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Offshore Firmengründung
Der
Begriff Offhore-Gesellschaft ist nicht fest definiert. Die einschlägige
Fachliteratur definiert den Begriff Offshore-Gesellschaft
unterschiedlich:
-Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen oder
tätigen dürfen: So kennen viele Länder eine unterschiedliche Besteuerung,
abhängig davon, ob die Gesellschaft im Sitzstaat Geschäfte tätigt (also
mit "Einheimischen") oder nur außerhalb des Sitzstaates. Dabei werden
Offshore-Gesellschaften häufig nicht besteuert, "Onshore-Gesellschaften"
unterliegen hingegen der regulären Besteuerung. Viele Länder bezeichnen
Ihre "Offhore-Gesellschaften" als IBC: International Business Company.
Dieses sind Aktiengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nur
außerhalb des Sitzstaates Aktivitäten entfalten dürfen. In aller Regel
bieten "Offshore-Gesellschaften" nach dieser Definition nur Länder an, die
kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit anderen Ländern, also Z.B.
Deutschland, unterhalten oder Offshore-Gesellschaften sind vom DBA
ausgenommen.
-Gesellschaften,die kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit anderen
Ländern, also z.B. mit Deutschland, unterhalten. In dieser Definition geht
man davon aus, dass Nicht-DBA-Sachverhalte als "Offshore-Gesellschaften"
zu bezeichnen sind.
Gründungen von
Offshore-Gesellschaften (Definition hier: Nicht-DBA-Sachverhalt), aus
deutscher Sicht
1. Nachteile von
Offshore-Gesellschaften (Definition hier: Gesellschaften außerhalb
der EU und/oder kein DBA-Sachverhalt) gegenüber Gesellschaften
mit DBA-Sachverhalt oder EU
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Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine
Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei Nicht-DBA-Sachverhalten
(DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) allein aus §§ 12 und 13 AO
(deutsche Abgabenordnung; andere EU-Länder, die Schweiz und USA haben
ähnliche Regelungen). Rechtsfolgen: Ein ständiger Vertreter,eine
Repräsentanz oder ein Warenlager lösen eine Betriebsstätte in
Deutschland aus, also genau umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B.
Schweiz,VAE usw). Die EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im
Zweifel ist also ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb erforderlich und der Nachweis von aktiven Geschäften im
Sitzstaat (deutsches Finanzamt fordert u.U. eine
"Ansässigkeitsbescheinigung"). Ergänzend schnelle Annahme des
Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt "annimmt", dass die
eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland ist, Umkehr der
Beweislast.
-
Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land
nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und mindestens ein
Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.
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Keine Anwendung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. EU-Fusionsrichtlinie
-
I.d.R. keine Umsatzsteuer-ID-Nummer, da
nicht steuerbarer Umsatz
2. Vorteile von
Offshore-Gesellschaften
-
Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen
Ländern (Deutschland), kein fiskalisches Auslieferungsabkommen
-
Sehr gutes Bankgeheimnis, häufig in der
Verfassung verankert
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In vielen Offshore-Ländern besteht die
Möglichkeit der Inhaberaktien. Mithin kann der Eigner anonym bleiben, da
Inhaberaktien naturgemäß nicht ins Handelsregister (sofern überhaupt
vorhanden) oder sonstigen Dokumentationen eingetragen werden.
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Ein "ständig präsenter und ansprechbarer
Treuhand-Direktor" ist im Rahmen von Treuhand-Lösungen nicht
erforderlich (kein Rechtshilfeabkommen usw..), aus diesem Grunde i.d.R.
Nominee-Direktor und daher kostengünstig
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Viele Offshore-Länder kennen den
steuerlichen Status der Exempted Company: keine Besteuerung von Erträgen
die außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft erwirtschaftet
werden
3. Wann machen
Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:
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Wenn das deutsche Finanzamt die Annahme
des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann bzw. und/oder nach §§
12/13 AO keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland formuliert
werden kann, z.B.: Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein
Warenlager in Deutschland, kein regelmäßiger und "sachlich nicht
begründeter" Geldfluss vom Offshore-Land nach Deutschland, keine Annahme
das die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland ist.
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Wenn die Offshore-Gesellschaft
Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit
DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die
EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf. Dieses
insbesondere bei Ländern, die ein liberales Verhältnis zu
Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen analog der deutschen
AO kennen (England, Zypern, Spanien bei Holding).
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Wenn im Offshore-Staat ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird
(voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive
geschäftliche Tätigkeiten entfaltet werden
-
Ergänzend: Wenn im Offshore-Staat eine
"reale Betriebsstätte" im Sinne installiert wird, mithin ein
qualifizierter Geschäftsbetrieb, Angestellte und ein im Sitzstaat
Ansässiger tritt als angestellter Direktor auf
-
Wenn der Mandant/Gründer der
Offshore-Gesellschaft nicht in Deutschland Ansässig ist (unterliegt
nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland) bzw. analog nicht
in einem Land ansässig ist, dass ähnliche Regelungen wie Deutschland
hinsichtlich des Gestaltungsmissbrauchs kennt (z.B. die USA)
Definition
Offshore-Gesellschaft (Nicht DBA-Sachverhalt)
Erfolgt die Installation einer Gesellschaft
in einem Niedrigsteuergebiet (Definitionshilfe bietet das
deutsche AStG, mithin handelt es sich um ein Land, bei dem die
Ertragsbesteuerung grundsätzlich niedriger als die deutsche
Ertragssteuerlast ist) und besteht kein DBA-Sachverhalt
(Doppelbesteuerungsabkommen, besser: Abkommen zur Verhinderung der
Doppelbesteuerung), so bricht man im steuerrechtlichen Kontext aus
deutscher Sicht von einer Offshore-Gesellschaft oder einem "NICHT-DBA-Sachverhalt".
Rechtsfolgen vorab:
EU-Niederlassungsfreiheit oder Doppelbesteuerungsabkommen nicht anwendbar,
Rechtsgrundlage ist allein die deutsche AO (Abgabenordnung, §§ 12,13 AO)
ergänzend/unter/oder mithin Außensteuerreformgesetz. Hier in Rechtsfolge
ggf. Umkehr der Beweislast, wenn vermutet werden kann, dass sich die
geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland befindet.
Hinweis vorab für andere EU -Länder:
Andere EU-Länder und die USA kennen ähnliche Regelungen zur
Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs wie Deutschland. Nicht so strenge
Auslegungen finden wir im EU-Raum auf Zypern und England. Sonderregelungen
finden wir zwischen den Ländern "England und Isle of Man" (DBA-Sachverhalt
aus der Sicht UK), "Schweiz und Liechtenstein" (DBA Sachverhalt), "England
und BVI" bzw. "England und Gibraltar".
Um die steuerlichen Auswirkungen zu
beschreiben, definiert die einschlägige Steuerliteratur
Offshore-Sachverhalte mit dem Begriff des "Nicht-DBA-Sachverhaltes". Die
einschlägigen Erfahrungen zeigen, dass insbesondere deutsche
Steuerbehörden Nicht-DBA-Sachverhalte hinsichtlich eines mögliches
Gestaltungsmissbrauchs (vgl. auch § 42 AO und Kommentierungen) wesentlich
kritischer und aufmerksamer beleuchten als DBA-Sachverhalte oder gar
EU-Sachverhalte. Nicht-DBA-Sachverhalte gestalten sich naturgemäß
steuerrechtlich nachteiliger als DBA-Sachverhalte, da ja gerade "Abkommen
zur Verhinderung der Doppelbesteuerung" aus dem Grunde installiert wurden,
um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Weitere Nachteile gegenüber
EU-Gesellschaften sind, dass zur Anerkenntnis der Betriebsstätte im
Sitzstaat der Offshore-Gesellschaft "aus deutscher Sicht" nachgewiesen
werden muss, dass die Gesellschaft im Sitzstaat einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält (voll ausgestattetes
Büro und mindestens ein Mitarbeiter), ggf. auch der Nachweis erfolgen
muss, dass die Gesellschaft im Sitzstaat aktive geschäftliche
Tätigkeiten entfaltet.
Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine
Betriebsstätte vorliegt, bestimmt bei Nicht-DBA-Sachverhalten allein §§
12 und 13 AO. Ist eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Kontex zu
bejahen, dann unterliegen in der BRD erzielte Einkünfte eines
ausländischen Unternehmens der deutschen beschränkten Steuerpflicht nach
§49 Ab. 1 Nr2. EStG. Die Betriebsstättenergebnisermittlung erfolgt nach
dem innerstaatlichen deutschen Recht, es gilt hier das Prinzip der
wirtschaftlichen Zugehörigkeit:
12 AO Betriebstätte>
Betriebstätte ist jede feste
Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens
dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
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1. |
die Stätte der
Geschäftsleitung, |
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2. |
Zweigniederlassungen, |
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3. |
Geschäftsstellen, |
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4. |
Fabrikations- oder
Werkstätten, |
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5. |
Warenlager, |
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6. |
Ein- oder
Verkaufsstellen, |
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7. |
Bergwerke, Steinbrüche
oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten
der Gewinnung von Bodenschätzen, |
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8. |
Bauausführungen oder
Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
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a) |
die einzelne
Bauausführung oder Montage oder |
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b) |
eine von mehreren
zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen
oder |
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c) |
mehrere ohne
Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
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länger als sechs Monate dauern. |
Im DBA-Sachverhalt bestimmt
sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über
Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in
den DBAs:
Artikel XX DBA
(auf Grundlage Art 5
OECD-MA):
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt
insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung,
die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
Nicht-DBA-Sachverhalte (Offshore) gestalten
sich ebenfalls unter folgenden Gesichtspunkten nachteilig:
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Besteuerung der Ausschüttung von
Dividenden von einer inländischen Tochter-Kapital-Gesellschaft an
ausländische Gesellschafter
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Besteuerung der Zahlung von Zinsen an
einen ausländischen Empfangsberechtigten
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Besteuerung der Zahlung von Lizenzgebühren
an einen ausländischen Empfangsberechtigten
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