| Firmengründung im Ausland, Steueroasen, Offshore-Firmengründung, internationale Steuergestaltung | ||||||
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Organschaftsmodell zur Optimierung der Steuerbelastungen Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet, die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt). Organschaftsmodell Zusammenfassung
Rechenbeispiel im Rahmen ZEC- Kanarische Sonderzone (Körperschaftssteuer 5%):
Anwendung dieses Rechenbeispiels für alle EU-Auslandsgesellschaften, also Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin keine Quellensteuer im "Abflussstaat". Bei Nicht- EU-Gesellschaften muss die Quellensteuer abgezogen werden. Die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen. Natürlich ist in der Zeile KSt die Körperschaftssteuer des jeweiligen Sitzstaates einzusetzen. Progressionsvorbehalt Steuerfreie Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wirken sich auf den Steuersatz aus, mit dem die steuerpflichtigen Einkünfte besteuert werden. Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte E werden dem zu versteuernden Einkommen zvE1 (Steuerbemessungsgrundlage) hinzuaddiert und der Steuerbetrag S2 ermittelt, der auf ein zvE2=zvE1+E anfällt. Der Durchschnittsteuersatz D2 auf zvE2 ergibt sich aus S2/zvE2. Die steuerliche Berücksichtigung von E geschieht dadurch, dass auf zvE1 der höhere Durchschnittsteuersatz D2 anstatt D1 anfällt. D1 ergibt sich aus S1/zvE1 und ist aufgrund der Steuerprogression niedriger als D2, sofern zvE2 größer ist als der Grundfreibetrag G. Andernfalls sind sowohl D1 als auch D2 gleich 0. Beispiel: Der Durchschnittsteuersatz für steuerpflichtige Einkünfte i.H.v. 50.000 € liege bei 26%, und i.H.v. 100.000 € bei 34%. Bei steuerpflichtigen Einkünften i.H.v. 50.000 € und steuerfreien, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden, Einkünften i.H.v. 50.000 € wird der Durchschnitt-Steuersatz für die Einkunftshöhe von 100.000 € berechnet, beträgt also 34%. Dieser Steuersatz wird jedoch nur auf den steuerpflichtigen Teil angewandt, so dass eine Steuer i.H.v. 17.000 € fällig wird. Ohne Progressionsvorbehalt wären es nur 13.000 €.
ZweckDie Anwendung des Progressionsvorbehalts rechtfertigt sich aus dem Prinzip der leistungsgerechten Besteuerung. (Zusatz)einkünfte E neben dem in die Ermittlung des zvE1 einbezogenen Einkommens Y erhöhen die steuerliche Leistungskraft des Steuersubjekts, die über den Progressionsvorbehalt abgeschöpft werden soll, um eine Unterbesteuerung des zvE1 zu verhindern. Der Progressionsvorbehalt ist also keine Sonderform der Steuerbelastung auf E, sondern ein Instrument zur Abschöpfung der aus E resultierenden progressionsbedingten Vergrößerung der Steuerkraft des zvE1. Die Steuerfreiheit von E bleibt hierdurch unberührt. EinkommensteuergesetzGeltung ab 30.06.1979. Neugefasst durch Bek. v. 19.10.2002 I 4210; 2003 I 179, zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 5.9.2006 I 2098§ 32b EStG, Progressionsvorbehalt
Begriffsbestimmung der steuerlichen Organschaft Der Begriff Organschaft bezeichnet im Steuerrecht eine Gruppe rechtlich selbständiger Personen, die gemeinsam besteuert werden. Daher ist auch der Begriff Gruppenbesteuerung gebräuchlich. Dabei wird eine an sich rechtlich selbständige Person (die Organgesellschaft) in eine andere rechtlich selbständige Person (den Organträger) dergestalt integriert, dass die steuerlichen Vorgänge der einen Person der anderen als eigene zugerechnet werden. Beide Personen erscheinen dadurch als ein einheitlicher Steuerpflichtiger. Typischerweise wird Konzernen die Bildung steuerlicher Organschaften erlaubt. Gewinne und Verluste der Tochterunternehmen werden dann bei der Konzernmutter zusammengefasst und dort einheitlich besteuert. Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche OrganschaftEine Organschaft für Zwecke der Körperschaftsteuer (§ 14 KStG) und Gewerbesteuer (§ 2Abs. 2 S. 2 GewStG) bewirkt grundsätzlich eine Zurechnung aller Gewinne und Verluste der Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) zu denen des Organträgers Muttergesellschaft. OrgangesellschaftTaugliche Organgesellschaft können nur juristische Personen sein - Aktiengesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung; andere Körperschaften sind nicht organgesellschaftsfähig. Darüber hinaus müssen sich Sitz und Geschäftsleitung der Organgesellschaft im Inland befinden. Auch eine lediglich vermögensverwaltende Gesellschaft ist organgesellschaftsfähig. OrganträgerOrganträger kann eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Personengesellschaft sein. Ferner kann auch eine inländische, im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung eines ausländischen gewerblichen Unternehmens Organträger sein. Anders als bei der Organgesellschaft muss der Organträger gewerblich tätig sein, d. h. es müssen die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb vorliegen. Bei Kapitalgesellschaften ist dies immer der Fall. VoraussetzungenVoraussetzungen sind die finanzielle Eingliederung und der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages (I.S.d. § 291 AktG). ErgebnisabführungsvertragDer Ergebnisabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre Dauer geschlossen werden und in dieser Zeit auch tatsächlich durchgeführt werden. Er sieht vor, dass die Organgesellschaft ihren gesamten Gewinn an den Organträger abführt, im Gegenzug verpflichtet sich der Organträger, die Verluste der Organgesellschaft zu übernehmen.
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