Firmengründung Liechtenstein

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften in Liechtenstein (Liechtensteiner AG, Stiftung und Trust). Durch das neue Steuerrecht ist Liechtenstein "Eu-rechtskonform" geworden. Aktive Gesellschaften werden mit nur 12,5% besteuert, keine Besteuerung von reinen Beteiligungserlösen und keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland.

Firmengründung Liechtenstein und neue Privatvermögensstruktur (PVS)

Mit dem SteG 2011 wird eine privilegierte Besteuerung für rein vermögensverwaltende, wirtschaftlich nicht tätige Strukturen eingeführt. Als PVS kann sich jede juristische Person qualifizieren. Bei Erfüllung der in Art. 64 SteG angeführten Voraussetzungen unterliegt die PVS ausschließlich der Mindestertragssteuer von CHF 1` 200.00 nach Art. 62 Abs. 1 und 2 SteG. Als PVS wird eine juristische Person definiert, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, also im Wesentlichen "bankable assets" hält. Als nichtwirtschaftliche Betätigungen gilt der Erwerb, Besitz, die Verwaltung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und verschiedene Optionen), Beteiligungen an juristischen Personen, liquide Gelder und Bankkontoguthaben. Das Halten von Gold, Bildern und ähnlichen Sachwerten ist ebenso zulässig.

Neben der "gelebten" nichtwirtschaftlichen Tätigkeit muss die PVS statutarisch festlegen, dass sie sich den PVS Beschränkungen unterwirft. Weiters dürfen ihre Aktien oder Anteile nicht öffentlich gehandelt werden und ihr Status als PVS muss von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung anerkannt sein.

Schädlich für den PVS-Status sind von der PVS gehaltene Grundstücke, die nicht von der PVS selbst genutzt, sondern entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dasselbe gilt für die Vergabe von Darlehen sowie Beteiligungen, die nicht dem PVS Status entsprechen: Eine PVS darf Beteiligungen nur dann halten, wenn sie keinen tatsächlichen Einfluss auf die Verwaltung der Tochtergesellschaft ausübt.

 

Firmengründung Liechtenstein und neues Steuerrecht

Liechtenstein hat sein Steuerrecht grundlegend geändert und ist nun "EU-rechtskonform" geworden (vgl. Ausführungen unten). Liechtenstein hat zudem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit vielen Ländern, u.a. mit Deutschland, abgeschlossen. Daher Abschirmwirkung eines DBAs häufig vorhanden, dass Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland definiert sich über Artikel 5 DBA und nicht über innerstaatliches Recht.

 

EU-Recht für Mandanten aus der europäischen Union

Es greifen die Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz. Zu beachten ist allerdings, dass derzeit die Regelungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU–Fusionsrichtlinie im Kontext einer Firmengründung in Liechtenstein nicht anwendbar sind. Hier muss die Entwicklung abgewartet werden. Derzeit ist außerdem davon auszugehen, dass nationale Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) Wirkung entfalten. Österreich kennt allerdings keine entsprechenden Regelungen.

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