Steuerberater internationales Steuerrecht: Grundlagen des internationalen Steuerrechts
Steuerberater internationales Steuerrecht: Grundlagen des internationalen Steuerrechts


Im Rahmen der internationalen Steuergestaltung sind vielfältige Gesetze und Urteile zu beachten. Stichworte sind u.a.: Gestaltungsmissbrauch,DBA-Missbrauchsklauseln,DBA Betriebsstättenbegriff,Hinzurechnungsbesteuerung, Verrechnungspreise, G20 Abkommen, Kollisionsrecht nationales Recht und EU-Recht.
Firmengründung
im Ausland- Steuerliche Gestaltungen und rechtliche
Grundlagen
Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung) haben eine "Abschirmwirkung" gegen eine doppelte Besteuerung im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft und "angeschlossenen" Unternehmen oder natürlichen Personen. Sie definieren mithin das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte.
Artikel XX DBA:
(1) Im
Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte"
eine
feste
Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder
teilweise ausgeübt
wird.
(2)
Der
Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder
eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung
oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3)
Als
Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des
Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung
unterhalten werden;
c)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch
ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das
Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen
zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu
betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben,
die vorbereitender Art sind oder eine
Hilfstätigkeit
darstellen.
Steuerlicher Begriff der Betriebsstätte: Deutsche AO, kontra Art. 5 OECD-MA
Im Anwendungsfall des Deutschen Steuerrechts kommt es sehr darauf an, ob die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage Art.5 OECD-MA (infolge den Doppelbesteuerungsabkommen= DBA) oder auf der Grundlage der Deutschen Abgabenordnung (§12 AO) definiert bzw. festgestellt wird. Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar, so definiert sich die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage §12 AO.
| §12 AO | Art 5 OECD-MA (DBA) | |
| Stätte der Geschäftsleitung ist Betriebsstätte | Stätte der Geschäftsleitung ist Betriebsstätte | |
| Zweigniederlassung ist Betriebsstätte | Zweigniederlassung ist Betriebsstätte | |
| Fabrikations-oder Werkstätten sind Betriebsstätten | Fabrikations-oder Werkstätten sind Betriebsstätten | |
| Ein-und Verkaufsstellen sind Betriebsstätten | Ein-und Verkaufsstellen sind KEINE Betriebsstätten, Ladengeschäft ist Betriebsstätte | §12 Satz 2 Nr.6 AO bejaht eine Betriebsstätte bereits auch beim Vorliegen von nur Einkaufsstellen, diese gelten nach Art. 5 Abs.4 lit d) OECD -MA ausdrücklich nicht als Betriebsstätten. |
| Warenlager ist Betriebsstätte | Warenlager ist KEINE Betriebsstätte | §12 AO Satz 2 Nr. 5 bejaht eine Betriebsstätte bereits beim Vorliegen eines Warenlagers, dieses gilt nach Art. 5 Abs. 4 lita) ausdrücklich nicht als Betriebsstätte |
| Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende,örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen sind Betriebsstätten | Bergwerk,Öl- oder Gasvorkommen,Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen sind Betriebsstätten | |
| Bauausführungen oder
Montagen sind Betriebsstätten, wenn: -die einzelne Bauausführung oder Montage oder -eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder -mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montage, die Dauer von 6 Monaten übersteigt |
Bauausführung oder Montage länger als 12 Monate ist eine Betriebsstätte | |
| Der ständige
Vertreter, d.h. -Person,die nachhaltig die Geschäfte eine Unternehmens besorgt und dessen Sachanweisung unterliegt, die insbesondere: -Verträge abschliesst oder vermittelt oder Aufträge einholt, -einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt ist Betriebsstätte |
Personen,mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters,der für ein Unternehmen tätig ist und in einem Vertragsstaat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, wenn sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt ist Betriebsstätte | §13 AO bejaht das
Vorliegen einer Betriebsstätte bereits,bei: -selbständig tätigen Personen,sofern sie nur den Sachanweisungen des Unternehmens unterliegen -Personen die Verträge nur vermitteln oder Aufträge nur einholen -Personen, die nur Warenlager unterhalten und Auslieferungen vornehmen Nach Art.5 Abs. 5 OECD _MA qualifiziert ein Vertreter im Sinne von Art 5 Abs. 6 OECD-MA, d.h. selbständig tätige Makler,Kommissionäre oder andere unabhängige Vertreter nicht als Betriebsstätte |
Dabei ist zu beachten, dass die Deutschen Doppelbesteuerungsabkommen nicht in jedem Falle den Ausführungen des Art. 5 OECD-Abkommen folgen. So definieren manche DBAs eine Bauausführung ab 9 Monate bereits als Betriebsstätte im Sinne. Im Zweifel ist das jeweilige DBA heranzuziehen.
Deutsches AStG (Außensteuergesetz) und Aktiveinkünfte
| Zur Beachtung: Der EuGH hat die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung im europäischen Kontext für rechtswidrig erklärt. Allerdings wird im Sitzstaat (Niedrigsteuerland mit passiven Einkünften) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich sein, um die Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden. Der deutsche Fiskus wird eine "Ansässigkeitsbescheinigung" vom Finanzamt des Sitzstaates verlangen können. |
Kontext
: Werden Aktiveinkünfte im Sitzstaat der Gesellschaft realisiert, greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG nicht. Rechtsfolge: Eine deutsche natürliche oder juristische Person kann beherrschenden Einfluss haben, also mehr als 50% Anteilseigner, ohne das eine fiktive Gewinnbesteuerung beim deutschen Anteilseigner erfolgt.Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese "fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird.
Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung in der deutschen Kapitalgesellschaft.
Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung auf deutsche Steuervorschriften, EuGH-Entscheidungen
Der deutsche Steuergesetzgeber ist teilweise noch nicht in Europa angekommen. Eine Kette jüngerer Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat offen gelegt, dass die deutsche Rechtsordnung auch in der Steuergesetzgebung Vorschriften enthält, die mit dem europäischen Binnenmarkt und dessen Grundfreiheiten nicht vereinbar sind.
Deutschland nimmt es mit
den europäischen Grundfreiheiten vor allem in seinem
nationalen Steuerrecht nicht allzu genau. Dieser Befund
wirkt auch auf die unternehmerische Praxis ein; bestimmte
grenzüberschreitende Aktivitäten deutscher Unternehmen auf
dem europaweiten Binnenmarkt, aber auch Investitionen oder
sonstiges erwerbswirtschaftliches Engagement europäischer
Marktbürger in Deutschland können unattraktiv sein, weil vom
Europarecht nicht gedeckte steuerliche Hemmnisse ihnen
entgegenstehen.
In einer jetzt erschienenen Studie des Instituts Finanzen
und Steuern, Bonn (Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung auf
deutsche Steuervorschriften, IFSt-Schrift Nr. 407) weist
Prof. Dr. Laule nach, dass steuerliche Beschränkungen
grenzüberschreitender Tätigkeiten mit den Grundfreiheiten
des EG-Vertrags (EGV) nicht zu vereinbaren sind.
Beispielhaft sei auf folgendes hingewiesen:
Es ist das besondere Verdienst des EuGH in Luxemburg, Beschränkungen der Grundfreiheiten konsequent entgegenzutreten und damit wesentlich zu einer Harmonisierung des europäischen Steuerrechts beizutragen. Seit seinem Urteil zu den direkten Steuern im Jahre 1986 (Rechtssache avoir fiscal) hat der EuGH verlässliche Koordinaten für das nationale Steuerrecht gesetzt. Dies ermöglicht belastbare Prognosen über die Vereinbarkeit einzelner Normen mit dem europäischen Recht.
Dem EGV liegt das Konzept eines Binnenmarktes mit ungehinderten Leistungs- und Kapitalströmen zugrunde, was nationale Grenzziehungen grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Ausnahmen sind lediglich zur Abwehr eines konkreten Missbrauchs der Grundfreiheiten anzuerkennen. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis deutsche Steuergerichte dem EuGH weitere Vorschriften des Steuerrechts zur Entscheidung vorlegen werden. Von besonderer Bedeutung wird die Beurteilung der steuerlichen Wegzugsbeschränkungen sein. Sollte der EuGH erwartungsgemäß bestätigen, dass diese Regelungen gegen Europarecht verstoßen, werden zahlreiche deutsche Unternehmen ihr Niederlassungsrecht in anderen europäischen Staaten in Anspruch nehmen, um strukturellen Nachteilen des deutschen Rechtssystems zu entgehen, z.B. den deutschen Mitbestimmungsregelungen oder überzogenen bürokratischen Vorschriften im Arbeits- oder Umweltrecht.
Die Grundfreiheiten wirken nicht nur
innerhalb der Europäischen Union. Auch Drittstaaten können
sich auf das europäische Recht berufen, wenn
völkerrechtliche Verträge die gegenseitige Diskriminierung
verbieten. Einem in den USA ansässigen Unternehmen hat der
Bundesfinanzhof diese Rechtslage bereits zuerkannt. Es ist
damit zu rechnen, dass sich auch in Drittstaaten ansässige
Unternehmen in Zukunft vermehrt auf die europäischen
Grundfreiheiten berufen.