Offshore Firmengründung (Nullsteueroasen)

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften in sogenannten Nullsteueroasen (BVI,Belize,Cayman Islands,Seychellen,Panama,Nevis usw.), inkl. aller erforderlichen Dienstleistungen: Firmengründung Offshore,Registereintrag, Registered Office bis Büro, exempt.Status,Nominee-Direktor oder ständig präsenter Treuhand-Direktor,Inhaberaktien (sofern erlaubt),Kontoeröffnung Offshore. Allerdings kann die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase (Nicht-DBA-Sachverhalt) schnell zur Steuerfalle werden...

Offshore Firmengründung und grundsätzliche Überlegungen

Bestimmte Länder wie z.B. die Seychellen,Belize,BVI, Cayman Islands oder Panama besteuern Gewinne entweder gar nicht oder stellen Erträge,die außerhalb des Sitzstaates generiert werden, von der Besteuerung frei (exempt. Companies), unterhalten ergänzend kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit anderen Ländern. Die meisten nationalen Steuergesetze stufen Firmengründungen in solchen Nullsteueroasen "grundsätzlich" als rechtswidrige Zwischengesellschaften ein, die einzig dem Zweck dienen der inländischen Besteuerung rechtswidrig zu umgehen. Diese Annahme kann nur dadurch widerlegt werden (i.d.R. Umkehr der Beweislast), sofern im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (Büro und Angestellte), ein wirtschaftlicher Grund vorliegt und die geschäftliche Oberleitung nachweislich im Sitzstaat belegen ist, mithin ein angestellter Geschäftsführer (Angestelltenvertrag zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft mit vergleichbarem Gehalt) die geschäftliche Oberleitung nachweislich innehat, also kein Nominee-Direktor. Da kein Doppelbesteuerungsabkommen, fehlt ergänzend die Abschirmwirkung eines DBAs und das Vorliegen einer Betriebsstätte außerhalb des Sitzstaates definiert sich über inländisches Steuerrecht und nicht auf der Grundlage §5 DBA, in Deutschland also z.B. auf der Grundlage §§12/13 AO: Eine Repräsentanz, ein Warenlager oder eine Stätte zum Ein-und Verkauf löst in Deutschland eine Betriebsstätte aus, also genau umgekehrt zum DBA-Sachverhalt.


					

Im Kontext der neuen G20-Abkommen haben viele Offshore- Staaten Auskunftsvereinbarungen in Steuerangelegenheiten unterzeichnet, so z.B. Cayman Islands und viele andere Länder, die früher als "sichere Offshore-Staaten" galten. Deutsche Mandanten haben sich zusätzlich mit dem neuen Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz zu beschäftigen: Staaten, die den OECD-Standards hinsichtlich Auskunftsersuchen nicht entsprechen werden ausgegrenzt. U.a. werden Rechnungen derartiger Gesellschaften in Deutschland grundsätzlich nicht anerkannt, also keine Absetzbarkeit als Betriebsausgaben. Eine Anerkennung erfolgt nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass es sich bei der rechnungsstellenden Gesellschaft um keine Scheinfirma" im Sinne handelt.

Auch andere Staaten übernehmen diese Regelung immer häufiger und binden eine solche Regelung in die Missbrauchstatbestände ein. Betriebsstättenbegriff: Im DBA-Fall (es besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Sitztstaat der Auslandsgesellschaft und dem Land des Nutznießers/Shareholders bzw. der Mutter-/Tochtergesellschaft) definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte allein über §5 DBA. Mithin löst ein Warenlager,eine Repräsentanz, eine Stätte der Beratung oder ein ständiger Vertreter im Ausland (nicht Betriebsstättenland) keine steuerliche Betriebsstätte aus. Liegt kein DBA vor, definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über die innerstaatlichen Regelungen. Dieses ist z.B. in Deutschland §§12/13 AO.

Bei Anwendung §§12/13 AO löst ein Warenlager, eine Repräsentanz oder ein Bevollmächtigter eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus, also genau umgekehrt zum DBA-Sachverhalt. Insbesondere Österreich kennt hier noch weitergehende Regelungen des Auslösens einer Betriebsstätte im Inland (hier Österreich) im Nicht-DBA-Sachverhalt. Beispiel: Eine englische Limited mit Betriebsstätte England installiert in Deutschland oder Österreich ein Warenlager. Dann keine Betriebsstätte in Deutschland oder Österreich, da 5.3. DBA ein Warenlager nicht als Betriebsstätte definiert. 2.: Eine Seychellen Ltd installiert in Deutschland ein Warenlager. Dann Betriebsstätte in Deutschland, da §§12/13 AO einschlägig sind. Analog bei Vorliegen einer Repräsentanz oder einem ständigen Vertreter.

Ergänzend würde in einer solchen Fallkonstellation die ausländische Betriebsstätte, hier Seychellen, schnell in den Blickpunkt der heimischen Finanzbehörde geraten, mit oben genannten Folgen,also z.B. Umkehr der Beweislast. Umsatzsteuer-ID: Sogenannte Nullsteueroasen keinen i.d.R. keine Umsatzsteuer. Mithin kann auch keine USt-ID vergeben werden. Dieses kann sich bei grenzüberschreitenden Geschäften negativ auswirken. Konto der Offshore-Gesellschaft in Deutschland: Es ist quasi ausgeschlossen, dass eine Z.B. Deutsche Bank ein Konto für eine Gesellschaft eröffnet, die Ihren Sitz in einer Nullsteueroase hat. Per Verordnung sind Banken nur gehalten, gebietsfremde Konten für EU Gesellschaften im Ausland zu eröffnen. Aber selbst dann, wenn eine Bank zur Kontoeröffnung bereit ist, würde der z.B. Deutsche Fiskus i.d.R. von der Auslandsgesellschaft in einer Nullsteueroase Kenntnis erhalten. Die Anbindung von Zahlungsprovidern, Paypal usw. Die Anbindung von Zahlungsprovidern an Offshore-Gesellschaften (Nullsteueroasen) ist quasi ausgeschlossen. Keine Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Bei verbundenen Unternehmen in der EU, ergänzend Schweizer Kapitalgesellschaft und EU Unternehmen mit DBA zur Schweiz, werden die Dividenden bei Vorliegen der Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei vereinnahmt (in Deutschland und Belgien 5% Körperschaftssteuervorbehalt), also keine Quellensteuer bei Abfluss der Dividenden.

Bei Vorliegen eines DBAs reduziert sich die Quellensteuer auf 5-10%. Liegt allerdings kein DBA vor (Nullsteueroase) wird die volle Quellensteuer in Abzug gebracht. Keine Wirkung der EU-Fusionsrichtlinie und/oder Umwandlungssteuergesetz: Regelungen der EU-Fusionsrichtlinie und/oder steuerfreier Anteilstausch entfalten bei Offshore-Konstellationen keine Wirkung. Es ist somit unmöglich, die Assets der Basisgesellschaft steuerunschädlich in die ausländische Kapitalgesellschaft einzubringen. Wirkung der nationalen CFC-Regelungen- Die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG: Hat ein Deutscher (natürliche oder juristische Person) beherrschenden Einfluss(mehr als 50% der Anteile) an einer Auslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuerland (unter 25% Ertragssteuerlast) und erwirtschaftet diese Gesellschaft nur passive Einnahmen, so unterliegen die Dividenden der Deutschen Einkommensbesteuerung und keine Abgeltungssteuer oder Teileinkünfteverfahren. Andere Länder kennen ähnliche oder analoge Regelungen. Diese Regelungen (auch die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung) entfalten innerhalb der EU allerdings keine Wirkung. Sogenannte internationale CFC-Regelungen beschreiben den Zeitpunkt" ab dem steuerliche Vorteile nicht mehr greifen. So beschreibt z.B. das spanische Steuerrecht, das das spanische Holdingprivileg nicht anwendbar ist, wenn eine Tochtergesellschaft nicht einer vergleichbaren Besteuerung unterliegt.

Lesen Sie weiter: Abweichende Betrachtungsweise sofern keine Scheinfirma im Offshore-Staat und alternativen zu nullsteueroasen