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 Wohnsitzname im Ausland - Ausflaggen

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Ausflaggen der natürlichen Person: Wohnsitzname -Ansässigkeit im Ausland

Einführung:

  • Ausflaggen = Steuern sparen. Diese Gleichung im täglichen Sprachgebrauch kann nicht verwundern. Deutschland zählt zu den Hochsteuerländern, und es vergeht kaum ein Tag, an dem nicht die immensen Kosten aufgelistet werden, die deutsche Bundesbürger in ihrem Heimatland haben:

     
  • 14.234 EUR Steuern zahlen die Bundesbürger pro Sekunde.
  • 5.463 EUR beträgt die Belastung pro Kopf und Jahr, vom Baby bis zum Greis.
  • 449 Milliarden EUR nahm der Staat 2001 an Steuern ein.
  • 57,1 Prozent betrug die Belastung der Einkommen mit Steuern und Sozialabgaben.
  • 3.500 EUR je Arbeitsplatz kostet Selbständige der Dienst für den Staat.

    Sieht man sich nur die Steuerlast der Unternehmen im Ländervergleilch an, könnte man auf die Idee kommen, Deutschland befinde sich im guten Mittelfeld einer wirtschaftlichen konkurrierenden Ländergruppe:





    Auf den ersten Blick ist schon zu erkennen, dass der Abstand zu den USA oder der Schweiz gigantisch ist, weil dort der Spitzensteuersatz erst ab 297.350 USD bzw. 751.110,00 USD greift.

    Für einen mobilen Hochverdiener stellt der Vergleich der internationalen Einkommensteuerlasten nur einen begrenzten Nutzen dar. Was zählt, ist der Effektivsteuersatz und der Punkt, an dem die Spitzensteuersätze der Einkommensteuer zu greifen beginnen. Vor die Wahl zwischen zwei gleich gut bezahlten Stellen in Deutschland oder der Schweiz gestellt, kann man beispielsweise einem über die Steuer verärgerten deutschen Angestellten nur raten, das Letztere zu wählen, wenn alle anderen Bedingungen gleich sind. So greift der Spitzensteuersatz in Deutschland in Höhe von 48,5 Prozent ab einem Einkommen von rund 55.000 EUR, wohingegen etwa in Schweizer Karton Basel der kombinierte Spitzensteuersatz von 40,5 Prozent erst ab einem zu versteuernden Einkommen von über 682.800 EUR erhoben wird.

    Mit der Arbeitskraftmobilität, die innerhalb der EU und seit Anfang 2003 auch für EU-Bürger in der Schweiz zugesichert ist, bietet sich für Angestellte im Top-Management sicherlich eine interessante Alternative. Hier kann die Botschaft nur lauten: Wenn man schon nicht in ein Niedrigsteuerland auswandert, so sollte man seinen Arbeitsplatz dort wählen, wo das Steuersystem den Emigranten freundlich empfängt.
     

    Motiv: Verlangen nach Sicherheit


    Sicherheit im Sinne von politischer Sicherheit: Ein Aspekt, der noch vor wenigen Jahren innerhalb der EU wenig oder kaum thematisiert wurde. Im Laufe der letzten Jahre hat dieses Thema auf Grund der politischen Orientierungslosigkeit und der daraus resultierenden Kurzlebigkeit von Regierungen zunehmend an Bedeutung gewonnen. Der Wunsch konkretisiert sich im natürlichen Verlangen nach mittel- bis langfristiger Planungssicherheit, was vor allem im Rahmen der Diskussionen um die Alters- bzw. Pensionsvorsorge oder das Ansparen im Allgemeinen deutlich wird.

    Sicherheit in wirtschaftlicher Hinsicht: Diese äußert sich im begründeten Bedürfnis nach Erhalt des eigenen Erwirtschafteten über längere Zeit hinweg oder gar über Generationen. Als Beispiel bietet sich die Strukturierung über Stiftungen oder Trusts an, mit der gleichermaßen dem Aspekt der Nachfolgeregelung wie dem der Substanzerhaltung Rechnung getragen werden kann.

    Sicherheit im Sinne von Vermögenssicherung: Sicherung vor dem eigenen Zugriff (Anspar- oder Versicherungsgedanke), vor dem Zugriff der Familie (Erbregelung), vor dem Zugriff durch Dritte (asset protection) und vor unvorhersehbarem Zugriff durch den Fiskus (Vermeidung von Mehrfachbesteuerung).
     

    Motiv: Vertraulichkeit


    Auch dieses steht nach verbreitetem Verständnis, wie im Übrigen das Bankgeheimnis selbst, in enger, anrüchig anmutender Verbindung mit unerlaubter Steuerminderung, Steuerhinterziehung oder gar Steuerbetrug.

    Dabei fußt dieser Wunsch auf einem der freien Marktwirtschaft seit jeher innewohnenden Bedürfnis. Wenn die Vertraulichkeit in einem nationalen Rahmen nicht mehr gegeben ist, wächst der Bedarf nach Alternativen, die diesem Aspekt Rechnung tragen - der Wunsch nach Diskretion als Ausdruck eines immer noch geltenden natürlichen Zurückhaltungs- und Intimitätsverlanges bzw. des Persönlichkeitsschutz - und Integritätsgedankens.

    Vertraulichkeit steht schließlich auch in engem Zusammenhang mit Vertrauen - das Vertrauen in die eigene Regierung, die für das wirtschaftliche und regulatorische Umfeld verantwortlich ist. Der Bruch dieses Vertrauens bedeutet auch den Verlust jeder Planungssicherheit. In einem solchen Umfeld treten reine Kostenüberlegungen in den Hintergrund.
     

    Aufwandsbezogene Motive


    Neben diesen möglichen außersteuerlichen Motiven können auch Kostengründe inklusive steuer- und abgabenrelevanter Überlegungen stehen.

    Der nationale Steuerwettbewerb ermöglicht internationale Steuergestaltungsmöglichkeiten, die legitim und betriebswirtschaftlich sinnvoll sind. Stehen solche nicht zur Verfügung, neigt Kapital zur Anlage im Ausland. Dabei werden weiterhin bestehende Steuerpflichten häufig "vergessen".
     

  • Wie sich die Steuerpflicht in der Heimat steuerschonend beenden lässt


    Die Frage ist, ob der Entzug des deutschen Besteuerungsrechts grundsätzlich zur Aufdeckung der stillen Reserven führt. Grundsätzlich gilt: Nur tatsächlich realisierte Gewinne/Vermögensmehrungen unterliegen der Besteuerung. Ausnahmen bestehen jedoch bereits im innerstaatlichen Steuerrecht, bei

  • Entnahme von Betriebs- und Privatvermögen,
  • Betriebsaufgabe
  • Wegzugbesteuerung nach § 6 AStG,
  • unter bestimmten Umständen bei einbringungsgeborenen Anteilen.
     

    Der Wohnsitzbegriff im deutschen Steuerrecht

    "Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird". (§ 8 AO). Dazu zählen:
     

  • Beibehalt des deutschen Wohnsitzes auch bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt, wenn eine für die Zwecke der eigenen Nutzung ausgestattete inländische Wohnung in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehalten wird. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an.
  • Bei Eheleuten kann eine Wohnsitzaufgabe grundsätzlich zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen.
  • Auch eine jährlich regelmäßig jeweils zweimal stattfindende Nutzung einer inländischen Wohnung während einiger Wochen begründet beispielsweise auf Grund Regelmäßigkeit und Gewohnheit einen inländischen Wohnsitz

    Keine Wohnung wird begündet durch Hotelzimmer, auch nicht bei längerer Nutzung, oder Zimmer bei Eltern/Verwandten, wenn hierüber keine Verfügungsmacht besteht.
     

    Gewöhnlicher Aufenthalt

    Nach § 9 AO ist der gewöhnliche Aufenthaltort dort, "wo eine Person sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, das sie sich an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend aufhält. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Steuerpflichtigen, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt an.

    Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist stets gegeben, wenn der Aufenthalt (zeitlich zusammenhängend, unter Umständen mit kurzen Unterbrechnungen) sechs Monate erreicht (§9 Abs. 2 AO). Kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt bei Grenzgängern nach Deutschland vor!
     

    Wohnsitzbegriff in den DBA

    Dabei wird grundsätzlich geprüft:
     

  • Besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach innerstaatlichem deutschen Recht?

    Wenn ja,
     
  • besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach ausländischem Recht?

    Wenn ja,
     
  • wird die DBA-Ansässisgkeit geprüft.
     

    Festlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen

    Unterschieden wird dabei zwischen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen:

     

  • Persönliche Beziehungen zu einem Vertragsstaat können zum Beispiel bestehen durch die private Lebensführung, d. h. das familiäre, gesellschaftliche, politische oder kulturelle Umfeld. Der  Wohnsitz der Familie wird somit, außer bei Alleinstehenden, von erheblicher Bedeutung sein.

     
  • Wirtschaftliche Beziehungen bestehen in besonders enger Form zu dem Staat, von wo aus der Arbeit nachgegangen wird und wo die Einkünfte verwaltet werden.

Zufluchtsländer

Neben steuerlichen Aspekten, spielen die Verbesserung der Lebensqualität und Arbeitssuche eine entscheidende Rolle. So flaggen viele Deutsche nach Spanien aus, wobei Spanien kein Niedrigsteuerland ist. Weitere Gründe für das Ausflaggen sind "erbschaftsrechtliche Erwägungen" und/oder die Sicherung des Vermögens vor dem Zugriff des deutschen Fiskus.

Sind steuerrechtliche Erwägungen im Vordergrund ,so flaggen Deutsche in die Schweiz, nach Osteuropa oder in Offshore-Länder aus. Sehr beliebt ist zudem das NON-Domc.Verfahren in England oder Zypern. Beim Ausflaggen in Nicht-EU-Länder (z.B. Schweiz) ist darauf zu achten, dass die deutsche Wegzugsbesteuerung volle Wirkung entfaltet.

Gesetzliche Grundlagen


Die Frage ist, ob der Entzug des deutschen Besteuerungsrechts grundsätzlich zur Aufdeckung der stillen Reserven führt. Grundsätzlich gilt: Nur tatsächlich realisierte Gewinne/Vermögensmehrungen unterliegen der Besteuerung. Ausnahmen bestehen jedoch bereits im innerstaatlichen Steuerrecht, bei

  • Entnahme von Betriebs- und Privatvermögen,
  • Betriebsaufgabe
  • Wegzugbesteuerung nach § 6 AStG,
  • unter bestimmten Umständen bei einbringungsgeborenen Anteilen.
     

    Der Wohnsitzbegriff im deutschen Steuerrecht

    "Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird". (§ 8 AO). Dazu zählen:
     

  • Beibehalt des deutschen Wohnsitzes auch bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt, wenn eine für die Zwecke der eigenen Nutzung ausgestattete inländische Wohnung in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehalten wird. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an.
  • Bei Eheleuten kann eine Wohnsitzaufgabe grundsätzlich zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen.
  • Auch eine jährlich regelmäßig jeweils zweimal stattfindende Nutzung einer inländischen Wohnung während einiger Wochen begründet beispielsweise auf Grund Regelmäßigkeit und Gewohnheit einen inländischen Wohnsitz

    Keine Wohnung wird begründet durch Hotelzimmer, auch nicht bei längerer Nutzung, oder Zimmer bei Eltern/Verwandten, wenn hierüber keine Verfügungsmacht besteht.
     

    Gewöhnlicher Aufenthalt

    Nach § 9 AO ist der gewöhnliche Aufenthaltsort dort, "wo eine Person sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, das sie sich an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend aufhält. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Steuerpflichtigen, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt an.

    Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist stets gegeben, wenn der Aufenthalt (zeitlich zusammenhängend, unter Umständen mit kurzen Unterbrechungen) sechs Monate erreicht (§9 Abs. 2 AO). Kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt bei Grenzgängern nach Deutschland vor!
     

    Wohnsitzbegriff in den DBA

    Dabei wird grundsätzlich geprüft:
     

  • Besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach innerstaatlichem deutschen Recht?

    Wenn ja,
     
  • besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach ausländischem Recht?

    Wenn ja,
     
  • wird die DBA-Ansässisgkeit geprüft.
     

    Festlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen

    Unterschieden wird dabei zwischen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen:
     

  • Persönliche Beziehungen zu einem Vertragsstaat können zum Beispiel bestehen durch die private Lebensführung, d. h. das familiäre, gesellschaftliche, politische oder kulturelle Umfeld. Der Wohnsitz der Familie wird somit, außer bei Alleinstehenden, von erheblicher Bedeutung sein.
     
  • Wirtschaftliche Beziehungen bestehen in besonders enger Form zu dem Staat, von wo aus der Arbeit nachgegangen wird und wo die Einkünfte verwaltet werden.

     

    Außensteuergesetz
    Deutsche, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen wollen, müssen verschiedene Aspekte des so genannten Außensteuergesetzes (AStG, auch "Lex Horten" genannt) berücksichtigen. Das AStG regelt Besteuerungstatbestände für Privatpersonen, die in ein Niedrigsteuergebiet umziehen und ihren bisherigen deutschen Wohnsitz aufgeben. Allerdings hat der EuGH verschiedene Aspekte der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung für rechtswidrig erklärt, mithin nicht vereinbar mit der Niederlassungsfreiheit.

    Anwendungsvoraussetzungen des AStG:

     
  • Es muss eine natürliche Person mit deutscher Staatsangehörigkeit sein.
     

  • Von den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug muss die Person mindestens fünf Jahre in Deutschland steuerpflichtig gewesen sein (nicht notwendigerweise am Stück).
     

  • Der Umzug erfolgt in ein Gebiet mit niedriger Einkommensteuer. Ein Niedrigsteuergebiet (die österreichische Abgeltungssteuer fällt nicht darunter) wird dort angenommen, wo die Einkommensteuer um ein Drittel geringer ist als in Deutschland.
     
  • Der Aussiedler behält wesentliche wirtschaftliclhe Interessen in Deutschland. Beispiele für solche Interessen sind:

      - Die Beteiligung von mehr als 25 Prozent an einer Personengesellschaft (KG, GbR) mit einer   Betriebsstätte in Deutschland.

      - Eine Beteiligung von mehr als ein Prozent an einer deutschen Kapitalgesellschaft (AG,   GmbH).

      - Höhere deutsche (d.h. aus deutschen Quellen stammende) Einkünfte pro Jahr als 62.000   EUR

      - Ein höheres deutsches (also dort belegenes) Vermögen als 154.000 EURO.

    Wird eine dieser Voraussetzungen erfüllt, ist das Außensteuergesetz grundsätzlich anwendbar und eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht des Aussiedlers gegeben. Die Dauer dieser erweiterten beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 AStG ist grundsätzlich zehn Jahre. Dieser Zeitraum wird im Einzelfall zwischen Deutschland und zum Zuzugsland durch DBA modifiziert.

    Konsequenz: Bei Anlagen sollte auf Einkünfte (Dividenden, Zinsen) von deutschen Schuldnern verzichtet werden. Diese müssen nach wie vor in Deutschland versteuert werden - zum deutschen Steuerersatz, der auf das gesamte Welteinkommen des Aussiedlers angewandt würde (Progressionsvorbehalt). Das betrifft auch Spekulationsgewinne - unabhängig davon, ob der Kapitalgewinn aus deutschen oder ausländischen Quellen erzielt wurde. Dabei ist jedoch eine Verrechnung von Kapitalverlusten und Kapitalgewinnen möglich.

    Wichtig: Durch eine entsprechende Anlageplanung kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht des Aussiedlers umgangen werden.

     

  • Checkliste: Wohnsitzverlagerung bei der Vermögens- und Nachfolgeplanung


    Was soll erreicht werden?
     

  • Steuerbelastung senken: laufende Ertragsteuer, Erbschaftsteuer (gegebenenfalls      Vermögensteuer)
     
  • Außensteuerliche Gründe

    Kriterien des Zuzugslandes

     
  • Voraussetzungen der Ansiedlung
  • Lebensqualität (Kultur, Sprache, Sicherheit, Politik)
     
  • Steuerliche Rahmenbedingungen
     
  • Doppelbesteuerungsabkommen (ESt, ErbSt)
     
  • "überdachende" Besteuerung, zum Beispiel in der Schweiz und in Großbritannien

    Status quo des Vermögens, der Einkünfte

     
  • immobil (Unternehmen, Immobilien, abhängige Tätigkeiten, Organtätigkeiten)
     
  • mobil (Kapitalvermögen, Beteiligungen, Kunst)
     
  • neutral (Drittstaatseinkünfte)

    Was und wie kann gestaltet werden?

     
  • Welche Vermögensteile/Einkunftsquellen sollen veräußert, verpachtet, vorweggenommen vererbt, transformiert oder mitgenommen werden?
     
  • Soll die Staatsangehörigkeit des Zuzugslandes angenommen und die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben werden?

    Was bedeutet und bewirkt ein Wegzug einkommensteuerlich?

     
  • Aufgabe von Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Deuschland
     
  • Bei NICHT DBA-Ländern wie Liechtenstein, Monaco unter anderem: Vollständige Aufgabe ohne Ausnahme erforderlich
     
  • Bei DBA-Ländern (OECD-Raum): Doppelwohnsitz möglich, doch überdachende Besteuerung (zum Beispiel in der Schweiz und in Großbritannien) beachten


    Wirkung der Aufgabe von Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

     
  • Wegfall der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht, so genannte "Entstrickung" bei der ESt, nicht bei der ErbSt
     
  • Allenfalls verbleibende beschränkte Steuerpflicht, zeitlich unbeschränkt
     
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht eines Deutschen bei Wegzug in ein Niedrigsteuerland, gegebenenfalls Beschränkung durch DBA nach Ablauf des fünften Jahres nach Wegzug
     
  • Zurückforderung der "Riester"- Zulagen und -vergünstigungen


    Was bedeutet und bewirkt ein Wegzug erbschaftsteuerlich?

     
  • Erbschaftsteuer:

      Durch Wegzug des Erblasser/Erben keine Vermeidung deutscher Erbschaftsteuer, wenn Erben/Erblasser Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder Inlandsvermögen vererbt wird

      Weitere Verschärfung durch Fiktion der (erweitert) unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht des Erblasser/Erben in den ersten fünf Jahren seinem Wegzug

      Erweitert beschränkte Erbschaftsteuerpflicht des Schenkers/Erblassers, § 4 AStG, bei Wegzug in ein Niedrigsteuerland nach Ablauf der erweitert unbeschränkten Steuerpflicht

      Liegt ein DBA vor, teilweise Grenzen des deutschen Besteuerungsrechts

    Wichtig für die Vermögensumschichtung: Liquidation von Inlandsvermögen, Verbringung in das Zuzugsland. Möglichkeiten der deutschen vorweggenommenen Erbfolge nutzen.


    Steuerliche "GuV"

     

  • Der steuerwirksame Wegzug gelingt vollständig = Idealfall
     
  • Der steuerwirksame Wegzug gelingt nur teilweise, dann:
     

      Lohnt die laufende ertragsteuerliche Entlastung?

      Vorteile bezogen auf die eigene Lebenszeit (Barwert)
      Kosten der Aufgabe und Neuansiedlung
      Verluste auf Grund antizyklischer Veräußerungen
      Kosten für Berater, Makler, Vermittler und anderen

      Lohnt die erbschaftsteuerliche Entlastung?

      "Gewicht" einer niedrigen/fehlenden Erbschaftsteuer


    Steuerliche Hürden/"Fallstricke"

     

  • Wegzugbesteuerung gemäß § 6 AStG
     

      Voraussetzungen:

      Beteiligung einer natürlichen Person an inländischer Kapitalgesellschaft

      Beteiligung gemäß § 17 EStG

      Mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig vor Wegzug

      Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht

      Rechtsfolge:

      Besteuerung der Differenz zwischen Anschaffungskosten und gemeinem Wert

      Halbeinkünfteverfahren

      Besteuerung unabhängig vom Verlust des deutschen Besteuerungsrechts


     

  • Beachtung "nachlaufender" Inlandspflichten

      Erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, § 1 Abs. 2 und 3 EStG

      Erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, § 2 Abs. 2 Nr. 1b ErbStG

      "Überdachende" Besteuerung gemäß DBA Deutschland/Zuzugsland, Steuererklärungspflicht bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht für Welteinkommen

      Steuererklärungspflicht auch bei beschränkter Einkommensteuerpflicht (zum Beispiel Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, private Veräußerungsgeschäfte, Vermietung, Verpachtung), soweit Steuerschuld nicht durch Steuerabzug abgegolten

    Nachteile/Vorteile der unbeschränkten Steuerpflicht

     

  • unbeschränkte Steuerpflicht

      Ehegattensplittung

      Sonderausgabenabzug

      gegebenenfalls niedriger Eingangssteuersatz

  • Beschränkte Steuerpflicht

      Beschränkung auf wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften

      Verlustverrechnung nur mit inländischen Einkünften

      Sonderausgabenabzug grundsätzlich ausgeschlossen

      Mindeststeuersatz von 25 Prozent bei Veranlagung

      Abgeltungswirkung von Abzugsteuern (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, AR-Vergütungen, gewisse gewerbliche/freiberufliche Einkünfte im Sinne von § 50a Abs. 4 EStG)

 

 

 

 

 

 

 
 

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