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Ausflaggen der natürlichen
Person: Wohnsitzname -Ansässigkeit im Ausland
Einführung:
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Ausflaggen = Steuern
sparen. Diese Gleichung im täglichen Sprachgebrauch kann nicht
verwundern. Deutschland zählt zu den Hochsteuerländern, und es
vergeht kaum ein Tag, an dem nicht die immensen Kosten aufgelistet
werden, die deutsche Bundesbürger in ihrem Heimatland haben:
- 14.234 EUR Steuern zahlen die
Bundesbürger pro Sekunde.
- 5.463 EUR beträgt die Belastung pro
Kopf und Jahr, vom Baby bis zum Greis.
- 449 Milliarden EUR nahm der Staat
2001 an Steuern ein.
- 57,1 Prozent betrug die Belastung
der Einkommen mit Steuern und Sozialabgaben.
- 3.500 EUR je Arbeitsplatz kostet
Selbständige der Dienst für den Staat.
Sieht man sich nur die Steuerlast der Unternehmen im
Ländervergleilch an, könnte man auf die Idee kommen, Deutschland
befinde sich im guten Mittelfeld einer wirtschaftlichen
konkurrierenden Ländergruppe:
Auf den ersten Blick ist schon zu erkennen, dass der Abstand zu den
USA oder der Schweiz gigantisch ist, weil dort der Spitzensteuersatz
erst ab 297.350 USD bzw. 751.110,00 USD greift.
Für einen mobilen Hochverdiener stellt der Vergleich der
internationalen Einkommensteuerlasten nur einen begrenzten Nutzen
dar. Was zählt, ist der Effektivsteuersatz und der Punkt, an dem die
Spitzensteuersätze der Einkommensteuer zu greifen beginnen. Vor die
Wahl zwischen zwei gleich gut bezahlten Stellen in Deutschland oder
der Schweiz gestellt, kann man beispielsweise einem über die Steuer
verärgerten deutschen Angestellten nur raten, das Letztere zu
wählen, wenn alle anderen Bedingungen gleich sind. So greift der
Spitzensteuersatz in Deutschland in Höhe von 48,5 Prozent ab einem
Einkommen von rund 55.000 EUR, wohingegen etwa in Schweizer Karton
Basel der kombinierte Spitzensteuersatz von 40,5 Prozent erst ab
einem zu versteuernden Einkommen von über 682.800 EUR erhoben wird.
Mit der Arbeitskraftmobilität, die innerhalb der EU und seit Anfang
2003 auch für EU-Bürger in der Schweiz zugesichert ist, bietet sich
für Angestellte im Top-Management sicherlich eine interessante
Alternative. Hier kann die Botschaft nur lauten: Wenn man schon
nicht in ein Niedrigsteuerland auswandert, so sollte man seinen
Arbeitsplatz dort wählen, wo das Steuersystem den Emigranten
freundlich empfängt.
Motiv: Verlangen nach Sicherheit
Sicherheit im Sinne von politischer Sicherheit: Ein Aspekt, der noch
vor wenigen Jahren innerhalb der EU wenig oder kaum thematisiert
wurde. Im Laufe der letzten Jahre hat dieses Thema auf Grund der
politischen Orientierungslosigkeit und der daraus resultierenden
Kurzlebigkeit von Regierungen zunehmend an Bedeutung gewonnen. Der
Wunsch konkretisiert sich im natürlichen Verlangen nach mittel- bis
langfristiger Planungssicherheit, was vor allem im Rahmen der
Diskussionen um die Alters- bzw. Pensionsvorsorge oder das Ansparen
im Allgemeinen deutlich wird.
Sicherheit in wirtschaftlicher Hinsicht: Diese äußert sich im
begründeten Bedürfnis nach Erhalt des eigenen Erwirtschafteten über
längere Zeit hinweg oder gar über Generationen. Als Beispiel bietet
sich die Strukturierung über Stiftungen oder Trusts an, mit der
gleichermaßen dem Aspekt der Nachfolgeregelung wie dem der
Substanzerhaltung Rechnung getragen werden kann.
Sicherheit im Sinne von Vermögenssicherung: Sicherung vor dem
eigenen Zugriff (Anspar- oder Versicherungsgedanke), vor dem Zugriff
der Familie (Erbregelung), vor dem Zugriff durch Dritte (asset
protection) und vor unvorhersehbarem Zugriff durch den Fiskus
(Vermeidung von Mehrfachbesteuerung).
Motiv: Vertraulichkeit
Auch dieses steht nach verbreitetem Verständnis, wie im Übrigen das
Bankgeheimnis selbst, in enger, anrüchig anmutender Verbindung mit
unerlaubter Steuerminderung, Steuerhinterziehung oder gar
Steuerbetrug.
Dabei fußt dieser Wunsch auf einem der freien Marktwirtschaft seit
jeher innewohnenden Bedürfnis. Wenn die Vertraulichkeit in einem
nationalen Rahmen nicht mehr gegeben ist, wächst der Bedarf nach
Alternativen, die diesem Aspekt Rechnung tragen - der Wunsch nach
Diskretion als Ausdruck eines immer noch geltenden natürlichen
Zurückhaltungs- und Intimitätsverlanges bzw. des
Persönlichkeitsschutz - und Integritätsgedankens.
Vertraulichkeit steht schließlich auch in engem Zusammenhang mit
Vertrauen - das Vertrauen in die eigene Regierung, die für das
wirtschaftliche und regulatorische Umfeld verantwortlich ist. Der
Bruch dieses Vertrauens bedeutet auch den Verlust jeder
Planungssicherheit. In einem solchen Umfeld treten reine
Kostenüberlegungen in den Hintergrund.
Aufwandsbezogene Motive
Neben diesen möglichen außersteuerlichen Motiven können auch
Kostengründe inklusive steuer- und abgabenrelevanter Überlegungen
stehen.
Der nationale Steuerwettbewerb ermöglicht internationale
Steuergestaltungsmöglichkeiten, die legitim und
betriebswirtschaftlich sinnvoll sind. Stehen solche nicht zur
Verfügung, neigt Kapital zur Anlage im Ausland. Dabei werden
weiterhin bestehende Steuerpflichten häufig "vergessen".
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Wie sich die
Steuerpflicht in der Heimat steuerschonend beenden lässt
Die
Frage ist, ob der Entzug des deutschen Besteuerungsrechts grundsätzlich
zur Aufdeckung der stillen Reserven führt. Grundsätzlich gilt: Nur
tatsächlich realisierte Gewinne/Vermögensmehrungen unterliegen der
Besteuerung. Ausnahmen bestehen jedoch bereits im innerstaatlichen
Steuerrecht, bei
- Entnahme von Betriebs- und
Privatvermögen,
- Betriebsaufgabe
- Wegzugbesteuerung nach § 6 AStG,
- unter bestimmten Umständen bei
einbringungsgeborenen Anteilen.
Der Wohnsitzbegriff im deutschen
Steuerrecht
"Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er
eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass
er die Wohnung beibehalten und benutzen wird". (§ 8 AO). Dazu zählen:
- Beibehalt des deutschen Wohnsitzes auch
bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt, wenn eine für die Zwecke der
eigenen Nutzung ausgestattete inländische Wohnung in einem ständig
nutzungsbereiten Zustand beibehalten wird. Auf die tatsächliche Nutzung
kommt es nicht an.
- Bei Eheleuten kann eine Wohnsitzaufgabe
grundsätzlich zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen.
- Auch eine jährlich regelmäßig jeweils
zweimal stattfindende Nutzung einer inländischen Wohnung während einiger
Wochen begründet beispielsweise auf Grund Regelmäßigkeit und Gewohnheit
einen inländischen Wohnsitz
Keine Wohnung wird begündet durch Hotelzimmer, auch nicht bei
längerer Nutzung, oder Zimmer bei Eltern/Verwandten, wenn hierüber keine
Verfügungsmacht besteht.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Nach § 9 AO ist der gewöhnliche
Aufenthaltort dort, "wo eine Person sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, das sie sich an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht
nur vorübergehend aufhält. Dabei kommt es nicht auf den Willen des
Steuerpflichtigen, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt an.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist stets gegeben, wenn der
Aufenthalt (zeitlich zusammenhängend, unter Umständen mit kurzen
Unterbrechnungen) sechs Monate erreicht (§9 Abs. 2 AO). Kein
gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt bei Grenzgängern nach
Deutschland vor!
Wohnsitzbegriff in den DBA
Dabei wird grundsätzlich geprüft:
- Besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht
nach innerstaatlichem deutschen Recht?
Wenn ja,
- besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht
nach ausländischem Recht?
Wenn ja,
- wird die DBA-Ansässisgkeit geprüft.
Festlegung des Mittelpunkts der
Lebensinteressen
Unterschieden wird dabei zwischen
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen:
- Persönliche Beziehungen zu einem
Vertragsstaat können zum Beispiel bestehen durch die private
Lebensführung, d. h. das familiäre, gesellschaftliche, politische oder
kulturelle Umfeld. Der Wohnsitz der Familie wird somit, außer bei
Alleinstehenden, von erheblicher Bedeutung sein.
- Wirtschaftliche Beziehungen bestehen in
besonders enger Form zu dem Staat, von wo aus der Arbeit nachgegangen
wird und wo die Einkünfte verwaltet werden.
Zufluchtsländer
Neben steuerlichen Aspekten, spielen die
Verbesserung der Lebensqualität und Arbeitssuche eine entscheidende Rolle.
So flaggen viele Deutsche nach Spanien aus, wobei Spanien kein
Niedrigsteuerland ist. Weitere Gründe für das Ausflaggen sind
"erbschaftsrechtliche Erwägungen" und/oder die Sicherung des Vermögens vor
dem Zugriff des deutschen Fiskus.
Sind steuerrechtliche Erwägungen im
Vordergrund ,so flaggen Deutsche in die Schweiz, nach Osteuropa oder in
Offshore-Länder aus. Sehr beliebt ist zudem das
NON-Domc.Verfahren in England oder Zypern. Beim Ausflaggen in
Nicht-EU-Länder (z.B. Schweiz) ist darauf zu achten, dass die deutsche
Wegzugsbesteuerung volle Wirkung entfaltet.
Gesetzliche Grundlagen
Die Frage ist, ob der Entzug des deutschen
Besteuerungsrechts grundsätzlich zur Aufdeckung der stillen Reserven
führt. Grundsätzlich gilt: Nur tatsächlich realisierte
Gewinne/Vermögensmehrungen unterliegen der Besteuerung. Ausnahmen bestehen
jedoch bereits im innerstaatlichen Steuerrecht, bei
- Entnahme von Betriebs- und
Privatvermögen,
- Betriebsaufgabe
- Wegzugbesteuerung nach § 6 AStG,
- unter bestimmten Umständen bei
einbringungsgeborenen Anteilen.
Der Wohnsitzbegriff im deutschen
Steuerrecht
"Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er
eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass
er die Wohnung beibehalten und benutzen wird". (§ 8 AO). Dazu zählen:
- Beibehalt des deutschen Wohnsitzes auch
bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt, wenn eine für die Zwecke der
eigenen Nutzung ausgestattete inländische Wohnung in einem ständig
nutzungsbereiten Zustand beibehalten wird. Auf die tatsächliche Nutzung
kommt es nicht an.
- Bei Eheleuten kann eine Wohnsitzaufgabe
grundsätzlich zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen.
- Auch eine jährlich regelmäßig jeweils
zweimal stattfindende Nutzung einer inländischen Wohnung während einiger
Wochen begründet beispielsweise auf Grund Regelmäßigkeit und Gewohnheit
einen inländischen Wohnsitz
Keine Wohnung wird begründet durch Hotelzimmer, auch nicht bei
längerer Nutzung, oder Zimmer bei Eltern/Verwandten, wenn hierüber keine
Verfügungsmacht besteht.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Nach § 9 AO ist der gewöhnliche
Aufenthaltsort dort, "wo eine Person sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, das sie sich an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht
nur vorübergehend aufhält. Dabei kommt es nicht auf den Willen des
Steuerpflichtigen, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt an.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist stets gegeben, wenn der
Aufenthalt (zeitlich zusammenhängend, unter Umständen mit kurzen
Unterbrechungen) sechs Monate erreicht (§9 Abs. 2 AO). Kein gewöhnlicher
Aufenthalt in Deutschland liegt bei Grenzgängern nach Deutschland vor!
Wohnsitzbegriff in den DBA
Dabei wird grundsätzlich geprüft:
- Besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht
nach innerstaatlichem deutschen Recht?
Wenn ja,
- besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht
nach ausländischem Recht?
Wenn ja,
- wird die DBA-Ansässisgkeit geprüft.
Festlegung des Mittelpunkts der
Lebensinteressen
Unterschieden wird dabei zwischen
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen:
- Persönliche Beziehungen zu einem
Vertragsstaat können zum Beispiel bestehen durch die private
Lebensführung, d. h. das familiäre, gesellschaftliche, politische oder
kulturelle Umfeld. Der Wohnsitz der Familie wird somit, außer bei
Alleinstehenden, von erheblicher Bedeutung sein.
- Wirtschaftliche Beziehungen bestehen in
besonders enger Form zu dem Staat, von wo aus der Arbeit nachgegangen
wird und wo die Einkünfte verwaltet werden.
Außensteuergesetz
Deutsche, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen
wollen, müssen verschiedene Aspekte des so genannten
Außensteuergesetzes (AStG, auch "Lex Horten"
genannt) berücksichtigen. Das AStG regelt
Besteuerungstatbestände für Privatpersonen, die in
ein Niedrigsteuergebiet umziehen und ihren
bisherigen deutschen Wohnsitz aufgeben.
Allerdings hat der EuGH
verschiedene Aspekte der deutschen
Hinzurechnungsbesteuerung für rechtswidrig erklärt,
mithin nicht vereinbar mit der
Niederlassungsfreiheit.
Anwendungsvoraussetzungen des AStG:
-
Es muss
eine natürliche Person mit deutscher
Staatsangehörigkeit sein.
-
Von den
letzten zehn Jahren vor dem Wegzug muss die Person
mindestens fünf Jahre in Deutschland steuerpflichtig
gewesen sein (nicht notwendigerweise am Stück).
- Der Umzug erfolgt in
ein Gebiet mit niedriger Einkommensteuer. Ein
Niedrigsteuergebiet (die österreichische
Abgeltungssteuer fällt nicht darunter) wird dort
angenommen, wo die Einkommensteuer um ein Drittel
geringer ist als in Deutschland.
- Der Aussiedler
behält wesentliche wirtschaftliclhe Interessen in
Deutschland. Beispiele für solche Interessen sind:
- Die Beteiligung
von mehr als 25 Prozent an einer
Personengesellschaft (KG, GbR) mit einer
Betriebsstätte in Deutschland.
- Eine Beteiligung
von mehr als ein Prozent an einer deutschen
Kapitalgesellschaft (AG, GmbH).
Wird eine dieser
Voraussetzungen erfüllt, ist das Außensteuergesetz
grundsätzlich anwendbar und eine erweiterte
beschränkte Steuerpflicht des Aussiedlers gegeben.
Die Dauer dieser erweiterten beschränkten
Steuerpflicht gemäß § 2 AStG ist grundsätzlich zehn
Jahre. Dieser Zeitraum wird im Einzelfall zwischen
Deutschland und zum Zuzugsland durch DBA
modifiziert.
Konsequenz: Bei Anlagen sollte auf Einkünfte
(Dividenden, Zinsen) von deutschen Schuldnern
verzichtet werden. Diese müssen nach wie vor in
Deutschland versteuert werden - zum deutschen
Steuerersatz, der auf das gesamte Welteinkommen des
Aussiedlers angewandt würde (Progressionsvorbehalt).
Das betrifft auch Spekulationsgewinne - unabhängig
davon, ob der Kapitalgewinn aus deutschen oder
ausländischen Quellen erzielt wurde. Dabei ist
jedoch eine Verrechnung von Kapitalverlusten und
Kapitalgewinnen möglich.
Wichtig: Durch eine entsprechende
Anlageplanung kann die erweiterte beschränkte
Steuerpflicht des Aussiedlers umgangen werden.
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Checkliste:
Wohnsitzverlagerung bei der Vermögens- und Nachfolgeplanung
Was soll erreicht werden?
- Steuerbelastung senken: laufende
Ertragsteuer, Erbschaftsteuer (gegebenenfalls Vermögensteuer)
- Außensteuerliche Gründe
Kriterien des Zuzugslandes
- Voraussetzungen der Ansiedlung
- Lebensqualität (Kultur, Sprache,
Sicherheit, Politik)
- Steuerliche Rahmenbedingungen
- Doppelbesteuerungsabkommen (ESt, ErbSt)
- "überdachende" Besteuerung, zum Beispiel
in der Schweiz und in Großbritannien
Status quo des Vermögens, der Einkünfte
- immobil (Unternehmen, Immobilien,
abhängige Tätigkeiten, Organtätigkeiten)
- mobil (Kapitalvermögen, Beteiligungen,
Kunst)
- neutral (Drittstaatseinkünfte)
Was und wie kann gestaltet werden?
- Welche Vermögensteile/Einkunftsquellen
sollen veräußert, verpachtet, vorweggenommen vererbt, transformiert oder
mitgenommen werden?
- Soll die Staatsangehörigkeit des
Zuzugslandes angenommen und die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben
werden?
Was bedeutet und bewirkt ein Wegzug einkommensteuerlich?
- Aufgabe von Wohnsitz/gewöhnlichem
Aufenthalt in Deuschland
- Bei NICHT DBA-Ländern wie Liechtenstein,
Monaco unter anderem: Vollständige Aufgabe ohne Ausnahme erforderlich
- Bei DBA-Ländern (OECD-Raum):
Doppelwohnsitz möglich, doch überdachende Besteuerung (zum Beispiel in
der Schweiz und in Großbritannien) beachten
Wirkung der Aufgabe von Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in
Deutschland
- Wegfall der deutschen unbeschränkten
Steuerpflicht, so genannte "Entstrickung" bei der ESt, nicht bei der
ErbSt
- Allenfalls verbleibende beschränkte
Steuerpflicht, zeitlich unbeschränkt
- Erweitert beschränkte Steuerpflicht
eines Deutschen bei Wegzug in ein Niedrigsteuerland, gegebenenfalls
Beschränkung durch DBA nach Ablauf des fünften Jahres nach Wegzug
- Zurückforderung der "Riester"- Zulagen
und -vergünstigungen
Was bedeutet und bewirkt ein Wegzug erbschaftsteuerlich?
- Erbschaftsteuer:
Durch Wegzug des Erblasser/Erben keine
Vermeidung deutscher Erbschaftsteuer, wenn Erben/Erblasser
Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder
Inlandsvermögen vererbt wird
Weitere Verschärfung durch Fiktion der
(erweitert) unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht des Erblasser/Erben
in den ersten fünf Jahren seinem Wegzug
Erweitert beschränkte
Erbschaftsteuerpflicht des Schenkers/Erblassers, § 4 AStG, bei Wegzug
in ein Niedrigsteuerland nach Ablauf der erweitert unbeschränkten
Steuerpflicht
Liegt ein DBA vor, teilweise Grenzen
des deutschen Besteuerungsrechts
Wichtig für die Vermögensumschichtung:
Liquidation von Inlandsvermögen, Verbringung in das Zuzugsland.
Möglichkeiten der deutschen vorweggenommenen Erbfolge nutzen.
Steuerliche "GuV"
- Der steuerwirksame Wegzug gelingt
vollständig = Idealfall
- Der steuerwirksame Wegzug gelingt nur
teilweise, dann:
Lohnt die laufende
ertragsteuerliche Entlastung?
Vorteile bezogen auf die eigene Lebenszeit (Barwert)
Kosten der Aufgabe und Neuansiedlung
Verluste auf Grund antizyklischer Veräußerungen
Kosten für Berater, Makler, Vermittler und anderen
Lohnt die erbschaftsteuerliche Entlastung?
"Gewicht" einer niedrigen/fehlenden Erbschaftsteuer
Steuerliche Hürden/"Fallstricke"
- Wegzugbesteuerung gemäß § 6 AStG
Voraussetzungen:
Beteiligung einer natürlichen Person an inländischer
Kapitalgesellschaft
Beteiligung gemäß § 17 EStG
Mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig vor Wegzug
Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht
Rechtsfolge:
Besteuerung der Differenz zwischen Anschaffungskosten und gemeinem
Wert
Halbeinkünfteverfahren
Besteuerung unabhängig vom Verlust des deutschen Besteuerungsrechts
- Beachtung "nachlaufender"
Inlandspflichten
Erweiterte unbeschränkte
Einkommensteuerpflicht, § 1 Abs. 2 und 3 EStG
Erweiterte unbeschränkte
Erbschaftsteuerpflicht, § 2 Abs. 2 Nr. 1b ErbStG
"Überdachende" Besteuerung gemäß DBA
Deutschland/Zuzugsland, Steuererklärungspflicht bei unbeschränkter
Einkommensteuerpflicht für Welteinkommen
Steuererklärungspflicht auch bei
beschränkter Einkommensteuerpflicht (zum Beispiel Gewerbebetrieb,
selbständige Arbeit, private Veräußerungsgeschäfte, Vermietung,
Verpachtung), soweit Steuerschuld nicht durch Steuerabzug abgegolten
Nachteile/Vorteile der
unbeschränkten Steuerpflicht
- unbeschränkte Steuerpflicht
- Beschränkte Steuerpflicht
Abgeltungswirkung von Abzugsteuern
(Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, AR-Vergütungen, gewisse
gewerbliche/freiberufliche Einkünfte im Sinne von § 50a Abs. 4 EStG)
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