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Firmengründung England: UK
Limited mit Betriebsstätte England
Es
gibt verschiedene Möglichkeiten von den Vorteilen einer englischen Limited
im Kontext der EU-Niederlassungsfreiheit (vgl.
Prof.Dr.jur. Schanze, Kollisionsrecht und Gesellschaftsrecht nach der
EuGH-Enscheidung „Inspire Art“) zu profitieren. Auf der einen Seite gibt
es das „Steuermodell“ (zentrale Zielsetzung wäre die Reduzierung der
Steuerlast) ,auf der anderen Seite das Modell, auf wesentliche
Steuervorteile zu verzichten, allerdings von den weiteren Vorteilen einer
englischen Limited im Vergleich zu einer deutschen Kapitalgesellschaft zu
profitieren: Kein hohes Stammkapital, keine agressvie Durchgriffshaftung
auf die natürliche Person des Geschäftsführers/Direktors,anonyme Gründung
möglich,Neuanfang nach heimischer Insolvenz usw..
Steuervorteile können dann generiert werden, wenn in
England die einzige steuerliche Betriebsstätte installiert ist und in
anderen Ländern z.B. nur Repräsentanzen (keine Betriebsstätten im
steuerrechtlichen Sinn) vorliegen.
Mithin können Steuervorteile generiert werden, wenn auch in
anderen Ländern steuerliche Betriebsstätten vorliegen, allerdings die
Oberbetriebsstätte England der Unterbetriebsstätte Rechnungen stellen kann
bzw. und/oder/ergänzend im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bestimmte
Unternehmensgegenstände in die Oberbetriebsstätte verlagert werden.
Ist in England keine steuerliche Betriebsstätte
installiert, sondern z.B. in Deutschland, so ergeben sich keine
steuerlichen Vorteile im Verhältnis zur deutschen GmbH. Die englische
Limited wird z.B. in Deutschland mit Körperschafts- und Gewerbesteuer
(15%+ Gewerbesteuer nach Hebesatz) besteuert.
Beispiele:
Der Mandant bietet
Dienstleistungen an. Gemäß der Legaldefinition der steuerlichen
Betriebsstätte löst eine solche Dienstleistung keine steuerliche
Betriebsstätte in Deutschland aus, sofern in Deutschland nur
Hilfstätigkeiten nach DBA realisiert werden,also Beratung, mithin die
Kunden den Vertrag mit der englischen Limited abschließen und die
englische Limited im Betriebsstättenland einen ordentlichen Geschäftssitz
unterhält, ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist
gemäß EU Niederlassungsfreiheit nicht erforderlich.
In Rechtsfolge steht
England das alleinige Besteuerungsrecht zu. Der Repräsentant in
Deutschland erhält von der englischen Limited ein Honorar. Dieses Honorar
ist in Deutschland Einkommenssteuerpflichtig, i.d.R. nicht
sozialversicherungspflichtig unter Abwägung der Tatbestände einer
Scheinselbständigkeit in Deutschland.
Um die beschriebenen
Merkmale zu erfüllen wird zunächst eine englische Limited gegründet, wobei
der Direktor der Limited eine in England steuerrechtlich Ansässige Person
sein muss (Treuhand-Direktor kann gestellt werden) oder zumindest
gewöhnlicher Aufenthalt in England (DBA: Ort der geschäftlichen
Oberleitung). Mithin muss ein ordentlicher Geschäftssitz installiert
werden und ein Bankkonto in England eröffnet werden.
2.
Gründung einer englischen Limited mit
steuerlicher Betriebsstätte England, wobei eine deutsche
Kapitalgesellschaft Anteilseigner ist
Der Mandant bietet
Dienstleistungen an, wobei die weltweiten Kunden sich direkt an die
englische Limited mit Betriebsstätte England wenden können. Eine
Repräsentanz ist also in Deutschland nicht erforderlich.
Der Mandant unterhält
in Deutschland eine GmbH. Es wird erwogen, dass die deutsche GmbH
Anteilseigner an der englischen Limited wird, unter NICHT-Wirkung 7-14
AStG und unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, also steuerfreie
Vereinnahmung der englischen Gewinne in der deutschen GmbH. Eine
Besteuerung der Gewinne findet in Deutschland erst statt, wenn diese an
den deutschen Anteilseigner (natürliche Person) ausgeschüttet werden, also
im Halbeinkünfteverfahren. Die Voraussetzungen gemäß der Legaldefinition
einer steuerlichen Betriebsstätte müssen natürlich in England erfüllt
werden.
2.1.
Gründung einer englischen Limited mit steuerlicher
Betriebsstätte England, wobei eine deutsche Limited Anteilseigner ist
Wie unter 2., nur das
der Mandant keine Körperschaft in Deutschland hat. Es wird angeraten, eine
zweite Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland zu gründen, die
dann Anteilseigner an der englischen Limited wird. In Rechtsfolge werden
die Gewinne der englischen Limited gemäß der Anteilshöhe steuerfrei in der
deutschen Limited vereinnahmt, unter Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.
2.2. Gründung
einer englischen Limited mit steuerlicher Betriebsstätte England, wobei
eine deutsche Kapitalgesellschaft, ergänzend und/oder/mithin eine
englische Limited mit Betriebsstätte Deutschland, Anteilseigner ist und
eine steuerliche Organschaft in Deutschland installiert wird
Ausführung wie unter
2./2.1., ergänzend wird in Deutschland eine steuerliche Organschaft
installiert, also eine BGB-Gesellschaft mit Gewinnabführungs- und
Beherrschungsvertrag zur deutschen Kapitalgesellschaft, die Anteilseigner
an der englischen Limited ist. In Rechtsfolge werden die Gewinne der
englischen Limited steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, an die
Gesellschafter der BGB-Gesellschaft durchgereicht.
Betriebsstättenbegriff
nach 5 DBA
Der steuerliche Betriebsstättenbegriff
ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert:
Artikel XX DBA:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt
insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung,
die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters
im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im
Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf
von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates
wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von
einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist
oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre
Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der
anderen.
Die englische Limited
Bei der Gründung einer englischen Limited
gibt es im Grunde genommen zwei Modelle:
1. Die Gründung einer englischen
Limited mit Zweigniederlassung außerhalb Englands, also Z.B. in
Deutschland. Mithin findet die Besteuerung am Ort der Zweigniederlassung,
z.B. in Deutschland, statt. I.d.R. tritt dann der z.B. Deutsche Gründer
als Direktor der Limited auf (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung
als Ort der steuerlichen Betriebsstätte im Sinne).
2. Gründung einer englischen Limited
mit steuerlicher Betriebsstätte England. In diesem Fall wird die
englische Limited in England besteuert, weil:
-Ein in England Ansässiger im Sinne die
geschäftliche Oberleitung innehat (Ort der geschäftlichen Oberleitung
gemäß 5 DBA)
und/oder
-in England eine Produktionsstätte
installiert wird, ein
Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von
Bodenschätzen oder eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf
Monate überschreitet. Dann gemäß 5 DBA immer Betriebsstätte in England.
Grundsätzliches und Urteile:
| BGH- Urteil
vom 14.03.2005; II ZR 5/03 |
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Die Haftungsbeschränkung für den
Limited-Geschäftsführer wird mit der Eintragung in England erreicht.
Eine Eintragung in das deutsche Handelsregister ist dafür nicht
erforderlich. Das heisst Sie haften nicht wie bei einer »GmbH in
Gründung«. Mit der Eintragung in das englische Handelregister
-innerhalb von 24 h möglich- ist die Haftung beschränkt.
1. Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche
Verbindlichkeiten einer gemäß Companies Act 1985 in England
gegründeten private limited company mit tatsächlichem Verwaltungssitz
in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer
Gründung geltenden Recht.
2. Der Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG) steht entgegen, den
Geschäftsführer einer solchen private limited company mit
Verwaltungssitz in Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem
deutschen Handelsregister der persönlichen Handelndenhaftung analog §
11 Abs. 2 GmbHG für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu
unterwerfen.
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Überbrückungsgeld auch für Geschäftsführer einer Limited |
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Bundesanstalt für Arbeit gewährte über
21.000 Euro (SozG Karlsruhe S7 AL 2788/04)
Nach § 57 des Sozialgesetzbuchs III (SGB III) haben Arbeitnehmer, die
durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit
beenden oder vermeiden, Anspruch auf Überbrückungsgeld. Zielsetzung
dieser Förderung ist die Sicherung des Lebensunterhaltes und die
soziale Absicherung zu Beginn einer selbständigen Tätigkeit. Der
Geschäftsführer einer Ltd. hatte bei der Bundesanstalt für Arbeit
Überbrückungsgeld beantragt. Der Antrag wurde mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit nicht gezahlt werden könne, da der Hauptsitz
der Limited in Großbritannien und damit außerhalb des Geltungsbereichs
des SGB III liege. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wurde
hiergegen Klage zum zuständigen Sozialgericht erhoben. Gestützt wurde
die Klage auf die Niederlassungsfreiheit und die Tatsache, dass die
selbständige Tätigkeit ausschließlich in der Bundesrepublik
Deutschland ausgeführt wird. Im laufendem Klageverfahren hat die
Bundesanstalt für Arbeit sodann ihre Auffassung geändert und das
beantragte Überbrückungsgeld in Höhe von weit über 21.000 Euro
bewilligt.
(SozG Karlsruhe S7 AL 2788/04)
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| Das Inspire
Art Urteil am 30.09.2003 |
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In einem Verfahren eines niederländischen
Kunsthändlers, dem die Eintragung in das holländische Handelsregister
in Amsterdam verwehrt bleiben sollte, hat der Europäische Gerichtshof
nun entschieden, und damit konsequent die bisherigen Rechtssprechungen
der europaweit garantierten Niederlassungsfreiheit fortgesetzt.
(EuGH), am 30.09.2003 im Fall "Inspire Art" (C-167/01)
»Unternehmen können sich in der Europäischen Union ohne
Einschränkungen in anderen Mitgliedstaaten betätigen - und damit
beispielsweise die dort geltenden Vorschriften zur Kapitalaufbringung
oder Mitbestimmung aushebeln.«
F.A.Z. vom 01.10.2003
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| EuGH
Überseering Urteil vom 05.11.2002; RS. C-208/00 |
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Eine Klägerin niederländischen Rechts mit
Verwaltungssitz in Deutschland ist parteifähig und klagefähig Artikel
43 und 48 (EG-Vertrag). Eine Beschränkung ist unzulässig.
1. Es verstößt gegen die Artikel 43 und 48 EG, wenn einer
Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen
Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist
und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen
wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt
hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die
Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen
von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat
ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.
2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats
gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren
satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer
Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so ist dieser andere Mitgliedstaat
nach den Artikeln 43 und 48 EG verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und
damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem
Recht ihres Gründungsstaats besitzt.
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Wichtiges zur Limited:
In UK
gibt es den Geschäftsführer ( Director ) und den Sekretär
( Company Secretary ). Der Sekretär hat keine Rechte,
sofern Sie diese nicht festlegen wollen. Der
Geschäftsführer oder auf Ihren Wunsch mehrere
Geschäftsführer, führen die Geschäfte. Nachstehende
Punkte sind bei der Führung der Limited zu beachten:
- Registrierter Firmensitz
Büro (Registered Office)
- Aufgaben und Pflichten
des Geschäftsführers (Director)
- Aufgaben des Sekretärs
(Company Secretary)
- Satzung (Articles of
Association)
- Aktionäre (Shareholders)
- Statusbericht (Annual
Return)
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| Aufgaben
und Pflichten des Geschäftsführers (Directors) |
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Der Director ist verantwortlich für die
fristgerechte Einreichung folgender Dokumente:
- Buchhaltung (Accounts)
- Steuerklärung
- Statusbericht (Annual Return)
- Jahresabschluss und Bilanz
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Die englische Form der
GmbH (Limited) bietet viele Vorteile:
- In Deutschland und anderen
EU-Ländern voll handlungs -und geschäftsfähig, selbst wenn in
England keine aktiven Geschäfte getätigt werden und/oder kein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert
ist.
- Keine persönliche Haftung,
Durchgriffshaftungen nur in sehr selten Fällen möglich (vgl.
Durchgriffshaftung auf den GmbH-Geschäftsführer)
- Kein hohes Stammkapital
erforderlich- wie bei einer deutschen GmbH-. Das Stammkapital einer
Ltd.beträgt 1 ePfund.
- Kaum "VGA" (verdeckte
Gewinnausschüttung) wie bei einer deutschen GmbH, es können fast
alle Ausgaben der Gesellschaft als Betriebsausgaben/Aufwendungen
geltend gemacht werden.
- Keine Bilanzierungspflicht,
die englische Limited braucht nur eine modifizierte Einnahme-
Überschuss- Rechnung beim Finanzamt einzureichen
- Schnelle Gründung (zwischen
24 Stunden bis 14 Tage). Bei einer deutschen GmbH sind
Gründungszeiten von bis zu 3 Monaten keine Seltenheit
- Niederlassungsfreiheit und
Rechtsfähigkeit in Deutschland und andere EU Länder: Eine
englische Limited macht selbst dann Sinn, wenn diese eine
steuerliche Betriebsstätte z.B. in Deutschland auslöst
- Geringe Eintrags-und
Gründungskosten im Verhältnis zu unseren Leistungen und/oder im
Vergleich zu einer deutschen GmbH
- Europa- und weltweit
geschäfts- und handlungsfähig
- Fast alle Geschäftszwecke
sind automatisch erlaubt
- Legale Steuerminderung, Ihre
Gesellschaft wird i.d.R. in UK versteuert, sofern dort die einzige
steuerliche Betriebsstätte angesiedelt ist
- Anonyme Gründung möglich,
z.B. nach Insolvenz/Gewerbeverbot in Deutschland
- Sie unterliegen EU- und/oder
englischem Recht und nicht dem deutschen Recht (Anwendbares
Recht ist das Recht des Sitzstaates)
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DBA-Sachverhalt und
EU-Niederlassungsfreiheit anwendbar
Bei
DBA-Sachverhalten
(=Doppelbesteuerungsabkommen: England unterhält mit Deutschland und
anderen EU-Ländern ein DBA) bestimmt sich das Vorliegen einer
steuerlichen Betriebsstätte im Inland (hier z.B. Deutschland) allein aus §
5 OECD-Abkommen und nicht aus §§12/13 AO (deutsche Abgabenordnung). Mithin
löst eine Repräsentanz,ein Warenlager und/oder ein ständiger Vertreter der
englischen Limited in Deutschland keine steuerliche Betriebsstätte in
Deutschland aus, was bei Anwendung §§ 12/13 AO der Fall wäre, vgl. auch
Offshore-Gesellschaften.
Ergänzend ist die
EU-Niederlassungsfreiheit
anwendbar. Rechtsfolge u.a.: Zur
Anerkenntnis der Betriebsstätte in England ist kein in kaufmännischer
Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb in UK erforderlich und/oder aktive
geschäftliche Tätigkeiten. Allerdings ist "ein Briefkasten" nicht
ausreichend. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass das englische Finanzamt
keine VAT (USt-ID) mehr ausstellt, sofern einzig eine bekannte "Registered
Office-Adresse" vorliegt. Wir bieten daher ergänzend die Dienstleistungen
"Headoffice" an sowie das Registered Office bei der englischen
Steuerkanzlei.
Soll England das Besteuerungsrecht für die
weltweiten Einkünfte haben, müssen die Merkmale einer steuerlichen
Betriebsstätte gemäß DBA in England erfüllt sein. Dieses ist im
wesentlichen der "Ort der geschäftlichen Oberleitung". Hierbei
bestehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten:
- Ein englischer Anwalt/Steuerberater bzw.
die Kanzlei als juristische Person tritt nach außen (treuhänderisch) als
Direktor der Limited auf und übergibt alle Rechte und Pflichten mittels
eines Treuhandvertrages an den Treugeber (Nutznießer/Mandant).
- Der Mandant verlagert seinen
Lebensmittelpunkt nach England und tritt selbst als Direktor der Limited
auf. In bestimmten Fällen ist eine Verlagerung des "Lebensmittelpunktes"
nicht zwingend, sondern nur die Anwesenheit im Rahmen der geschäftlichen
Oberleitung (Aber Vorsicht "Tagesgeschäft",funktioniert selten)
- Ein englischer Anwalt/Steuerberater bzw.
die Kanzlei als juristische Person tritt nach außen (treuhänderisch) als
Direktor der Limited auf UND der Mandant -oder sein Beauftragter-
verlagert im Rahmen der Zeiträume der geschäftlichen Oberleitung seinen
Aufenthalt nach England, wobei nur beide gemeinsam zeichnungsberechtigt
sind.
Von diesen Regelungen kann abgewichen
werden, wenn in England eine Produktionsstätte installiert wird,
ein Bergwerk, ein Steinbruch
oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine
Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. Dann
gemäß 5 DBA immer Betriebsstätte in England.
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