Steuerberater internationales Steuerrecht- Firmengründung Ausland- Offshore Firmengründung
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Nachfolgend eine Übersicht wichtiger Unternehmensstandorte aus steuerlicher Sicht in der EU und wichtige Industriestaaten. Über die Linkleiste rechts gelangen Sie zu den wichtigsten Unternehmenstandorten. Über unser Exposee Steueroasen erhalten Sie wichtige Informationen zum Thema. Auf Wunsch übernimmt unsere Kanzlei die gesamten Dienstleistungen: Firmengründung im Ausland,Verhinderung der Annahme des Gestaltungsmissbrauchs (Stichworte: Scheinfirma,DBA-Missbrauchsklauseln usw.), ordentlicher Geschäftssitz, Ansässigkeitsbescheinigung,Treuhand-Dienste und Kontoeröffnung im Sitzstaat.
Übersicht: Unternehmenssteuern wichtiger Standorte |
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Übersicht: Unternehmenssteuern wichtiger EU-Standorte |
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Weitere Länder EU - und EWR:
-Malta: Normal-Steuersatz beträgt 35%. Durch das Tax-Return-Verfahren (Refund of tax to share-holders) ist eine Endbesteuerung von 5%-10% auf der Betriebsstättenebene Malta erreichbar (es werden 5/7 bzw. 6/7 der gezahlten Steuern im Tax-Return-Verfahren an den Anteilseigner zurückerstattet). Allerdings müssen die Dividenden dann auch an den Anteilseigner ausgeschüttet werden, was eine Besteuerung beim Dividendenempfänger zur Folge hat. Eine weitere Alternative besteht in der Zwischenschaltung einer Malta Holding: Eine Malta Holding wird Eigner der Malta Limited, Rückerstattung dann an die Malta Holding.
-Gibraltar: 10% Ertragssteuern. Allerdings unterhält Gibraltar kein Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern, was sich nachteilig gestalten kann. Das DBA England/z.B. Deutschland ist nicht anwendbar.
-Liechtenstein
Liechtenstein hat sein Steuerrecht grundlegend geändert und ist nun "EU-rechtskonform" geworden. Der Normalsteuersatz für Unternehmen beträgt nunmehr 12,5%. Für Einnahmen aus Patenten und Lizenzen gibt es Steuerprivilegien. Beteiligungserlöse (Holding) werden nicht besteuert. Liechtenstein hat zudem ein Doppelbesteuerungsabkommen u.a. mit Deutschland geschlossen.
Zu beachten ist allerdings, dass derzeit die Regelungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU–Fusionsrichtlinie im Kontext einer Firmengründung in Liechtenstein nicht anwendbar sind. Hier muss die Entwicklung abgewartet werden. Gleiches in Bezug auf die Nicht-Wirkung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung. So entfaltet z.B. die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG volle Wirkung. Anwendbar ist allerdings grundsätzlich die EU Niederlassungsfreiheit und Urteile zur Niederlassungsfreiheit (EU Rechtschutz).
Lesen Sie weiter: Verlagerung von Einkünften und Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften