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Steueroasen in der Kurzübersicht

1. EU-Gesellschaften

Rangliste aus steuerlicher Sicht:

  • UK Limited mit Offshore
  • Zypern
  • Irland
  • Madeira: Hat Sonderstatus, ist Platz 1- besonders bei Typ I- jedoch müssen Auflagen erfüllt werden

Vorteile: Zur Anerkenntnis der Betriebsstätte im Ausland ist kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (vgl. EU-Niederlassungsfreiheit), mithin Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung ausländischer Dividenden z.B. bei einer deutschen Kapitalgesellschaft) und DBA-Sachverhalt (keine Wirkung von 12/13 AO).

1.1. Zypern: 10% Ertragssteuer, unabhängig vom Gewinn. Gewinnausschüttungen werden nicht besteuert, sofern ausländischer Anteilseigner. Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
  • Holdingprivileg: Ja
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich sehr niedrige Steuern.


1.2. England: 0-19% im Mittelstandssatz (bis 300.000 ePfund Gewinn), danach progressiv steigend bis 30%. VAT- (USt-) Registrierung erst nach Erreichen von 60.000 ePfund (ca. 100.000 Euro) schwingend. Sehr liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften, unterhält mit Isle of Man ein DBA.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: NEIN*
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
  • Holdingprivileg: Nein
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

*Nach Verfügung des Bundesfinanzministeriums ist England kein Niedrigsteuerland, da grundsätzlich keine Besteuerung unter 25% (bzw. ab 2008: unter 15%)

Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich geringe Steuern im Mittelstandssatz.

1.2.1 Konstellation englische Limited mit Offshore-Gesellschaft: Bis 90% Gewinnabführung vor Besteuerung in UK möglich

Es besteht die Möglichkeit max.90% der englischen Gewinne VOR Steuern in England in das Offshore-Land zu transferieren. Dieses unter bestimmten Voraussetzungen, wie Gewinnabführungs-und Beherrschungsvertrag zwischen Offshore-Gesellschaft und UK Ltd, mithin muss die UK Ltd über eine VAT-Reg. verfügen. Entscheidend ist weiterhin die absolut saubere Buchführung auf englischer Seite, mithin realisieren wir ein solches Konzept nur, wenn Sie parallel unsere englische Steuerkanzlei mit Buchhaltung und Jahresabschluss beauftragen.


1.3 Irland

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
  • Holdingprivileg: Nach Art der Gründung
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Nein

Irland hat einen Körperschaftssteuersatz von 12,5%. Nachteilig gestaltet sich die hohe Einkommensbesteuerung von 20-60% für natürliche Personen und der Umstand, dass Treuhandverhältnisse verboten bzw. in der Praxis kaum durchführbar sind. Geeignet für "reale Betriebsverlagerung".


1.4. Portugal/Madeira

Vorteile in der Kurzübersicht:

  • EU-Gesellschaft, mithin EU-Niederlassungsfreiheit und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie  anwendbar
  • Portugal/ Madeira gehört zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet (die Kanaren bzw. kanarische Sonderzone z.B. NICHT), mithin keine Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr von Waren in die EU, Anwendung 6. EG-Richtlinie
  • Beim Typ I: Komplette Steuerfreiheit
  • Beim Typ II: Steuersatz von 4 % bis 2012 und 5 % bis 2020

Die Steuerfreiheit oder reduzierte Steuer ist mit Auflagen verbunden, z.B. Schaffung von Arbeitsplätzen. Unsere Kanzlei auf Madeira ist in der Lage, entsprechende Voraussetzungen zu schaffen.


2. Holding-Modelle

Eine ausländische Holding vereinnahmt inländische Dividenden steuerfrei. Mithin z.B. geeignet als Gesellschafter einer deutschen Kapitalgesellschaft.


-Organschaftsmodell (Fast steuerfreie Vereinnahmung beim deutschen Anteilseigner)

Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet, die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).


3. Nicht-EU, aber DBA-Sachverhalte

Rangliste aus steuerlicher Sicht:

  • VAE Exempted Company oder LLC oder Freihandelszone
  • Singapur
  • Schweiz

Rangliste aus Sicht Bankgeheimnis:

  • VAE, Singapur
  • Schweiz

Aus deutscher Sicht ist zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich. Mindestanforderung wäre ein virtuelles Office bei einem Business_Center (z.B. www.regus.de ), mit z.B. 10 Stunden Büroraumnutzung pro Monat inkl..

3.1. Schweiz: Steuerlast richtet sich nach Kanton, da sich die Gesamtsteuerlast aus Bundessteuer (8,5%) und Kantonssteuer berechnet. Ein Ertragssteuersatz von 15,5% ist realisierbar (Zug). Besonderheit: Geleistete Steuern sind Betriebsausgaben im Sinne, was die reale Steuerlast ab dem zweiten Jahr entsprechend reduziert.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja, jedenfalls in den Kantonen Zug, Obwalden usw..
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Nein. Aber Besonderheit: Die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen
  • Bankgeheimnis: Sehr Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteile: Geringe Steuerlast, Nahe am Geld, Bankgeheimnis.

Sonderfall Zweigniederlassung einer EU-Auslandsgesellschaft: Wird wie eine Schweizer Körperschaft behandelt, ohne die Verpflichtung zur Einzahlung von 20.000 CHF Stammkapital, ein in kaufm. Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist nicht erforderlich. Steuerlast im Domizilprivileg nur 8,5%.

3.2. VAE/Dubai: NULL-Steuern, außer bei Ölgesellschaften, Chemie und Banken.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteile: Keine Steuern. Bei geschickter Ausgestaltung können "weiße Einkünfte" (steuerfrei in Deutschland) nach Deutschland fließen.

Nachteil: Sehr hohes Stammkapital im Vergleich zu anderen Rechtsformen, hohe Gründungs- und ggf. Lizenzgebühren, außer in Freihandelszonen müssen mindestens 51% der Gesellschaftsanteile von einheimischen gehalten werden, Treuhandlösung möglich.

3.2.1: VAE-Offshore-Gesellschaft

"Eigentlich" ist der Ausdruck "VAE Offshore-Gesellschaft" etwas irreführend, da die VAE ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland bzw. Österreich unterhält. Gemeint ist in diesem Kontext eine "Exempted Companie", also eine Gesellschaft, die nur außerhalb der VAE Geschäfte tätigt.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteile: Keine Steuern. Bei geschickter Ausgestaltung können "weiße Einkünfte" (steuerfrei in Deutschland) nach Deutschland fließen.

3.3.Firmengründung Singapur

  • Niedrigsteuerland nach AStG: JA
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein 
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Extrem gut, ist in der Verfassung verankert
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Singapur wird - nicht zu Unrecht- als die "Neue Schweiz" bezeichnet". Steuern für Erträge von Offshore-Finanzgeschäften betragen 5%. Der Spitzensteuersatz liegt bei 21%, wobei der Höchststeuersatz erst bei einem Ertrag von 320.000,00 USD erreicht wird. Ausgenommen von der Besteuerung sind alle ausländischen Einkommen. Singapur unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), im Gegensatz zu Hong Kong.

3.4. USA: Steuerlast richtet sich nach dem Bundesstaat und dem "Gegenstand". Eine Steuerlast von 15% ist realisierbar. Normalsteuersatz: 30%.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Je nach Bundesstaat, i.d.R. Nein
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein 
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Mittel
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteil: Die INC ist die Reinform der Aktiengesellschaft, somit gute Rechtsform zur Kapitalisierung, keine Verpflichtung zur Einzahlung von Stammkapital, gegenüber der deutschen AG geringe Kosten, Ein-Mann-Gründung möglich. Shareholder werden nicht im Handelsregister aufgeführt.


4. NICHT-DBA-Sachverhalte (Offshore)

Rangliste aus steuerlicher Sicht:

Sofern Exempted Company:

  • BVI, Bahamas, Sychellen, Belize
  • Liechtenstein

Offshore-Gesellschaften eignen sich i.d.R. nur zur Vorschaltung bei Gesellschaften mit DBA-Sachverhalten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist, Aktiveinkünfte generiert werden und/oder das Auslösen einer Betriebsstätte gemäß §12/13 AO ausgeschlossen werden kann. Da kein DBA-Sachverhalt könnte es zu einer Doppelbesteuerung kommen, ggf. Anrechnungs- oder Freistellungsmethode.

  • Liechtenstein AG, GmbH, Trust, Anstalt: Geringe Steuern, Bankgeheimnis, Treuhandverhältnisse sind gesetzlich geschützt.
  • Isle of Man (aus englischer Sicht: DBA-Sachverhalt ): 450ePfund p.a. Pauschalsteuern für ausländische Gewinne. Gehört zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet.
  • BVI, Cayman, Belize:  NULL-Steuern
  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • DBA-Sachverhalt: Nein
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Sehr Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Bei der Installation von Offshore-Gesellschaften sollte der Mandant auch auf die politische und wirtschaftliche Stabilität des Landes achten.

Vorteile: Keine Steuern. Kein öffentliches Handelsregister, kein Rechtshilfeabkommen oder fiskalisches Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern.

Nachteile: Schnelle Formulierung des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs, Umkehr der Beweislast, Wirkung 12/13 AO.


5. Gibraltar

Exemp.Company nicht mehr möglich.


1. Grundsätzliches zur Thematik

1.1. Gesellschaftsgründung ohne Verlagerung des Lebensmittelpunktes, aber Besteuerung im Sitzstaat/Niedrigsteuerland

Die Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte knüpft an den gewöhnlichen Aufenthalt des Steuerpflichtigen an, bzw. und/oder an dem "Ort der geschäftlichen Oberleitung" (5 DBA). Verlagert der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt also nicht in das Niedrigsteuerland, muss ein im Sitzstaat der Gesellschaft Ansässiger im Sinne als Geschäftsführung tätig werden: Entweder stellen Sie einen Ansässigen als Geschäftsführer an oder unsere Anwaltskanzlei im Sitzstaat stellt einen Treuhand-Direktor*. Die Weltversteuerung findet dann im Sitzstaat der Gesellschaft statt, sofern:

  • In Deutschland keine Betriebsstätte nach DBA oder unter Wirkung 12/13 AO ausgelöst wird, sofern 12/13 AO anhängig, also insbesondere bei NICHT-DBA-Sachverhalten
  • Bei EU-Gesellschaften: Keine Scheinfirma im Sinne, ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist aber im Sitzstaat nicht erforderlich, ebenso wenig sind aktive Einkünfte erforderlich
  • Bei DBA-Sachverhalten: Es ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich
  • Bei Nicht-DBA-Sachverhalten:  Es ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich und aktive Einkünfte

*Geschäftliche Oberleitung ergänzend: Der Mandant kann als zweiter Direktor eingetragen werden, wobei nur beide gemeinsam (Treuhand-Direktor und Mandant) Zeichnungsvollmacht besitzen. Dabei braucht der Mandant seinen Lebensmittelpunkt nicht in den Sitzstaat der Gesellschaft verlagern. Er muss allerdings glaubhaft machen, dass er im Rahmen von "geschäftlichen Entscheidungen" regelmäßig im Sitzstaat anwesend ist. Und/oder/ergänzend: Das DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) zielt auf "den Ort der geschäftlichen Oberleitung" ab. Mithin kann die Rechtsauffassung vertreten werden, dass sich die geschäftliche Oberleitung auch dann im Sitzstaat der Gesellschaft befindet, wenn der "in Deutschland Ansässige" seinen Lebensmittelpunkt nicht verlagert, als Direktor der Gesellschaft auftritt und im Rahmen von geschäftlichen Entscheidungen im Sitzstaat verweilt und diese wahrnimmt. Dieses funktioniert allerdings nur, wenn keine "Tagesentscheidungen" zu tätigen sind.

Dabei ist insgesamt zu beachten, dass bestimmte "Geschäftsgegenstände" gemäß DBA immer eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland auslösen. Dieses sind das produzierende Gewerbe, ein Ladengeschäft oder Immobilien (Belegenheitsstaatsprinzip).

1.1.1 Wirkung des deutschen AStG bei DBA-Sachverhalten/ Nicht-DBA-Sachverhalten (Bei EU-Sachverhalten ist die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung rechtswidrig*)

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung der ausländischen Dividenden beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitseigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist (unter 25% Ertragssteuer)

*Ergänzend> Rechtswidrigkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung bei EU Sachverhalten: Das Bundesfinanzministerium ändert auf Grundlage „Cadbury Schweppes“ (C-196/04)" das deutsche Außensteuerrecht in Bezug auf die Hinzurechnungsbesteuerung bei EU Sachverhalten. Bei beherrschenden Einfluss soll im Sitzstaat der Gesellschaft allerdings der Nachweis erbracht werden, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist. Aus unserer Sicht stellt diese Anforderung Widerrum einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit dar.

1.2 Gesellschaftsgründung mit  Verlagerung des Lebensmittelpunktes

Verlagert der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Gesellschaft und/oder seinen gesamten Betrieb im Sinne, ist die Gestaltung naturgemäß einfacher. Allerdings lauern auch hier Fallen im Rahmen des Außensteuergesetzes und/oder deutschen Steuergesetzgebung, so dass es bei einer Einstellung des Betriebes in Deutschland zu erheblichen Belastungen des Steuerpflichtigen kommen kann. Hier müssen entsprechende Strategien in einem persönlichen Gespräch besprochen werden.

2. Verbundene Unternehmen

Verbundene Unternehmen meint, dass eine deutsche Gesellschaft erhalten bleibt und einen Rechtsbezug, z.B. Anteilseigner, zu einem Auslandsunternehmen hat. Einschlägig sind hier zu beachten:

  • Quellenbesteuerungsrecht bei nur DBA_Sachverhalten (Bei Abfluss von Dividenden hat der Sitzstaat ein Quellenbesteuerungsrecht. Entfällt bei EU-Sachverhalten, die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen. Bei DBA-Sachverhalten zwischen 5-15%)

  • GGF. Wirkung des deutschen AStG bei beherrschenden Einfluss

  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

2.1. EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer Gesellschaften zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:

  • 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;
  • 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und
  • 10% vom 1. Januar 2009.

Beispiel:

Eine deutsche GmbH hält 50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne der zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.

3. Holdinggesellschaften

Die Installation einer ausländischen Holding ist ein exzellentes Werkzeug, um Gewinne inländischer Kapitalgesellschaften steuerfrei ins Ausland zu lenken. Dieses um so mehr, sofern die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Anwendung findet, es sich also bei der ausländischen Holding und den beteiligten Unternehmen um eine EU-Gesellschaft handelt.

Rechtsfolgen EU-Holding: Kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (EU Niederlassungsfreiheit), keine Quellensteuer unter Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, sofern die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind (Mindestbeteiligungshöhe- und Zeit).

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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