Firmengründung Schweiz: Gründung Schweizer AG, GmbH oder Zweigniederlassung

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften in der Schweiz, einschliesslich aller erforderlichen Dienstleistungen (Firmengründung Schweiz,Apostille,beglaubigte Übersetzungen,virtuell Office bis Büro, Treuhand-Dienste,Buchhaltung, USt-Voranmeldung und Jahresabschluss).

Firmengründung schweiz

Übersicht Firmengründung Schweiz

In der Schweiz existieren mehrere Steuerarten, die Bundessteuer und Kantonssteuer/Gemeindesteuer. So hängt die Steuerlast sehr davon ab, in welchem Kanton die Betriebsstätte belegen ist. Im Kanton Zug beträgt die Gesamtsteuerlast ca. 15,5%. Für bestimmte Gesellschaftsformen (z.B. Holding) existieren Steuererleichterungen. Die Schweiz unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), mithin ist die Abschirmwirkung eines DBAs i.d.R. vorhanden.

Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts, wirkt die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach  §8 AStG bei beherrschendem Einfluss eines Deutschen und nur passive Einkünfte in der Schweiz. Andere Länder kennen ähnliche Regelungen. Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ist anwendbar, da sich die Schweiz unterworfen hat, allerdings sind die Positivwirkungen nur dann realisierbar, wenn auch ein DBA zwischen der Schweiz und der Muttergesellschaft in der EU besteht.  Ansonsten greift die EU-Mutter-Tochterrichtlinie erst nach einer  zweijährigen Haltefrist, bis dahin 35% Quellensteuer bei abfließenden Dividenden aus der Schweiz.  Im Rahmen der verbundenen Unternehmen bereitet in vielen Sachverhalten die 35%tige  Schweizer Quellensteuer „Kopfzerbrechen“.  Hier ist eine genaue Planung  im Rahmen der steuerlichen Gestaltung notwendig. Schweizer Kapitalgesellschaften sind die GmbH und AG. Inhaberaktien sind bei einer Schweizer AG erlaubt.

 


Damit eine internationale Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird!

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Unsere Dienstleistungen:

  • Beratung in der steuerlichen Konzeption, unter Einbeziehung der Doppelbesteuerungsabkommen, Steuergesetze Schweiz und Sitzstaat des Mandanten
  • Gründungen von Domizilgesellschaften in der Schweiz (8,5% Ertragssteuern), bzw. Schweizer Gesellschaften mit Steuerprivileg (gemischte Gesellschaften, Holding)
  • Gründungen von Schweizer Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen von Auslandsgesellschaften in der Schweiz
  • Kauf/ Übernahme von Vorratsgesellschaften (AG Mäntel)
  • Treuhand-Dienste: Treuhand-Aufsichtsrat,Treuhand-Niederlassungsleiter oder ständiger Vertreter
  • Domizilierung am Business-Center-Schweiz: Eigene Telefonnummer, Fax,Firmenschild,Postweiterleitung, auf Wunsch: Voll eingerichtete Büroräume und zeitweise Anmietung von Konferenzräumen
  • Suche nach geeigneten Geschäftsräumen
  • Kapitalisierung von Schweizer AGs: Emissionsprospekt,Kapitalgeber
  • Geschäftskonto Schweiz: VisaCard, EC-Card, Internetbanking

Steuerrechtliche Einordnung Schweiz

1.Die Schweiz unterhält Doppelbesteuerungsabkommen mit vielen Ländern, auch mit Deutschland. Mithin i.d.R. Abschirmwirkung eines DBAs,Minimierung der Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen im DBA-Sachverhalt, die steuerliche Betriebsstätte definiert sich auf der Grundlage 5 DBA-/OECD_MA.

2.: EU-Niederlassungsfreiheit, EU Fusionsrichtlinie,EuGH-Urteile: Nicht anwendbar

3. Quellensteuern

Aufhebung der Quellensteuern auf Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz.

Bei verbundenen Unternehmen im Nicht-DBA-Sachverhalt besteuert die Schweiz abfliessende Dividenden mit 35% Quellensteuer. Im DBA-Sachverhalt gemäß jeweiligen DBA zwischen 5-15%.

4. Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung- §8 AStG

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese "fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird.

Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung in der deutschen Kapitalgesellschaft.

Schweizer Holding

Eine Schweizer Holding wird nicht besteuert, sofern die beteiligten Gesellschaften im Sitzstaat der heimischen Besteuerung unterliegen und aktive geschäftliche Tätigkeiten entfalten.

Schweizer Gesellschaft mit steuerlichen Domizilprivileg

Gegründet wird eine Schweizer GmbH oder AG bzw. eine Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft, die

  • im Kanton nur ihren Sitz haben
  • in der Schweiz nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben
  • in der Schweiz kein eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros unterhalten.

Mithin greift das steuerliche Domizilprivileg, also nur 8,5% Bundessteuer, die Kantonssteuer entfällt.

Niederlassungen von EU-Gesellschaften

Nach Schweizer Gesellschaftsrecht, können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel:

Unser Mandant gründet eine UK Limited mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen stellen. Die Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist nicht erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden mit Schweizer Körperschaftssteuer (12,5- 15,5% gesamt, sofern Kanton Zug) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt. Vorteile dieser Lösung:

 

  • Auftritt als Schweizer Kapitalgesellschaft
  • Kein Stammkapital analog GmbH oder AG
  • Haftungsbegrenzung auf das Stammkapital (und ggf. Anlage-und Betriebsvermögen) der Muttergesellschaft (Mithaftung) UND auf das Anlage-und Betriebsvermögen der Zweigniederlassung, falls vorhanden.
  • Maximal 15,5% Steuern, sofern Kanton Zug (bis 100.000 CHF Gewinn nur 12,5% Steuern insgesamt). Bei Domizilgesellschaften 8,5% Steuern (Kantonssteuer entfällt)
  • Sehr gutes Bankgeheimnis (Steuerhinterziehung ist kein Offenbarungstatbestand)
  • Deutschsprachig
  • Schweizer Bankkonto: Kredit- und EC-Karte, alle Währungskonten, Onlinebanking
  • Nahe am Geld
  • EU- Bürger genießen alle Freizügigkeiten analog EU-Niederlassungsfreiheit
  • Doppelbesteuerungsabkommen mit allen EU-Ländern (Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen Betriebsstättenland der Muttergesellschaft und Schweiz)

Gesellschaftsformen

Die Aktiengesellschaft (AG) in der Schweiz

Die in der Schweiz wichtigste Gesellschaftsform ist die Aktiengesellschaft. Die Gründung einer AG ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Obwohl ein Ausländer alle Aktien besitzen kann, muss der Verwaltungsrat mehrheitlich aus Schweizer Bürgern, die in der Schweiz wohnhaft sind, zusammengesetzt sein. Das Gesellschaftskapital muss mindestens CHF 100'000 betragen. 20% des Aktienkapitals, mindestens aber CHF 50'000, müssen einbezahlt sein.
 

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Seit dem Inkrafttreten des revidierten Gesellschaftsrechtes im Juli 1992 hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Gegensatz zu früher, wesentlich an Bedeutung gewonnen und stellt heute eine attraktive Variante zur Aktiengesellschaft dar. Das Gesellschaftskapital muss mindestens CHF 20'000 betragen, CHF 10'000 müssen einbezahlt sein. Das Gesellschaftskapital darf aber CHF 2 Mio. nicht überschreiten. Es wird in Anteile aufgeteilt, die mindestens CHF 1'000 oder ein Mehrfaches davon betragen müssen. Der Name, die Nationalität und die Anzahl der jeweils gehaltenen Anteile sind im Handelsregister einzutragen. Das Gesetz sieht keine Beschränkungen für ausländische Anteilseigner vor, es muss jedoch mindestens ein Geschäftsführer in der Schweiz wohnhaft sein. 
 

Kollektivgesellschaft

Eine weitere gebräuchliche Gesellschaftsform ist die Kollektivgesellschaft, bei der zwei oder mehrere natürliche Personen einen Gesellschaftsvertrag abschliessen und gemeinsam eine Geschäftstätigkeit betreiben. Sie haften alle gesamthaft und ohne Begrenzung. Diese Gesellschaftsform schliesst die Mitwirkung juristischer Personen als Gesellschafter aus.
 

Kommanditgesellschaft

Bei der Kommanditgesellschaft haftet ein Partner (Komplementär) unbegrenzt, während die anderen Partner (Kommanditäre) nur im Ausmasse ihrer Kapitalbeteiligungen zur Rechenschaft gezogen werden können. Kommanditäre können natürliche aber auch juristische Personen sein, Komplementäre nur natürliche Personen.
 

Andere Gesellschaftsformen

Andere Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel die einfache Gesellschaft oder die Genossenschaft, sind für Investoren von geringem Interesse und werden hier nicht näher behandelt.

Niederlassungen von EU-Gesellschaften

Nach Schweizer Gesellschaftsrecht, können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel:

Unser Mandant gründet eine UK Limited mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen stellen. Die Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist nicht erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden mit Schweizer Körperschaftssteuer (8,5- 15%, sofern Kanton Zug oder Obwalden) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt.

 

 

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