschwenderische Kinder oder Enkelkinder die Vermögenssubstanz angreifen, kann er seinen Nachkommen das Kapital seines Vermögens in Form der Stiftung vermachen und für sie gleichzeitig eine unabtretbare und unpfändbare monatliche Rente bestimmen.

Die Wünsche des Stifters werden durch den Stiftungsrat realisiert ohne Wissen oder Intervention von Behörden. Mit wenigen Ausnahmen können die Erben des Stifters diese Wünsche nicht anfechten.

Keine Buchführungspflicht

Wenn die Stiftung kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist sie weder dazu verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen noch Bilanzen zu erstellen.

Welche Steuern muss die Stiftung bezahlen?

Die Stiftung als Holding- oder Sitzgesellschaft muss weder auf ihr Einkommen noch auf ihre Kapitalerträge Steuern entrichten. Stiftungen zahlen lediglich eine Kapitalsteuer auf das ausgewiesene Kapital und die Reserven. Die jährliche Belastung beträgt bei einem Vermögen

- bis zu 2 Mio. Franken:            1 Promille
- von 2 bis 10 Mio. Franken:    3/4 Promille
- über 10 Mio. Franken:            1/2 Promille

Die jährliche Mindestbelastung beträgt jedoch 1'000 SFr. Ausschüttungen an Begünstigte, die ausserhalb Liechtensteins wohnhaft sind, unterliegen in Liechtenstein keiner Steuer.

Zusammenfassung

Da eine Stiftung praktisch weder anmelde- noch steuerpflichtig ist, die Anonymität des Anlegers schützt und viele Gestaltungsmöglichkeiten sowie sicheren Schutz gegen zukünftige Gläubiger bietet, stehen dem Stifter alle Möglichkeiten offen, eine Stiftung auf seine individuellen Bedürfnisse masszuschneidern.


Liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht


Art. 552

Zur Errichtung einer Stiftung durch Einzelpersonen oder Verbandspersonen oder Firmen bedarf es der Widmung eines Vermögens (Stiftungsgut) für einen bestimmten Zweck. Als Zwecke fallen insbesondere in Betracht: kirchliche, Familien- und gemeinnützige Zwecke. Die Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur betreiben, wenn es der Erreichung ihres nichtwirtschaftlichen Zweckes dient oder Art und Umfang der Haltung von Beteiligungen einen kaufmännischen Betrieb erfordern.

Art. 567 (3)

Bei Familienstiftungen kann der Stifter zugleich bestimmen, dass die Gläubiger der bestimmt bezeichneten Drittbedachten (Destinatäre) diesen ihren unentgeltlich erlangten Stiftungsgenuss auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder Konkurses nicht entziehen dürfen.



B E I S T A T U T der «F.L.» Stiftung

Gestützt auf § 8 der Statuten der «F.L.» Stiftung, Vaduz, erlässt der Stiftungsrat das nachfolgende B E I S T A T U T :

1) Zu Erstbegünstigten der Stiftung zu gleichen Teilen (je 50 Prozent) werden bestimmt:

a)
b)

Diese Begünstigung gilt zu Lebzeiten der Erstbegünstigten und umfasst das freie Verfügungsrecht über das ganze Vermögen und jegliche Einkünfte der Stiftung nach Abzug aller Kosten und Steuern. Was die Art, den Betrag sowie den Zeitpunkt jeglicher Zahlung oder Zuwendung von Stiftungsvermögen betrifft, hat der Stiftungsrat ausschliesslich gemäss den Weisungen des oder der Erstbegünstigten zu handeln. Der Stiftungsrat ist weder ermächtigt noch verpflichtet, die Notwendigkeit oder Nützlichkeit solcher Weisungen zu prüfen oder über die Verwendung der ausbezahlten Vermögenswerte irgendwelche Kontrolle auszuüben. Wenn ein Erstbegünstigter stirbt, so wächst die Begünstigungsquote des Verstorbenen dem überlebenden Erstbegünstigten zu.

2) Nach dem Ableben der Erstbegünstigten treten an deren Stelle die Zweitbegünstigten. Als Zweitbegünstigte der Stiftung werden zu gleichen Teilen bestimmt:

a)
b)

3) Nach dem Ableben beider Erstbegünstigten hat der Stiftungsrat die Erträgnisse sowie auch nötigenfalls die Substanz des Stiftungsvermögens an die Zweitbegünstigten so auszuschütten, dass der Unterhalt und eine umfassende, solide Berufs- und Allgemeinbildung der Zweitbegünstigten gewährleistet sind.

4) Stirbt ein Zweitbegünstigter unter Hinterlassung von eigenen Nachkommen, so treten letztere zu gleichen Teilen als Drittbegünstigte an die Stelle des Verstorbenen. Sind keine solchen Nachkommen vorhanden, wächst der Anteil des Verstorbenen den übrigen Zweitbegünstigten zu gleichen Teilen an.

5) Sobald der jüngste Zweitbegünstigte das 25. (fünfundzwanzigste) Lebensjahr erreicht hat, können die Begünstigten einstimmig die Auflösung der Stiftung beschliessen.

6) Im Falle der Auflösung und Liquidation der Stiftung stehen nach Ausgleich der Passiven alle der Stiftung gehörenden Vermögenswerte pro rata ihrer jeweiligen Stiftungsbegünstigung den Begünstigten zur Verfügung.

7) Die Erstbegünstigten haben zu ihren Lebzeiten das Recht, dem Stiftungsrat Änderungen dieses Beistatuts, der Statuten sowie die Auflösung der Stiftung aufzutragen. Nach dem Ableben beider Erstbegünstigten darf dieses Beistatut nicht mehr geändert werden.

Datum

Der Stiftungsrat
 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

Google Werbung:

 

 

 

Firmen-Kanzlei-Werbung:

 

Hier kann Ihre Werbung stehen

 

 
 
 
 
 
 
 
 

 

Partnerseiten:

http://www.firma-ausland.de - http://www.london-consulting.org
http://www.steuermanager.org/ http://www.dubai-start.de -http://www.london-consulting.net  - http://www.etc-lowtax.net http://www.etc-lowtax.net/english/index.html - http://www.london-consulting.org/englisch/index.html - Firmengründung Limited - Firmengründung Offshore- Firmengründung Zypern- Firmengründung VAE- Firmengründung Dubai - company formation offshore