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Firmengründung England: Die
englische Limited mit Betriebsstätte Deutschland
Die
einfachste Form der Limited-Gründung ist die Installation der Limited mit
einziger steuerrechtlicher Betriebsstätte außerhalb Großbritanniens, also
z.B. in Deutschland. Gemäß EU-Niederlassungsfreiheit hat jeder EU-Bürger
dass Recht, die Rechtsform innerhalb der EU zu wählen, die ihm die
größten Vorteile verspricht. Dazu ist es ausdrücklich nicht erforderlich,
dass die Gesellschaft (Limited) im Sitzstaat (England) aktive Geschäfte
tätigt oder einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
unterhält. Die Limited kann dann z.B. in Deutschland als
Zweigniederlassung ins Handelsregister eingetragen werden oder als
Komplementär einer deutschen KG auftreten. Bei einer solchen Konstellation
findet die Weltversteuerung der Limited in Deutschland (sofern Ort der
Zweigniederlassung) statt, mit heimischer Körperschafts-und Gewerbesteuer.
I.d.R. ist der Deutsche Gründer mithin Direktor der Limited und eine
andere deutsche natürliche oder juristische Person
Shareholder/Gesellschafter. Der Direktor kann aber auch selbst
Shareholder/Gesellschafter sein.
Diese Personen werden folgerichtig ins englische Handelsregister und
nachfolgend ins deutsche Handelsregister eingetragen.
Vorteil dieser Lösung gegenüber einer deutschen GmbH:
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keine 25.000
Euro Stammkapital erforderlich, da das Recht des Sitzstaates anzuwenden
ist
·
Keine
persönliche Haftung, die Limited haftet als Gesellschaft mit Stammkapital
(min. 1 Pfund), Anlage- und Betriebsvermögen. Ausnahme: Durchgriffshaftung
bei Straftaten, Nicht-Abführung von
Sozialversicherungsbeiträgen bzw. nicht abgeführte Umsatzsteuer
·
Befreiung
von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Handwerker:
Jahrelang waren deutsche Handwerker fast gezwungen, als GbR zu firmieren.
Die Gründung einer GmbH können sich viele einfach nicht leisten
·
"In-Sich-Geschäfte"
bei einer GmbH: Sie legen das Stammkapital der GmbH bar ein und kaufen
dann die Geschäftsausstattung vom Gesellschafter (z.B. sich selbst).
Spätestens im Insolvenzfall wird dieses aufgedeckt. Die Gerichte sprechen
dann von einer "verdeckten Sacheinlage". Da Sie aber bei der Gründung das
Verfahren nicht eingehalten haben, müssen Sie jetzt nochmals € 25.000
nachzahlen! Bei der Limited gibt es keine "Pflichtstammeinlage" von €
25.000. Sie können diese ab £ 1 (€ 1,50) gründen
·
Gesellschafterdarlehn: Bei einer Finanzierung der Ltd durch
Gesellschafterdarlehn gelten die Regeln des § 32a GmbHG nicht
Limited mit einziger Betriebsstätte in Deutschland
und Treuhand-Shareholder
Es kann gute Gründe
geben, warum Sie selbst nicht als Shareholder/Gesellschafter Ihrer Limited
auftreten wollen. Wir können dann eine juristische Person treuhänderisch
als Shareholder stellen.
Das englische
Gesellschaftsrecht ist geprägt von einer starken Entbürokratisierung.
Hauptmerkmal ist die Existenz von zwei notwendigen Führungspersonen:
Einmal der Geschäftsführer (Direktor) und der Company Secretary ohne
grundsätzliche Rechte oder Besitzansprüche.
Zusätzlich braucht die Limited noch einen oder mehrere Shareholder
(Gesellschafter, eigentlich eher Aktionär, da die Limited auf Aktien
basiert). Director und Shareholder kann dieselbe Person sein (ähnlich wie
in der deutschen GmbH der geschäftsführende Gesellschafter). Der Company
Secretary hat hinreichende Informationspflichten gegenüber dem Finanzamt
und anderen inv. Behörden. Um in diesem Exposee die Darstellungen zu
vereinfachen, wird im Rahmen der Ornigramme häufig auf den
Company Secretary und Shareholder verzichtet. Soll die Betriebsstätte der
Limited in England installiert werden und Sie- oder ein Beauftragter-
verlagern Ihren Lebensmittelpunkt nicht nach England, bieten wir das
Treuhand-Komplettpaket an: Direktor, Company Secretary und Shareholder
können treuhänderisch gehalten werden. Soll die Betriebsstätte außerhalb
Englands-also z.B. in Deutschland- liegen, so können Sie die Positionen
des Direktors, Shareholder und Company Secretary besetzen. Allerdings
macht es erheblich Sinn, wenn die Aufgabe des Company Secretary durch
einen Engländer besetzt wird, ggf. treuhänderisch.
Die englische Limited
Bei der Gründung einer englischen Limited
gibt es im Grunde genommen zwei Modelle:
1. Die Gründung einer englischen
Limited mit Zweigniederlassung außerhalb Englands, also Z.B. in
Deutschland. Mithin findet die Besteuerung am Ort der Zweigniederlassung,
z.B. in Deutschland, statt. I.d.R. tritt dann der z.B. Deutsche Gründer
als Direktor der Limited auf (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung
als Ort der steuerlichen Betriebsstätte im Sinne).
2. Gründung einer englischen Limited
mit steuerlicher Betriebsstätte England. In diesem Fall wird die
englische Limited in England besteuert, weil:
-Ein in England Ansässiger im Sinne die
geschäftliche Oberleitung innehat (Ort der geschäftlichen Oberleitung
gemäß 5 DBA)
und/oder
-in England eine Produktionsstätte
installiert wird, ein
Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von
Bodenschätzen oder eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf
Monate überschreitet. Dann gemäß 5 DBA immer Betriebsstätte in England.
Grundsätzliches und Urteile:
| BGH- Urteil
vom 14.03.2005; II ZR 5/03 |
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Die Haftungsbeschränkung für den
Limited-Geschäftsführer wird mit der Eintragung in England erreicht.
Eine Eintragung in das deutsche Handelsregister ist dafür nicht
erforderlich. Das heisst Sie haften nicht wie bei einer »GmbH in
Gründung«. Mit der Eintragung in das englische Handelregister
-innerhalb von 24 h möglich- ist die Haftung beschränkt.
1. Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche
Verbindlichkeiten einer gemäß Companies Act 1985 in England
gegründeten private limited company mit tatsächlichem Verwaltungssitz
in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer
Gründung geltenden Recht.
2. Der Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG) steht entgegen, den
Geschäftsführer einer solchen private limited company mit
Verwaltungssitz in Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem
deutschen Handelsregister der persönlichen Handelndenhaftung analog §
11 Abs. 2 GmbHG für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu
unterwerfen.
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Überbrückungsgeld auch für Geschäftsführer einer Limited |
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Bundesanstalt für Arbeit gewährte über
21.000 Euro (SozG Karlsruhe S7 AL 2788/04)
Nach § 57 des Sozialgesetzbuchs III (SGB III) haben Arbeitnehmer, die
durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit
beenden oder vermeiden, Anspruch auf Überbrückungsgeld. Zielsetzung
dieser Förderung ist die Sicherung des Lebensunterhaltes und die
soziale Absicherung zu Beginn einer selbständigen Tätigkeit. Der
Geschäftsführer einer Ltd. hatte bei der Bundesanstalt für Arbeit
Überbrückungsgeld beantragt. Der Antrag wurde mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit nicht gezahlt werden könne, da der Hauptsitz
der Limited in Großbritannien und damit außerhalb des Geltungsbereichs
des SGB III liege. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wurde
hiergegen Klage zum zuständigen Sozialgericht erhoben. Gestützt wurde
die Klage auf die Niederlassungsfreiheit und die Tatsache, dass die
selbständige Tätigkeit ausschließlich in der Bundesrepublik
Deutschland ausgeführt wird. Im laufendem Klageverfahren hat die
Bundesanstalt für Arbeit sodann ihre Auffassung geändert und das
beantragte Überbrückungsgeld in Höhe von weit über 21.000 Euro
bewilligt.
(SozG Karlsruhe S7 AL 2788/04)
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| Das Inspire
Art Urteil am 30.09.2003 |
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In einem Verfahren eines niederländischen
Kunsthändlers, dem die Eintragung in das holländische Handelsregister
in Amsterdam verwehrt bleiben sollte, hat der Europäische Gerichtshof
nun entschieden, und damit konsequent die bisherigen Rechtssprechungen
der europaweit garantierten Niederlassungsfreiheit fortgesetzt.
(EuGH), am 30.09.2003 im Fall "Inspire Art" (C-167/01)
»Unternehmen können sich in der Europäischen Union ohne
Einschränkungen in anderen Mitgliedstaaten betätigen - und damit
beispielsweise die dort geltenden Vorschriften zur Kapitalaufbringung
oder Mitbestimmung aushebeln.«
F.A.Z. vom 01.10.2003
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| EuGH
Überseering Urteil vom 05.11.2002; RS. C-208/00 |
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Eine Klägerin niederländischen Rechts mit
Verwaltungssitz in Deutschland ist parteifähig und klagefähig Artikel
43 und 48 (EG-Vertrag). Eine Beschränkung ist unzulässig.
1. Es verstößt gegen die Artikel 43 und 48 EG, wenn einer
Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen
Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist
und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen
wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt
hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die
Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen
von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat
ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.
2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats
gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren
satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer
Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so ist dieser andere Mitgliedstaat
nach den Artikeln 43 und 48 EG verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und
damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem
Recht ihres Gründungsstaats besitzt.
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Wichtiges zur Limited:
In UK
gibt es den Geschäftsführer ( Director ) und den Sekretär
( Company Secretary ). Der Sekretär hat keine Rechte,
sofern Sie diese nicht festlegen wollen. Der
Geschäftsführer oder auf Ihren Wunsch mehrere
Geschäftsführer, führen die Geschäfte. Nachstehende
Punkte sind bei der Führung der Limited zu beachten:
- Registrierter Firmensitz
Büro (Registered Office)
- Aufgaben und Pflichten
des Geschäftsführers (Director)
- Aufgaben des Sekretärs
(Company Secretary)
- Satzung (Articles of
Association)
- Aktionäre (Shareholders)
- Statusbericht (Annual
Return)
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| Aufgaben
und Pflichten des Geschäftsführers (Directors) |
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Der Director ist verantwortlich für die
fristgerechte Einreichung folgender Dokumente:
- Buchhaltung (Accounts)
- Steuerklärung
- Statusbericht (Annual Return)
- Jahresabschluss und Bilanz
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Die englische Form der
GmbH (Limited) bietet viele Vorteile:
- In Deutschland und anderen
EU-Ländern voll handlungs -und geschäftsfähig, selbst wenn in
England keine aktiven Geschäfte getätigt werden und/oder kein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert
ist.
- Keine persönliche Haftung,
Durchgriffshaftungen nur in sehr selten Fällen möglich (vgl.
Durchgriffshaftung auf den GmbH-Geschäftsführer)
- Kein hohes Stammkapital
erforderlich- wie bei einer deutschen GmbH-. Das Stammkapital einer
Ltd.beträgt 1 ePfund.
- Kaum "VGA" (verdeckte
Gewinnausschüttung) wie bei einer deutschen GmbH, es können fast
alle Ausgaben der Gesellschaft als Betriebsausgaben/Aufwendungen
geltend gemacht werden.
- Keine Bilanzierungspflicht,
die englische Limited braucht nur eine modifizierte Einnahme-
Überschuss- Rechnung beim Finanzamt einzureichen
- Schnelle Gründung (zwischen
24 Stunden bis 14 Tage). Bei einer deutschen GmbH sind
Gründungszeiten von bis zu 3 Monaten keine Seltenheit
- Niederlassungsfreiheit und
Rechtsfähigkeit in Deutschland und andere EU Länder: Eine
englische Limited macht selbst dann Sinn, wenn diese eine
steuerliche Betriebsstätte z.B. in Deutschland auslöst
- Geringe Eintrags-und
Gründungskosten im Verhältnis zu unseren Leistungen und/oder im
Vergleich zu einer deutschen GmbH
- Europa- und weltweit
geschäfts- und handlungsfähig
- Fast alle Geschäftszwecke
sind automatisch erlaubt
- Legale Steuerminderung, Ihre
Gesellschaft wird i.d.R. in UK versteuert, sofern dort die einzige
steuerliche Betriebsstätte angesiedelt ist
- Anonyme Gründung möglich,
z.B. nach Insolvenz/Gewerbeverbot in Deutschland
- Sie unterliegen EU- und/oder
englischem Recht und nicht dem deutschen Recht (Anwendbares
Recht ist das Recht des Sitzstaates)
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DBA-Sachverhalt und
EU-Niederlassungsfreiheit anwendbar
Bei
DBA-Sachverhalten
(=Doppelbesteuerungsabkommen: England unterhält mit Deutschland und
anderen EU-Ländern ein DBA) bestimmt sich das Vorliegen einer
steuerlichen Betriebsstätte im Inland (hier z.B. Deutschland) allein aus §
5 OECD-Abkommen und nicht aus §§12/13 AO (deutsche Abgabenordnung). Mithin
löst eine Repräsentanz,ein Warenlager und/oder ein ständiger Vertreter der
englischen Limited in Deutschland keine steuerliche Betriebsstätte in
Deutschland aus, was bei Anwendung §§ 12/13 AO der Fall wäre, vgl. auch
Offshore-Gesellschaften.
Ergänzend ist die
EU-Niederlassungsfreiheit
anwendbar. Rechtsfolge u.a.: Zur
Anerkenntnis der Betriebsstätte in England ist kein in kaufmännischer
Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb in UK erforderlich und/oder aktive
geschäftliche Tätigkeiten. Allerdings ist "ein Briefkasten" nicht
ausreichend. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass das englische Finanzamt
keine VAT (USt-ID) mehr ausstellt, sofern einzig eine bekannte "Registered
Office-Adresse" vorliegt. Wir bieten daher ergänzend die Dienstleistungen
"Headoffice" an sowie das Registered Office bei der englischen
Steuerkanzlei.
Soll England das Besteuerungsrecht für die
weltweiten Einkünfte haben, müssen die Merkmale einer steuerlichen
Betriebsstätte gemäß DBA in England erfüllt sein. Dieses ist im
wesentlichen der "Ort der geschäftlichen Oberleitung". Hierbei
bestehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten:
- Ein englischer Anwalt/Steuerberater bzw.
die Kanzlei als juristische Person tritt nach außen (treuhänderisch) als
Direktor der Limited auf und übergibt alle Rechte und Pflichten mittels
eines Treuhandvertrages an den Treugeber (Nutznießer/Mandant).
- Der Mandant verlagert seinen
Lebensmittelpunkt nach England und tritt selbst als Direktor der Limited
auf. In bestimmten Fällen ist eine Verlagerung des "Lebensmittelpunktes"
nicht zwingend, sondern nur die Anwesenheit im Rahmen der geschäftlichen
Oberleitung (Aber Vorsicht "Tagesgeschäft",funktioniert selten)
- Ein englischer Anwalt/Steuerberater bzw.
die Kanzlei als juristische Person tritt nach außen (treuhänderisch) als
Direktor der Limited auf UND der Mandant -oder sein Beauftragter-
verlagert im Rahmen der Zeiträume der geschäftlichen Oberleitung seinen
Aufenthalt nach England, wobei nur beide gemeinsam zeichnungsberechtigt
sind.
Von diesen Regelungen kann abgewichen
werden, wenn in England eine Produktionsstätte installiert wird,
ein Bergwerk, ein Steinbruch
oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine
Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. Dann
gemäß 5 DBA immer Betriebsstätte in England.
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