Steuerberater Internationales Steuerrecht- Legal Tax Consulting-Steuerberatung Internationales Steuerrecht
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Mandanten aus der Schweiz haben sich im Kontext einer internationalen Steuergestaltung mit DBA-Missbrauchsklauseln und/oder nationalen Gesetzen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs zu beschäftigen. Unsere Steuerberatung im Kontext der internationalen Steuergestaltung umfasst die ínternationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur Steueroptimierung für Mandanten aus der Schweiz.
Internationale
Steuergestaltung für Mandanten aus der Schweiz
-Betriebsstättenbegriff analog 5 OECD-Abkommen: Besteht zwischen der Schweiz und der ausländischen Betriebsstätte ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), so ist der Betriebsstättenbegriff legal definiert (siehe unten). Dabei unterhält die Schweiz allerdings mit anderen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen als Deutschland. Eine Liste der aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz finden Sie unten auf dieser Seite. Doppelbesteuerungsabkommen definieren das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im In-und Ausland und haben eine "Abschirmwirkung" z.B. im Rahmen der Quellenbesteuerung bei verbundenen Unternehmen:
Kein Doppelbesteuerungsabkommen bei verbundenen Unternehmen: 35% Quellensteuer in der Schweiz bei abfließenden Dividenden ins Ausland
Doppelbesteuerungsabkommen vorhanden: Schweizer Quellensteuer gemäss DBA, also zwischen 5-15%, bei abfließenden Dividenden ins Ausland (Sondertatbestände bei bestimmten Konstellationen, siehe unten: Switzerland Table of Treaty Rates)
Grundsätzlich lässt sich auch für Schweizer Unternehmen ausführen, dass sich DBA-Sachverhalte Vorteilhafter auswirken als Nicht-DBA-Sachverhalte. Dabei unterhält die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen mit Ländern, die z.B. aus Deutscher Sicht als "Steueroasen" angesehen werden. Umgekehrt unterhält die Schweiz z.B. kein DBA mit den VAE oder Zypern. Sollen also nachteilige Folgen in diesem Kontext verhindert werden,kann hier die "Zwischenschaltung" einer Gesellschaft in einem Land mit DBA zur Schweiz sinnvoll sein.
DBA Missbrauchsklauseln
Zunächst kennt auch die Schweiz die gängigen DBA-Missbrauchsklauseln. Ergänzend wurde erlassen:
-Regelungen/Veröffentlichungen/Gesetze der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Missbrauch von Doppelbesteuerungsabkommen
Nicht-DBA-Sachverhalte
Bei Nicht-DBA-Sachverhalten fehlt die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens, wie oben beschrieben, ergänzend Betriebsstättenbegriff,wie unten ausgeführt. Außerdem kennt auch die Schweiz in diesem Kontext die Umkehr der Beweislast. Nicht-DBA-Sachverhalte machen daher auch aus "Schweizer Sicht" nur in bestimmten Fällen Sinn:
-Im Betriebsstättenland ist ein "qualifizierter Geschäftsbetrieb" installiert (eingerichtetes Büro, angestellter Geschäftsführer und ggf. Mitarbeiter). Ergänzend: Im Betriebsstättenland befindet sich eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate. Dann auch im Nicht-DBA-Sachverhalt i.d.R Betriebsstätte im Sitzstaat
-Keine "verbundenen Unternehmen" im Kontext "Auslandsgesellschaft hält Anteile an einem Schweizer Unternehmen". Mithin würden abfliessende Dividenden in der Schweiz mit 35%tiger Quellensteuer belegt. Sinnvoll kann der umgekehrte Fall sein: Schweizer Unternehmen hält die Anteile am ausländischen Unternehmen: Da die meisten Steueroasen (Nicht-DBA-Sachverhalte) keine Quellensteuer kennen, fliessen die ausländischen Dividenden - i.d.R steuerfei- in die Schweizer Kapitalgesellschaft.
-Im Nicht-DBA-Sachverhalt sollte in der Schweiz keine Repräsentanz,kein Bevollmächtigter oder ein Warenlager vorliegen. Dieses kann eine steuerliche Betriebsstätte in der Schweiz auslösen (umgekehrt zum DBA-Sachverhalt).
-Anerkenntnis einer Betriebsstätte im Ausland
Auch in der Schweiz existieren Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs. Mithin müssen ausländische Betriebsstätten Mindestanforderungen entsprechen, z.B.:
-Ein reines Registered-Office (Briefkasten) ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. Es müssen nicht immer große Büroflächen sein,sondern eine "vergleichbare Infrastruktur" im Sinne. So kann für einen reinen Internetdienst ein virtuelles Office (Firmenschild,eigene Telefonnummer,Fax, zustellbare Postadresse) ausreichend sein. Die erforderliche Infrastruktur im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft hängt von verschiedenen Faktoren ab,die wir Ihnen gern im Beratungsgespräch erörtern.
-Geschäftskonto der Auslandsgesellschaft: Jede Gesellschaft muss über ein Geschäftskonto im Sitzstaat der Gesellschaft verfügen.
-Vertragsgestaltung,Rechnungsstellung: Vertragspartner ist die Gesellschaft im Ausland (Betriebsstättenland), entsprechende Rechnungsstellungen haben nach den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Betriebsstättenlandes zu erfolgen
-Keine Produktionsstätte,keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate: Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte definiert sich i.d.R. über den Ort der geschäftlichen Oberleitung. Wird in diesem Kontext ein Treuhand-Direktor eingesetzt,sollte dieses ein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft sein, der nicht hunderte von Treuhandverhältnissen innehat. Besser wäre ein "angestellter Geschäftsführer" mit Angestelltenvertrag zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer.
-Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
Entfaltet keine Wirkung,aber vergleiche Aufhebung der Quellensteuer bei EU-Sachverhalten:
In diesem Kontext ist allerdings Vorsicht geboten! So unterhält z.B. Zypern kein DBA mit der Schweiz, ist aber Mitglied der europäischen Union. In Folge greift die Befreiung von der Quellensteuer erst nach zwei Jahren "Haltefrist". Aufgrund der hohen Schweizer Quellensteuer von 35% ist daher bei verbundenen Unternehmen genau zu prüfen, ob sich diese Nachteilig auswirkt.
-Geeignete Zwischenholding zur Verhinderung der 35%tigen Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen
Ein Grundproblem in der Steuerplanung bei Schweizer Unternehmen ist die 35%tige Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen im Nicht-DBA-Sachverhalt.
Da die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien unterhält, ergänzend Spanien Mitglied der EU ist und eine spanische Holdinggesellschaft nicht besteuert wird, eignet sich Spanien als Zwischenholding für Schweizer Mandanten.
Beispiel: Anteilseigner haben Ihren Sitz in einem Land ohne DBA zur Schweiz. Würde die Schweizer Kapitalgesellschaft direkt an die Anteilseigner ausschütten= 35% Quellensteuer. Durch die Zwischenschaltung einer z.B. spanischen Holding erfolgt die steuerfreie Durchschleusung der Schweizer Dividenden an den Anteilseigner, in den ersten beiden Jahren unter Abzug von 5% Quellensteuer. Zu beachten sind die Schweizer Missbrauchsbestimmungen, also keine Briefkastengesellschaft z.B. in Spanien.
Betriebsstättenbegriff analog 5 DBA:
Der steuerliche Betriebsstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert:
Artikel XX DBA:
(1) Im
Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte"
eine
feste
Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder
teilweise
ausgeübt wird.
(2)
Der
Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte
der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung
oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3)
Als
Betriebstätten gelten
nicht:
a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch
ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben,
Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche
Tätigkeiten auszuüben,
die vorbereitender
Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person -
mit Ausnahme
eines unabhängigen Vertreters
im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen
des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten
Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht
besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in
diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf
den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5)
Ein Unternehmen eines Vertragstaates
wird nicht
schon
deshalb so
behandelt, als
habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil
es
dort seine
Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder
einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im
Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß
eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen
Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer
Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur
Betriebstätte der anderen.
Mithin:
-Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (in den DBAs unterschiedlich), löst immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft aus. Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung":
-Entweder Sie-oder ein Beauftragter- verlagert ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Auslandsgesellschaft tritt selbst als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER
-der Schweizer Geschäftsführer der Auslandsgesellschaft weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat aufhält, um diese Leitungsaufgaben wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen) ODER
-unsere Kanzlei im Ausland (Sitzstaat der Gesellschaft) stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor.