Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen Person: Auswandern- Ausflaggen in ein Niedrigsteuerland

Unsere Kanzlei unterstützt Mandanten bei der Verlagerung Ihrer unbeschränkten Steuerpflicht in ein Niedrigsteuerland. Stichworte sind: DBA-Recht,erweiterte beschränkte Steuerpflicht,Wegzugsbesteuerung,Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht nach nationalem Recht.

  • Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen Person in ein Niedrigsteuerland (Ausflaggen/Auswandern/Steuerflucht)

Unsere Kanzlei berät natürliche Personen im Kontext der Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht in ein Niedrigsteuerland. Um die unbeschränkte Steuerpflicht in einem Hochsteuerland wie Deutschland zu beenden und der unbeschränkten Steuerpflicht im Zufluchtsland zu unterliegen, sind zahlreiche Gesetze zu beachten.

Mandanten aus Deutschland

Die Frage ist, ob der Entzug des deutschen Besteuerungsrechts grundsätzlich zur Aufdeckung der stillen Reserven führt. Grundsätzlich gilt: Nur tatsächlich realisierte Gewinne/Vermögensmehrungen unterliegen der Besteuerung. Ausnahmen bestehen jedoch bereits im innerstaatlichen Steuerrecht, bei

-Entnahme von Betriebs- und Privatvermögen,

-Betriebsaufgabe

-Wegzugbesteuerung nach § 6 AStG

-unter bestimmten Umständen bei einbringungsgeborenen Anteilen.

Der Wohnsitzbegriff im deutschen Steuerrecht

"Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird". (§ 8 AO). Dazu zählen:

• Beibehalt des deutschen Wohnsitzes auch bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt, wenn eine für die Zwecke der eigenen Nutzung ausgestattete inländische Wohnung in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehalten wird. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an.

• Bei Eheleuten kann eine Wohnsitzaufgabe grundsätzlich zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen.

• Auch eine jährlich regelmäßig jeweils zweimal stattfindende Nutzung einer inländischen Wohnung während einiger Wochen begründet beispielsweise auf Grund Regelmäßigkeit und Gewohnheit einen inländischen Wohnsitz

Keine Wohnung wird begründet durch Hotelzimmer, auch nicht bei längerer Nutzung, oder Zimmer bei Eltern/Verwandten, wenn hierüber keine Verfügungsmacht besteht.

Gewöhnlicher Aufenthalt

Nach § 9 AO ist der gewöhnliche Aufenthaltsort dort, "wo eine Person sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, das sie sich an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend aufhält. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Steuerpflichtigen, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt an. Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist stets gegeben, wenn der Aufenthalt (zeitlich zusammenhängend, unter Umständen mit kurzen Unterbrechungen) sechs Monate erreicht (§9 Abs. 2 AO). Kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt bei Grenzgängern nach Deutschland vor!

Festlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen

Unterschieden wird dabei zwischen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen:

• Persönliche Beziehungen zu einem Vertragsstaat können zum Beispiel bestehen durch die private Lebensführung, d. h. das familiäre, gesellschaftliche, politische oder kulturelle Umfeld. Der Wohnsitz der Familie wird somit, außer bei Alleinstehenden, von erheblicher Bedeutung sein.

• Wirtschaftliche Beziehungen bestehen in besonders enger Form zu dem Staat, von wo aus der Arbeit nachgegangen wird und wo die Einkünfte verwaltet werden.