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Firmengründung Österreich

Übersicht Gesellschaftsgründung Österreich:

Aktuell:

Keine Erbschaftssteuer in Österreich - Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland gekündigt!

Deutschland hat das Abkommen mit Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gekündigt. Ab dem 1. Januar ist es außer Kraft. Mit dem Wegfall der österreichischen Erbschaftssteuer ab 31. Juli 2008 besteht dann keine Bedarf mehr für das Abkommen.

Was geschieht allerding mit den Erbfällen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli 2008?
Diese Frage ist noch nicht geklärt. Möglicherweise werden sich beide Staaten, auf die Anwendung des gekündigten Abkommens bis zum 31. Juli 2008 einigen.

Aus der Sicht des deutschen Finanzminsters musste das Abkommen gekündigt werden. Da eine Anwendung nach Wegfall der österreichischen Erbschaftsteuer einen Anreiz für vermögende Deutsche schaffen würde, die deutsche Erbschaftbesteuerung für bestimmtes Nachlassvermögen und auch für ihre deutschen Erben zu vermeiden.

Das aus dem Jahre 1954 stammende Abkommein ist das einzige deutsche Doppelbesteuerungsabkommen für den Bereich der Erbschaftsteuer, welches statt der Steueranrechnung die Freistellungsmethode verwendet (d.h. nur jeweils einem Staat ein ausschließliches Besteuerungsrecht zuweist) und die nach deutschem Erbschaftsteuerrecht vorgesehene Anknüpfung der Besteuerung an die Erben ausschließt.

Das allgemeine Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich bleibt von der Kündigung unberührt.


Der Einzelunternehmer

  • Eine einzige Person ist alleine Entscheidungsberechtigt

  • Diese Person haftet aber auch völlig uneingeschränkt

  • Eine Fremdfinanzierung über eine Unternehmensbeteiligung ist ausgeschlossen

  • Grundsätzlich kein Eintrag in das Firmenbuch, es sei denn, es ist Vollkaufmannseigenschaft gegeben (freiwillig oder durch Umsatz > EUR 400.000 pro Jahr)

Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesnbR)

  • Eine Übereinkunft von Personen Leistungen und/oder Sachen gemeinsam zu nutzen

  • Die GesnbR wird gerne von mehrere Kleinunternehmen gegründet, um gemeinsam bei großen Ausschreibungen eine Gesamtausschreibung zu gewinnen.

  • Die Gesellschafter haften unbeschränkt und solidarisch.

OEG und OHG

Obwohl die OEG und die OHG klar voneinander zu trennen sind, haben wir diese zusammen gefasst, denn die OEG ist sozusagen der kleine Bruder der OHG. Denn die OEG ist ohne Vollkaufmannseigenschaft gründbar! OEGs können aber i.d.R. auch nicht über EUR 400.00,-- Umsatz pro Jahr erwirtschaften. Wenn dies der Fall ist, müssen Sie wahrscheinlich in die OHG umgegründet werden.

  • Mehrere Gesellschafter die alle unbeschränkt und solidarisch haften

  • Alle Gesellschafter können nach außen entscheiden und Verträge abschließen

  • Im Innenverhältnis sollten die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter durch einen Gesellschaftsvertrag definiert werden.

  • Sehr enge Bindung (und Haftung) der einzelnen Gesellschafter

Für eine OEG/OHG werden mindestens zwei Gesellschafter benötigt! Alle Gesellschafter werden in das Firmenbuch eingetragen.

KEG und KG

Ähnlich wie bei der OEG und OHG verhält es sich auch bei der KEG und KG, diese unterscheiden sich zur OHG bzw. OEG dadurch, dass es auch Gesellschafter gibt, die nicht uneingeschränkt haftbar sind und daher auch nicht entscheiden dürfen. Bei der KEG und KG unterscheidet man zwei Arten von Gesellschaftern:

  • Komplementäre
    Uneingeschränkte Haftung und uneingeschränkte Entscheidungsmöglichkeit (wie bei der OHG)

  • Kommanditist
    Dieser haftet nur bis zu seiner Einlage. Er besitzt beschränkte Kontrollrechte, hat aber kein Recht auf Mitarbeit oder gar auf Entscheidungen

Bei der KEG/KG muss mindestens ein Komplementär und mindestens ein Kommanditist existieren. Beide werden in das Firmenbuch eingetragen.

Stille Gesellschaft

Eine stille Gesellschaft ist keine eigene Gesellschaft! Bei der stillen Gesellschaft beteiligt sich ein stiller Gesellschafter mit seinem Kapital an einem bestehenden Unternehmen. Die Haftung des stillen Gesellschafters ist daher auch nur auf seine Einlage beschränkt. Die stille Gesellschaft scheint nicht nach außen auf. Pro Beteilung entsteht eine neue "stille Gesellschaft".

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GesmbH)

Die GesmbH bildet eine eigene juristische Person, die Gesellschafter sind nicht uneingeschränkt haftbar. Bei der GesmbH bringen die Gesellschafter eine Stammeinlage in eine juristische Rechtspersönlichkeit ein.

  • Eigene juristische Person

  • Beschränkte Haftung der Gesellschafter

  • Geschäftsführer jederzeit wechselbar, Prokuristen bestellbar

  • Die Gesellschafter können auch wieder juristische Personen sein (z.B. GesmbH & Co KG)

  • Klare Trennung zwischen Kapitaleinlage und Mitarbeitspflicht/recht

  • Mindeststammeinlage erforderlich

  • Eintragung in das Firmenbuch

  • Auf jeden Fall Vollkaufmannseigenschaft

Die Aktiengesellschaft

Auch die Aktiengesellschaft ist eine eigene juristische Gesellschaft. Die Gesellschafter (Aktionäre) sind über Aktien an dem Unternehmen beteiligt und können im Rahmen der Anzahl der Aktion auch mitbestimmen. Die Aktionäre haben einen Aufsichtsrat zu bestellen welchem eine Kontrollaufgabe zukommt. Der Aufsichtsrat bestellt und kontrolliert den Vorstand (=Geschäftsführung).

  • Eigene juristische Person

  • Die Aktionäre haften nur mit den Aktien

  • Geschäftsführer jederzeit wechselbar, Prokuristen bestellbar

  • Hohe Mindeststammeinlage erforderlich

  • Eintragung in das Firmenbuch

  • Auf jeden Fall Vollkaufmannseigenschaft

 

 

 

 

 

 
 

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