Steuerberater internationales Steuerrecht: Firmengründung Schweiz- Holdinggesellschaft in der Schweiz
Steuerberater internationales Steuerrecht: Firmengründung Schweiz- Holdinggesellschaft in der Schweiz


Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften in der Schweiz, einschliesslich aller erforderlichen Dienstleistungen (Firmengründung Schweiz,Apostille,beglaubigte Übersetzungen,virtuell Office bis Büro, Treuhand-Dienste,Buchhaltung, USt-Voranmeldung und Jahresabschluss).
Firmengründung schweiz
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Übersicht Firmengründung Schweiz In der Schweiz existieren mehrere Steuerarten, die Bundessteuer und Kantonssteuer/Gemeindesteuer. So hängt die Steuerlast sehr davon ab, in welchem Kanton die Betriebsstätte belegen ist. Im Kanton Zug beträgt die Gesamtsteuerlast ca. 15,5%. Für bestimmte Gesellschaftsformen (z.B. Holding) existieren Steuererleichterungen. Die Schweiz unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), mithin ist die Abschirmwirkung eines DBAs i.d.R. vorhanden. Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts, wirkt die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG bei beherrschendem Einfluss eines Deutschen und nur passive Einkünfte in der Schweiz. Andere Länder kennen ähnliche Regelungen. Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ist anwendbar, da sich die Schweiz unterworfen hat, allerdings sind die Positivwirkungen nur dann realisierbar, wenn auch ein DBA zwischen der Schweiz und der Muttergesellschaft in der EU besteht. Ansonsten greift die EU-Mutter-Tochterrichtlinie erst nach einer zweijährigen Haltefrist, bis dahin 35% Quellensteuer bei abfließenden Dividenden aus der Schweiz. Im Rahmen der verbundenen Unternehmen bereitet in vielen Sachverhalten die 35%tige Schweizer Quellensteuer „Kopfzerbrechen“. Hier ist eine genaue Planung im Rahmen der steuerlichen Gestaltung notwendig. Schweizer Kapitalgesellschaften sind die GmbH und AG. Inhaberaktien sind bei einer Schweizer AG erlaubt.
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Damit eine internationale Steuergestaltung nicht
zur Steuerfalle wird!
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Unsere Dienstleistungen:
Steuerrechtliche Einordnung Schweiz
1.Die Schweiz unterhält Doppelbesteuerungsabkommen mit vielen Ländern, auch mit Deutschland. Mithin i.d.R. Abschirmwirkung eines DBAs,Minimierung der Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen im DBA-Sachverhalt, die steuerliche Betriebsstätte definiert sich auf der Grundlage 5 DBA-/OECD_MA.
2.: EU-Niederlassungsfreiheit, EU Fusionsrichtlinie,EuGH-Urteile: Nicht anwendbar
3. Quellensteuern
Bei verbundenen Unternehmen im Nicht-DBA-Sachverhalt besteuert die Schweiz abfliessende Dividenden mit 35% Quellensteuer. Im DBA-Sachverhalt gemäß jeweiligen DBA zwischen 5-15%.
4. Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung- §8 AStG
Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese "fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird.
Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung in der deutschen Kapitalgesellschaft.
Schweizer Holding
Eine Schweizer Holding wird nicht besteuert, sofern die beteiligten Gesellschaften im Sitzstaat der heimischen Besteuerung unterliegen und aktive geschäftliche Tätigkeiten entfalten.
Schweizer Gesellschaft mit steuerlichen Domizilprivileg
Gegründet wird eine Schweizer GmbH oder AG bzw. eine Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft, die
Mithin greift das steuerliche Domizilprivileg, also nur 8,5% Bundessteuer, die Kantonssteuer entfällt.
Niederlassungen von EU-Gesellschaften
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht, können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel:
Unser Mandant gründet eine UK Limited mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen stellen. Die Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist nicht erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden mit Schweizer Körperschaftssteuer (12,5- 15,5% gesamt, sofern Kanton Zug) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt. Vorteile dieser Lösung:
Die in der
Schweiz wichtigste Gesellschaftsform ist die
Aktiengesellschaft. Die Gründung einer AG ist an bestimmte
Voraussetzungen gebunden. Obwohl ein Ausländer alle Aktien
besitzen kann, muss der Verwaltungsrat mehrheitlich aus
Schweizer Bürgern, die in der Schweiz wohnhaft sind,
zusammengesetzt sein. Das Gesellschaftskapital muss
mindestens CHF 100'000 betragen. 20% des Aktienkapitals,
mindestens aber CHF 50'000, müssen einbezahlt sein.
Seit dem
Inkrafttreten des revidierten Gesellschaftsrechtes im Juli
1992 hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im
Gegensatz zu früher, wesentlich an Bedeutung gewonnen und
stellt heute eine attraktive Variante zur Aktiengesellschaft
dar. Das Gesellschaftskapital muss mindestens CHF 20'000
betragen, CHF 10'000 müssen einbezahlt sein. Das
Gesellschaftskapital darf aber CHF 2 Mio. nicht
überschreiten. Es wird in Anteile aufgeteilt, die mindestens
CHF 1'000 oder ein Mehrfaches davon betragen müssen. Der
Name, die Nationalität und die Anzahl der jeweils gehaltenen
Anteile sind im Handelsregister einzutragen. Das Gesetz
sieht keine Beschränkungen für ausländische Anteilseigner
vor, es muss jedoch mindestens ein Geschäftsführer in der
Schweiz wohnhaft sein.
Eine
weitere gebräuchliche Gesellschaftsform ist die
Kollektivgesellschaft, bei der zwei oder mehrere natürliche
Personen einen Gesellschaftsvertrag abschliessen und
gemeinsam eine Geschäftstätigkeit betreiben. Sie haften alle
gesamthaft und ohne Begrenzung. Diese Gesellschaftsform
schliesst die Mitwirkung juristischer Personen als
Gesellschafter aus.
Bei der Kommanditgesellschaft haftet
ein Partner (Komplementär) unbegrenzt, während die anderen
Partner (Kommanditäre) nur im Ausmasse ihrer
Kapitalbeteiligungen zur Rechenschaft gezogen werden können.
Kommanditäre können natürliche aber auch juristische
Personen sein, Komplementäre nur natürliche Personen.
Andere Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel die einfache Gesellschaft oder die Genossenschaft, sind für Investoren von geringem Interesse und werden hier nicht näher behandelt.
Niederlassungen von EU-Gesellschaften
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht, können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel:
Unser Mandant gründet eine UK Limited mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen stellen. Die Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist nicht erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden mit Schweizer Körperschaftssteuer (8,5- 15%, sofern Kanton Zug oder Obwalden) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt.
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