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Firmengründung England: UK Limited mit Betriebsstätte England

Es gibt verschiedene Möglichkeiten von den Vorteilen einer englischen Limited im Kontext der EU-Niederlassungsfreiheit (vgl. Prof.Dr.jur. Schanze, Kollisionsrecht und Gesellschaftsrecht nach der EuGH-Enscheidung „Inspire Art“) zu profitieren. Auf der einen Seite gibt es das „Steuermodell“ (zentrale Zielsetzung wäre die Reduzierung der Steuerlast) ,auf der anderen Seite das Modell, auf wesentliche Steuervorteile zu verzichten, allerdings von den weiteren Vorteilen einer englischen Limited im Vergleich zu einer deutschen Kapitalgesellschaft zu profitieren: Kein hohes Stammkapital, keine agressvie Durchgriffshaftung auf die natürliche Person des Geschäftsführers/Direktors,anonyme Gründung möglich,Neuanfang nach heimischer Insolvenz usw..

Steuervorteile können dann generiert werden, wenn in England die einzige steuerliche Betriebsstätte installiert ist und in anderen Ländern z.B. nur Repräsentanzen (keine Betriebsstätten im steuerrechtlichen Sinn) vorliegen.

Mithin können Steuervorteile generiert werden, wenn auch in anderen Ländern steuerliche Betriebsstätten vorliegen, allerdings die Oberbetriebsstätte England der Unterbetriebsstätte Rechnungen stellen kann bzw. und/oder/ergänzend im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bestimmte Unternehmensgegenstände in die Oberbetriebsstätte verlagert werden.

Ist in England keine steuerliche Betriebsstätte installiert, sondern z.B. in Deutschland, so ergeben sich keine steuerlichen Vorteile im Verhältnis zur deutschen GmbH. Die englische Limited wird z.B. in Deutschland mit Körperschafts- und Gewerbesteuer (15%+ Gewerbesteuer nach Hebesatz) besteuert.

Beispiele:

Der Mandant bietet Dienstleistungen an. Gemäß der Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte löst eine solche Dienstleistung keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus, sofern in Deutschland nur Hilfstätigkeiten nach DBA realisiert werden,also Beratung, mithin die Kunden den Vertrag mit der englischen Limited abschließen und die englische Limited im Betriebsstättenland einen ordentlichen Geschäftssitz unterhält, ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist gemäß EU Niederlassungsfreiheit nicht erforderlich.

In Rechtsfolge steht England das alleinige Besteuerungsrecht zu. Der Repräsentant in Deutschland erhält von der englischen Limited ein Honorar. Dieses Honorar ist in Deutschland Einkommenssteuerpflichtig, i.d.R. nicht sozialversicherungspflichtig unter Abwägung der Tatbestände einer Scheinselbständigkeit in Deutschland.

Um die beschriebenen Merkmale zu erfüllen wird zunächst eine englische Limited gegründet, wobei der Direktor der Limited eine in England steuerrechtlich Ansässige Person sein muss (Treuhand-Direktor kann gestellt werden) oder zumindest gewöhnlicher Aufenthalt in England (DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung). Mithin muss ein ordentlicher Geschäftssitz installiert werden und ein Bankkonto in England eröffnet werden.

2. Gründung einer englischen Limited mit steuerlicher Betriebsstätte England, wobei eine deutsche Kapitalgesellschaft Anteilseigner ist

Der Mandant bietet Dienstleistungen an, wobei die weltweiten Kunden sich direkt an die englische Limited mit Betriebsstätte England wenden können. Eine Repräsentanz ist also in Deutschland nicht erforderlich.

Der Mandant unterhält in Deutschland eine GmbH. Es wird erwogen, dass die deutsche GmbH Anteilseigner an der englischen Limited wird, unter NICHT-Wirkung 7-14 AStG und unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, also steuerfreie Vereinnahmung der englischen Gewinne in der deutschen GmbH. Eine Besteuerung der Gewinne findet in Deutschland erst statt, wenn diese an den deutschen Anteilseigner (natürliche Person) ausgeschüttet werden, also im Halbeinkünfteverfahren. Die Voraussetzungen gemäß der Legaldefinition einer steuerlichen Betriebsstätte müssen natürlich in England erfüllt werden.

2.1. Gründung einer englischen Limited mit steuerlicher Betriebsstätte England, wobei eine deutsche Limited Anteilseigner ist

Wie unter 2., nur das der Mandant keine Körperschaft in Deutschland hat. Es wird angeraten, eine zweite Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland zu gründen, die dann Anteilseigner an der englischen Limited wird. In Rechtsfolge werden die Gewinne der englischen Limited gemäß der Anteilshöhe steuerfrei in der deutschen Limited vereinnahmt, unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.

2.2.  Gründung einer englischen Limited mit steuerlicher Betriebsstätte England, wobei eine deutsche Kapitalgesellschaft, ergänzend und/oder/mithin eine englische Limited mit Betriebsstätte Deutschland, Anteilseigner ist und eine steuerliche Organschaft in Deutschland installiert wird

Ausführung wie unter 2./2.1., ergänzend wird in Deutschland eine steuerliche Organschaft installiert, also eine BGB-Gesellschaft mit Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zur deutschen Kapitalgesellschaft, die Anteilseigner an der englischen Limited ist. In Rechtsfolge werden die Gewinne der englischen Limited steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, an die Gesellschafter der BGB-Gesellschaft durchgereicht.

 Betriebsstättenbegriff nach 5 DBA

Der steuerliche Betriebsstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert:

Artikel XX DBA:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;

d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.


Die englische Limited

Bei der Gründung einer englischen Limited gibt es im Grunde genommen zwei Modelle:

1. Die Gründung einer englischen Limited mit Zweigniederlassung außerhalb Englands, also Z.B. in Deutschland. Mithin findet die Besteuerung am Ort der Zweigniederlassung, z.B. in Deutschland, statt. I.d.R. tritt dann der z.B. Deutsche Gründer als Direktor der Limited auf (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte im Sinne).

2. Gründung einer englischen Limited mit steuerlicher Betriebsstätte England. In diesem Fall wird die englische Limited in England besteuert, weil:

-Ein in England Ansässiger im Sinne die geschäftliche Oberleitung innehat (Ort der geschäftlichen Oberleitung gemäß 5 DBA)

und/oder

-in England eine Produktionsstätte installiert wird, ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. Dann gemäß 5 DBA immer Betriebsstätte in England.

Grundsätzliches und Urteile:

BGH- Urteil vom 14.03.2005; II ZR 5/03
Die Haftungsbeschränkung für den Limited-Geschäftsführer wird mit der Eintragung in England erreicht. Eine Eintragung in das deutsche Handelsregister ist dafür nicht erforderlich. Das heisst Sie haften nicht wie bei einer »GmbH in Gründung«. Mit der Eintragung in das englische Handelregister -innerhalb von 24 h möglich-  ist die Haftung beschränkt.

1. Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten private limited company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht.

2.  Der Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG) steht entgegen, den Geschäftsführer einer solchen private limited company mit Verwaltungssitz in Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsregister der persönlichen Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu unterwerfen.
Überbrückungsgeld auch für Geschäftsführer einer Limited
Bundesanstalt für Arbeit gewährte über 21.000 Euro (SozG Karlsruhe S7 AL 2788/04)

Nach § 57 des Sozialgesetzbuchs III (SGB III) haben Arbeitnehmer, die durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, Anspruch auf Überbrückungsgeld. Zielsetzung dieser Förderung ist die Sicherung des Lebensunterhaltes und die soziale Absicherung zu Beginn einer selbständigen Tätigkeit. Der Geschäftsführer einer Ltd. hatte bei der Bundesanstalt für Arbeit Überbrückungsgeld beantragt. Der Antrag wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht gezahlt werden könne, da der Hauptsitz der Limited in Großbritannien und damit außerhalb des Geltungsbereichs des SGB III liege. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wurde hiergegen Klage zum zuständigen Sozialgericht erhoben. Gestützt wurde die Klage auf die Niederlassungsfreiheit und die Tatsache, dass die selbständige Tätigkeit ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt wird. Im laufendem Klageverfahren hat die Bundesanstalt für Arbeit sodann ihre Auffassung geändert und das beantragte Überbrückungsgeld in Höhe von weit über 21.000 Euro bewilligt.

(SozG Karlsruhe S7 AL 2788/04)
Das Inspire Art Urteil am 30.09.2003
In einem Verfahren eines niederländischen Kunsthändlers, dem die Eintragung in das holländische Handelsregister in Amsterdam verwehrt bleiben sollte, hat der Europäische Gerichtshof nun entschieden, und damit konsequent die bisherigen Rechtssprechungen der europaweit garantierten Niederlassungsfreiheit fortgesetzt.
(EuGH), am 30.09.2003 im Fall "Inspire Art" (C-167/01)

»Unternehmen können sich in der Europäischen Union ohne Einschränkungen in anderen Mitgliedstaaten betätigen - und damit beispielsweise die dort geltenden Vorschriften zur Kapitalaufbringung oder Mitbestimmung aushebeln.«
F.A.Z. vom 01.10.2003
EuGH Überseering Urteil vom 05.11.2002; RS. C-208/00
Eine Klägerin niederländischen Rechts mit Verwaltungssitz in Deutschland ist parteifähig und klagefähig Artikel 43 und 48 (EG-Vertrag). Eine Beschränkung ist unzulässig.

1.  Es verstößt gegen die Artikel 43 und 48 EG, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.

2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so ist dieser andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 und 48 EG verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaats besitzt.
 
Wichtiges zur Limited:
In UK gibt es den Geschäftsführer ( Director ) und den Sekretär ( Company Secretary ). Der Sekretär hat keine Rechte, sofern Sie diese nicht festlegen wollen. Der Geschäftsführer oder auf Ihren Wunsch mehrere Geschäftsführer, führen die Geschäfte.  Nachstehende Punkte sind bei der Führung der Limited zu beachten:
  • Registrierter Firmensitz Büro (Registered Office)
  • Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers (Director)
  • Aufgaben des Sekretärs (Company Secretary)
  • Satzung (Articles of Association)
  • Aktionäre (Shareholders)
  • Statusbericht (Annual Return)
Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers (Directors)
Der Director ist verantwortlich für die fristgerechte Einreichung folgender Dokumente:
  • Buchhaltung (Accounts)
  • Steuerklärung
  • Statusbericht (Annual Return)
  • Jahresabschluss und Bilanz
Aufgaben des Sekretärs (Company Secretary)
Der Company Secretary hat vom Gesetz her keine "besondere Macht" oder Rechte im Unternehmen, es sei denn, es steht in seinem Arbeitsvertrag. D.h. er hat kraft Gesetz keine Vollmacht auf Geschäftskonten oder sonstige Befugnisse, Änderungen von Satzungen etc..
Normalerweise übernimmt der Sekretär folgende Aufgaben:
  • Registrierung des Geschäftsführers/der Geschäftsführer und des Sekretärs
  • Einladung zu Haupt- und Gesellschafterversammlungen

(Dieses kann auch der Geschäftsführer selbst übernehmen!)
 

Steuerpflichten
Wenn Sie Ihren Hauptgeschäftssitz in Deutschland haben
Und wenn Sie keine englische Betriebstätte haben, dann müssen Sie keinen Jahresabschluss gegenüber dem englischen Finanzamt abgeben. Für die Steuerbefreiung in England genügt die Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung. Die Ansässigkeitsbescheinigung erhalten Sie kostenfrei von Ihrem zuständigen Finanzamt in Deutschland.  Gegenüber dem Handelsregister ist jährlich ein Annual Return und ein Annual Account abzugeben.
KMUs, die 2 von 3 folgenden Punkten nicht überschreiten, müssen lediglich eine verkürzte Bilanz (sogenannte Annual Accounts) gegenüber dem Handelsregister unterschrieben vom Geschäftsführer abgeben. Der Jahresabschluss ist spätestens 10 Monate nach Ende des Geschäftsjahres beim Handelsregister einzureichen.
  • Umsatz nicht größer als £ 5.600.000 (ca. EUR 8.400.000)
  • Bilanzsumme nicht mehr als £ 2.800.000 (ca. EUR 4.200.000)
  • Anzahl der Beschäftigten nicht mehr als 50 

Wird die Gesellschaft z.B. am 03.05.03 gegründet, dann endet das Geschäftsjahr (wenn nicht ein anderes Datum gewünscht wird, z.B. 31.12.03) zum 31.05.04. Der Abschluss muss dann spätestens 10 Monate nach dem 31.05.04 eingereicht werden.

Die englische Form der GmbH (Limited) bietet viele Vorteile:

  • In Deutschland und anderen EU-Ländern voll handlungs -und geschäftsfähig, selbst wenn in England keine aktiven Geschäfte getätigt werden und/oder kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist.
  • Keine persönliche Haftung, Durchgriffshaftungen nur in sehr selten Fällen möglich (vgl. Durchgriffshaftung auf den GmbH-Geschäftsführer)
  • Kein hohes Stammkapital erforderlich- wie bei einer deutschen GmbH-. Das Stammkapital einer Ltd.beträgt 1 ePfund.
  • Kaum "VGA" (verdeckte Gewinnausschüttung) wie bei einer deutschen GmbH, es können fast alle Ausgaben der Gesellschaft als Betriebsausgaben/Aufwendungen geltend gemacht werden.
  • Keine Bilanzierungspflicht, die englische Limited braucht nur eine modifizierte Einnahme- Überschuss- Rechnung beim Finanzamt einzureichen 
  • Schnelle Gründung (zwischen 24 Stunden bis 14 Tage). Bei einer deutschen GmbH sind Gründungszeiten von bis zu 3 Monaten keine Seltenheit
  • Niederlassungsfreiheit und Rechtsfähigkeit in Deutschland und andere EU Länder: Eine englische Limited macht selbst dann Sinn, wenn diese eine steuerliche Betriebsstätte z.B. in Deutschland auslöst
  • Geringe Eintrags-und Gründungskosten im Verhältnis zu unseren Leistungen und/oder im Vergleich zu einer deutschen GmbH
  • Europa- und weltweit geschäfts- und handlungsfähig
  • Fast alle Geschäftszwecke sind automatisch erlaubt
  • Legale Steuerminderung, Ihre Gesellschaft wird i.d.R. in UK versteuert, sofern dort die einzige steuerliche Betriebsstätte angesiedelt ist
  • Anonyme Gründung möglich, z.B. nach Insolvenz/Gewerbeverbot in Deutschland
  • Sie unterliegen EU- und/oder englischem Recht und nicht dem deutschen Recht (Anwendbares Recht ist das Recht des Sitzstaates)

DBA-Sachverhalt und EU-Niederlassungsfreiheit anwendbar

Bei DBA-Sachverhalten (=Doppelbesteuerungsabkommen: England unterhält mit Deutschland und anderen EU-Ländern ein DBA) bestimmt sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im Inland (hier z.B. Deutschland) allein aus § 5 OECD-Abkommen und nicht aus §§12/13 AO (deutsche Abgabenordnung). Mithin löst eine Repräsentanz,ein Warenlager und/oder ein ständiger Vertreter der englischen Limited in Deutschland keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus, was bei Anwendung §§ 12/13 AO der Fall wäre, vgl. auch Offshore-Gesellschaften. Ergänzend ist die EU-Niederlassungsfreiheit anwendbar. Rechtsfolge u.a.: Zur Anerkenntnis der Betriebsstätte in England ist kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb in UK erforderlich und/oder aktive geschäftliche Tätigkeiten. Allerdings ist "ein Briefkasten" nicht ausreichend. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass das englische Finanzamt keine VAT (USt-ID) mehr ausstellt, sofern einzig eine bekannte "Registered Office-Adresse" vorliegt. Wir bieten daher ergänzend die Dienstleistungen "Headoffice" an sowie das Registered Office bei der englischen Steuerkanzlei.

Soll England das Besteuerungsrecht für die weltweiten Einkünfte haben, müssen die Merkmale einer steuerlichen Betriebsstätte gemäß DBA in England erfüllt sein. Dieses ist im wesentlichen der "Ort der geschäftlichen Oberleitung". Hierbei bestehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Ein englischer Anwalt/Steuerberater bzw. die Kanzlei als juristische Person tritt nach außen (treuhänderisch) als Direktor der Limited auf und übergibt alle Rechte und Pflichten mittels eines Treuhandvertrages an den Treugeber (Nutznießer/Mandant).
  • Der Mandant verlagert seinen Lebensmittelpunkt nach England und tritt selbst als Direktor der Limited auf. In bestimmten Fällen ist eine Verlagerung des "Lebensmittelpunktes" nicht zwingend, sondern nur die Anwesenheit im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung (Aber Vorsicht "Tagesgeschäft",funktioniert selten)
  • Ein englischer Anwalt/Steuerberater bzw. die Kanzlei als juristische Person tritt nach außen (treuhänderisch) als Direktor der Limited auf UND der Mandant -oder sein Beauftragter- verlagert im Rahmen der Zeiträume der geschäftlichen Oberleitung seinen Aufenthalt nach England, wobei nur beide gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.

Von diesen Regelungen kann abgewichen werden, wenn in England eine Produktionsstätte installiert wird, ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. Dann gemäß 5 DBA immer Betriebsstätte in England.

 

 

 

 

 

 

 
 

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