Steuerberatung Internationales Steuerrecht: Steuerrechtliche Grundlagen

Im Rahmen der internationalen Steuergestaltung sind vielfältige Gesetze und Urteile zu beachten. Stichworte sind u.a.: Gestaltungsmissbrauch,DBA-Missbrauchsklauseln,DBA Betriebsstättenbegriff,Hinzurechnungsbesteuerung, Verrechnungspreise, G20 Abkommen, Kollisionsrecht nationales Recht und EU-Recht. Das Thema können Sie hier als Druckversion downloaden. Unsere Steuerberatung im Kontext der internationalen Steuergestaltung umfasst die länderübergreifende Internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur Steueroptimierung.

 

Firmengründung im Ausland- Steuerliche Gestaltungen und rechtliche Grundlagen

Viele Länder, allen voran Deutschland und die USA, kennen zahlreiche Gesetze und Verordnungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, mithin Gesetze die darauf abzielen, dass Besteuerungsrecht im Inland zu definieren. I.d.R. ist es daher nicht damit getan "mal eben eine Gesellschaft im Ausland zu gründen". Wesentlich ist die genaue Planung der notwendigen Voraussetzungen und Ausgestaltung.

So bestehen fundamentale Unterschiede, ob der Mandant eine Gesellschaft in einem Land ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit seinem Sitzstaat gründet (keine Abschirmwirkung des DBAs vorhanden), in einem Land mit Doppelbesteuerungsabkommen oder in einem Land der europäischen Union (Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit,EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,Rechtssprechung des EuGHs usw..). Die "steuerliche Bewertung" des Vorliegens einer Betriebsstätte hängt wiederrum von verschiedenen Faktoren ab, z.B.:

-Ist im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ?

-Ist im Sitzstaat eine Produktionsstätte installiert,eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer? (Im DBA-Sachverhalt dann immer Betriebsstätte im Sinne, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung=Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte in den Doppelbesteuerungsabkommen)

-Greift im DBA-Sachverhalt "Der Ort der geschäftlichen Oberleitung" als Ort der Betriebsstätte: Wird ein im Sitzstaat Ansässiger im Sinne als Geschäftsführer angestellt ODER Verlagert der Mandant -oder ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat und tritt als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER weißt der Mandant nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen geschäftlichen Oberleitung gewöhnlich und regelmäßig im Sitzstaat der Gesellschaft aufhält um diese Leitungsaufgaben wahrzunehmen, ODER wird ein Treuhand-Direktor eingesetzt

Fragestellungen bei verbundenen Unternehmen

-Bei "verbundenen Unternehmen": Greift bei Deutschen Mandanten die Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, bei beherrschenden Einfluss eines Deutschen im Sinne und nur passive Einkünfte im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft, die Auslandgesellschaft ist außerhalb der EU angesiedelt. Andere Länder kennen ähnliche oder analoge Gesetze.

-Bei verbundenen Unternehmen: Hat der Staat der Basisgesellschaft ein Quellenbesteuerungsrecht bei Abfluss der Dividenden oder greift die Abschirmwirkung eines DBAs bzw. der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. 

-Bei Installation einer Zwischenholding u.a.: Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie? (steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden) oder geringe Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen aufgrund eines vorliegenden DBAs?. Ist die möglichst steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an den Anteilseigner gewährleistet (Holding-Staat besteuert Weiterausschüttungen nicht bzw. nicht im DBA-Sachverhalt).