Firmengründung Offshore: Mauritius 

Mauritius unterhält mit vielen Ländern-auch mit Deutschland- ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen). Allerdings sind Exempt Companies (Gesellschaften,die nur außerhalb Mauritius Geschäfte tätigen und daher keiner Besteuerung unterliegen=Offshore Status) vom DBA ausgenommen. Onshore Companies werden mit 15% besteuert, offshore-Companies (exempt. companies, die nur außerhalb von Mauritius Geschäfte tätigen), bleiben steuerfrei gestellt. Wir gründen für Mandanten Firmen auf Mauritius,einschliesslich aller Dienstleistungen: Firmengründung, Registereintrag,Kontoeröffnung,Domizil Mauritius bis Büro (ordentlicher Geschäftssitz), Treuhand-Dienste.

 

Firmengründung Mauritius 

  Tax Mauritius

Onshore Companies werden mit 15% besteuert, offshore-Companies (exempt. companies, die nur außerhalb von Mauritius Geschäfte tätigen), bleiben steuerfrei gestellt.

  • Tax free dividends
  • No capital gains tax
  • Up to 100% foreign ownership
  • Exemption from customs duty on equipment
  • Free repatriation of profits, dividends and capital
  • No minimum foreign capital required
  • 50% annual allowance on declining balance for the purchase of electronic and computer equipment

Mauritius – Steuerliches Sprungbrett für Investitionen in Indien

Für jeden deutschen Investor stellt sich bei einer Auslandsinvestition die Frage, ob durch ein sogenanntes „Treaty Shopping“ die gesamte steuerliche Belastung auf die Investition optimiert werden kann. Als „Treaty Shopping“ bezeichnet man die zulässige Implementierung einer internationalen Unternehmensstruktur in einem oder mehreren Ländern, um die Vergünstigung vom DBA in Anspruch zu nehmen, die bei einer Direktinvestition nicht wahrgenommen werden könnte. Im Falle einer Investition in Indien bietet sich Mauritius als steuerliches Sprungbrett für ein „Treaty Shopping“ an. Es hat als eines von weltweit nur fünf Ländern ein vorteilhaftes DBA im Hinblick auf Veräußerungsgewinne und Ausschüttungen bei Kapitalgesellschaften abgeschlossen. Die Kombination der günstigen innerstaatlichen Besteuerung in Mauritius und dem Schutz  durch das mit Deutschland bestehende DBA ermöglicht eine optimierte Unternehmensstruktur.

Dies soll am Beispielfall der Veräußerung eines Anteils an einer nicht börsenorientierten indischen Kapitalgesellschaft verdeutlicht werden, bei der die Investition in der ersten alternative direkt über eine deutsche Kapitalgesellschaft und in der zweiten Alternative über eine mauritische Zwischengesellschaft erfolgt. Dabei wird unterstellt, dass die indische Gesellschaft nicht den Regelungen des deutschen Außensteuergesetzes unterliegt.

Beteiligung über eine deutsche Kapitalgesellschaft/ Direktinvestition

Bei einer Veräußerung der Beteiligung unterliegt der Gewinn der indischen Ertragsteuer, da für diesen Fall Indien aufgrund der Regelungen des Art. 13 Abs. 4 des DBA mit Deutschland das Besteuerungsrecht hat. Die Steuer beträgt für den Fall, dass die Beteiligung

 - unter einem Jahr gehalten wurde:                            41,82 Prozent

- länger ein Jahr gehalten wurde:                          20,91 Prozent

In Deutschland wird der Veräußerungsgewinn zu 100 Prozent freigestellt, was zur Folge hat, dass die gezahlte indische Steuer mangels deutscher Steuerbelastung nicht in Deutschland auf die Steuerschuld angerechnet werden kann und die Belastung aus indischen Steuer in voller Höhe bestehen bleibt.

Beteiligung über eine mauritische Kapitalgesellschaft/ Treaty Shopping

Im Falle der Veräußerung der Beteiligung durch die mauritische Gesellschaft bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei, da Art. 13 des DBA zwischen Indien und Mauritius  Indien kein Besteuerungsrecht einräumt und Mauritius den Veräußerungsgewinn nach derzeitiger Lage trotz Besteuerungsrecht nicht besteuert. Die steuerfreien Gewinne aus der mauritischen Gesellschaft müssen zur Weiterleitung nach Deutschland nunmehr ausgeschüttet werden. Nach Art. 10 des DBA Deutschland/Mauritius werden für diese Ausschüttungen in Mauritius fünf Prozent Quellensteuer einbehalten. Das Besteuerungsrecht für diese Ausschüttungen hat grundsätzlich Deutschland, das wiederum diese Ausschüttungen von Körperschaftsteuer freistellt und die mauritische Quellensteuer nicht anrechnet. Im Ergebnis beträgt die steuerliche Vorbelastung der Gewinne auf Ebene der deutschen Gesellschaft damit fünf, statt wie im ersten Fall zwischen 20,91 und 41,82 Prozent.

FirmengründunG  Offshore

Grundlegende Begriffsbestimmungen im internationalen Steuerrecht

DBA-Sachverhalte (Doppelbesteuerungsabkommen)

Im DBA-Sachverhalt definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte auf der Grundlage 5 DBA-/OECD_Abkommen. Mithin löst eine Repräsentanz oder ein Warenlager keine steuerliche Betriebsstätte außerhalb des Sitzstaates aus, i.d.R. also genau umgekehrt zu Nicht-DBA-Sachverhalten (Definition des Vorliegens einer Betriebsstätte aufgrund des innerstaatlichen Rechts, z.B in Deutschland §§12/13 AO). Ergänzend: Ein Doppelbesteuerungsabkommen hat eine Abschirmwirkung gegen eine doppelte Besteuerung und reduziert die Quellensteuer bei abfließenden Dividenden zwischen verbundenen Unternehmen. Beispiel: Nicht-DBA Sachverhalt Schweiz: 35% Quellensteuer bei abfließenden Dividenden aus der Schweizer Gesellschaft an die beteiligte Gesellschaft im Ausland. Im DBA-Sachverhalt hingegen nur 5-10% Quellensteuer.


Damit eine internationale Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird!

Mehr zu diesem Thema

EU-Gesellschaften

Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs, Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und EU-Fusionsrichtlinie. Gerade im Kontext von verbundenen Unternehmen oder Gestaltungen mit Holdinggesellschaften gestalten sich daher Gesellschaftsgründungen in der EU i.d.R. vorteilhaft.

Nicht-DBA-Sachverhalte

Auch als Offshore-Konstellationen oder Nullsteueroasen bezeichnet. Es fehlt die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens, keine Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte auf der Grundlage 5 DBA. I.d.R. volle inländische Quellensteuer bei Dividendenabfluss im Kontext der verbundenen Unternehmen. In vielen Ländern "Umkehr der Beweislast", der mutmaßlich Steuerflüchtige muss beweisen, das es sich bei der Konstellation nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handelt.

Nullsteueroasen und G20 Abkommen

Begünstigt durch die Finanzkrise und unterstützt durch die scheinbar bereitwillige Unterstützung der sonst das Bankgeheimnis propagierenden Banken im Steuerparadies Liechtenstein im Fall „Zumwinkel“ konnte sich eine internationale Armada zur Jagd auf Steuerflüchtlinge und im Kampf gegen unliebsame Steueroasen formieren. Im April 2009 war der erste Schritt getan: Auf dem Londoner Weltfinanzgipfel veröffentlichte die OECD die sogenannte Schwarze Liste der unkooperativen Länder. Und dies, obwohl einige internationale Finanzzentren zu verhindern versuchten, auf dieser Liste genannt zu werden und einer (vermeintlich negativen) farblichen Einordung von hellgrau bis schwarz, die sich nach der Kooperationsbereitschaft mit der OECD richtete, zu entgehen. Insbesondere China wollte die Veröffentlichung dieser Liste verhindern, wurde aber von führenden europäischen Nationen sowie den USA umgestimmt.

Übersicht über Steuerabkommen (Stand April 2009) /Black-List G20

Im Kontext der neuen G20-Abkommen haben viele Offshore- Staaten Auskunftsvereinbarungen in Steuerangelegenheiten unterzeichnet, so z.B. Cayman Islands und viele andere Länder, die früher als "sichere Offshore-Staaten" galten.

Welcher Offshore-Staat ist der Richtige?

Zunächst müsste geprüft werden, ob eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt,Null-Steueroase) überhaupt die richtige Rechtsform für den Mandanten ist. In den überwiegenden Fällen muss diese Frage in der steuerlichen Praxis mit NEIN beantwortet werden. Mithin sind EU-Gesellschaften (Zypern,England, Madeira usw..) oder Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt (z.B. die Schweiz) wesentlich besser geeignet. Sollte man allerdings zu dem Schluss kommen, dass eine Offshore-Gesellschaft in Frage kommt,so spielen bei der Auswahl des Standortes verschiedene Erwägungen eine Rolle:

  • Werden Exempt Companies angeboten, also Gesellschaften die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen und daher gänzlich steuerfrei sind?

  • Gesamt steuerliche Situation: Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften?

  • Wie gut ist das Bankgeheimnis,ist dieses in der Verfassung verankert?

  • Gibt es Rechtshilfeabkommen, Abkommen über einen Informationsaustausch in steuerlichen Fragen? (So kommt für US Bürger oder US Firmen z.B. nur Nevis in Frage)

  • Sind Inhaberaktien erlaubt, sofern für den Mandanten Inhaberaktien gewollt sind?

  • Gibt es ein öffentlich zugängliches Handelsregister?

  • Bei realer Betriebsverlagerung/Einwanderung: Wie sind die Bedingungen für Ausländer (Voraussetzungen,Visa usw..), gibt es Mindestlöhne,Sozialversicherungen, wie hoch sind die Lohnstückkosten,gibt es für Neuansiedlungen Subventionen usw?

 

Was ? Wer es bietet
Extrem gutes Bankgeheimnis Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Singapur,Nevis,BVI
Für Holdinggesellschaften geeignet Cayman Islands,HongKong,Isle of Man,Vanuatu,VAE
Nullsteueroase Exmp.Status Belize,Cook Islands,Grenada,Mauritius,Seychellen,BVI,VAE
Keine Steuer auf Fremdquelleneinkommen Costa Rica,HongKong,Seychellen,VAE
Keine Steuern auf Veräußerungsgewinne Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu,VAE
Captive Versicherungen Bahamas,BVI,Cayman Islands,Hongkong,Isle of Man,Mauritius
Schiffsregister und Verwaltung Bahamas,BVI,Cayman Islands,Mauritius,Panama,Vanuatu,Singapur, HongKong
Natürliche Personen:  
Keine Einkommensteuer Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu, VAE
Niedrige Einkommensteuer BVI,Hongkong,Isle of Man, Mauritius
Keine Erbschaftssteuer Andorra,Bahamas,BVI,Cayman Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Vanuatu, VAE
Inhaberaktien Bahamas,BVI,Cayman Islands,Costa Rica,Hongkong,Mauritius,Panama, Seychellen,Vanuatu

"Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung von Gesellschaften in „Nullsteueroasen“ bzw. in Ländern ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern".