Steuerberater internationales Steuerrecht- Firmengründung Ausland- Firmengründung Singapur
Steuerberater internationales Steuerrecht- Firmengründung Ausland- Firmengründung Singapur


Singapur lockt Investoren mit niedrigen Steuern, exempt Companies werden nicht besteuert und das Bankgeheimnis ist eines der Besten auf der Welt. Außerdem hat Singapur ein breites DBA-Netzwerk. Wir gründen für Mandanten Gesellschaften in Singapur, einschließlich aller erforderlichen Dienstleistungen: Firmengründung Singapur, Kontoeröffnung, Registered Office, Headoffice bis Büro und Treuhand-Dienste.
Singapur wird - nicht zu Unrecht- als die "Neue Schweiz" bezeichnet". Dieses liegt am Bankgeheimnis und das Singapur das G20 Abkommen nicht unterzeichnet hat. Auf der anderen Seite unterhält Singapur ein breites Netz von Doppelbesteuerungsabkommen, so auch mit Deutschland, Österreich, Dänemark, Schweiz, China und Japan. Zudem lockt Singapur mit niedrigen Steuersätzen (siehe unten), bestimmte Geschäftstätigkeiten (Offshore-Finanzservice) werden mit einem Standartsatz von 10% besteuert. Ausländische Einkommen sind sogar steuerfrei. Außerdem fördert Singapur gezielt Technologien durch reichhaltige Investitionsförderung bei realer Unternehmensansiedlung (EDB: Economic Development Bord).
Firmengründung Singapur und Steuern
Steuern für Erträge von Offshore-Finanzgeschäften betragen 10%. Der Spitzensteuersatz liegt bei 17% Ertragssteuern, wobei der Höchststeuersatz erst bei einem Ertrag von 320.000,00 USD erreicht wird:
-Neugründungen Singapur: First $100,000: Keine Steuern
-$100,001 to $300,000 : 8,5% Steuern
-Thereafter a Flat Rate of 17%
Bereits bestehende Gesellschaften Singapur: Eingangssteuersatz liegt bei 4,5% Steuern, ansonsten gleiche Progression wie oben. Ausgenommen von der Besteuerung sind alle ausländischen Einkommen (Prinzip der exempt Company). Allerdings gelten die Regelungen bestehender Doppelbesteuerungsabkommen NICHT für exempt Companies/ Non Resd. Companies. Soll also die Abschirmwirkung eines DBAs greifen (z.B.im Rahmen der Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen) und/oder soll sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im Ausland auf der Grundlage 5 DBA definieren, so müsste die Gesellschaft Geschäfte in Singapur tätigen. Ein Lösungsansatz wäre in diesem Kontext die Zwischenschaltung einer EU Holding (vgl. unten), sofern verbundene Unternehmen in der EU.
Lesen Sie weiter: Verlagerung von Einkünften und Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur