Firmengründung Offshore (Nullsteueroasen)

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften in sogenannten Nullsteueroasen (BVI,Belize,Cayman Islands,Seychellen,Panama,Nevis usw.), inkl. aller erforderlichen Dienstleistungen: Firmengründung Offshore,Registereintrag, Registered Office bis Büro, exempt.Status,Nominee-Direktor oder ständig präsenter Treuhand-Direktor,Inhaberaktien (sofern erlaubt),Kontoeröffnung Offshore. Allerdings kann die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase (Nicht-DBA-Sachverhalt) schnell zur Steuerfalle werden...

FirmengründunG  Offshore: Fallen bei der Gründung von Gesellschaften in sogenannten Nullsteueroasen

Abweichende Betrachtungsweise sofern keine Scheinfirma im Offshore-Staat

Von beschriebenen Einlassungen kann z.T. abgewichen werden, sofern die Gesellschaft im Offshore-Staat nachweislich keine rechtswidrig zwischengeschaltete Gesellschaft ist. Dieses wäre der Fall:

-Wenn ein Inländer (gewöhnlicher Aufenthalt im Steueroasen-Land) als Geschäftsführer der Gesellschaft auftritt, also kein Nominee- oder Treuhand-Direktor. Überprüft wird im Zweifel die Ansässigkeit des Geschäftsführers im Niedrigsteuerland (Wohnsitz, mehr als 183 Tage ansässig) und vergleichbare Gehaltszahlungen.

-wenn die Gesellschaft ausreichende Substanz nachweist, um die entsprechenden Geschäftsgegenstände ausführen zu können, also: Der qualifizierte Geschäftssitz (Büro) und kein Registered Office, im Zweifel Angestellte

-wenn die Gesellschaft am innerstaatlichen Wirtschaftsverkehr teilnimmt, also keine exempt. Companie


Damit eine internationale Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird!

Mehr zu diesem Thema

Einschub:

Unsere Kanzlei ist übrigens in der Lage, in einigen Nullsteueroasen beschriebene Voraussetzungen zu realisieren. So können wir in einigen Nullsteueroasen einen angestellten Direktor stellen, also keinen Nominee Direktor oder Treuhand-Direktor,ergänzend einen ordentlichen Geschäftssitz installieren und dafür Sorge tragen, dass die Gesellschaft am innerstaatlichen Warenverkehr teilnimmt. Die dann anfallenden hohen Kosten können sich durchaus lohnen, da im Gegenzug keine Steuern anfallen.

Von oben kann abgewichen werden, wenn im Ausland (Nullsteuer-Oase) eine Produktionsstätte installiert wird, eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen. Dann immer Betriebsstätte im Ausland, unabhängig vom „Ort der geschäftlichen Oberleitung“.

Von oben kann auch abgewichen werden, wenn der  z.B. in Dänemark Ansässige offiziell Geschäftsführer einer Auslandsgesellschaft ist und den Nachweis erbringt, dass er regelmäßig  im Ausland (Sitz der Auslandsgesellschaft) anwesend ist, um die Ausgaben der geschäftlichen Oberleitung wahrzunehmen ("Ort der geschäftlichen Oberleitung" als Ort der Betriebsstätte").

So sind z.B. bei einer reinen Holdinggesellschaft die Aufgaben der  „geschäftlichen Oberleitung“ nicht so umfänglich, dass ein ständig präsenter Geschäftsführer im Ausland erforderlich ist.  Hier wäre es glaubhaft, wenn der Mandant (in diesem Beispiel ein Dänischer Staatsbürger) z.B. 1 X pro Monat  in den Sitzstaat der Auslandsgesellschaft reist, um die erforderlichen Leitungsaufgaben wahrzunehmen. Natürlich muss die ausländische Betriebsstätte davon unabhängig ausreichende Substanz nachweisen.

Detailliert: Die Abschirmwirkungen eines Doppelbesteuerungsabkommens entfallen

Doppelbesteuerungsabkommen (Richtiger: Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung) sollen Verhindern, dass Gesellschaften oder Personen in „beiden Ländern“- also doppelt- besteuert werden. Fehlt diese „Abschirmwirkung“ (was bei Nullsteueroasen eben der Fall ist, da keine Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern) , kann es eben zu einer sogenannten Doppelbesteuerung kommen. Außerdem definieren Doppelbesteuerungsabkommen das Vorhandensein einer  steuerlichen Betriebsstätte im In-und Ausland. So  löst eine reine „Hilfstätigkeit“ , eine Beratung, ein Warenlager oder ein „ständiger Vertreter“ keine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat aus. Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar, lösen genau diese Tätigkeiten nach vielen innerstaatlichen Gesetzen eine Betriebsstätte aus. Beispiel: Gründung einer Gesellschaft auf Belize. Diese Gesellschaft unterhält in einem anderen Staat ein Warenlager. I.d.R. dann Betriebsstätte im anderen Staat, also Besteuerungsrecht im Land des Warenlagers. Anderer Fall: Gründung einer Gesellschaft z.B. auf Zypern (Unterhält mit fast allen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen) und Warenlager in einem anderen Staat. I.d.R dann keine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, da nach  5 DBA ein Warenlager keine Betriebsstätte auslöst.

Ebenfalls entfällt die Abschirmwirkung  bei „verbundenen Unternehmen“. So definieren die meisten Doppelbesteuerungsabkommen, dass  die Quellensteuer bei Abfluss von Dividenden 5% bei Unternehmen und 15% bei natürlichen Person ist. Fehlt ein Doppelbesteuerungsabkommen, wird i.d.R. die volle inländische Quellensteuer fällig, diese ist in vielen Ländern mehr als 25%.

Wann macht die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteuer-Oase (Nicht-DBA-Sachverhalt) überhaupt Sinn?

Natürlich immer dann, wenn oben genannte Nachteile nicht auftreten oder im Gesamtkontext untergeordnet sind.  Wird z.B. auf den Cayman Islands eine Gesellschaft gegründet , wobei alle  Merkmale einer ordentlichen Betriebsstätte erfüllt werden (ordentlicher Geschäftssitz , angestellter Geschäftsführer usw..), die Gesellschaft aktive Geschäfte tätig  und hält z.B. eine Deutsche Kapitalgesellschaft die Anteile dieser Gesellschaft, so erfolgt die Besteuerung der Betriebsstätte auf den Cayman Islands (also keine Besteuerung) . Abfließende Dividenden nach Deutschland (Shareholder) werden auf Cayman Islands keiner  Quellenbesteuerung unterworfen und werden bei der Deutschen Kapitalgesellschaft, unter Abzug von 5% Schachtelstrafe, steuerfrei vereinnahmt (inländisches Deutsches Steuerrecht, andere Länder kennen ähnliche Regelungen).

Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteuer-Oase als reines Steuermodell

Über die Risiken haben wir oben ausgeführt. Allerdings gilt natürlich der Grundsatz „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Wenn also das Finanzamt im Sitzstaat des Mandanten (Gründer) keine Verbindung zwischen der Offshore-Gesellschaft und dem eigentlichen „Nutznießer“ herstellen kann, bleiben derartige Konstellationen  unentdeckt. Die Problemstellung ist allerdings „die Verwendung der Dividenden“.  Fliessen die Dividenden  in den Heimatstaat des Mandanten/Gründers, wird ein Bezug zur Auslandsgesellschaft schnell offenbart. So müssten die Dividenden entweder im Ausland verbleiben oder z.B. auf ein Schweizer Konto fliessen. Möglich ist auch die Zwischenschaltung einer Liechtensteiner Anstalt als Shareholder der Auslandsgesellschaft im Steueroasen-Staat.  Die Auslandsgesellschaft , oder die Liechtensteiner Anstalt, tätigt dann weltweit Investitionen, kauft also Z.B. das Haus am Bodensee.  Benötigt der Mandant/Gründer Geld, so kann er dieses Geld in der Schweiz oder in Liechtenstein „abholen“. Dieses bleibt unentdeckt, sofern maximal 10.000 Euro (Geldwäschegesetze der Länder).  Natürlich sind derartige „Verhaltensweisen“ in den meisten Ländern als „Steuerhinterziehung“ anzusehen, nur ist das Risiko entdeckt zu werden in aller Regel gering, sofern Sie bestimmte Faktoren zwingend beachten:

-Kein direkter Geldfluss von der „Nullsteuer-Oase“ in das Heimatland des Mandanten/Gründers“

-Alle Unterlagen (Treuhandverträge, Aktien, Inhaberaktien,Kontounterlagen) sollten z.B. in einem Schließfach in der Schweiz oder in Liechtenstein aufbewahrt werden

-Es ist der „Eindruck zu vermeiden“, das die geschäftliche Oberleitung „in Wahrheit“ im Sitzstaat des Mandanten ist, es darf außerhalb der Nullsteueroase kein Warenlager, keine Repräsentanz oder ein ständiger Vertreter installiert werden

Aufgrund beschriebener Faktoren eignet sich die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteuer-Oase „ als reines Steuermodell“ i.d.R. nur für bestimmte Geschäftsbereiche, z.B. „Internetgeschäfte“ (Downloaden bestimmter Dateien gegen Gebühren,Wetten,Glückspiel usw.).

Alternativen zu Nullsteueroasen

Wie oben beschrieben, macht die Gründung einer  Auslandsgesellschaft in Ländern mit Doppelbesteuerungsabkommen und/oder in Ländern der europäischen Union  für die meisten Mandanten mehr Sinn. Der Mandant profitiert von der „Abschirmwirkung“ der Doppelbesteuerungsabkommen und/oder von der Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder von der EU-Niederlassungsfreiheit.

Manchmal ist es Besser, wenig Steuern zu bezahlen und legal zu handeln, als keine Steuern zu bezahlen und ständig befürchten zu müssen, wegen Steuerhinterziehung  angeklagt zu werden.

Dabei gibt es selbst in der Europäischen Union wahre Steuerparadise: Zypern und Bulgarien mit nur 10% Ertragssteuern, die EU –Sonderzonen Madeira und die kanarische Sonderzone mit ca. 5% Ertragssteuern oder z.B. England mit 21% Ertragssteuern im Mittelstandssatz.  Auch die Schweiz lockt mit niedrigen Steuern, z.B. 15,5% im Kanton Zug. Darüber hinaus kennen Länder wie die Niederlande,Spanien, Dänemark oder Zypern ein Holdingprivileg, so das reine Beteiligungserlöse keiner Besteuerung unterliegen.