- Gewerberecht
Die Niederlande garantiert als
Mitgliedstaat der EU grundsätzlich jeder natürlichen oder juristischen
Person eines anderen Partnerlandes die freie Niederlassung und Ausübung
von beruflichen Tätigkeiten. Deutsche Gewerbetreibende, die in den
Niederlanden die Gründung eines Gewerbebetriebes planen, sind
inländischen Unternehmen gleichgestellt.
Die niederländische
Niederlassungsverordnung beinhaltet eine Liste von
genehmigungspflichtigen und sogenannten freien Gewerbetätigkeiten.
Für genehmigungspflichtige
Gewerbetätigkeiten ist eine Genehmigung der zuständigen Handelskammer
("Kammer van Koophandel en Fabrieken") erforderlich. Dazu wird eine
EG-Bescheinigung und eine Ausnahmebewilligung benötigt.
Die EG-Bescheinigung wird von den
deutschen Handwerks- und Handelskammern ausgestellt. Um eine
EG-Bescheinigung zu erhalten ist der Nachweis zu erbringen, dass der
Antragsteller die betreffende Tätigkeit gemäß der nachstehend
angeführten Voraussetzungen ausgeübt hat:
- bei ununterbrochener sechsjähriger
Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter
- bei ununterbrochener dreijähriger
Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der
Begünstigte in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige
Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes
Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als
vollwertig anerkannt ist
- bei ununterbrochener dreijähriger
Tätigkeit in leitender Stellung wenn der Begünstigte für den
betreffenden Beruf eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als
Unselbständiger nachweisen kann
- bei ununterbrochener fünfjähriger
Tätigkeit in leitender Stellung, einschließlich einer mindestens
dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der
Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der
Begünstigte für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes
Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als
vollwertig anerkannt ist.
Mit der EG-Bescheinigung kann bei der
regionalen, d.h. der für den künftigen Geschäftssitz zuständigen
niederländische Handelskammer die Eintragung in das Unternehmensregister
durch Ausnahmebewilligung ("ontheffing") beantragt werden. Die
niederländische Handelskammer reicht nach Begutachtung den Antrag an den
sozialwirtschaftlichen Rat (SER) weiter, welches die Ausnahmebewilligung
ausstellt. Der Antrag ist binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist
von 4 Monaten zu behandeln; erfahrungsgemäß ist mit durchschnittlich 5
bis 6 Wochen zu rechnen. Erst nach Eintragung in das Handelsregister der
Handelskammer darf die Tätigkeit in den Niederlanden aufgenommen werden.
Eine Liberalisierung der Gewerbeordnung
ist geplant. Demnach sollen zuerst alle jene Zugangsvoraussetzungen
abgeschafft werden, die nicht Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt zum
Gegenstand haben. Bis 2006 sollen dann letztere 3 Aspekte in die
anderweitige Gesetzgebung integriert werden und damit "Gewerbefreiheit"
bestehen.
Für Industriebetriebe, die die Größe
eines Klein- und Mittelbetriebes überschreiten, ist keine Genehmigung
erforderlich.
Alle Unternehmen sind gesetzlich
verpflichtet, sich in das Handelsregister bei der Handelskammer des
Bezirks, in dem sie sich angesiedelt haben bzw. sich der rechtliche
Geschäftssitz befindet, eintragen zu lassen. Die Mitgliedschaft in der
örtlichen Handelskammer ist gesetzlich vorgeschrieben. Zu zahlen ist ein
Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Rechtsform des Unternehmens abhängt.
Das Unternehmen erhält eine Handelsregisternummer, welche im
Geschäftsverkehr (Korrespondenz, Rechnungen etc.), sowie bei offiziellen
Anfragen (durch Banken etc.) anzugeben ist.
Besteht ein Produkt- oder Marktverband
(Produkt- of Bedrijfsschap) in der Branche des Gewerbes, so die
Mitgliedschaft obligatorisch. Eine Abgabe ist zu entrichten. Der Verband
legt Produktnormen fest, die einzuhalten sind.
Zusätzlich unterliegen Gewerbetreibende
der Meldepflicht gegenüber der kommunalen Behörde, die prüft, ob das
Unternehmen dem Umweltschutzgesetz entspricht, und der örtlich
zuständigen Steuerbehörde (siehe Abschnitt 3), sowie den
Sozialversicherungsträgern (siehe Abschnitt 4).
- Gesellschaftsrecht
Deutsche Gesellschaften, bzw.
Einzelpersonen können in den Niederlanden im Allgemeinen ohne
Einschränkungen Firmen gründen; diese sind in allen Belangen
Unternehmen, die sich in niederländischem Eigentum befinden,
gleichgestellt. Es besteht keine Erfordernis einer inländischen
Kapitalbeteiligung oder Unternehmensführung. Standortwahl und
Immobilienwahl sind frei.
Aufgrund des niederländischen
Handelsregistergesetzes ist jedes Unternehmen verpflichtet sich in das
Handelsregister eintragen zu lassen, das bei der regionalen
Handelskammer, in deren Zuständigkeit der Geschäftssitz (oder die
einzutragende Adresse) fällt, geführt wird.
Die Art der registrierungspflichtigen
Angaben richtet sich nach der gewählten Unternehmensform. Dem Antrag auf
Eintragung in das Handelsregister ist eine Kopie des
Gesellschaftervertrages beizufügen. Zu Beachten ist, dass durch das
Gesetz über ausländische Gesellschaften (Wet op de formeel buitenlandse
vennootschappen), ausländischen Gesellschaften zusätzlich eine Reihe
Bestimmungen aus dem niederländischen Gesellschaftsrecht auferlegt
werden.
Bei der Niederlassung ist die Wahl der
Rechtsform von entscheidender Bedeutung, da sich je nach Rechtsform
entsprechende Verpflichtungen ergeben (Haftung, Kapitaleinsatz, Steuer
etc.). Auch in den Niederlanden wird ein Unterschied zwischen
Personengesellschaften und Juristischen Personen gemacht. Juristische
Personen sind dem Gesetz nach eine Körperschaft mit eigenen Rechten und
Verpflichtungen.
Zu den Juristischen Personen gehören:
- Besloten Vennootschap (BV) [Ges. mit beschränkter Haftung (GmbH)]
- Naamloze Vennootschap (NV) [Aktiengesellschaft (AG)]
Zu den Personengesellschaften gehören:
- Eenmanszaak [Einzelbetrieb]
- Vennootschap onder Firma [Offene Handelsgesellschaft (OHG)]
- Commanditaire Vennootschap [Kommanditgesellschaft (KG)]
Im Folgenden werden kurz die
Charakteristika der einzelnen Gesellschaftsformen und die jeweiligen
Gründungsformalitäten erläutert:
Besloten Vennootschap (BV)
Diese Rechtsform eignet sich besonders
für kleine und mittelständische Unternehmen, die von einem geschlossenen
Kreis von Personen oder Familien geführt werden und keine Mittel auf dem
Kapitalmarkt aufzunehmen brauchen. Die Gesellschaft ist eine
selbständige oder juristische Person, die Verträge schließen, klagen und
verklagt werden kann. Die Gesellschaftsanteile sind unter der
Berücksichtigung der im Gesellschaftsvertrag festgelegten
Einschränkungen, übertragbar, können allerdings nicht öffentlich zur
Zeichnung ausgeschrieben, bzw. zum Verkauf angeboten werden. Die Haftung
der Gesellschafter ist auf die Höhe des von ihnen gezeichneten
Gesellschaftsanteil beschränkt. Die Besloten Vennootschap ist die
Gängigste und von ausländischen Investoren am häufigsten gewählte
Rechtsform.
Die Besloten Vennootschap wird von einer
oder mehreren Personen durch die notarielle Beurkundung der
Gründungsurkunde (akte van oprichting) gegründet. Sie muss durch das
Justizministerium genehmigt werden. Dazu ist dort ein Antrag auf
Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung zu stellen. Das
Justizministerium prüft die Gründungsurkunde auf Übereinstimmung mit den
gesetzlichen Vorschriften und die Bonität der Gründer und zukünftigen
Vorstandsmitglieder. Weiterhin ist eine Bankbescheinigung der
zukünftigen Geschäftsbank über die Einzahlung des Gesellschaftskapitals
von mindestens 18.000 Euro einzureichen.
Danach muss die neu gegründet
Gesellschaft in das Handelsregister der örtlichen Handelskammer
eingetragen und beim Finanzamt angemeldet werden.
Naamloze Vennootschap (NV)
Diese Rechtsform wird in der Regel von
Großunternehmen, aber auch von mittelständischen Unternehmen gewählt,
die öffentlich Kapital aufnehmen möchten. Die Naamloze Vennootschap ist
eine juristische Person, deren Stammkapital in Aktien aufgeteilt und
deren Mitglieder eine oder mehrere dieser frei übertragbaren Aktien
besitzen. Die Aktieninhaber sind nur für ihren Anteil des gesamten
Gesellschaftskapitals haftbar. Die Gesellschaft wird von einem Vorstand
geleitet, der wiederum von einem Aufsichtsrat überwacht wird.
Ähnlich wie bei der Besloten Vennootschap
bedarf es zur Gründung einer Unbedenklichkeitserklärung seitens des
Justizministeriums, einer notariellen Beurkundung der
Gesellschaftsstatuen und der Eintragung ins Handelsregister der
örtlichen Handelskammer. Das Stammkapital einer Naamloze Vennootschap
beträgt jedoch mindestens 45.000 Euro. Die Gründer müssen mindestens 20
% des Stammkapitals zeichnen. Werden die gesetzten Rahmenbedingungen
erfüllt, kann die Gesellschaft an der Börse notieren.
Eenmanszaak
Das Eenmanszaak, das Einzelunternehmen,
ist die am häufigsten vorkommende Gesellschaftsform. Die Person, die
diese Rechtsform wählt, ist allein verfügungsberechtigt. Der Nachteil
dieser Rechtsform ist die vollständige Rechtshaftung. Der Unternehmer
haftet mit dem gesamten Vermögen, ob geschäftlich oder privat, für die
Risiken die das Unternehmen eingeht. Die Einzelfirma ist in das
Handelsregister der örtlichen Handelskammer einzutragen. Weitere
Formalitäten bestehen nicht.
Vennootschap onder Firma
Die Gründung einer Vennotschap onder
Firma, erfolgt durch zwei oder mehrere (natürliche oder juristische)
Personen, die sich verpflichten, Geld- oder sonstige Einlagen in die
Gemeinschaft einzubringen mit dem Ziel, ein Unternehmen unter einem
gemeinsamen Namen und Vermögen zu führen. Es gelten keine formellen
Gründungsvorschriften. Die Gründung kann durch privaten, anwaltlichen
oder notariellen Vertrag erfolgen.
Jeder unbeschränkt haftende
Gesellschafter kann im Rahmen seiner ausdrücklichen oder
stillschweigenden Befugnisse rechtsverbindlich für die Gesellschaft
handeln. Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch, d.h. Gläubiger
können jeden Gesellschafter für den vollen Betrag in Anspruch nehmen.
Die Gesellschafter haften unbeschränkt mit ihrem gesamten (persönlichen
und geschäftlichen) Vermögen. Bei dieser Gesellschaftsform sind die
Gesellschaftsanteile übertragbar, jedoch ist dazu die Zustimmung aller
Gesellschafter nötig. Die Vennootschap onder Firma ist in das
Handelsregister der örtlichen Handelskammer einzutragen.
Commanditaire Vennootschap
Die Commanditaire Vennotschap hat viel
Ähnlichkeit mit der Vennootschap onder Firma. Bei dieser Rechtsform gibt
es zum einen eine oder mehrere (natürliche oder juristische) Personen,
die unbeschränkt haften (complementaire of beheerend vennoot) und für
die Geschäftsführung verantwortlich sind. Zum anderen gibt es stille
Teilhaber (commanditaire, niet werkend vennoot), die nur mit ihrer
Kapitaleinlage haften und von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind.
Es gelten keine formellen Gründungsvorschriften. Die Commanditaire
Vennootschap wird mittels so genannter authentischer Akte, in der die
Verhältnisse der Gesellschafter festgelegt werden, gegründet. Die
Commanditaire Vennootschap ist in das Handelsregister der örtlichen
Handelskammer einzutragen. Die Namen der stillen Teilhaber (sie sind
lediglich am Gewinn beteiligt) dürfen nicht erscheinen.
- Steuerrecht
Einkommensteuer
Der niederländischen Einkommensteuer
unterliegen, zum einen, in den Niederlanden ansässige Personen mit ihrem
Welteinkommen, und zum anderen, in den Niederlanden nicht-ansässige
Personen mit bestimmten Teilen ihres niederländischen, bzw. mit ihrem
aus einem niederländischen Arbeitsverhältnis stammenden Einkommen.
Seit 01.01.2001 gilt in den Niederlanden
ein neues Steuergesetz. Das zu versteuernde Einkommen ist in drei Boxen
mit jeweils eigenem Tarif untergliedert:
Box 1: Einkommen aus Arbeit
einschließlich Gewinn aus Unternehmen und Wohnung
Neben Einkommen aus Arbeit und Wohnung,
wird auch das Einkommen aus früherer Arbeit, wie Pensionen und
Leistungen aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit in
dieser Box zusammengefasst. Der Tarif in dieser Box ist progressiv, d.h.
die Steuerbelastung steigt überproportional zum Einkommen.
Lohnsteuerpflicht: Werden Löhne oder
Gehälter von einem in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber
ausbezahlt, so unterliegen diese ohne Hinblick auf die Aufenthaltsdauer
sofort der niederländischen Besteuerung.
Box 2: zu versteuerndes Einkommen aus
wesentlicher Beteiligung
Diese Box beinhaltet das Einkommen aus
wesentlicher Beteiligung, abzüglich der Verluste aus wesentlicher
Beteiligung. Um Einkommen aus wesentlicher Beteiligung handelt es sich,
wenn jemand mindestens 5% der Anteile einer Besloten Vennotschap oder
Naamloze Vennotschap besitzt. Der Tarif beträgt 25%.
Box 3: zu versteuerndes Einkommen aus
Ersparnissen und Anlagen
Das zu versteuernde Einkommen beträgt 4%
des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens, abzüglich der Schulden. Dabei
wird vom Jahresmittelwert ausgegangen. Der Tarif der neuen
Vermögensrenditesteuer beträgt 30% auf den pauschalen Ertrag von 4% des
Vermögens, und gilt u.a. für Immobilien, Anteile, Sparguthaben und nicht
freigestellten Kapitalversicherungen. Das eigene Haus, wenn es der
Hauptwohnsitz ist, fällt nicht unter diese Regelung. Bestimmte Teile des
Vermögens sind von der Vermögensrenditesteuer befreit.
Für jeden Steuerpflichtigen gilt ein
allgemeiner Grundfreibetrag von 17.000 Euro. Volkswirtschaftliche
nützliche Anlagen, freigestellte Kapitalversicherungen und
Risikokapitalanlagen in startenden Unternehmen sind je Steuerpflichtigem
freigestellt in Höhe von 45.380 Euro.
Jedes Einkommen wird nur in einer Box
versteuert, so dass es nicht zu Doppelbesteuerung kommen kann. Fallen
Einkünfte in einer Box negativ aus, können diese nicht mit positiven
Einkünften in einer anderen Box verrechnet werden. Eine Verrechnung mit
positiven Gewinnen aus den Vorjahren innerhalb derselben Box ist
allerdings möglich. Die Höhe der Abzugsbeträge, die auf die Steuerschuld
angerechnet werden kann, hängt von der individuellen Situation ,
insbesondere dem Alter und dem Familienstatus, ab.
Körperschaftssteuer
Körperschaftssteuerpflichtig sind alle
ansässigen und nicht-ansässigen Kapitalgesellschaften, die in den
Niederlanden betriebliche Tätigkeiten ausüben. Zwischen den Niederlanden
und Deutschland besteht ein Abkommen zur Vermeidung von
Doppelbesteuerung.
Der Gewinn einer Besloten Vennootschap
und einer Naamloze Vennootschap unterliegt der
Körperschaftssteuerpflicht. Der Körperschaftssteuertarif beträgt bis
22.689 Euro 29 %, darüber 34,5 %. Die Körperschaftssteuertarife sind
niedriger als die Lohnsteuertarife. Aus diesem Grund wird die Besloten
Vennootschap häufig dem Eenmanszaak vorgezogen. Dabei ist jedoch zu
beachten, dass das Gehalt des Geschäftsführers der Einkommenspflicht
unterliegt, hierüber aber keine Betriebsausgaben in Abzug gebracht
werden können. Das Einkommen wird über die Einkommensteuer versteuert.
Bei einem geringeren Gewinn und einem relativ hohen Gehalt des
Geschäftsführers ist der tarifliche Vorteil der Körperschaftssteuer
gegenüber der Einkommensteuer daher möglicherweise unbeachtlich.
Die an die Anteilseigner der Besloten
Vennootschap oder der Naamloze Vennootschap ausgeschütteten Dividenden
unterliegen einer Kapitalertragssteuer in Höhe von 25%, die von der BV
oder NV einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Die
einbehaltene und abgeführte Kapitalertragssteuer wird auf die durch die
Anteilseigner geschuldete Einkommensteuer angerechnet.
Das niederländische Recht kennt keine
Gewerbesteuer. Die ehemalige Vermögenssteuer ist nun in Box 3 der
Einkommensteuer integriert. Eine Vermögenssteuer für
Kapitalgesellschaften gibt es nicht.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist eine allgemeine
Steuer auf den inländischen Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen.
Für den innergemeinschaftlichen Handel in den Niederlanden gilt die so
genannte Verlegungsregelung, vergleichbar mit der deutschen
Nullregelung, d.h. die Zahllast liegt bei den Unternehmen, die Traglast
jedoch bei den Konsumenten. Die Unternehmen kassieren den Preis plus
Mehrwertsteuer, und führen dann die Mehrwertsteuer ab. Wird eine
Dienstleistung oder Lieferungen erbracht, ist dem Abnehmer der
Leistungen grundsätzlich der niederländische Mehrwertsteuersatz von 19%
in Rechnung zu stellen. Eine Dienstleistung ist jede Leistung, die nicht
als Lieferung oder Erwerb zu betrachten ist. Der Mehrwertsteuersatz auf
Nahrungs- und Genussmittel, Bücher, Zeitschriften und
Personenbeförderung beträgt nur 6%. Auf bestimmte Lieferungen und
sonstige Leistungen im Handels- und Dienstleistungsverkehr mit dem
Ausland wird keine Mehrwertsteuer erhoben.
- Arbeitsrecht und
Sozialversicherung
Arbeitsrecht
Arbeitnehmer mit einer EU- und EWR-
Staatsangehörigkeit brauchen keine Arbeitserlaubnis, sonstige
ausländische Bürger benötigen eine Arbeitserlaubnis. Bei Aufnahme einer
selbständigen oder unabhängigen Beschäftigung muss aber spätestens 3
Monate nach Einreise ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt
werden, wobei EU-Bürger einen Anspruch auf diese Erlaubnis haben.
In den Niederlanden können
Arbeitsverträge in mündlicher und schriftlicher Form abgeschlossen
werden. Es wird jedoch die Schriftform empfohlen. Diese Verträge dürfen
keine gesetzes- oder kollektivvertragswidrigen Bestimmungen enthalten.
In vielen Bereichen gelten Tarifverträge, die, sofern sie auf das
Arbeitsverhältnis anwendbar sind, den einzeln vertraglich geschlossenen
Vereinbarungen vorgehen. Möglich sind sowohl befristete als auch
unbefristete Arbeitsverträge. Sowohl für unbefristete, wie auch für
befristete Arbeitsverträge kann eine Probezeit vereinbart werden,
innerhalb welcher beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis jederzeit
und ohne Verpflichtungen lösen können. Die Probezeit beträgt ein oder
zwei Monat(e) - abhängig von der Vertragsform - und kann nicht
verlängert werden.
Das Gesetz über Mindestlöhne und
Mindesturlaub sieht einen gesetzlichen Mindestlohn für Beschäftigte vor,
die mehr als ein Drittel der Normalarbeitszeit arbeiten.
Der Arbeitsvertrag kann durch Kündigung
sowohl von Seiten des Arbeitgebers als auch von Seiten des Arbeitnehmers
aufgehoben werden. Für die Kündigung sollte immer die schriftliche Form
gewählt werden. Die Kündigung eines normalen Arbeitsvertrages ist an
eine Genehmigung des regionalen Arbeitsamtes gebunden, die unter
Bekanntgabe des Kündigungsgrundes zu beantragen ist. Daneben gibt es die
Möglichkeit einer gerichtlichen Aufhebung.
Sozialversicherung
Die Sozialversicherungspflicht (Kranken-,
Renten- und Arbeitslosenversicherung) besteht grundsätzlich im
Arbeitsland.
Das niederländische
Sozialversicherungssystem deckt Arzt- und Krankenhauskosten und
gewährleistet ein Mindesteinkommen bei Krankheit, Arbeitsunfähigkeit,
Arbeitslosigkeit und Pension.
Sowohl Arbeitnehmer, wie auch Arbeitgeber
entrichten Beiträge zur Sozialversicherung; der Arbeitgeber hat die
Pflicht die Beiträge einzubehalten und an das Finanzamt (Beiträge zu
Volksversicherungen), bzw. den zuständigen Sozialversicherungsträger
(Beiträge zur Arbeitnehmerversicherungen) abzuführen. Die Beiträge
werden jeweils für den Zeitraum von 6 Monaten festgesetzt, die
Beitragshöhe richtet sich nach der Entwicklung der
Sozialversicherungsleistungen und Löhne. Das Sozialversicherungssystem
der Niederlande unterteilt sich in zwei Hauptgruppen:
Die so genannten Volksversicherungen
gelten für alle in den Niederlanden wohnhaften Personen, sowie für die
in den Niederlanden arbeitenden und lohnsteuerpflichtigen Personen, die
im Ausland wohnen. Zuständig für die Durchführung der
Volksversicherungen ist die Sozialversicherungsbank. Die
Rentenversicherung regelt die Rente wegen Alters und die Rente an
Hinterbliebene. Gemäß des Allgemeinen Altersrentengesetzes hat jeder mit
Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine Altersrente. Werden
während der Tätigkeit in den Niederlanden Rentenbeiträge an
niederländische Rentenversicherungsträger entrichtet, werden bei
Eintritt des Rentenfalls die einzelnen in Deutschland und den
Niederlanden entstandenen gesetzlichen Rentenansprüche errechnet und
durch die Rentenversicherungsträger des EU-Staates, in dem der einzelne
Arbeitnehmer dann lebt, ausgezahlt. Ab 2002 sind auch ergänzende
Rentenansprüche, z.B. Betriebsrenten, gegebenenfalls an den dann im
EU-Ausland lebenden Rentner auszuzahlen. Das Allgemeine
Hinterbliebenegesetz regelt die Rentenansprüche von Witwen und Witwern,
Waisen und Halbwaisen. Die Versicherung nach dem Allgemeinen Gesetz
Besonderer Krankheitskosten deckt Kosten für medizinische Leistungen,
die nicht von der Krankenkasse oder der privaten Krankenversicherung
übernommen werden.
Die Arbeitnehmerversicherungen gelten für
alle unselbständigen Beschäftigten. Geregelt sind sie im
Krankengeldgesetz, im Gesetz über die Erwerbsunfähigkeitsversicherung,
im Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und im Krankenkassengesetz.
Es gibt keine separate Versicherung für Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten. Ungeachtet der Ursache der Arbeitsunfähigkeit wird
die Leistung durch den Arbeitgeber und das Gesetz über die
Erwerbsunfähigkeitsversicherung gezahlt.
Die Krankenkostenversicherung zahlt nur
Sachleistungen für diejenigen, die pflichtversichert oder privat
versichert sind. Pflichtversichert sind alle Personen, die in einem
Lohnverhältnis stehen und/oder ein festes Einkommen unter der
Beitragsbemessungsgrenze, die alljährlich festgelegt wird, haben.