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Organschaftsmodell zur Optimierung der Steuerbelastungen

Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet, die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).

Organschaftsmodell Zusammenfassung

  • Besteuerung reduziert sich auf ausländische Körperschaftssteuer
  • Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie bewirkt Quellensteuerreduktion auf 0%
  • Nur eine KSt-Erklärung im Ausland, statt mehrerer ESt-Erklärungen
  • Abschottung von beschränkter Erbschafts-bzw. Schenkungssteuer

Rechenbeispiel im Rahmen ZEC- Kanarische Sonderzone (Körperschaftssteuer 5%):

  • Gewinn im Installationsjahr: 100,00 %
  • abzüglich spanischer KSt: -5,00
  • Jahresüberschuss: 95,00%
  • Quellensteuer: 0%
  • Auszahlungsbetrag in Ebene2 (Deutschland): 95%
  • Nettozufluss beim Gesellschafter: 95%
  • Gesamtsteuerbelastung (ohne KiSt): 5%

Anwendung dieses Rechenbeispiels für alle EU-Auslandsgesellschaften, also Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin keine Quellensteuer im "Abflussstaat". Bei Nicht- EU-Gesellschaften muss die Quellensteuer abgezogen werden. Die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen. Natürlich ist in der Zeile KSt die Körperschaftssteuer des jeweiligen Sitzstaates einzusetzen.

Progressionsvorbehalt

Steuerfreie Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wirken sich auf den Steuersatz aus, mit dem die steuerpflichtigen Einkünfte besteuert werden.

Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte E werden dem zu versteuernden Einkommen zvE1 (Steuerbemessungsgrundlage) hinzuaddiert und der Steuerbetrag S2 ermittelt, der auf ein zvE2=zvE1+E anfällt. Der Durchschnittsteuersatz D2 auf zvE2 ergibt sich aus S2/zvE2. Die steuerliche Berücksichtigung von E geschieht dadurch, dass auf zvE1 der höhere Durchschnittsteuersatz D2 anstatt D1 anfällt. D1 ergibt sich aus S1/zvE1 und ist aufgrund der Steuerprogression niedriger als D2, sofern zvE2 größer ist als der Grundfreibetrag G. Andernfalls sind sowohl D1 als auch D2 gleich 0.

Beispiel: Der Durchschnittsteuersatz für steuerpflichtige Einkünfte i.H.v. 50.000 € liege bei 26%, und i.H.v. 100.000 € bei 34%. Bei steuerpflichtigen Einkünften i.H.v. 50.000 € und steuerfreien, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden, Einkünften i.H.v. 50.000 € wird der Durchschnitt-Steuersatz für die Einkunftshöhe von 100.000 € berechnet, beträgt also 34%. Dieser Steuersatz wird jedoch nur auf den steuerpflichtigen Teil angewandt, so dass eine Steuer i.H.v. 17.000 € fällig wird. Ohne Progressionsvorbehalt wären es nur 13.000 €.

Zu versteuerndes Einkommen 50.000,50 €
+ / - Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen  
z.B. steuerfreie ausländische Einkünfte 5.000,00 €
z.B. steuerfreie Lohnersatzleistungen  €
für die Berechnung des Steuersatzes maßgebendes Einkommen 55.000,50 €
abgerundet auf volle Euro 55.000,00 €
darauf entfallende Steuer nach Grundtabelle 15.186,00 €
durchschnittlicher Steuersatz bezogen auf 55.000,00 € 27,610909 %
abgeschnitten nach der vierten Stelle hinter dem Komma 27,6109 %
anzuwendender Steuersatz 27,6109 %
27,6109 % Steuer von 50.000 Euro = 13.805,00 €

Zweck

Die Anwendung des Progressionsvorbehalts rechtfertigt sich aus dem Prinzip der leistungsgerechten Besteuerung. (Zusatz)einkünfte E neben dem in die Ermittlung des zvE1 einbezogenen Einkommens Y erhöhen die steuerliche Leistungskraft des Steuersubjekts, die über den Progressionsvorbehalt abgeschöpft werden soll, um eine Unterbesteuerung des zvE1 zu verhindern. Der Progressionsvorbehalt ist also keine Sonderform der Steuerbelastung auf E, sondern ein Instrument zur Abschöpfung der aus E resultierenden progressionsbedingten Vergrößerung der Steuerkraft des zvE1. Die Steuerfreiheit von E bleibt hierdurch unberührt.

Einkommensteuergesetz

Geltung ab 30.06.1979. Neugefasst durch Bek. v. 19.10.2002 I 4210; 2003 I 179, zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 5.9.2006 I 2098

§ 32b EStG, Progressionsvorbehalt

(1) Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 Anwendung findet,
1. a)
    Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz, das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen; Insolvenzgeld, das nach § 188 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,
  b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften Sechsten, oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
  c) Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung,
  d) Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
  e) Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
  f) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  g) nach § 3 Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge,
  h) Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
  i) Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42), die nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1209) mit Änderungen und Maßgaben fortgilt, oder
2. ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Abs. 7 Satz 3 geregelten Fälle,
3. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind, oder bei Anwendung von § 1 Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, wenn deren Summe positiv ist,
bezogen, so ist auf das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.
(1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 gelten auch die ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.
 
(2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr. 1), soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 die dort bezeichneten Einkünfte, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind.
(3) <1>Die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 haben bei Einstellung der Leistung oder spätestens am Ende des jeweiligen Kalenderjahres dem Empfänger die Dauer des Leistungszeitraums sowie Art und Höhe der während des Kalenderjahres gezahlten Leistungen mit Ausnahme des Insolvenzgeldes zu bescheinigen. <2>In der Bescheinigung ist der Empfänger auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen.
(4) <1>Die Bundesagentur für Arbeit hat die Daten über das im Kalenderjahr gewährte Insolvenzgeld für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle zu übermitteln; § 41b Abs. 2 gilt entsprechend. <2>Der Arbeitnehmer ist entsprechend zu informieren und auf die steuerliche Behandlung des Insolvenzgeldes und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen. <3>In den Fällen des § 188 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.

Begriffsbestimmung der steuerlichen Organschaft

Der Begriff Organschaft bezeichnet im Steuerrecht eine Gruppe rechtlich selbständiger Personen, die gemeinsam besteuert werden. Daher ist auch der Begriff Gruppenbesteuerung gebräuchlich. Dabei wird eine an sich rechtlich selbständige Person (die Organgesellschaft) in eine andere rechtlich selbständige Person (den Organträger) dergestalt integriert, dass die steuerlichen Vorgänge der einen Person der anderen als eigene zugerechnet werden. Beide Personen erscheinen dadurch als ein einheitlicher Steuerpflichtiger.

Typischerweise wird Konzernen die Bildung steuerlicher Organschaften erlaubt. Gewinne und Verluste der Tochterunternehmen werden dann bei der Konzernmutter zusammengefasst und dort einheitlich besteuert.

Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft

Eine Organschaft für Zwecke der Körperschaftsteuer (§ 14 KStG) und Gewerbesteuer (§ 2Abs. 2 S. 2 GewStG) bewirkt grundsätzlich eine Zurechnung aller Gewinne und Verluste der Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) zu denen des Organträgers Muttergesellschaft.

Organgesellschaft

Taugliche Organgesellschaft können nur juristische Personen sein - Aktiengesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung; andere Körperschaften sind nicht organgesellschaftsfähig. Darüber hinaus müssen sich Sitz und Geschäftsleitung der Organgesellschaft im Inland befinden. Auch eine lediglich vermögensverwaltende Gesellschaft ist organgesellschaftsfähig.

Organträger

Organträger kann eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Personengesellschaft sein. Ferner kann auch eine inländische, im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung eines ausländischen gewerblichen Unternehmens Organträger sein. Anders als bei der Organgesellschaft muss der Organträger gewerblich tätig sein, d. h. es müssen die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb vorliegen. Bei Kapitalgesellschaften ist dies immer der Fall.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind die finanzielle Eingliederung und der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages (I.S.d. § 291 AktG).

Ergebnisabführungsvertrag

Der Ergebnisabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre Dauer geschlossen werden und in dieser Zeit auch tatsächlich durchgeführt werden. Er sieht vor, dass die Organgesellschaft ihren gesamten Gewinn an den Organträger abführt, im Gegenzug verpflichtet sich der Organträger, die Verluste der Organgesellschaft zu übernehmen.


 

 

 

 

 

 

 
 

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