Glücksspiel Lizenz- Sportwetten Lizenz
Glücksspiel Lizenz- Sportwetten Lizenz


Unsere Kanzlei realisiert für Mandanten Wett-und Glücksspiel-Lizenzen auf/in: Malta,England,Isle of Man und Offshore-Staaten, einschliesslich aller erforderlichen Dienstleistungen (Gründung der Gesellschaft,Lizenzantrag bis Genehmigung,Treuhand-Dienste).
Glücksspiel /Wettlizenz in Offshore Staaten
Spezielle Offshore-Staaten (z.B. Belize) bieten Online-Glücksspiel- und Wettlizenzen für geringe Gebühren im Verhältnis zu Malta, Gibraltar oder Isle of Man an. Die grundsätzliche Problemstellung kann sein, dass die EU-Niederlassungsfreiheit, ergänzend die Urteile des EuGHs keine Wirkung entfalten. Es ist somit davon auszugehen, dass das Angebot in der EU, insbesondere in Deutschland, Österreich oder Spanien, rechtswidrig ist. Hierzu ergänzend: Im Rahmen von Glückspielangeboten greift "das Recht des Anbieterstaates".
Auf der anderen Seite haben diese Offshore-Staaten kein Rechtshilfeabkommen,fiskalisches Auslieferungsabkommen und/oder Abkommen zur Auskunftserteilung in Steuerangelegenheiten (vgl. hierzu G20 Blacklist) mit anderen Ländern, z.B. mit Deutschland und/oder kein öffentliches Handelsregister. Die Betriebsstätte definiert sich aus deutscher Sicht allein auf der Grundlage §§ 12/13 AO, da kein DBA-Sachverhalt. Es ist bei einer solchen Konstellation also Vorsicht geboten, hinsichtlich des Auslösens einer steuerlichen Betriebsstätte in Deutschland. Auf der anderen Seite muss natürlich die Fragestellung erlaubt sein,wie z.B. Deutschland Sanktionen gegen ein solches Angebot formulieren und durchsetzen kann, wenn die Offshore-Gesellschaft keinerlei Anknüpfungspunkte nach Deutschland hat, ergänzend unter dem Aspekt eines fehlenden Rechtshilfeabkommens.
Beispiel: Der Mandant gründet eine Offshore-Gesellschaft mit einziger Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft (ein im Sitzstaat Ansässiger tritt als Direktor der Gesellschaft auf,ordentlicher Geschäftssitz,Geschäftskonto auf die Gesellschaft,Hosting des Angebotes auf einem Internetserver im Sitzstaat der Gesellschaft). Diese Offshore-Gesellschaft erwirkt die entsprechende Lizenz. Es besteht -zumindest nach außen- auf der Geschäftsführungsebene keinerlei Verbindung zum z.B. Deutschen Nutznießer. Das Internetangebot wird auf einem Server im Sitzstaat der Gesellschaft gehostet, mehrsprachig, so auch auf deutsch. Der Anbieter- die Offshore-Gesellschaft- wirbt im Internet, z.B. Sponsoren-Ranking bei google.com und/oder "manuelles Suchmaschinenranking". Es wird für deutsche Behörden sehr schwer, wenn nicht unmöglich, hier entsprechende Maßnahmen gegen den Spielbetrieb umzusetzen, ggf. fehlt sogar die Rechtsgrundlage. Die Sache wird immer dann problematisch, wenn der "ausländische Spielanbieter" in Deutschland eine Repräsentanz oder Niederlassung unterhält bzw. "deutsche Vermittler" einschaltet bzw. ein Callcenter in Deutschland unterhält bzw. die mutmaßliche Geschäftsleitung in Deutschland belegen ist. Durch eine geschickte Gestaltung, auch im Rahmen von verbundenen Unternehmen, kann der eigentliche Nutznießer und Eigner/Gesellschafter verschleiert werden, ergänzend das Auslösen einer steuerlichen Betriebsstätte z.B. in Deutschland verhindert werden.