Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates
vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages
betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften, Amtsblatt Nr. L
295 vom 20/10/1978 S. 0036 - 0043
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz
3 Buchstabe g),
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen
Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und
Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Koordinierung, die Artikel 54 Absatz
3 Buchstabe g) und das Allgemeine Programm zur Aufhebung der
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (4) vorsehen, wurde mit der
Richtlinie 68/151/EWG (5) begonnen.
Diese Koordinierung wurde für die
Gründung der Aktiengesellschaft sowie die Erhaltung und Änderung ihres
Kapitals durch die Richtlinie 77/91/EWG (6) und für die Jahresabschlüsse
von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen durch die Richtlinie
78/660/EWG (7) fortgesetzt.
Der Schutz der Interessen von
Gesellschaftern und Dritten erfordert es, die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften zu
koordinieren ; gleichzeitig erscheint es zweckmässig, in die nationalen
Rechte der Mitgliedstaaten die Institution der Verschmelzung
einzuführen.
Im Rahmen der Koordinierung ist es
besonders wichtig, die Aktionäre der sich verschmelzenden Gesellschaften
angemessen und so objektiv wie möglich zu unterrichten und ihre Rechte
in geeigneter Weise zu schützen.
Die Wahrung von Ansprüchen der
Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder
Betriebsteilen ist zur Zeit durch die Richtlinie 77/187/EWG (8)
geregelt.
Die Gläubiger einschließlich der Inhaber
von Schuldverschreibungen sowie die Inhaber anderer Rechte der sich
verschmelzenden Gesellschaften müssen dagegen geschützt werden, daß sie
durch die Verschmelzung Schaden erleiden.
Die Offenlegung, wie sie die Richtlinie
68/151/EWG sicherstellt, muß auf die Maßnahmen zur Durchführung der
Verschmelzung ausgedehnt werden, damit hierüber auch Dritte ausreichend
unterrichtet werden.
Ferner ist es notwendig, daß die
Garantien, die Gesellschaftern und Dritten bei der Durchführung der
Verschmelzung gewährt werden, auch für bestimmte andere rechtliche
Vorgänge gelten, die in wesentlichen Punkten ähnliche Merkmale wie die
Verschmelzung aufweisen, um Umgehungen des Schutzes zu vermeiden.
(1)ABl. Nr. C 89 vom 14.7.1970, S. 20. (2)ABl. Nr. C 129 vom 11.12.1972,
S. 50 ; ABl. Nr. C 95 vom 28.4.1975, S. 12. (3)ABl. Nr. C 88 vom
6.9.1971, S. 18. (4)ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (5)ABl. Nr. L 65
vom 14.3.1968, S. 8. (6)ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 1. (7)ABl. Nr. L
222 vom 14.8.1978, S. 11. (8)ABl. Nr. L 61 vom 5.3.1977, S. 26.
Schließlich müssen, um die
Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen den beteiligten
Gesellschaften, zwischen diesen und Dritten sowie unter den Aktionären
zu gewährleisten, die Fälle der Nichtigkeit der Verschmelzung beschränkt
werden ; ausserdem muß einerseits der Grundsatz, daß dem Mangel der
Verschmelzung soweit wie möglich abgeholfen werden soll, und
andererseits eine kurze Frist zur Geltendmachung der Nichtigkeit
festgelegt werden -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Die durch diese Richtlinie
vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gesellschaften folgender
Rechtsformen: - in Deutschland : die Aktiengesellschaft,
- in Belgien : de naamloze vennootschap/la
société anonyme,
- in Dänemark : aktieselskaber,
- in Frankreich : la société anonyme,
- in Irland : public companies limited by
shares und public companies limited by guarantee having a share capital,
- in Italien : la società per azioni,
- in Luxemburg : la société anonyme,
- in den Niederlanden : de naamloze
vennootschap,
- im Vereinigten Königreich : public
companies limited by shares und public companies limited by guarantee
having a share capital.
(2) Die Mitgliedstaaten brauchen diese
Richtlinie auf Genossenschaften, die in einer der in Absatz 1 genannten
Rechtsformen gegründet worden sind, nicht anzuwenden. Soweit die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, verpflichten sie diese Gesellschaften, die Bezeichnung
"Genossenschaft" auf allen in Artikel 4 der Richtlinie 68/151/EWG
genannten Schriftstücken anzugeben.
(3) Die Mitgliedstaaten brauchen diese
Richtlinie nicht anzuwenden, wenn eine oder mehrere der übertragenden
oder untergehenden Gesellschaften Gegenstand eines Konkurs-, Vergleichs-
oder ähnlichen Verfahrens ist bzw. sind.
KAPITEL I Regelung der Verschmelzung
durch Aufnahme einer oder mehrerer Gesellschaften durch eine andere und
der Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten regeln für die
Gesellschaften, die ihrem Recht unterliegen, die Verschmelzung durch
Aufnahme einer oder mehrerer Gesellschaften durch eine andere und die
Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft.
Artikel 3
(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist die
Verschmelzung durch Aufnahme der Vorgang, durch den eine oder mehrere
Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der
Auflösung ohne Abwicklung auf eine andere Gesellschaft übertragen, und
zwar gegen Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft an die
Aktionäre der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften und
gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, die den zehnten Teil des
Nennbetrags oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des
rechnerischen Wertes der gewährten Aktien nicht übersteigt.
(2) Die Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats können vorsehen, daß die Verschmelzung durch Aufnahme
auch dann erfolgen kann, wenn sich eine oder mehrere der übertragenden
Gesellschaften in Abwicklung befinden, sofern diese Möglichkeit auf
Gesellschaften beschränkt wird, die noch nicht mit der Verteilung ihres
Vermögens an ihre Aktionäre begonnen haben.
Artikel 4
(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist die
Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft der Vorgang, durch
den mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im
Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf eine Gesellschaft, die sie
gründen, übertragen, und zwar gegen Gewährung von Aktien der neuen
Gesellschaft an ihre Aktionäre und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung,
die den zehnten Teil des Nennbetrags oder, wenn der Nennbetrag nicht
vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der gewährten Aktien nicht
übersteigt.
(2) Die Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats können vorsehen, daß die Verschmelzung durch Gründung
einer neuen Gesellschaft auch dann erfolgen kann, wenn sich eine oder
mehrere der untergehenden Gesellschaften in Abwicklung befinden, sofern
diese Möglichkeit auf Gesellschaften beschränkt wird, die noch nicht mit
der Verteilung ihres Vermögens an ihre Aktionäre begonnen haben.
KAPITEL II Verschmelzung durch Aufnahme
Artikel 5
(1) Die Verwaltungs- oder Leitungsorgane
der sich verschmelzenden Gesellschaften erstellen einen schriftlichen
Verschmelzungsplan.
(2) Der Verschmelzungsplan muß mindestens
folgende Angaben enthalten: a) die Rechtsform, die Firma und den Sitz
der sich verschmelzenden Gesellschaften;
b) das Umtauschverhältnis der Aktien und
gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung;
c) die Einzelheiten hinsichtlich der
Übertragung der Aktien der übernehmenden Gesellschaft;
c) die Einzelheiten hinsichtlich der
Übertragung der Aktien der übernehmenden Gesellschaft;
d) den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien
das Recht auf Teilnahme am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in
bezug auf dieses Recht;
e) den Zeitpunkt, von dem an die
Handlungen der übertragenden Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der
Rechnungslegung als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft
vorgenommen gelten;
f) die Rechte, welche die übernehmende
Gesellschaft den Aktionären mit Sonderrechten und den Inhabern anderer
Wertpapiere als Aktien gewährt, oder die für diese Personen
vorgeschlagenen Maßnahmen;
g) jeden besonderen Vorteil, der den
Sachverständigen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 sowie den Mitgliedern
der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der sich
verschmelzenden Gesellschaften gewährt wird.
Artikel 6
Der Verschmelzungsplan ist mindestens
einen Monat vor dem Tage der Hauptversammlung, die über den
Verschmelzungsplan zu beschließen hat, für jede der sich verschmelzenden
Gesellschaften nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG vorgesehenen
Verfahren offenzulegen.
Artikel 7
(1) Die Verschmelzung bedarf zumindest
der Zustimmung der Hauptversammlung jeder der sich verschmelzenden
Gesellschaften. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten schreiben
vor, daß dieser Beschluß mindestens eine Mehrheit von nicht weniger als
zwei Dritteln der Stimmen der vertretenen Wertpapiere oder des
vertretenen gezeichneten Kapitals erfordert.
Die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben, daß die einfache Mehrheit
der in Unterabsatz 1 bezeichneten Stimmen ausreicht, sofern mindestens
die Hälfte des gezeichneten Kapitals vertreten ist. Ferner sind
gegebenenfalls die Vorschriften über die Satzungsänderung anzuwenden.
(2) Sind mehrere Gattungen von Aktien
vorhanden, so ist der Beschluß über die Verschmelzung von einer
gesonderten Abstimmung zumindest jeder Gattung derjenigen Aktionäre
abhängig, deren Rechte durch die Maßnahme beeinträchtigt werden.
(3) Der zu fassende Beschluß erstreckt
sich auf die Genehmigung des Verschmelzungsplans und gegebenenfalls auf
die zu seiner Durchführung erforderlichen Satzungsänderungen.
Artikel 8
Die Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats brauchen die Zustimmung der Hauptversammlung der
übernehmenden Gesellschaft nicht vorzuschreiben, wenn folgende
Bedingungen erfüllt sind: a) Die in Artikel 6 vorgeschriebene
Offenlegung ist für die übernehmende Gesellschaft mindestens einen Monat
vor dem Tage derjenigen Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft
oder Gesellschaften, die über den Verschmelzungsplan zu beschließen hat,
zu bewirken;
b) jeder Aktionär der übernehmenden
Gesellschaft hat mindestens einen Monat vor dem unter Buchstabe a)
genannten Zeitpunkt das Recht, am Sitz der übernehmenden Gesellschaft
von den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Unterlagen Kenntnis zu nehmen;
c) ein oder mehrere Aktionäre der
übernehmenden Gesellschaft, die über Aktien in einem Mindestprozentsatz
des gezeichneten Kapitals verfügen, müssen das Recht haben, die
Einberufung einer Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft, in
der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird, zu
verlangen. Dieser Mindestprozentsatz darf nicht auf mehr als 5 %
festgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß die
Aktien ohne Stimmrecht von der Berechnung dieses Prozentsatzes
ausgenommen sind.
Artikel 9
Die Verwaltungs- oder Leitungsorgane
jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften erstellen einen
ausführlichen schriftlichen Bericht, in dem der Verschmelzungsplan und
insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien rechtlich und
wirtschaftlich erläutert und begründet werden.
In dem Bericht ist ausserdem auf
besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung, soweit solche aufgetreten
sind, hinzuweisen.
Artikel 10
(1) Für jede der sich verschmelzenden
Gesellschaften prüfen ein oder mehrere von diesen unabhängige
Sachverständige, welche durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde
bestellt oder zugelassen sind, den Verschmelzungsplan und erstellen
einen schriftlichen Bericht für die Aktionäre. Die Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats können jedoch die Bestellung eines oder mehrerer
unabhängiger Sachverständiger für alle sich verschmelzenden
Gesellschaften vorsehen, wenn die Bestellung auf gemeinsamen Antrag
dieser Gesellschaften durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde
erfolgt. Diese Sachverständigen können entsprechend den
Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats sowohl natürliche oder
juristische Personen als auch Gesellschaften sein.
(2) In dem Bericht nach Absatz 1 müssen
die Sachverständigen in jedem Fall erklären, ob das Umtauschverhältnis
ihrer Ansicht nach angemessen ist. In dieser Erklärung ist zumindest
anzugeben, a) nach welcher oder welchen Methoden das vorgeschlagene
Umtauschverhältnis bestimmt worden ist;
b) ob diese Methode oder Methoden im
vorliegenden Fall angemessen sind und welche Werte sich bei jeder dieser
Methoden ergeben ; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche relative
Bedeutung diesen Methoden bei der Bestimmung des zugrunde gelegten
Wertes beigemessen wurde.
In dem Bericht ist ausserdem auf
besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung, soweit solche aufgetreten
sind, hinzuweisen.
(3) Jeder Sachverständige hat das Recht,
bei den sich verschmelzenden Gesellschaften alle zweckdienlichen
Auskünfte und Unterlagen zu erhalten und alle erforderlichen
Nachprüfungen vorzunehmen.
Artikel 11
(1) Mindestens einen Monat vor dem Tag
der Hauptversammlung, die über den Verschmelzungsplan zu beschließen
hat, hat jeder Aktionär das Recht, am Sitz der Gesellschaft zumindest
von folgenden Unterlagen Kenntnis zu nehmen: a) dem Verschmelzungsplan;
b) den Jahresabschlüssen und den
Geschäftsberichten der sich verschmelzenden Gesellschaften für die
letzten drei Geschäftsjahre;
c) einer Zwischenbilanz, die für einen
Zeitpunkt erstellt ist, der nicht vor dem ersten Tag des dritten der
Aufstellung des Verschmelzungsplans vorausgehenden Monats liegen darf,
sofern der letzte Jahresabschluß sich auf ein mehr als sechs Monate vor
der Aufstellung des Verschmelzungsplans abgelaufenes Geschäftsjahr
bezieht;
d) den in Artikel 9 genannten Berichten
der Verwaltungs- oder Leitungsorgane der sich verschmelzenden
Gesellschaften;
e) den in Artikel 10 genannten Berichten.
(2) Die Zwischenbilanz nach Absatz 1
Buchstabe c) ist nach denselben Methoden und in derselben Gliederung zu
erstellen wie die letzte Jahresbilanz.
Die Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats können jedoch vorsehen, daß a) es nicht erforderlich ist,
eine neue körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen;
b) die Bewertungen der letzten Bilanz nur
nach Maßgabe der Bewegungen in den Büchern verändert zu werden brauchen,
wobei jedoch zu berücksichtigen sind: - Abschreibungen,
Wertberichtigungen und Rückstellungen für die Zwischenzeit,
- wesentliche, aus den Büchern nicht
ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte.
(3) Vollständige oder, falls gewünscht,
auszugsweise Abschriften der in Absatz 1 genannten Unterlagen sind jedem
Aktionär auf formlosen Antrag kostenlos zu erteilen.
Artikel 12
Die Wahrung von Ansprüchen der
Arbeitnehmer der sich verschmelzenden Gesellschaften wird gemäß der
Richtlinie 77/187/EWG geregelt.
Artikel 13
(1) Die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten müssen ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen
der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften vorsehen, deren
Forderungen vor der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden
und zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung noch nicht erloschen sind.
(2) Zu diesem Zweck sehen die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zumindest vor, daß diese
Gläubiger Anspruch auf angemessene Garantien haben, wenn die finanzielle
Lage der sich verschmelzenden Gesellschaften einen solchen Schutz
erforderlich macht und die Gläubiger nicht schon derartige Garantien
haben.
(3) Der Schutz kann für die Gläubiger der
übernehmenden Gesellschaft und für die Gläubiger der übertragenden
Gesellschaft unterschiedlich sein.
Artikel 14
Unbeschadet der Vorschriften über die
gemeinsame Ausübung der Rechte der Anleihegläubiger der sich
verschmelzenden Gesellschaften ist Artikel 13 auf diese Gläubiger
anzuwenden, es sei denn, eine Versammlung der Anleihegläubiger - sofern
die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine solche Versammlung
vorsehen - oder jeder einzelne Anleihegläubiger hat der Verschmelzung
zugestimmt.
Artikel 15
Die Inhaber anderer Wertpapiere, die mit
Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, müssen in der
übernehmenden Gesellschaft Rechte erhalten, die mindestens denen
gleichwertig sind, die sie in der übertragenden Gesellschaft hatten, es
sei denn, daß eine Versammlung der Inhaber - sofern die
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine solche Versammlung vorsehen -
der Änderung dieser Rechte oder daß jeder einzelne Inhaber der Änderung
seines Rechts zugestimmt hat oder daß diese Inhaber einen Anspruch auf
Rückkauf ihrer Wertpapiere durch die übernehmende Gesellschaft haben.
Artikel 16
(1) Falls die Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats für Verschmelzungen eine vorbeugende gerichtliche oder
Verwaltungskontrolle der Rechtmässigkeit nicht vorsehen oder sich diese
Kontrolle nicht auf alle für die Verschmelzung erforderlichen
Rechtshandlungen erstreckt, sind die Niederschriften der
Hauptversammlungen, die über die Verschmelzung beschließen, und
gegebenenfalls der nach diesen Hauptversammlungen geschlossene
Verschmelzungsvertrag öffentlich zu beurkunden. Falls die Verschmelzung
nicht von den Hauptversammlungen aller sich verschmelzenden
Gesellschaften gebilligt werden muß, ist der Verschmelzungsplan
öffentlich zu beurkunden.
(2) Der Notar oder die für die
öffentliche Beurkundung zuständige Stelle hat das Vorliegen und die
Rechtmässigkeit der Rechtshandlungen und Förmlichkeiten, die der
Gesellschaft obliegen, bei der er tätig wird, sowie das Vorliegen und
die Rechtmässigkeit des Verschmelzungsplans zu prüfen und zu bestätigen.
Artikel 17
Die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten bestimmen den Zeitpunkt, zu dem die Verschmelzung
wirksam wird.
Artikel 18
(1) Für jede der sich verschmelzenden
Gesellschaften muß die Verschmelzung nach den in den Rechtsvorschriften
eines jeden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahren in Übereinstimmung mit
Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG offengelegt werden.
(2) Die übernehmende Gesellschaft kann
die für die übertragende Gesellschaft oder die übertragenden
Gesellschaften vorzunehmenden Förmlichkeiten der Offenlegung selbst
veranlassen.
Artikel 19
(1) Die Verschmelzung bewirkt ipso jure
gleichzeitig folgendes: a) Sowohl zwischen der übertragenden
Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft als auch gegenüber
Dritten geht das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden
Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft über;
b) die Aktionäre der übertragenden
Gesellschaft werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft;
c) die übertragende Gesellschaft
erlischt.
(2) Es werden keine Aktien der
übernehmenden Gesellschaft im Austausch für Aktien der übertragenden
Gesellschaft begeben, die sich a) im Besitz der übernehmenden
Gesellschaft selbst oder einer Person befinden, die im eigenen Namen,
aber für Rechnung der Gesellschaft handelt;
b) im Besitz der übertragenden
Gesellschaft selbst oder einer Person befinden, die im eigenen Namen,
aber für Rechnung der Gesellschaft handelt.
(3) Unberührt bleiben die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die Wirksamkeit der
Übertragung bestimmter, von der übertragenden Gesellschaft eingebrachter
Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten gegenüber Dritten besondere
Förmlichkeiten erfordern. Die übernehmende Gesellschaft kann diese
Förmlichkeiten selbst veranlassen ; die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten können jedoch der übertragenden Gesellschaft gestatten,
während eines begrenzten Zeitraums diese Förmlichkeiten weiter zu
vollziehen ; dieser Zeitraum kann nur in Ausnahmefällen auf mehr als
sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Verschmelzung wirksam wird,
festgesetzt werden.
Artikel 20
Die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten regeln zumindest die zivilrechtliche Haftung der
Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der übertragenden
Gesellschaft gegenüber den Aktionären dieser Gesellschaft für
schuldhaftes Verhalten von Mitgliedern dieses Organs bei der
Vorbereitung und dem Vollzug der Verschmelzung.
Artikel 21
Die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten regeln zumindest die zivilrechtliche Haftung der
Sachverständigen, die den in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Bericht
für die übertragende Gesellschaft erstellen, gegenüber den Aktionären
dieser Gesellschaft für schuldhaftes Verhalten dieser Sachverständigen
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Artikel 22
(1) Die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten können die Nichtigkeit der Verschmelzung von
Gesellschaften nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen regeln: a) Die
Nichtigkeit muß durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden;
b) für nichtig erklärt werden kann eine
im Sinne von Artikel 17 wirksam gewordene Verschmelzung nur wegen
Fehlens einer vorbeugenden gerichtlichen oder verwaltungsmässigen
Kontrolle der Rechtmässigkeit oder einer öffentlichen Beurkundung oder
wenn festgestellt wird, daß der Beschluß der Hauptversammlung nach
innerstaatlichem Recht nichtig oder anfechtbar ist;
c) die Nichtigkeitsklage kann nicht mehr
erhoben werden, wenn eine Frist von sechs Monaten verstrichen ist,
nachdem die Verschmelzung demjenigen gegenüber wirksam geworden ist, der
sich auf die Nichtigkeit beruft, oder wenn der Mangel behoben worden
ist;
d) kann der Mangel, dessentwegen die
Verschmelzung für nichtig erklärt werden kann, behoben werden, so räumt
das zuständige Gericht den beteiligten Gesellschaften dazu eine Frist
ein;
e) die gerichtliche Entscheidung, durch
welche die Nichtigkeit der Verschmelzung ausgesprochen wird, wird in
Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG nach den in den
Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahren
offengelegt;
f) falls die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten gegen die gerichtliche Entscheidung einen Einspruch
Dritter vorsehen, so kann dieser nach Ablauf einer Frist von sechs
Monaten seit Offenlegung der gerichtlichen Entscheidung gemäß der
Richtlinie 68/151/EWG nicht mehr erhoben werden;
g) die gerichtliche Entscheidung, durch
welche die Nichtigkeit der Verschmelzung ausgesprochen wird, berührt für
sich allein nicht die Wirksamkeit der Verpflichtungen, die vor der
Offenlegung der gerichtlichen Entscheidung, jedoch nach dem in Artikel
17 bezeichneten Zeitpunkt, zu Lasten oder zugunsten der übernehmenden
Gesellschaft entstanden sind;
h) die an der Verschmelzung beteiligten
Gesellschaften haften als Gesamtschuldner für die in Buchstabe g)
genannten Verpflichtungen der übernehmenden Gesellschaft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a)
können die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auch gestatten, daß
die Nichtigkeit der Verschmelzung durch eine Verwaltungsbehörde
ausgesprochen wird, wenn gegen eine solche Entscheidung ein Rechtsbehelf
bei einem Gericht eingelegt werden kann. Die Buchstaben b), d), e), f),
g) und h) gelten entsprechend für die Verwaltungsbehörde. Dieses
Nichtigkeitsverfahren kann nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach
dem in Artikel 17 genannten Zeitpunkt nicht mehr eingeleitet werden.
(3) Unberührt bleiben die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Nichtigkeit einer
Verschmelzung, die im Wege einer anderen Kontrolle der Verschmelzung als
der vorbeugenden gerichtlichen oder verwaltungsmässigen Kontrolle der
Rechtmässigkeit ausgesprochen wird.
KAPITEL III Verschmelzung durch Gründung
einer neuen Gesellschaft
Artikel 23
(1) Die Artikel 5, 6 und 7 sowie die
Artikel 9 bis 22 sind unbeschadet der Artikel 11 und 12 der Richtlinie
68/151/EWG auf die Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft
anwendbar. Hierbei sind unter "sich verschmelzenden Gesellschaften" oder
"übertragender Gesellschaft" die untergehenden Gesellschaften und unter
"übernehmender Gesellschaft" die neue Gesellschaft zu verstehen.
(2) Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) ist
auch auf die neue Gesellschaft anzuwenden.
(3) Der Verschmelzungsplan und, falls sie
Gegenstand eines getrennten Aktes sind, der Errichtungsakt oder der
Entwurf des Errichtungsaktes und die Satzung oder der Entwurf der
Satzung der neuen Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der
Hauptversammlung jeder der untergehenden Gesellschaften.
(4) Die Mitgliedstaaten brauchen bei der
Gründung der neuen Gesellschaft die in Artikel 10 der Richtlinie
77/91/EWG vorgesehenen Vorschriften für die Prüfung von Einlagen, die
nicht Bareinlagen sind, nicht anzuwenden.
KAPITEL IV Verschmelzung einer
Gesellschaft mit einer anderen, der mindestens 90 % der Aktien der
ersteren gehören
Artikel 24
Die Mitgliedstaaten regeln für die
Gesellschaften, die ihrem Recht unterliegen, den Vorgang, durch den eine
oder mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im
Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf eine andere Gesellschaft
übertragen, der alle Aktien sowie alle sonstigen Anteile der
übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften gehören, die in der
Hauptversammlung ein Stimmrecht gewähren. Auf diesen Vorgang sind die
Bestimmungen des Kapitels II anzuwenden mit Ausnahme von Artikel 5
Absatz 2 Buchstaben b), c) und d), der Artikel 9 und 10, des Artikels 11
Absatz 1 Buchstaben d) und e), des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b)
sowie der Artikel 20 und 21.
Artikel 25
Die Mitgliedstaaten brauchen Artikel 7
auf den in Artikel 24 bezeichneten Vorgang nicht anzuwenden, wenn
mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die in Artikel 6
vorgeschriebene Offenlegung ist für die an dem Vorgang beteiligten
Gesellschaften mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem der
Vorgang wirksam wird, zu bewirken;
b) alle Aktionäre der übernehmenden
Gesellschaft haben das Recht, mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt,
zu dem der Vorgang wirksam wird, am Sitz dieser Gesellschaft von den in
Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Unterlagen
Kenntnis zu nehmen. Artikel 11 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden;
c) Artikel 8 Buchstabe c) ist anzuwenden.
Artikel 26
Die Mitgliedstaaten können die Artikel 24
und 25 auf Vorgänge anwenden, durch die eine oder mehrere Gesellschaften
ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne
Abwicklung auf eine andere Gesellschaft übertragen, wenn alle in Artikel
24 genannten Aktien und sonstigen Anteile der übertragenden Gesellschaft
oder Gesellschaften der übernehmenden Gesellschaft und/oder Personen
gehören, welche diese Aktien und Anteile im eigenen Namen, aber für
Rechnung der übernehmenden Gesellschaft besitzen.
Artikel 27
Im Falle der Verschmelzung durch Aufnahme
einer oder mehrerer Gesellschaften durch eine andere Gesellschaft, der
90 % oder mehr, jedoch nicht alle Aktien sowie alle sonstigen Anteile
der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften gehören, die in der
Hauptversammlung ein Stimmrecht gewähren, brauchen die Mitgliedstaaten
die Genehmigung der Verschmelzung durch die Hauptversammlung der
übernehmenden Gesellschaft nicht vorzuschreiben, wenn mindestens
folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die in Artikel 6 vorgeschriebene
Offenlegung ist für die übernehmende Gesellschaft mindestens einen Monat
vor dem Tage derjenigen Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft
oder Gesellschaften, die über den Verschmelzungsplan zu beschließen hat
bzw. haben, zu bewirken;
b) alle Aktionäre der übernehmenden
Gesellschaft haben das Recht, mindestens einen Monat vor dem unter
Buchstabe a) angegebenen Zeitpunkt am Sitz dieser Gesellschaft von den
in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Unterlagen
Kenntnis zu nehmen Artikel 11 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden;
c) Artikel 8 Buchstabe c) ist anzuwenden.
Artikel 28
Die Mitgliedstaaten brauchen die Artikel
9, 10 und 11 auf eine Verschmelzung im Sinne des Artikels 27 nicht
anzuwenden, wenn mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die
Minderheitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft können ihre Aktien
von der übernehmenden Gesellschaft aufkaufen lassen;
b) in diesem Fall haben sie Anspruch auf
ein dem Wert ihrer Aktien entsprechendes Entgelt;
c) sofern hierüber keine Einigung erzielt
wird, muß das Entgelt durch das Gericht festgesetzt werden können.
Artikel 29
Die Mitgliedstaaten können die Artikel 27
und 28 auf Vorgänge anwenden, durch die eine oder mehrere Gesellschaften
ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne
Abwicklung auf eine andere Gesellschaft übertragen, wenn 90 % oder mehr,
jedoch nicht alle der in Artikel 27 genannten Aktien und sonstigen
Anteile der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften der
übernehmenden Gesellschaft und/oder Personen gehören, welche diese
Aktien und Anteile im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden
Gesellschaft besitzen.
KAPITEL V Andere der Verschmelzung
gleichgestellte Vorgänge
Artikel 30
Gestatten die Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats für einen der in Artikel 2 vorgesehenen Vorgänge, daß die
bare Zuzahlung den Satz von 10 % übersteigt, so sind die Kapitel II und
III sowie die Artikel 27, 28 und 29 anzuwenden.
Artikel 31
Gestatten die Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats einen der in den Artikeln 2, 24 oder 30 vorgesehenen
Vorgänge, ohne daß alle übertragenden Gesellschaften aufhören zu
bestehen, so sind das Kapitel II mit Ausnahme des Artikels 19 Absatz 1
Buchstabe c) und die Kapitel III und IV anzuwenden.
KAPITEL VI Schlußbestimmungen
Artikel 32
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie
setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
(2) Für die Anwendung der in Absatz 1
genannten Vorschriften auf die "unregistered companies" im Vereinigten
Königreich und in Irland kann jedoch eine Frist von fünf Jahren
vorgesehen werden, die mit Inkrafttreten dieser Vorschriften beginnt.
(3) Die Mitgliedstaaten brauchen die
Artikel 13, 14 und 15 auf Inhaber von Wandelschuldverschreibungen und
anderen Wertpapieren, die in Aktien umgewandelt werden können, nicht
anzuwenden, wenn bei Inkrafttreten der Vorschriften nach Absatz 1 in den
Ausgabebedingungen die Stellung dieser Inhaber bei einer Verschmelzung
vorab festgelegt worden ist.
(4) Die Mitgliedstaaten brauchen diese
Richtlinie nicht auf Verschmelzungen oder diesen gleichgestellte
Vorgänge anzuwenden, für deren Vorbereitung oder Durchführung eine durch
die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Handlung oder
Formalität bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Absatz 1
genannten Vorschriften vorgenommen worden ist.
Artikel 33
Diese Richtlinie ist an die
Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober
1978.
Im Namen des Rates
Der Präsident