Steuerberater Internationales Steuerrecht- Legal Tax Consulting-Firmengründung Ausland
Steuerberater Internationales Steuerrecht- Legal Tax Consulting-Firmengründung Ausland


Mandanten aus Dänemark haben sich im Kontext einer internationalen Steuergestaltung mit DBA-Missbrauchsklauseln und/oder nationalen Gesetzen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs zu beschäftigen. Dänemark hat ein gutes DBA-Netzwerk, außerdem Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, Urteile des EuGHs, Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und EU-Fusionsrichtlinie. Unsere Steuerberatung im Kontext der internationalen Steuergestaltung umfasst die ínternationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur Steueroptimierung für Mandanten aus Dänemark.
In
ternationale
Steuergestaltung für Mandanten aus Dänemark
-Dänemark unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen. Im Anwendungsfall eines DBAs: Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte definiert sich auf der Grundlage 5 DBA, Abschirmwirkung eines DBAs (niedrige Quellensteuer, Verhinderung der doppelten Besteuerung). Im Kontext "Betriebsstättendefinition": Eine Repräsentanz,eine Stätte für Werbung und Marketing, der unabhängige Vertreter oder ein Warenlager einer Auslandsgesellschaft löst in Dänemark keine Betriebsstätte im Sinne aus (also umgekehrt zum Nicht-DBA-Sachverhalt). Im Kontext "Quellensteuer": Abfließende Dividenden aus Dänemark unterliegen der Quellensteuer gemäß jeweiligen DBA (also zwischen 5-15%) und nicht der vollen dänischen Quellensteuer.
-Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden zwischen verbundenen Unternehmen in der EU, sofern Beteiligungsschwellenwert erreicht und die verbundenen Unternehmen aktive Geschäfte tätigen und die Haltedauer erkennbar auf mindestens ein Jahr ausgelegt ist.
-Wirkung EU-Fusionsrichtlinie, Einbringung in die Europäische Union, Europa AG
-Wirkung
der EU-Niederlassungsfreiheit,Urteile des EuGHs:
Nationale Gesetze verstoßen häufig
gegen die EU-Niederlassungsfreiheit. Das EuGH hat eine Reihe
von Urteilen erlassen,die auch den dänischen Gesetzgeber in
seine Schranken verwiesen haben. Im Rahmen einer
Firmengründung in der EU, ist also nicht nur das nationale
Recht und das DBA-Recht, sondern auch die Rechtsprechung des
EuGHs zu beachten. Die Rechtsprechung des EuGHs räumt dabei
dem dänischen Unternehmer wesentlich mehr Freiheiten ein.
Gestaltungsmissbrauch nach den dänischen Steuergesetzen
Dänemark kennt hinreichende Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs. Aus diesem Grunde ist bei einer Firmengründung im Ausland/steuerliche Gestaltung, auf die Einhaltung der entsprechenden Gesetze zu achten. Übergeordnetes Rechtsgut sind die Entscheidungen des EuGHs, insbesondere zur Niederlassungsfreiheit und/oder das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen. Im Kontext einer steuerlichen Gestaltung für Unternehmen aus Dänemark, sind daher Firmengründungen in der EU und/oder in Ländern mit Doppelbesteuerungsabkommen zu Dänemark sogenannten Offshore-Konstellationen (Nullsteueroasen,kein DBA mit Dänemark) vorzuziehen. Dieses insbesondere, wenn Dividenden zurück nach Dänemark fließen und/oder sich die die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Dänemark befindet und/oder im Betriebsstättenland kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist. Davon kann abgewichen werden, wenn im Betriebsstättenland eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer installiert wird.
Davon kann ebenfalls abgewichen werden,wenn der Mandant oder ein Beauftragter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Offshore-Staat (Nullsteueroase,kein DBA zu Dänemark) verlagert und selbst als Direktor der Gesellschaft auftritt und ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Offshore-Staat installiert wird.
Davon kann ergänzend abgewichen werden, wenn es keine erkennbare Verbindung zwischen dem dänischen Unternehmer und der Offshore-Gesellschaft gibt,keine Dividendenausschüttungen zurück nach Dänemark,kein erkennbarer immer widerkehrender Geldfluss zwischen Dänemark und der Offshore- Gesellschaft.
Bis auf einige Ausnahmen ist jedoch -wie oben beschrieben- davon auszugehen, dass- insbesondere bei verbundenen Unternehmen- und/oder erkennbaren "Geldfluss" Dänemark/Ausland"- eine Firmengründung in einem Land mit Doppelbesteuerungsabkommen zu Dänemark und/oder EU, einer Konstellation in einer Nullsteueroase vorzuziehen ist.
Länder mit DBA zu Dänemark, aber Offshore-Status (exempt Companie)
Dänemark unterhält Doppelbesteuerungsabkommen mit Ländern, die neben One-Shore-Gesellschaften auch Offshore-Gesellschaften anbieten, z.B. Singapur. Dabei ist zu beachten, dass die Doppelbesteuerungsabkommen bei Offshore-Gesellschaften (Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Erträge erwirtschaften und daher von jeglicher Besteuerung ausgenommen sind) keine Wirkung entfalten.
Liste der Länder: DBA mit Dänemark
Argentina, Armenia, Australia, Austria, Bangladesh, Belarus, Belgium, Brazil, Bulgaria, Canada, China, Croatia, Cyprus, the Czech Republic, Egypt, Estonia, the Faroe Islands, Finland, France, Georgia, Germany, Great Britain, Greece, Greenland, Hungary, Iceland, India, Indonesia, Ireland, Israel, Italy, Jamaica, Japan, Kenya, Korea, Kyrgyzstan, Latvia, Lithuania, Luxembourg, the Republic of Macedonia, Malaysia, Malta, Mexico, Moldova, Morocco, the Netherlands, New Zealand, Norway, Pakistan, the Philippines, Poland, Rumania, Russia, Serbia and Montenegro, Singapore, Slovakia, Slovenia, South Africa, South Korea, Spain, Sri Lanka, Sweden, Switzerland, Tadzhikistan, Tanzania, Thailand, Trinidad and Tobago, Tunisia, Turkey, Uganda, the Ukraine, the USA, Venezuela, Vietnam and Zambia.
Doppelbesteuerungsabkommen mit der ehemaligen Sowjetunion
gelten für die GUS-Staaten mit Ausnahme von Kasachstan und
Turkmenistan weiter.