Steuerberater internationales Steuerrecht- Firmengründung Ausland
Steuerberater internationales Steuerrecht- Firmengründung Ausland


Bei der Gründung einer Auslandsgesellschaft/Internationale Steuergestaltung ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Mandant von versierten Spezialisten (Steuerberater für internationales Steuerrecht bzw. vergleichbare Qualifikationen) beraten wird. Unser Exposee "Damit einer internationale Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird" können hier downloaden. Stichworte können sein: Gestaltungsmissbrauch,DBA-Missbrauchsklauseln,CFC-Regelungen national,"Briefkasten-Firma".
Entscheidend ist
die qualifizierte Beratung durch versierte Spezialisten im
internationalen Steuerrecht
Allerdings handelt es sich bei ca. 98% der Anbieter im Internet um reine Gründungsagenturen, die keine hinreichenden Qualifikationen im Kontext des internationalen Steuerrechts besitzen.
Dabei kann eine Firmengründung im Ausland schnell zur Falle werden, wenn die heimischen Steuergesetze, internationales Steuerrecht und/oder innerstaatliches Recht im Land der Firmengründung nicht beachtet wird, z.B.:
-Innerstaatliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauch. Entsprechende Gesetze/Regelungen kennen fast alle Länder, insbesondere Deutschland,Österreich,Spanien, die USA und sogar die Schweiz. Zielsetzung ist stets, dass Besteuerungsrecht im Inland zu definieren. Naturgemäß haben die Länder kein Interesse daran, dass das Besteuerungsrecht in ein anderes Land ganz oder teilweise verlagert wird.
-Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, zentral DBA-Missbrauchsklauseln (Aktivitätsvorbehalte, Subject-to-tax-Klauseln, Remittance-base-Klauseln, Anti-treaty-shopping-Klauseln usw.).
-Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, allgemein §§ 7-14 AStG (Deutsches Außensteuerrecht), Deutsche Abgabenordnung (AO), zentral §42 AO (Gestaltungsmissbrauch), §§ 12/13 AO (Betriebsstättendefinition im Nicht-DBA-Fall), Außensteuerreformgesetz, Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz. Andere Länder kennen z.T. ähnliche oder analoge Gesetze/Regelungen.
-Innerstaatliche Regelungen des Auslösens einer Betriebsstätte im DBA-und vor allem im Nicht-DBA-Sachverhalt (z.B. in Deutschland §§12/13 AO, in Österreich § 29 BAO usw).
-G20 Abkommen (Auskunftsvereinbarungen zwischen den Staaten)
-Bei Anwendung der EU-Rechtsprechung z.B.: Urteile des EuGHs,EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,EU-Niederlassungsfreiheit,EU-Fusionsrichtlinie.
-Verrechnungspreise in der EU: Verrechnungspreisvorschriften und Durchsetzungsmaßnahmen
Im LowTax-Network kann sich der Mandant sicher sein,dass er auf beiden Seiten (Ansässigkeitsstaat des Mandanten und Sitzstaat der Auslandsgesellschaft) von versierten Spezialisten im internationalen Steuerrecht beraten wird. Dieses sind durchgehend Steuerberater für internationales Steuerrecht oder vergleichbare Qualifikationen (Anwälte mit Zusatzqualifikationen,LLM;Studium der Betriebswirtschaftslehre oder Studium der Rechtswissenschaften mit Inhouse-oder externen Qualifikationen im internationalen Steuerrecht).
Dabei arbeiten die "Beratungs-Kanzleien" und die Gründungs-Kanzleien Hand in Hand zusammen, um für den Mandanten das optimale Ergebnis zu erzielen.
Es versteht sich-
hoffentlich- von selbst, dass die ETC für fundierte
Beratungen
ein entsprechendes Honorar verlangt.
Dabei sind die Beratungshonorare der ETC im Verhältnis zu
großen internationalen Steuerberatungsgesellschaften (z.B.
KPMG) sehr moderat.
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