Firmengründung Liechtenstein

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften in Liechtenstein (Liechtensteiner AG, Stiftung und Trust). Durch das neue Steuerrecht ist Liechtenstein "Eu-rechtskonform" geworden. Aktive Gesellschaften werden mit nur 12,5% besteuert, keine Besteuerung von reinen Beteiligungserlösen und keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland.

Firmengründung Liechtenstein: Stiftung Liechtenstein

Die Stiftung nach liechtensteinischem Recht ist für viele Zwecke eine ideale Rechtsform. Der Bogen möglicher Anwendungen reicht von der Eröffnung eines anonymen Kontos bis hin zur komplizierten Nachfolgeregelung. Sie ist besonders geeignet für Anleger, die ihr Vermögen einerseits vor hohen Steuern schützen und bestmöglich erhalten wollen, andererseits aber jederzeit persönlich darüber verfügen möchten. Da auf das Vermögen der Stiftung keine Erbschaftssteuer erhoben wird, bietet sie auch ideale Voraussetzungen für die Nachfolgeregelung. Liechtensteinische Stiftungen, die Offshore-Vermögen verwalten, zahlen in Liechtenstein praktisch keine Steuern und unterliegen auch keiner behördlichen Aufsicht. Überdies sind alle Informationen über die Stiftung sowohl vor der Allgemeinheit als auch gegenüber den Behörden geschützt.

Ein verselbständigtes Vermögen

Eine Stiftung ist eine selbständige juristische Person, die über ein eigenes Vermögen verfügt. Es muss einem bestimmten Zweck gewidmet sein. Dank ihrer selbständigen Rechtsstellung ist mit der Gründung einer Stiftung gleichzeitig auch die rechtliche Abtrennung von bestimmten Vermögenswerten aus dem persönlichen Vermögen des Stifters möglich.

Einfache und diskrete Gründung

Gründer einer Stiftung kann entweder eine natürliche oder eine juristische Person sein. Sie kann jede Staatsbürgerschaft und jeden beliebigen Wohnsitz haben. Die Errichtung erfolgt durch eine Widmung, welche in einer Urkunde, in einer letztwilligen Verfügung oder in einem Erbvertrag festgehalten werden kann. Die Stiftungsurkunde muss den Namen, den Sitz und den Zweck der Stiftung sowie eine Bezeichnung des Stiftungsvermögens enthalten. Erforderlich sind ausserdem die Benennung des Stiftungsrates sowie Vorschriften über die Ernennung neuer oder weiterer Stiftungsratsmitglieder. Schliesslich enthält sie auch eine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung der Stiftung. Ein Widerruf der Stiftung sowie eine Änderung der Stiftungsurkunde ist nur im Ausnahmefall zulässig. Die Stiftungsurkunde kann jedoch den Widerruf oder eine Änderung der Urkunde ausdrücklich für zulässig erklären.

Keine Eintragungsvorschriften für Familienstiftungen

Im Normalfall entsteht die Stiftung erst mit der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister. Kirchliche Stiftungen, reine und gemischte Familienstiftungen sowie Stiftungen, deren Genussberechtigte bestimmt oder bestimmbar sind, erlangen jedoch auch ohne Eintragung ins Öffentlichkeitsregister das Recht der Persönlichkeit. Eine reine Familienstiftung wird dann begründet, wenn das Stiftungsvermögen dauernd zur Bestreitung der Kosten für Bildung und Erziehung, zum Erwerb einer Ausstattung oder zur Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer genau benannter Familien oder zu ähnlichen Zwecken bestimmt ist. Auch wenn solche Stiftungen nicht eintragungspflichtig sind, muss die Stiftungsurkunde beim Öffentlichkeitsregister hinterlegt werden. Hinterlegte Stiftungsurkunden sowie jegliche Information bezüglich der Stiftung, auch der Name der Stiftung, der Stifter selbst sowie die Mitglieder des Stiftungsrates usw. sind der Allgemeinheit nicht zugänglich. Sogar die Existenz der hinterlegten Stiftung und das Stiftungsvermögen bleiben geheim. Deshalb ist die Stiftung ein hervorragendes Instrument zur Wahrung der Anonymität des Anlegers.

Vermögenskontrolle dank professioneller Verwaltung

Das Stiftungsvermögen wird von einem Stiftungsrat verwaltet, der aus einem oder mehreren Mitgliedern besteht. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt oder Treuhänder sein. Der Stiftungsrat muss das Stiftungsvermögen gemäss den in der Stiftungsurkunde niedergelegten Wünschen des Stifters verwenden. Der Stifter kann ferner besondere Vorkehrungen treffen, um die Stiftung zu seinen Lebzeiten selbst zu beherrschen und die Handlungen des Stiftungsrates nach seinem Ableben der Aufsicht einer oder mehrerer Personen seines Vertrauens zu unterstellen.

Das Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen muss bei der Gründung mindestens ein einbezahltes Kapital von 30.000,- SFr. ausweisen. Sowohl der Stifter als auch Dritte können der Stiftung allerdings schon bei der Gründung oder jederzeit danach weitere Vermögenswerte zuwenden.

Beschränkte Haftung aber unbeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten

Für allfällige Schulden der Stiftung haftet den Gläubigern nur das Stiftungsvermögen. Die Stiftung hat weder Mitglieder noch Aktionäre. Der Stiftungsgründer kann einen oder mehrere Begünstigte bestimmen und den Kreis der Begünstigten jederzeit ändern. Die Urkunde nennt diese entweder namentlich oder beschreibt die Art und Weise, wie Begünstigte ernannt werden. Es ist auch möglich, die Begünstigten in Form eines Beistatutes zu bestimmen, das weder dem Öffentlichkeitsregister noch irgendeiner Behörde oder Person vorgelegt werden muss. So bleibt auch die Identität der Begünstigten anonym. Stiftungen können auch gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

So gründen beispielsweise viele Arbeitgeber eine Personalvorsorgestiftung zugunsten ihrer Arbeitnehmer. Die Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur insoweit betreiben, als es der Erreichung ihres nichtwirtschaftlichen Zweckes dient oder wenn Art oder Umfang der gehaltenen Beteiligungen einen kaufmännischen Betrieb erfordern. Das Gesetz setzt praktisch keine Grenzen hinsichtlich der Gestaltung der Begünstigungsrechte. Sie können bedingt oder unbedingt, befristet oder unbefristet, mit einer Auflage versehen oder mit anderen Beschränkungen verbunden sein oder sogar dem ausschliesslichen Ermessen des Stiftungsrates oder des Stifters überlassen werden. Der Gründer kann z.B. sich selbst als Begünstigten auf Lebenszeit und spätere Generationen als nachfolgende Begünstigte auf Lebenszeit ernennen. Diese Möglichkeit bietet sich vor allem für Stifter an, deren Heimatstaat die Nacherbschaft nicht anerkennt oder nur in begrenztem Masse gestattet. Im weiteren ist sie dann vorteilhaft, wenn der Stifter in einem Land mit hohen Erbschaftssteuern wohnt. Durch die Begründung einer Stiftung kann er nämlich verhindern, dass das Erbe jeder nachfolgenden Generation durch die Steuerbelastung erheblich reduziert wird. Ein weiterer Vorteil ist die Tatsache, dass das Stiftungsvermögen in Liechtenstein keinen Erbschaftssteuern unterliegt.