Firmengründung Offshore- Firmengründung Mauritius
Firmengründung Offshore- Firmengründung Mauritius


Mauritius unterhält mit vielen Ländern-auch mit Deutschland- ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen). Allerdings sind Exempt Companies (Gesellschaften,die nur außerhalb Mauritius Geschäfte tätigen und daher keiner Besteuerung unterliegen=Offshore Status) vom DBA ausgenommen. Onshore Companies werden mit 15% besteuert, offshore-Companies (exempt. companies, die nur außerhalb von Mauritius Geschäfte tätigen), bleiben steuerfrei gestellt. Wir gründen für Mandanten Firmen auf Mauritius,einschliesslich aller Dienstleistungen: Firmengründung, Registereintrag,Kontoeröffnung,Domizil Mauritius bis Büro (ordentlicher Geschäftssitz), Treuhand-Dienste.
Firmengründung Mauritius
Tax Mauritius
Onshore Companies werden mit 15% besteuert, offshore-Companies (exempt. companies, die nur außerhalb von Mauritius Geschäfte tätigen), bleiben steuerfrei gestellt.
Mauritius –
Steuerliches Sprungbrett für Investitionen in Indien
Für jeden deutschen Investor stellt
sich bei einer Auslandsinvestition die Frage, ob durch ein
sogenanntes „Treaty Shopping“ die gesamte steuerliche
Belastung auf die Investition optimiert werden kann. Als
„Treaty Shopping“ bezeichnet man die zulässige
Implementierung einer internationalen Unternehmensstruktur
in einem oder mehreren Ländern, um die Vergünstigung vom DBA
in Anspruch zu nehmen, die bei einer Direktinvestition nicht
wahrgenommen werden könnte. Im Falle einer Investition in
Indien bietet sich Mauritius als steuerliches Sprungbrett
für ein „Treaty Shopping“ an. Es hat als eines von weltweit
nur fünf Ländern ein vorteilhaftes DBA im Hinblick auf
Veräußerungsgewinne und Ausschüttungen bei
Kapitalgesellschaften abgeschlossen. Die Kombination der
günstigen innerstaatlichen Besteuerung in Mauritius und dem
Schutz durch das mit Deutschland bestehende DBA
ermöglicht eine optimierte Unternehmensstruktur.
Dies soll am Beispielfall der Veräußerung
eines Anteils an einer nicht börsenorientierten indischen
Kapitalgesellschaft verdeutlicht werden, bei der die
Investition in der ersten alternative direkt über eine
deutsche Kapitalgesellschaft und in der zweiten Alternative
über eine mauritische Zwischengesellschaft erfolgt. Dabei
wird unterstellt, dass die indische Gesellschaft nicht den
Regelungen des deutschen Außensteuergesetzes unterliegt.
Beteiligung über
eine deutsche Kapitalgesellschaft/ Direktinvestition
Bei einer Veräußerung der Beteiligung
unterliegt der Gewinn der indischen Ertragsteuer, da für
diesen Fall Indien aufgrund der Regelungen des Art. 13 Abs.
4 des DBA mit Deutschland das Besteuerungsrecht hat. Die
Steuer beträgt für den Fall, dass die Beteiligung
-
unter einem Jahr gehalten wurde:
41,82 Prozent
-
länger ein Jahr gehalten wurde:
20,91 Prozent
In
Deutschland wird der
Veräußerungsgewinn zu 100 Prozent freigestellt, was zur
Folge hat, dass die gezahlte indische Steuer mangels
deutscher Steuerbelastung nicht in Deutschland auf die
Steuerschuld angerechnet werden kann und die Belastung aus
indischen Steuer in voller Höhe bestehen bleibt.
Beteiligung über
eine mauritische Kapitalgesellschaft/ Treaty Shopping
Im
Falle der Veräußerung der Beteiligung durch die mauritische
Gesellschaft bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei, da
Art. 13 des DBA zwischen Indien und Mauritius
Indien
kein Besteuerungsrecht einräumt und
Mauritius
den Veräußerungsgewinn nach derzeitiger Lage trotz
Besteuerungsrecht nicht besteuert. Die steuerfreien Gewinne
aus der mauritischen Gesellschaft müssen zur Weiterleitung
nach Deutschland
nunmehr ausgeschüttet werden. Nach Art. 10 des DBA
Deutschland/Mauritius werden für diese Ausschüttungen in
Mauritius
fünf Prozent Quellensteuer einbehalten. Das
Besteuerungsrecht für diese Ausschüttungen hat grundsätzlich
Deutschland,
das wiederum diese Ausschüttungen von Körperschaftsteuer
freistellt und die mauritische Quellensteuer nicht
anrechnet. Im Ergebnis beträgt die steuerliche Vorbelastung
der Gewinne auf Ebene der deutschen Gesellschaft damit fünf,
statt wie im ersten Fall zwischen 20,91 und 41,82 Prozent.
FirmengründunG Offshore
EU-Gesellschaften
Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs, Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und EU-Fusionsrichtlinie. Gerade im Kontext von verbundenen Unternehmen oder Gestaltungen mit Holdinggesellschaften gestalten sich daher Gesellschaftsgründungen in der EU i.d.R. vorteilhaft.
Nicht-DBA-Sachverhalte
Auch als Offshore-Konstellationen oder Nullsteueroasen bezeichnet. Es fehlt die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens, keine Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte auf der Grundlage 5 DBA. I.d.R. volle inländische Quellensteuer bei Dividendenabfluss im Kontext der verbundenen Unternehmen. In vielen Ländern "Umkehr der Beweislast", der mutmaßlich Steuerflüchtige muss beweisen, das es sich bei der Konstellation nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handelt.
Nullsteueroasen und G20 Abkommen
| Übersicht über
Steuerabkommen (Stand April 2009) /Black-List G20 |
Welcher Offshore-Staat ist der Richtige?
Zunächst müsste geprüft werden, ob eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt,Null-Steueroase) überhaupt die richtige Rechtsform für den Mandanten ist. In den überwiegenden Fällen muss diese Frage in der steuerlichen Praxis mit NEIN beantwortet werden. Mithin sind EU-Gesellschaften (Zypern,England, Madeira usw..) oder Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt (z.B. die Schweiz) wesentlich besser geeignet. Sollte man allerdings zu dem Schluss kommen, dass eine Offshore-Gesellschaft in Frage kommt,so spielen bei der Auswahl des Standortes verschiedene Erwägungen eine Rolle:
Werden Exempt Companies angeboten, also Gesellschaften die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen und daher gänzlich steuerfrei sind?
Gesamt steuerliche Situation: Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften?
Wie gut ist das Bankgeheimnis,ist dieses in der Verfassung verankert?
Gibt es Rechtshilfeabkommen, Abkommen über einen Informationsaustausch in steuerlichen Fragen? (So kommt für US Bürger oder US Firmen z.B. nur Nevis in Frage)
Sind Inhaberaktien erlaubt, sofern für den Mandanten Inhaberaktien gewollt sind?
Gibt es ein öffentlich zugängliches Handelsregister?
Bei realer Betriebsverlagerung/Einwanderung: Wie sind die Bedingungen für Ausländer (Voraussetzungen,Visa usw..), gibt es Mindestlöhne,Sozialversicherungen, wie hoch sind die Lohnstückkosten,gibt es für Neuansiedlungen Subventionen usw?
| Was ? | Wer es bietet |
| Extrem gutes Bankgeheimnis | Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Singapur,Nevis,BVI |
| Für Holdinggesellschaften geeignet | Cayman Islands,HongKong,Isle of Man,Vanuatu,VAE |
| Nullsteueroase Exmp.Status | Belize,Cook Islands,Grenada,Mauritius,Seychellen,BVI,VAE |
| Keine Steuer auf Fremdquelleneinkommen | Costa Rica,HongKong,Seychellen,VAE |
| Keine Steuern auf Veräußerungsgewinne | Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu,VAE |
| Captive Versicherungen | Bahamas,BVI,Cayman Islands,Hongkong,Isle of Man,Mauritius |
| Schiffsregister und Verwaltung | Bahamas,BVI,Cayman Islands,Mauritius,Panama,Vanuatu,Singapur, HongKong |
| Natürliche Personen: | |
| Keine Einkommensteuer | Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu, VAE |
| Niedrige Einkommensteuer | BVI,Hongkong,Isle of Man, Mauritius |
| Keine Erbschaftssteuer | Andorra,Bahamas,BVI,Cayman Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Vanuatu, VAE |
| Inhaberaktien | Bahamas,BVI,Cayman Islands,Costa Rica,Hongkong,Mauritius,Panama, Seychellen,Vanuatu |