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Firmengründung
Niederländische Antillen |
Übersicht:
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Allgemeines zum Thema
Nicht-DBA-Sachverhalt aus Deutscher Sicht (die meisten EU-Staaten, USA und
Schweiz haben ähnliche Regelungen)
1. Nachteile von
Offshore-Gesellschaften (Definition hier: Gesellschaften außerhalb
der EU und/oder kein DBA-Sachverhalt) gegenüber Gesellschaften mit
DBA-Sachverhalt oder EU
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Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine
Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei Nicht-DBA-Sachverhalten
(DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) allein aus §§ 12 und 13 AO (deutsche
Abgabenordnung; andere EU-Länder, die Schweiz und USA haben ähnliche
Regelungen). Rechtsfolgen: Ein ständiger Vertreter, eine Repräsentanz
oder ein Warenlager lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also
genau umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz, VAE usw.). Die
EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel also ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich und
der Nachweis von aktiven Geschäften im Sitzstaat (deutsches Finanzamt
fordert u.U. eine "Ansässigkeitsbescheinigung"). Ergänzend schnelle
Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt
"annimmt", dass die eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland
ist, Umkehr der Beweislast.
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Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land
nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und mindestens ein
Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.
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Keine Anwendung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. EU-Fusionsrichtlinie
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I.d.R. keine Umsatzsteuer-ID-Nummer, da
nicht steuerbarer Umsatz
2. Vorteile von
Offshore-Gesellschaften
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Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Ländern
(Deutschland), kein fiskalisches Auslieferungsabkommen
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Sehr gutes Bankgeheimnis, häufig in der
Verfassung verankert
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In vielen Offshore-Ländern besteht die
Möglichkeit der Inhaberaktien. Mithin kann der Eigner anonym bleiben, da
Inhaberaktien naturgemäß nicht ins Handelsregister (sofern überhaupt
vorhanden) oder sonstigen Dokumentationen eingetragen werden.
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Ein "ständig präsenter und ansprechbarer
Treuhand-Direktor" ist im Rahmen von Treuhand-Lösungen nicht
erforderlich (kein Rechtshilfeabkommen usw..), aus diesem Grunde i.d.R.
Nominee-Direktor und daher kostengünstig
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Viele Offshore-Länder kennen den
steuerlichen Status der Exempt Company: keine Besteuerung von Erträgen
die außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft erwirtschaftet
werden
3. Wann machen
Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:
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Wenn das deutsche Finanzamt die Annahme des
Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann bzw. und/oder nach §§ 12/13 AO
keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland formuliert werden kann,
z.B.: Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein Warenlager in
Deutschland, kein regelmäßiger und "sachlich nicht begründeter"
Geldfluss vom Offshore-Land nach Deutschland, keine Annahme das die
geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland ist.
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Wenn die Offshore-Gesellschaft
Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit
DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die
EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf. Dieses
insbesondere bei Ländern, die ein liberales Verhältnis zu
Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen analog der deutschen
AO kennen (England, Zypern, Spanien bei Holding).
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Wenn im Offshore-Staat ein in kaufmännischer
Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (voll
eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive
geschäftliche Tätigkeiten entfaltet werden
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Ergänzend: Wenn im Offshore-Staat eine
"reale Betriebsstätte" im Sinne installiert wird, mithin ein
qualifizierter Geschäftsbetrieb, Angestellte und ein im Sitzstaat
Ansässiger tritt als angestellter Direktor auf
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Wenn der Mandant/Gründer der
Offshore-Gesellschaft nicht in Deutschland Ansässig ist (unterliegt
nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland) bzw. analog nicht
in einem Land ansässig ist, dass ähnliche Regelungen wie Deutschland
hinsichtlich des Gestaltungsmissbrauchs kennt (z.B. die USA)
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