Internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur Steueroptimierung: Beratung Mittelstand

Mittelständische Unternehmen und/oder Konzerne legen bei der Steuergestaltung Wert auf völlig legale Konstellationen, die einer Nachprüfung in Jedem Falle standhalten. Stichworte sind u.a.: Legal Tax Consulting,DBA-Missbrauchsklauseln,EU-Verrechnungspreise,Fremdvergleich,Schachtelprivilegien,CFC-Regelungen national. Dominant sind: Verlagerung von Betriebsstättenanteilen ins Ausland,Gründung von Zwischenholdings (Dividendenrouting,Bündelung Management,Verwaltung,Finanzierung),Produktionsstätten im "Verkaufsland" (Zoll,Währungsschwankungen usw).

Verlagerung von Einkünften und Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften

Grundsätzlich bestehen vier Fallgruppen:

  • -Verlagerung des Steuerobjekts (der Einkunftsquelle) ins Ausland

  • -Verlagerung des Steuersubjekts (des Steuerpflichtigen) ins Ausland

  • -Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland

  • -Verlagerung von abzugsfähigen Aufwand ins Inland

1. Verlagerung des Steuerobjekts

Hierzu gehören:

  • Die Verlagerung von ganzen Unternehmen oder Teilen davon ins Ausland

  • die Überführung von Wirtschaftsgütern in den ausländischen Produktionsstandort

  • die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft

2. Verlagerung des Steuersubjektes ins Ausland

Zur Unterfallgruppe gehören:

  • die Verlegung der Geschäftsführung ins Ausland

  • der Wegzug der natürlichen Person ins Ausland

  • die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft

3. Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland bzw. Verlagerung von abziehbaren Aufwand ins Inland

Unterfallgruppen sind:

  • die verbilligte Lieferung von Waren und die verbilligte Erbringung von Dienstleistungen an ein Gruppenunternehmen im Ausland

  • der versteuerte Bezug von Waren und Dienstleistungen von einem Gruppenunternehmen im Ausland

Einbringung in die europäische Union, EU Fisionsrichtline

-Möglichkeiten der "Einbringung in die europäische Union", EU-Fusionsrichtlinie

-Möglichkeiten der Europa AG

Ausgangspunkt

Viele mittelständische Unternehmen nutzen legale Möglichkeiten der Steuerreduzierung nicht oder nur unzureichend. Was auf den Konzernebenen seit Jahrzehnten gängige Praxis ist, bleibt mittelständischen Unternehmen -gerade in Hochsteuerländern- häufig verwehrt. Dieses führt im Ergebnis dazu, dass der Mittelstand in den Hochsteuerländern die meisten Steuern zahlt und nicht etwa die Großkonzerne. Die Gründe dafür liegen zentral in der steuerlichen Beratung vor Ort, also am Sitzstaat des Mandanten und der fehlenden "globalen Ausrichtung/Denkweise" der Unternehmer selbst.

Möglichkeiten der legalen Steuergestaltung bleiben ungenutzt

Im Kontext des internationalen Steuerrechts (z.B. Recht der Doppelbesteuerungsabkommen,EU-Niederlassungsfreiheit und Rechtsprechung des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter- und EU-Fusionsrichtlinie,internationales Umsatzsteuerrecht, 6. EG Richtlinie,Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung bei EU Sachverhalten usw...) bestehen gerade für mittelständische Unternehmen zahlreiche legale Gestaltungsmöglichkeiten, um die Steuerlast dominant zu senken.

Das Scheitern von Gestaltungsstrategien

Häufig liegen Entwürfe für steuerliche Gestaltungsstrategien bereits vor, können aber nicht umgesetzt werden. Dieses liegt daran,das heimische Steuerberater und/oder Unternehmer nicht über das erforderliche "Netzwerk" zur Umsetzung verfügen. So kann die ETC nicht nur die geeignete Gestaltungsstrategie entwickeln, sondern auch umsetzen.

Mutmaßlich zu hoher Aufwand

Häufig wird auch der mutmaßlich zu hohe Aufwand befürchtet. Dazu ein Beispiel: Sofern keine Produktionsstätte,keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer im Ausland (Niedrigsteuerland), definiert sich die steuerliche Betriebsstätte analog 5 DBA über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung". I.d.R. heißt dieses, das der Unternehmer einen Mitarbeiter in den Sitzstaat entsendet muss, der als Geschäftsführer der aktiven Gesellschaft oder Holding auftritt. Hier bietet die ETC die alternative Möglichkeit, dass ein Anwalt der Kooperationskanzlei im Sitzstaat der Gesellschaft als angestellter Geschäftsführer auftritt. Also kein Treuhand-Direktor, sondern der Anwalt hat einen Angestelltenvertrag mit der Gesellschaft, mit einem üblichen Gehalt, Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Eine weitere Alternative wäre die Stellenausschreibung im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft/Holding über die ETC.

Ordentlicher Geschäftssitz: Die ETC bietet hier verschiedene Dienstleistungen an: Hilfe bei der Suche nach geeigneten Büroräumen bis Mietvertragsabschluss, Anmietung von Büroräumen bei der jeweiligen Steuer-oder Anwaltskanzlei im Sitzstaat.

Buchhaltung,Umsatzsteuervoranmeldungen,Jahresabschluss: Die ETC vermittelt an Steuerkanzleien im Sitzstaat der Gesellschaft.

Steuerberatung Mittelstand- Konzernebene: Zwischenholding

Der Begriff Holding umschreibt keine eigenständige Rechtsform, sondern eine in der Praxis etablierte Organisationsform der Dachgesellschaft eines Konzerns und ist gesetzlich nicht definiert.

Die Holding-Organisation besteht aus zwei Ebenen: Einer Konzernzentrale oder Dachgesellschaft und mehreren rechtlich und organisatorisch selbstständigen Tochterunternehmen, an denen die Holding-Gesellschaft eine Kapitalbeteiligung hält (vom englischen “to hold“).

Die Organisationsform der Holding definiert sich – anders als die Funktionsbereichsorganisation oder die Geschäftsbereichorganisation – weniger über die interne Aufgabenverteilung als vielmehr über die Verteilung der Eigentumsrechte und damit über Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse.

Die Leistungserstellung erfolgt in den Tochterunternehmen, den Grundeinheiten des Konzerns. Ob diese vertikalen Teilstufen in demselben Wertschöpfungsprozess operieren und damit eine funktionale Gliederung vorliegt oder ob sie in unterschiedlichen Wertschöpfungsprozessen aktiv sind und damit eine Gliederung nach Objektbereichen gegeben ist, ist irrelevant. Viele Holding-Gesellschaften versuchen, Synergieeffekte zwischen den Tochterunternehmen zu nutzen. Aus dieser Absicht entstehen Zentralbereiche mit entsprechender funktionaler Anordnungsbefugnis gegenüber den Tochterunternehmen, die nach regionalen oder produktorientierten Gesichtspunkten geschaffen werden.

Die Holding-Organisation ist ein Instrument zur Ausnutzung von Steuervorteilen, zur Umgehung von Kapitalbeteiligungsgrenzen und zur Verwirklichung von Größen- und Spezialisierungsvorteilen im Rahmen der Kapitalanlage. Des Weiteren ermöglicht diese Organisationsform die leichte Integration von akquirierten Unternehmen. Steuervorteile können genutzt werden, indem die Holding-Gesellschaft ihren Firmensitz in ein Land verlegt, in dem attraktivere steuerliche Rahmenbedingungen gegeben sind.

Die von den Tochterunternehmen an die Holding-Gesellschaft abgeführten Gewinne unterliegen dann einer günstigeren Steuergesetzgebung. Aus kartellrechtlichen Gründen ist es Unternehmen häufig untersagt, größere Kapitalbeteiligungen an anderen Unternehmen zu halten. In vielen Fällen ist die Überschreitung einer Mindestbeteiligung darüber hinaus mit gesetzlichen Pflichten verbunden. Um dies zu umgehen, werden vielfach Holding-Gesellschaften gegründet.

Societas Europaea - Europa AG

In der EU beziehungsweise dem EWR ansässige Unternehmen haben seit dem Ende des Jahres 2004 mit der Societas Europaea eine weitere Option bei der Wahl der Rechtsform.

Mit der Societas Europaea (SE), auch
europäische Gesellschaft oder Europa AG genannt, wurde eine europaweit einheitliche Rechtsform für grenzüberschreitende Unternehmen geschaffen. Es handelt sich dabei um eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von mindestens 120.000 Euro.

Eine SE ist allerdings nicht "eine für alle", das bedeutet ihre Ausgestaltung ist nicht für alle Staaten gleich. Vielmehr gilt in vielen Bereichen für die Europa AG weiterhin nationales Recht. Nur in wenigen Bereichen der Gesellschaftsform kommt eine europäische Vereinheitlichung tatsächlich zum Tragen.

Die Verordnung zur Einführung ist nach mehreren Jahrzehnten der Planung und Diskussion im Jahr 2001 verabschiedet worden und trat im Oktober 2004 in Kraft. Als große Schwierigkeit beim langen Ringen um eine Einigung erwies sich das Beharren der deutschen Regierung auf dem
Schutz des deutschen
Mitbestimmungsrechts.

Rechtsgrundlage für die Societas Europaea ist die
EG-Verordnung 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE). Ende Dezember 2004 wurde die Verordnung in Deutschland mit dem Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE-Einführungsgesetz SEEG) umgesetzt.

 Es bestehen vier verschiedene Möglichkeiten zur Gründung einer „Europa-AG“:

  • Zusammenschluss (Verschmelzung/Fusion) von bestehenden Gesellschaften,
  • Gründung einer Holding-Gesellschaft,
  • Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft durch mehrere Gesellschaften oder durch eine bereits bestehende SE,
  • Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft.

Folgende Bedingungen müssen außerdem erfüllt sein:

  • Grundsätzlich können sich nur Gesellschaften aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten an der Gründung beteiligen. Die Einbeziehung der EWR-Gesellschaften ergibt sich aus dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens, ABl L 266 vom 3. Oktober 2002, S. 69.
  • Eine wesentliche Voraussetzung für die Gründung einer SE ist ein grenzüberschreitendes Element, abhängig von der jeweiligen Gründungsform (Vgl. zu den folgenden Ausführungen Art. 2 SE-VO).
    • Verschmelzung: Die beteiligten Aktiengesellschaften müssen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten stammen (sog. Mehrstaatenbezug)
    • Holding-SE: Entweder sind wie bei der Verschmelzung mindestens zwei der beteiligten Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig, es besteht aber auch die Möglichkeit eines Zusammenschlusses von Gesellschaften aus demselben Mitgliedstaat, sofern mindestens zwei dieser Gesellschaften seit mindestens zwei Jahren über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.
    • Tochter-SE: gleich wie Holding-SE
    • Umwandlungs-SE: Die umzuwandelnde Aktiengesellschaft muss seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Zweigniederlassung genügt nicht.
    • Tochter-SE einer bestehenden SE: kein grenzüberschreitendes Element notwendig, weil dieses bereits bei der Gründung der ursprünglichen SE erfüllt war.
  • Das Kapital muss mindestens 120.000 Euro betragen.
  • Welche Rechtsträger zur Gründung einer Societas Europaea berechtigt sind, hängt von der jeweiligen Gründungsform ab. Zur Gründung einer SE durch Verschmelzung sind ausschließlich Aktiengesellschaften berechtigt, eine Holding-SE kann von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet werden, eine gemeinsame Tochter-SE kann von allen Gesellschaften nach Art. 48 Abs. 2 EGV gegründet werden (darunter fallen die Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sowie andere juristische Personen), die Umwandlung in eine SE steht wiederum nur Aktiengesellschaften zur Verfügung. Als fünfte Gründungsvariante sieht die SE-VO die Gründung einer Tochter-SE durch eine bestehende SE vor. Eine bereits gegründete SE kann sich an allen Gründungsformen beteiligen.